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Verwaltungsgericht Düsseldorf·26 K 6317/14·20.02.2026

Aufhebung des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses; Rücknahme der konkreten Normenkontrolle (R1/2014)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtBeamten- und BesoldungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hebt den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 29.4.2022 auf und nimmt den Antrag auf konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG hinsichtlich § 2 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes für R1/2014 zurück. Die Begründung des Vorlagebeschlusses genügt nicht mehr den Anforderungen des § 80 Abs. 2 BVerfGG vor dem Hintergrund neuer BVerfG-Rechtsprechung. Es bedarf weiterer Sachverhaltsermittlung und vertiefter Auseinandersetzung mit den neuen verfassungsrechtlichen Maßstäben. Das Verfahren wird fortgesetzt.

Ausgang: Aussetzungs- und Vorlagebeschluss aufgehoben; Antrag auf konkrete Normenkontrolle zurückgenommen und Verfahren fortgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 BVerfGG ist das Gericht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, wenn es ein für die Entscheidung bedeutsames Landesgesetz für verfassungswidrig hält.

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Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss nachvollziehbar und für das Bundesverfassungsgericht überprüfbar darstellen, dass bei Gültigkeit der Norm ein anderes Ergebnis erzielt würde als bei ihrer Ungültigkeit.

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Der Vorlagebeschluss muss Sachverhalt, Zulässigkeit und Begründetheit des fachgerichtlichen Antrags umfassend darstellen und die für die Auslegung der vorgelegten Vorschrift bedeutsamen Rechtsauffassungen berücksichtigen.

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Eintretende tatsächliche oder rechtliche Veränderungen nach Erlass eines Vorlagebeschlusses, insbesondere geänderte Rechtsprechung des BVerfG, erfordern eine ergänzende Begründung und gegebenenfalls weitergehende Sachverhaltsermittlung; eine bloße Ergänzung genügt nicht, wenn neue Maßstäbe eine umfassende Neubeurteilung erfordern.

Relevante Normen
§ Art. 100 Abs. 1 GG§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG§ Art. 33 Abs. 5 GG§ 2 Abs. 1 Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz Nordrhein-Westfalen 2013/2014§ Art. 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 BVerfGG§ Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG

Leitsatz

Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 29. April 2022 wird aufgehoben und der Antrag auf konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG, ob § 2 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 (GV.NRW. S. 486) in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2014 (GV.NRW. S. 734), soweit er die Besoldungsgruppe R 1 im Jahr 2014 betrifft, mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar ist, wird zurückgenommen. Die Begründung des Vorlagebeschlusses genügt nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, weil die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 5/18 u.a. -, Rn. 61 f.) sowohl eine weitere Sachverhaltsermittlung als auch eine eingehende Auseinandersetzung mit den neuen verfassungsrechtlichen Maßstäben erfordert.

Tenor

Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 29. April 2022 wird aufgehoben und der Antrag auf konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG wird zurückgenommen.

Das Verfahren wird fortgesetzt.

Gründe

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Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 29. April 2022 wird aufgehoben und der Antrag auf konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG, ob § 2 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 (GV.NRW. S. 486) in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2014 (GV.NRW. S. 734), soweit er die Besoldungsgruppe R 1 in dem Jahr 2014 betrifft, mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar ist, wird zurückgenommen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 BVerfGG sind derzeit nicht mehr erfüllt.

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1. Nach Art. 100 Abs. Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 BVerfGG hat das Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Hierfür muss das vorlegende Gericht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in nachvollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, dass es bei seiner anstehenden Endentscheidung,

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vgl. BVerfGE 11, 330 <334>; 34, 118 <127>; 47, 146 <152 f.>; 76, 100 <104>,

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auf die Gültigkeit der Norm ankommt und aus welchen Gründen es von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist.

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Vgl. BVerfGE 105, 61 <67>; 141, 1 <10 f. Rn. 22>; stRspr.

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Das Verfahren der Normenkontrolle ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Entscheidung der verfassungsrechtlichen Frage zur abschließenden Beurteilung des konkreten gerichtlichen Verfahrens unerlässlich ist.

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Vgl. BVerfGE 50, 108 <113>; 131, 1 <15>.

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Der Vorlagebeschluss muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Fall ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde.

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Vgl. BVerfGE 7, 171 <173 f.>; 35, 303 <306>; 36, 258 <263>; 37, 328 <334>; 79, 240 <243>; 121, 108 <117>; 141, 1 <10 f. Rn. 22>; 159, 149 <170 Rn. 58>; stRspr.

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In der Regel besteht die Entscheidungserheblichkeit nur, wenn die Entscheidungsformel selbst von der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm abhängt und jeweils anders ausfiele.

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Vgl. BVerfGE 10, 258 <261>; 47, 146 <165>.

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Zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm müssen sowohl der Sachverhalt als auch die Zulässigkeit und die Begründetheit des fachgerichtlichen Antrags umfassend dargestellt werden. Das Gericht muss sich dabei mit der Rechtslage auseinandersetzen und die Rechtsauffassungen in der Literatur und Rechtsprechung berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind.

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Vgl. BVerfGE 65, 308 <316>; 94, 315 <323>; 97, 49 <60>; 105, 61 <67>; 121, 233 <237 f.>; 141, 1 <11 Rn. 22>; 148, 64 <67 f. Rn. 13>; 159, 149 <170 Rn. 58>; stRspr.

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Insgesamt sind zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit alle naheliegenden rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

16

Vgl. BVerfGE 80, 68 <71>; 86, 71 <78>.

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Im Hinblick auf die von Verfassung wegen zu beachtenden Unterschiede zwischen der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einerseits und der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG andererseits,

18

vgl. BVerfGE 42, 43 <49 f.>,

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müssen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage strenge Anforderungen gestellt werden.

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Vgl. BVerfGE 97, 49 <66 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Juni 2011 - 2 BvL 15/08 -, Rn. 32.

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Nach dem Erlass eines Vorlagebeschlusses eintretende tatsächliche oder rechtliche Veränderungen, die Zweifel an der Entscheidungserheblichkeit begründen können, bedürfen einer ergänzenden Begründung des Vorlagebeschlusses durch das vorlegende Gericht.

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Vgl. BVerfGE 82, 156 <158>; 85, 191 <203 ff.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. April 2023 - 2 BvL 14/19 -, Rn. 29.

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2. Daran gemessen genügt die Begründung des Vorlagebeschlusses nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Denn die Kammer hat den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss ausschließlich damit begründet, dass der Landesgesetzgeber beim Erlass des Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 vom 11. November 2024 den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Begründungspflichten (sog. „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips) nicht ausreichend nachgekommen sei. Diese Rechtsprechung hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts aber nunmehr - für die Kammer nicht vorhersehbar - vollumfänglich aufgegeben.

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S. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 5/18 u.a. -, Rn. 61 f.

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Die Frage, ob die Besoldung in der Besoldungsgruppe R 1 in dem Jahr 2014 mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, bedarf vor diesem Hintergrund sowohl weiterer Sachverhaltsermittlungen als auch einer eingehenden Auseinandersetzung mit der neuen Rechtsprechung. Da der Umfang der Aktualisierung des erforderlichen Tatsachenmaterials und der Überzeugungsbildung von der Verfassungskonformität einer Erstprüfung gleichzusetzen ist, schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung des Berichterstatters des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 9/22 an und sieht von einer bloßen Ergänzung des Vorlagebeschlusses ab. Überdies würde einer Ergänzung gegenwärtig unter anderem entgegenstehen, dass der Beklagte die für Durchführung der sog. Parameterprüfung nach den neuen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts erforderlichen Daten bislang nicht vorgelegt hat.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.