Erledigung nach Kostenerstattung: Auslagenersatz für Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Erstattung von Fahrtkosten; das Gericht stellte in der Verhandlung dar, dass ein Anspruch auf Auslagenersatz nach §12 Abs.5 Satz1 FSHG NRW grundsätzlich besteht und das Landesreisekostengesetz NRW hier nicht anwendbar sei. Die Beklagte erstattete die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 287,22 € und übernahm die Verfahrenskosten. Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das Gericht setzte den Streitwert fest und sprach die Kostenentscheidung zuungunsten der Beklagten aus.
Ausgang: Hauptsache nach Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten durch die Beklagte als erledigt erklärt; Kosten trägt die Beklagte, Streitwert 287,22 €.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Auslagenersatz für Angehörige der freiwilligen Feuerwehr kann sich aus § 12 Abs. 5 Satz 1 FSHG NRW ergeben.
Das Landesreisekostengesetz NRW findet keine unmittelbare Anwendung auf Angehörige der freiwilligen Feuerwehr, soweit es ausdrücklich nur Beamte und Richter regelt und keine entsprechende Anwendungsvorschrift vorhanden ist.
Erklären die Beteiligten die Hauptsache für erledigt und wird der geltend gemachte Betrag erstattet, kann das Gericht das Verfahren als erledigt behandeln, den Streitwert entsprechend dem erstatteten Betrag festsetzen und die Kostenentscheidung treffen.
Nach Belehrung können die Erschienenen auf ein Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung verzichten; dies gilt, soweit keine erheblichen formellen Fehler vorliegen, die eine Rechtsmittelführung erforderlich machen.
Tenor
1.
Die Kosten des durch Erklärung der Beteiligten in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt die Beklagte.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 287,22 € festgesetzt.
Rubrum
Die Einzelrichterin eröffnet die mündliche Verhandlung und trägt den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung werden der beigezogene Verwaltungsvorgang des Oberbürgermeisters der Stadt E sowie die Personalakte des Klägers gemacht.
Die Sach- und Rechtslage wird mit den Erschienenen erörtert. Die Einzelrichterin weist insbesondere darauf hin, dass der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Auslagenersatz aus § 12 Abs. 5 Satz 1 FSHG NRW hat und dass die Klage im Hinblick darauf, dass die Ausschlussfrist aus § 3 des Landesreisekostengesetzes NRW hier nicht anwendbar sein dürfte, Erfolg haben dürfte. Das Landesreisekostengesetz findet Anwendung auf Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen, und eine darüber hinausgehende Anwendungsvorschrift für Angehörige der freiwilligen Feuerwehr ist nicht ersichtlich.
Die Vertreterin der Beklagten erklärt daraufhin:
Die Beklagte erstattet dem Kläger die mit Antrag vom 16. Januar 2014 geltend gemachten und erneut mit Antrag von Juli 2014 geltend gemachten, jedoch nicht erstatteten Fahrtkosten in Höhe von 287,22 €.
Die Beklagte übernimmt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.
Daraufhin erklärt der Prozessbevollmächtigte des Klägers:
Ich erkläre die Hauptsache für erledigt.
Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.
Die Vertreterin der Beklagten schließt sich der Erledigungserklärung des Klägers an.
Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.
Daraufhin ergeht folgender
Beschluss:
Die Kosten des durch Erklärung der Beteiligten in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 287,22 € festgesetzt.
Nach Belehrung über die Möglichkeit der Beschwerde gegen die in dem Beschluss enthaltene Streitwertfestsetzung erklären die Erschienenen übereinstimmend:
Wir verzichten auf ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Streitwert.
Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.
Der Vertreterin der Beklagten werden die Beiakten Heft 1 und 2 ausgehändigt.
Die Einzelrichterin schließt die mündliche Verhandlung.