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Verwaltungsgericht Düsseldorf·26 K 6096/10·12.05.2011

Ausgleichszulage nach § 13 BBesG a.F. nur bei unmittelbarer Bezügeminderung beim Übertritt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine von der DRV Bund zur DRV Rheinland übergetretene Beamtin, verlangte ab 1.1.2008 eine Ausgleichszulage wegen späterer (rückwirkender) Bundesbesoldungserhöhung. Streitpunkt war, ob eine spätere Divergenz zu fiktiven Bundesbezügen den Zulagenanspruch auslöst. Das VG Düsseldorf verneinte dies: Anspruch besteht nur bei einer unmittelbaren Bezügeverringerung durch Übertritt/Versetzung. Da die Bezüge zum Stichtagsvergleich (31.12.2007/1.1.2008) gleich waren, wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung einer Ausgleichszulage ab 1.1.2008 mangels unmittelbarer Bezügeverringerung beim Übertritt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. setzt voraus, dass sich die Dienstbezüge unmittelbar infolge der Versetzung bzw. des Übertritts zu einem anderen Dienstherrn verringern.

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Für die Frage, ob eine Bezügeverringerung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. vorliegt, sind die Dienstbezüge unmittelbar vor und unmittelbar nach dem statusrechtlichen Eingriff miteinander zu vergleichen.

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Eine erst nach dem Übertritt eintretende Divergenz zwischen den aktuellen Dienstbezügen und den fiktiven Bezügen der bisherigen Verwendung begründet keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage dem Grunde nach.

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Regelungen zur Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage (insbesondere § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F.) erweitern nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F.

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Eine rückwirkende Besoldungserhöhung beim früheren Dienstherrn begründet keine „Verringerung“ der Bezüge, wenn die vor dem Übertritt zustehenden und die nach dem Übertritt gezahlten Bezüge von der Erhöhung unberührt bleiben.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG, Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG, § 13 Abs. 1 BBesG§ 3 Abs. 1 RVOrgG§ 128 bis 131, § 133 Beamtenrechtsrahmengesetz§ Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F.§ 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F.

Leitsatz

Der Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. setzt voraus, dass sich die Dienstbezüge des Beamten unmittelbar durch die Versetzung bzw. den Übertritt zu einem anderen Dienstherrn verringern. Eine Verringerung der Dienstbezüge im Verhältnis zu den Dienstbezügen, die dem Beamten in seiner bisherigen Verwendung fiktiv zugestanden hätten, zu einem späteren Zeitpunkt begründet keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-streckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterle¬gung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Rubrum

1

Die Klägerin steht als Beamtin im Amt einer Verwaltungsoberamtsrätin (Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung – BBesO) im Dienst der Beklagten. Bis zum 31. Dezember 2007 stand sie als Bundesbeamtin im Dienst der Deutschen Rentenversicherung Bund und war in einer Auskunfts- und Beratungsstelle tätig. Mit Schreiben vom 26. November 2007 kündigte ihr die Beklagte an, sie werde mit Wirkung vom 1. Januar 2008 gemäß dem Rahmenkonzept der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Umsetzung des Personalübergangs nach dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) in den Dienst der Beklagten übertreten. Das Beamtenverhältnis werde mit der Beklagten fortgesetzt. Gemäß dieser Ankündigung trat die Klägerin am 1. Januar 2008 nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgRefÜG) in Verbindung mit §§ 128 bis 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und dem Rahmenkonzept der Deutschen Rentenversicherung Bund in den Dienst der Beklagten über.

2

Ab dem 1. Januar 2008 erhielt sie Bezüge nach dem Besoldungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Höhe dieser Bezüge für Januar 2008 stimmte mit der Höhe der Bezüge überein, welche die Klägerin für Dezember 2008 gemäß Bundesbesoldungsrecht erhalten hatte. Durch Gesetz vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) wurden die Bezüge für Bundesbeamte rückwirkend ab 1. Januar 2008 erhöht. Die Bezüge der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen wurden in der Folgezeit erstmals mit Wirkung ab 1. Juli 2008 erhöht (Gesetz vom 20. Dezember 2007, GV. NRW. S. 701).

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Mit Schreiben vom 10. März 2010 beantragte die Klägerin, ihr rückwirkend zum 1. Januar 2008 eine Ausgleichszulage nach Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG zu zahlen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Mai 2010 ab und führte zur Begründung aus: Die Klägerin sei infolge des Übergangs zur Beklagten seit dem 1. Januar 2008 Beamtin des Landes Nordrhein-Westfalen. Für sie fände das Landesbesoldungsrecht Anwendung. Die Besoldungserhöhung für Bundesbeamte zum 1. Januar 2008 führe nicht zur Gewährung einer Ausgleichszulage an sie gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung.

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Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 18. Mai 2010 machte die Klägerin geltend: Ihr stehe eine Ausgleichszulage gemäß Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. seit dem 1. Januar 2008 zu. Bei der Anwendung dieser Vorschriften gelte das Gegenüberstellungsgebot. Die Dienstbezüge in der neuen Verwendung seien mit den Bezügen zu vergleichen, die ihr fiktiv in der früheren Verwendung gegenwärtig zustehen würden. Die Ausgleichszulage überbrücke dauerhaft den Abstand zwischen der früheren und der neuen Besoldung. Auf den Zeitpunkt des Übergangs komme es dabei nicht an.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13. August 2010 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Ausgleichszulage werde gezahlt, wenn sich die Dienstbezüge durch den Wechsel von der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Beklagten verringert hätten. Dabei sei der Zeitpunkt des Übergangs maßgeblich. Die Besoldung der Klägerin nach Landesrecht im Januar 2008 habe der Besoldung entsprochen, welche ihr nach Bundesrecht zum 31. Dezember 2007 zugestanden habe. Die aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. abzuleitende Rechtsstandswahrung beziehe sich auf den Status zum Stichtag 31. Dezember 2007. Nach diesem Stichtag erfolgte Besoldungsänderungen beim früheren Dienstherrn würden nicht von dieser Rechtsstandswahrung erfasst.

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Am 13. September 2010 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Zu deren Begründung führt sie ergänzend aus: Die Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. sei im Sinne einer Rechtsstandswahrung zu verstehen. Die Zulage sei zu zahlen, wenn und solange das Grundgehalt beim Regionalträger niedriger sei als nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Die sich aus dem Gegenüberstellungsgebot ergebende Überprüfungspflicht bestehe dauerhaft für alle Zeiten. Für die von der Beklagten befürwortete Anknüpfung an einen Stichtag böten weder der Wortlaut noch die Gesetzesbegründung eine Stütze. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. werde die Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die dem Beamten in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten. Diese Sichtweise werde durch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz vom 29. Mai 1980 und ein Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. November 1997 bestätigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei für den Vergleich nicht der 31. Dezember 2007 maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt sei sie noch Bundesbeamtin gewesen. Es sei vielmehr auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2008 abzustellen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 4. Mai 2010 und des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 13. August 2010 zu verurteilen, ihr rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 die Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. in Verbindung mit Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen den von der DRV Rheinland bezogenen und den Bezügen zu zahlen, die der Klägerin bei einem Verbleib bei der DRV Bund aus dem Amt der Besoldungsgruppe A 13 zugestanden hätten, zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt ergänzend aus: Eine Ausgleichszulage werde nur gezahlt, wenn sich die Dienstbezüge anlässlich des Übergangs verringerten. Die monatliche Besoldung der Klägerin bei der Beklagten im Monat Januar 2008 sei im Verhältnis zu ihrer Besoldung bei der DRV Bund im Dezember 2007 unverändert geblieben. Die Ausgleichszulage sei nicht für den Fall vorgesehen, dass sich in ungewisser Zukunft bis zum Ende des aktiven Dienstes jemals die Dienstbezüge der Klägerin bei der Beklagten im Verhältnis zu den Bezügen, die sie bei der DRV Bund erhalten hätte, ändern würden. Zudem setze die Zulage gemäß § 13 BBesG a.F. ein geringeres statusrechtliches Amt, eine niedrigere Stufe des Grundgehaltes oder den Wegfall einer Amts- oder Stellenzulage voraus. Auch diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin nicht erfüllt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausgleichszulage.

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Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgRefÜG) vom 9. Dezember 2004 (Art. 83 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung – RVOrgG –, BGBl. I S. 3242, 3292), geändert durch Art. 9b des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020 – BBesG a.F.) in Betracht. Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG ist (unter anderem) auf Beamtinnen und Beamte § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. anzuwenden. Nach letztgenannter Vorschrift erhält ein Beamter eine Ausgleichszulage, wenn sich seine Dienstbezüge verringern, weil er nach § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift versetzt ist.

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Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen nicht vor.

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Die Klägerin gehört zum Kreis der grundsätzlich von § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG erfassten Beamten. Die Vorschrift knüpft an die Bestimmungen in §§ 1 bis 3 RVOrgRefÜG an, die den Übertritt von Beamten zwischen verschiedenen Dienstherrn im Rahmen der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung regeln. Die Klägerin trat am 1. Januar 2008 gemäß § 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG in Verbindung mit §§ 128 bis 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und dem Rahmenkonzept der Deutschen Rentenversicherung Bund in den Dienst der Beklagten über.

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Die Dienstbezüge der Klägerin haben sich aber nicht – wie § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. voraussetzt – verringert, weil sie in den Dienst eines neuen Dienstherrn übergetreten ist.

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Insoweit kann dahinstehen, ob die Verweisung in § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG als Rechtsgrundverweisung in dem Sinne zu verstehen ist, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage nur besteht, wenn – neben den weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. – die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (in der § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. zugrunde liegenden Fassung des Gesetzes vom 24. Februar 1997, BGBl. I S. 322) vorliegen, oder ob § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG an alle Fällen des Übertritts nach §§ 1 bis 3 RVOrgRefÜG unter den weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. die Rechtsfolge dieser Vorschrift knüpft.

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Denn unabhängig von dieser Frage besteht ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. nur, wenn sich die Dienstbezüge des Beamten unmittelbar durch die Versetzung bzw. den Übertritt zu einem anderen Dienstherrn (Eingriff in das Beamtenverhältnis) verringern. Es sind die Dienstbezüge des Beamten unmittelbar vor der Versetzung bzw. dem Übertritt und unmittelbar danach zu vergleichen. Eine Verringerung der Dienstbezüge des Beamten im Verhältnis zu den Dienstbezügen, die ihm in seiner bisherigen Verwendung fiktiv zugestanden hätten, zu einem späteren Zeitpunkt begründet keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Eingriff in das Beamtenverhältnis und der Verringerung der Bezüge ergibt sich aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. ("weil") und zudem aus der Systematik der Regelung, die eine Ausgleichszulage in – abschließend benannten – Fällen einer Änderung des Status oder der Verwendung vorsieht, die stets oder zumindest typischerweise mit einer Verringerung der Bezüge verbunden sind. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Zweck der Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG a.F., in Fällen des Verlustes eines höherwertigen statusrechtlichen Amtes den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich zu gewährleisten und in anderen Fällen der Änderung der Verwendung Bezügeverringerungen aufzufangen, da eine abrupte Bezügeverminderung herkömmlich nicht zugemutet werden soll.

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Vgl. zu diesem Zweck der Regelung Schweigmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: 104. EL September 2002, § 13 BBesG (a.F.) Rn. 1 a.

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Ferner steht die dargelegte Auslegung nicht im Widerspruch zu dem Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Organisationsreform für die betroffenen Beamten nicht mit finanziellen oder anderen Nachteilen verbunden sind.

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Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drs. 15/3654, S. 106.

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Diese Zwecke gebieten es nicht, eine Ausgleichszulage auch für den Fall vorzusehen, dass die Dienstbezüge in der früheren Verwendung zu einem unbestimmten Zeitpunkt zwischen dem Eingriff in das Beamtenverhältnis und dem Ende des aktiven Dienstverhältnisses erhöht werden und sich die Bezüge in der neuen Verwendung hierdurch im Verhältnis zu den fiktiven Bezügen in der bisherigen Verwendung verringern.

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Auf der Grundlage des demnach maßgeblichen Vergleichs der Dienstbezüge unmittelbar vor dem Übertritt von der Deutschen Rentenversicherung Bund in den Dienst der Beklagten und den Dienstbezügen unmittelbar nach dem Übertritt haben sich die Dienstbezüge der Klägerin nicht verringert. Die Besoldung nach Bundesrecht am 31. Dezember 2007 stimmte – von den Beteiligten unbestritten – mit der Besoldung nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen am 1. Januar 2008 überein.

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Eine Verringerung der Dienstbezüge ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der rückwirkenden Erhöhung der Besoldung für Bundesbeamte mit Gesetz vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) zum 1. Januar 2008. Eine Verringerung der Bezüge setzt begrifflich voraus, dass die Dienstbezüge, die der Beamte nach dem Eingriff in das Beamtenverhältnis erhält, niedriger sind als die Dienstbezüge, die ihm vor dem Eingriff in seiner vorherigen Verwendung zustanden. Eine Verringerung der Bezüge in diesem Sinne ist mit der rückwirkenden Erhöhung der Bezüge für Bundesbeamte nicht verbunden, da sowohl die Bezüge, welche der Klägerin für die Zeit vor dem Übertritt zu ihrem neuen Dienstherrn (Dezember 2007) als Bundesbeamtin zustanden, als auch die ihr als Landesbeamtin nach dem Übertritt (Januar 2008) gezahlten Bezüge von dieser Erhöhung unberührt blieben.

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Eine abweichende Auslegung ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F., wonach die Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den jeweiligen Dienstbezügen des Beamten und den Dienstbezügen gewährt wird, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten. Wenngleich die Verweisung in § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG ausschließlich § 13 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1 BBesG a.F. in Bezug nimmt, bestehen keine Bedenken dagegen, die die Berechnung der Höhe der Zulage betreffenden Sätze 2, 3 und 5 des § 13 Abs. 1 BBesG a.F. (entsprechend) anzuwenden.

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Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Urteil vom 11. November 2009 – AN 11 K 09.00926 –, juris, Rn. 19.

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Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. sind bei der Berechnung die fiktiven Bezüge in der bisherigen Verwendung (obere Bemessungsgrundlage) den Dienstbezügen in der neuen Verwendung (untere Bemessungsgrundlage) gegenüberzustellen. Der Regelung wird entnommen, dass die Ausgleichszulage in dem Sinne rechtsstands- und nicht nur besitzstandswahrend ausgestaltet sei, dass nicht nur die untere Bemessungsgrundlage, sondern auch die obere Bemessungsgrundlage fortzuschreiben sei, mit der Folge, dass eine Erhöhung der fiktiv fortgeschriebenen Dienstbezüge in der vorherigen Verwendung  bei unveränderten Bezügen in der neuen Verwendung zu einer Erhöhung der Ausgleichszulage führe. Die Ausgleichszulage überbrücke damit dauerhaft den Abstand zwischen früherer und neuer Besoldung.

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Vgl. VG Ansbach, a.a.O.; Schweigmann/Summer, a.a.O., § 13 BBesG (a.F.) Rn. 3, 12 c.

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Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage auch besteht, wenn sich die Dienstbezüge unmittelbar im Zusammenhang mit dem Eingriff in das Beamtenverhältnis nicht verringern, aber später z. B. – wie vorliegend – durch eine Erhöhung der Dienstbezüge in der bisherigen Verwendung eine Divergenz zwischen den aktuellen Bezügen und den Bezügen in der bisherigen Verwendung entsteht. Diese Sichtweise ließe die Systematik des § 13 Abs. 1 BBesG a.F. außer Acht. Satz 1 der Vorschrift regelt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Anspruch auf die Ausgleichszulage dem Grunde nach besteht. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, stellt sich die Frage der Berechnung der Höhe der Zulage, die in den Sätze 2, 3 und 5 geregelt ist. Der Modus der Berechnung der Höhe der Zulage wirkt nicht auf die Voraussetzungen des Anspruchs auf die Ausgleichszulage dem Grunde nach ein. Aus diesen Gründen vermögen auch die von der Klägerin zitierten Passagen der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz vom 29. Mai 1980 (GMBl. 1980, 290) und des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 24. November 1997 (GMBl. 1997, 893) ihrer Rechtsauffassung nicht zur Durchsetzung zur verhelfen, da diese jeweils (ausschließlich) die Berechnung der Höhe der Zulage betreffen.

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Schließlich sind die Ausführungen des VG Ansbach in seinem den Beteiligten bekannten  soweit ersichtlich noch nicht rechtskräftigen - Urteil

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vom 11. November 2009 – AN 11 K 09.00926 –, juris,

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nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der dort zu entscheidende Fall unterschied sich insoweit von der vorliegenden Konstellation, als die Dienstbezüge, die der dortige Kläger in seiner bisherigen Verwendung fiktiv erhalten hätte, rückwirkend zu einem Zeitpunkt vor dem relevanten Versetzungsfall bzw. dem Übertritt zu einem anderen Dienstherrn erhöht wurden. Bezogen auf diesen Sachverhalt befand das VG Ansbach, die rückwirkende Besoldungserhöhung sei bei der Bildung der oberen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, und gab der Klage statt, da sich die Dienstbezüge des dortigen Klägers bei dem Vergleich der – rückwirkend erhöhten – Bezüge vor dem Übertritt (März 2008) mit den Bezügen nach dem Übertritt (April 2008) verringert hätten.

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Vgl. VG Ansbach, a.a.O., Rn. 19 a.E., 23.

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Das VG Ansbach hatte nicht über eine Erhöhung der fiktiven Bezüge in der bisherigen Verwendung nach der Versetzung bzw. dem Übertritt zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Berufungszulassungsgrund gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die streitentscheidende Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 BBesG a.F. besteht, ist nicht im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig, da sie ohne weiteres durch Auslegung der genannten Vorschriften zu beantworten ist.