Beihilfe: Petö-Förderung durch Konduktoren und Analogabrechnung nach GOÄ
KI-Zusammenfassung
Ein Beamter begehrte weitere Beihilfe für Behandlungskosten seiner Tochter, u.a. für konduktive Förderung nach Petö sowie für ärztlich analog abgerechnete Leistungen (Atlastherapie/myofasziales Lösen). Soweit Bescheide ohne vorherigen Widerspruch angegriffen wurden, war die Klage unzulässig (Bestandskraft). Im Übrigen verneinte das Gericht zusätzliche Beihilfe: Analogabrechnungen erforderten eine nachvollziehbare Leistungsbeschreibung und Gleichwertigkeit, die nicht dargelegt war. Petö-Behandlungen seien zudem nicht beihilfefähig, weil sie nicht durch in § 4 Nr. 9 S. 3 BVO genannte Heilbehandler erbracht würden; eine frühere Teilanerkennung begründe keinen Anspruch.
Ausgang: Klage auf weitere Beihilfe abgewiesen; teilweise bereits unzulässig mangels Widerspruchs gegen bestandskräftige Bescheide.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtung eines Beihilfebescheids setzt grundsätzlich die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens voraus; ohne Widerspruch wird der Bescheid bestandskräftig und ist gerichtlich nicht mehr überprüfbar.
Der Regelungsgehalt eines Beihilfebescheids beschränkt sich regelmäßig auf die Entscheidung über konkrete, bereits entstandene Aufwendungen; eine grundsätzliche Vorabklärung der Beihilfefähigkeit erfolgt nur in ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen.
Eine Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ setzt voraus, dass die erbrachte Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand einer Gebührenposition gleichwertig ist und für den Zahlungspflichtigen nach § 12 Abs. 4 GOÄ verständlich beschrieben wird; bloße Schlagworte genügen nicht.
Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durch die in § 4 Nr. 9 S. 3 BVO genannten Berufsgruppen durchgeführt wird; Leistungen durch nicht erfasste Berufsgruppen sind nicht beihilfefähig.
Aus einer früheren (auch begünstigenden) Beihilfeentscheidung oder behördeninternen Einschätzung kann ohne ausdrückliche Zusage grundsätzlich kein Anspruch auf gleichartige Beihilfegewährung für zukünftige Aufwendungen hergeleitet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger steht als Oberstudienrat im Dienst des beklagten Landes.
Unter dem 11. Februar 1998 beantragte der Kläger bei der xxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx eine Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von insgesamt 833,36 DM, darunter Aufwendungen in Höhe von 315,00 DM für die Behandlung seiner Tochter xxxxxxxxxxxx im Rahmen der konduktiven Förderung nach Petö gemäß der Rechnung des xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx vom 13. Januar 1998 sowie in Höhe von 283,06 DM für die Behandlung seiner Tochter xxxxxxxxxxxx gemäß der Rechnung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 9. Januar 1998. Mit Bescheid vom 6. März 1998 gewährte die xxxxxxxxxxxxxxxx dem Kläger auf diesen Antrag hin eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 479,96 DM. Dabei wurden von den Aufwendungen des Klägers für die oben genannte Rechnung des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx nur 189,00 DM als beihilfefähig anerkannt. Die Anerkennung von nur 60% der Aufwendungen als beihilfefähig beruhte auf einem Schreiben der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 5. August 1996 zu der Frage der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen des Klägers für ein Sommercamp nach Petö. Insoweit wurde seinerzeit im Hinblick auf die wissenschaftlich anerkannten Bestandteile der Förderung nach Petö ein Pauschalbetrag von 60% der Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt. Von den Aufwendungen des Klägers für die Rechnung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wurden nur 186,96 DM als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt. Nicht als beihilfefähig anerkannt wurden insoweit die Aufwendungen des Klägers für die Rechnungspositionen "A2217 - Atlastherapie nach Arlen" in Höhe von 42,18 DM und "A3301 myofasziales Lösen in mehreren Körperzonen" in Höhe von 53,92 DM.
Unter dem 9. März 1998 beantragte der Kläger bei der xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx eine Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von insgesamt 859,70 DM, darunter Aufwendungen in Höhe von 420,00 DM für die Behandlung seiner Tochter xxxxxxxxxxxx im Rahmen der konduktiven Förderung nach Petö gemäß der Rechnung des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx vom 14. Januar 1998. Unter dem 4. April 1998 beantragte der Kläger bei der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx eine Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.360,34 DM, darunter Aufwendungen in Höhe von 420,00 DM für die Behandlung seiner Tochter xxxxxxxxxxxx im Rahmen der konduktiven Förderung nach Petö gemäß der Rechnung des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 25. Januar 1998.
Mit Schreiben vom 4. April 1998 legte der Kläger gegen den Beihilfebescheid vom 6. März 1998 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er hinsichtlich der Rechnung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx darauf, daß Wirksamkeitsnachweise hinsichtlich der Atlastherapie und der Myofascial Releases Technique vorlägen und daß es zudem zur Vermeidung einer "Therapiemüdigkeit" bei seiner Tochter möglich sein müsse, althergebrachte Behandlungsmethoden zu unterbrechen und neue Methoden anzuwenden. Im Rahmen einer Überprüfung des Beihilfebescheides vom 6. März 1998 teilte die xx xxxxxxxxxxxxxx dem Kläger nach verschiedenem Schriftwechsel mit Schreiben vom 28. April 1998 mit, daß zu der konduktiven Förderung nach Petö mangels wissenschaftlicher Anerkennung grundsätzlich keine Beihilfe mehr gezahlt werden könne. Die Entscheidung aus dem Jahre 1996, 60% der Aufwendungen als beihilfefähig anzuerkennen, habe nur die Teilnahme an dem Sommercamp betroffen und könne deshalb nicht als generelle Anerkennung der Beihilfefähigkeit derartiger Aufwendungen gewertet werden.
Mit Bescheid vom 5. Mai 1998 gewährte die xxxxxxxxxxxxxxxx dem Kläger auf seinen Beihilfeantrag vom 9. März 1998 hin eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 345,78 DM. Dabei wurden die Aufwendungen des Klägers für die Rechnung des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 14. Januar 1998 nicht als beihilfefähig anerkannt. Mit weiterem Bescheid vom 5. Mai 1998 gewährte die xxxxxxxxxxxxxxxx dem Kläger auf seinen Beihilfeantrag vom 4. April 1998 hin eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 712,67 DM. Nicht als beihilfefähig anerkannt wurden u.a. die Aufwendungen des Klägers für die Rechnung des xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 25. Januar 1998.
Unter dem 12. Mai 1998 beantragte der Kläger bei der xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx eine Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von insgesamt 3.216,00 DM, darunter Aufwendungen in Höhe von 210,00 DM für die Behandlung seiner Tochter xxxxxxxxxxxx im Rahmen der konduktiven Förderung nach Petö gemäß der Rechnung des xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx vom 23. März 1998 sowie in Höhe von 2.602,17 DM für die Behandlung seiner Tochter xxxxxxxxxxxx gemäß der Rechnung der xdxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 24. April 1998.
Mit Schreiben vom 21. Mai 1998 legte der Kläger gegen die Beihilfebescheide vom 5. Mai 1998 Widerspruch ein. Zur Begründung wies er darauf hin, daß ihm im Jahre 1996 mitgeteilt worden sei, daß von den Aufwendungen für die Behandlung nach Petö 60% beihilfefähig seien. Dementsprechend habe er sich im Dezember 1997 gegenüber dem xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx verpflichtet, seine Tochter dort ein halbes Jahr behandeln zu lassen. Die jetzige Behandlung einmal pro Woche unterscheide sich in der Sache nicht von der Blockbehandlung in einem Sommercamp. Außerdem führe eine alternativ mögliche krankengymnastische Behandlung seiner Tochter zu einem höheren Beihilfeanspruch.
Mit Bescheid vom 10. Juni 1998 gewährte die xxxxxxxxxxxxxxxx dem Kläger auf seinen Beihilfeantrag vom 12. Mai 1998 hin eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 1.445,26 DM. Dabei wurden die Aufwendungen des Klägers für die oben genannte Rechnung des xxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx nicht als beihilfefähig anerkannt. Von den Aufwendungen des Klägers für die Rechnung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx wurden nur 1.589,11 DM als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1998 wies die xxxxxxxxxxxx xxxx den Widerspruch des Klägers gegen den Beihilfebescheid vom 6. März 1998 als unbegründet zurück. Dabei stützte sie sich wiederum darauf, daß die Atlastherapie nach Arlen und das damit verbundene myofasciale Lösen nicht wissenschaftlich anerkannt seien. Der Kläger hat hiergegen und gegen den Beihilfebescheid vom 10. Juni 1998 am 4. Juli 1998 Klage erhoben.
Unter dem 1. Juli 1998 beantragte der Kläger bei der xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx eine Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.126,53 DM, darunter Aufwendungen in Höhe von 630,00 DM für die Behandlung seiner Tochter xxxxxxxxxxxx im Rahmen der konduktiven Förderung nach Petö gemäß den Rechnungen des xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx vom 1. April 1998 und 1. Mai 1998. Mit Bescheid vom 7. Juli 1998 gewährte die xxxxxxxxxxxxxxxx dem Kläger auf seinen Antrag hin eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 397,22 DM. Dabei wurden die Aufwendungen des Klägers für die oben genannten Rechnungen des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx nicht als beihilfefähig anerkannt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 1998 wies die xxxxxxxxxxxx xxxx den Widerspruch des Klägers gegen die Beihilfebescheide vom 5. Mai 1998 als unbegründet zurück. Dabei stützte sie sich wiederum darauf, daß die Förderung nach Petö nicht wissenschaftlich anerkannt sei. Außerdem wies die xxxxxxxxxxxxxxxx darauf hin, daß Aufwendungen für Heilbehandlungen, die nicht von einem Arzt vorgenommen würden, nur dann beihilfefähig seien, wenn der Behandler dem Kreis der in § 4 Nr. 9 Beihilfenverordnung genannten Personen angehöre. Die Konduktorinnen nach Petö gehörten nicht zu diesem Personenkreis. Der Kläger hat hiergegen und gegen die Beihilfebescheide vom 10. Juni 1998 und 7. Juli 1998 am 31. Juli 1998 Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen 26 K 6501/98 geführt worden ist. Mit Beschluß vom 4. Januar 2000 hat die Kammer die beiden Klageverfahren verbunden und den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Hinsichtlich der Frage der Beihilfefähigkeit seiner Aufwendungen für die Atlastherapie verweist der Kläger auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. Dezember 1995, Az.: 2 K 2310/95. Ferner hat der Kläger verschiedene Unterlagen zur konduktiven Förderung nach Petö und zur Qualifikation der Konduktorinnen vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das beklagte Land unter entsprechender teilweiser Aufhebung der Beihilfebescheide vom 6. März 1998, 5. Mai 1998, 10. Juni 1998 und 7. Juli 1998 und unter Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 16. Juni 1998 und 6. Juli 1998 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 11. Februar 1998 hin weitere Beihilfe in Höhe von 76,88 DM zu gewähren, auf seinen Antrag vom 9. März 1998 hin weitere Beihilfe in Höhe von 201,60 DM, auf seinen Antrag vom 4. April 1998 hin weitere Beihilfe in Höhe von 201,60 DM, auf seinen Antrag vom 12. Mai 1998 hin weitere Beihilfe in Höhe von 911,25 DM und auf seinen Antrag vom 1. Juli 1998 hin weitere Beihilfe in Höhe von 302,40 DM.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es im wesentlichen auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und in den Widerspruchsbescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluß der Kammer vom 4. Januar 2000 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens des Klägers über die Sache verhandeln, da der Kläger ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Das Begehren des Klägers war im Sinne des oben wiedergegebenen Antrags auszulegen, da die von ihm begehrte Verpflichtung des beklagten Landes, ihm zu seinen verschiedenen Beihilfeanträgen weitere Beihilfe zu gewähren, im Hinblick auf die erforderliche Bestimmtheit des Klageantrags die Bezifferung der jeweils begehrten weiteren Beihilfe voraussetzt. Hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Beihilfebegehrens geht das Gericht davon aus, daß der Kläger eine Beihilfe in Höhe von jeweils 80% seiner nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen begehrt, soweit diese die Behandlung seiner Tochter im Rahmen der sog. Atlastherapie und im Rahmen der konduktiven Förderung nach Petö betreffen. Im Hinblick auf letztere ist das Gericht auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers weiter davon ausgegangen, daß er entsprechend dem Schreiben der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 5. August 1996 nur 60% dieser Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt wissen will.
Die so zu verstehende Klage ist nur teilweise zulässig. Soweit der Kläger sich gegen die Beihilfebescheide der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx vom 10. Juni 1998 und 7. Juli 1998 wendet und insoweit weitere Beihilfe zu seinen Anträgen vom 12. Mai 1998 und 1. Juli 1998 begehrt, ist die Klage unzulässig. Diese Bescheide sind bestandskräftig geworden, da der Kläger hiergegen nicht, wie nach § 68 VwGO erforderlich, Widerspruch eingelegt hat. Seine Widerspruchsschreiben vom 4. April 1998 und 21. Mai 1998 richteten sich lediglich gegen die Beihilfebescheide vom 6. März 1998 und 5. Mai 1998. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hinsichtlich der Beihilfebescheide vom 10. Juni 1998 und 7. Juli 1998 war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil diese Bescheide die Frage der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers für die sog. Atlastherapie und die Förderung nach Petö betrafen, zu der sich auch schon die Beihilfebescheide vom 6. März 1998 und 5. Mai 1998 verhalten hatten. Der Regelungsgehalt eines Beihilfebescheides beschränkt sich regelmäßig auf die Entscheidung, ob zu konkreten, bereits entstandenen Aufwendungen Beihilfe gewährt wird. Eine grundsätzliche Klärung der Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen sieht die Beihilfenverordnung nur in einigen, hier nicht einschlägigen Sonderfällen vor. Da die Beihilfebescheide vom 6. März 1998 und 5. Mai 1998 dementsprechend die von dem Kläger mit seinen Anträgen vom 12. Mai 1998 und 1. Juli 1998 geltend gemachten Aufwendungen nicht betrafen, diese vielmehr allein von den Bescheiden vom 10. Juni 1998 und 7. Juli 1998 erfaßt wurden, hätte der Kläger auch gegen letztere Widerspruch einlegen müssen, um zu verhindern, daß die Bescheide bestandskräftig werden, und um so die gerichtliche Überprüfung auch dieser Bescheide zu ermöglichen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Soweit die Klage hiernach zulässig ist, ist sie nicht begründet. Die Beihilfebescheide der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 6. März 1998 und 5. Mai 1998 und deren Widerspruchsbescheide vom 16. Juni 1998 und 6. Juli 1998 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfe zu seinen Anträgen vom 11. Februar 1998, 9. März 1998 und 4. April 1998.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom 27. März 1975 (GV. NW S. 332) in der hier maßgeblichen Fassung der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 25. Juni 1997 (GV. NW S. 197) sind in Krankheitsfällen beihilfefähig die zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange. Bei dem Merkmal der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der jeweils im Einzelfall einer Konkretisierung bedarf. Dabei ist die Angemessenheit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen unter Berücksichtigung dessen zu beurteilen, was die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) als Honorar für die jeweilige Leistung vorsieht. Soweit dem Arzt nach der GOÄ ein Honoraranspruch in der geltend gemachten Höhe zusteht, handelt es sich mithin zugleich um angemessene Aufwendungen des Beihilfeberechtigten im Sinne von § 3 Abs. 1 BVO, es sei denn, die Beihilfevorschriften schränkten die Gewährung einer Beihilfe für bestimmte Aufwendungen ein oder schlössen sie gar gänzlich aus. Da Zweck der Beihilfegewährung lediglich ist, einen zusätzlichen Bedarf abzudecken, der mit den Dienstbezügen eines Beamten nicht mehr bestritten werden kann und daher unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Fürsorge einer Beihilfe bedarf, ist gegen derartige Regelungen jedenfalls dann nichts einzuwenden, wenn die Beschränkungen oder Ausschlüsse der Beihilfefähigkeit bestimmter Leistungen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzen.
Zu letzterem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 1988 - 2 C 58.85 -, Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 1.
Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, daß das beklagte Land in dem Beihilfebescheid vom 6. März 1998 von den Aufwendungen des Klägers in Höhe von 283,06 DM hinsichtlich der Rechnung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 9. Januar 1998 nur 186,96 DM als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt hat. Das beklagte Land hat im Ergebnis zu Recht die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers in Höhe von 96,10 DM (42,18 DM + 53,92 DM) verneint, die auf die analog Nrn. 2217 und 3301 GOÄ abgerechneten ärztlichen Leistungen entfallen.
Nach § 6 Abs. 2 GOÄ können selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Gemäß § 12 Abs. 4 GOÄ ist im Falle einer Leistungsberechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben. Nur bei Leistungen, die in dem von der Bundesärztekammer erstellten "Verzeichnis der Analog-Bewertungen" enthalten sind, kann auf eine ausführliche Beschreibung der einem analogen Gebührenansatz zugrunde liegenden Leistung verzichtet werden, weil insoweit eine allgemeine Prüfung der Zulässigkeit der Analogbewertung bereits stattgefunden hat.
Ebenso schon Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 1995 - 10 K 1628/94 -.
In dem von der Bundesärztekammer erstellten "Verzeichnis der Analog-Bewertungen" sind die hier streitigen Leistungen "Atlastherapie nach Arlen" und "myofasziales Lösen in mehreren Körperzonen" nicht enthalten. Daß die von Nrn. 2217 und 3301 GOÄ erfaßten ärztlichen Leistungen und die hier in Rede stehenden ärztlichen Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 2 GOÄ nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig sind, vermag das Gericht nicht festzustellen. Nr. 2217 GOÄ regelt die Vergütung für die Einrenkung der Luxation eines Schultergelenks, Nr. 3301 GOÄ das modellierende Redressement einer schweren Hand und Fußverbildung. Daß die streitigen Leistungen "Atlastherapie nach Arlen" und "myofasziales Lösen in mehreren Körperzonen" mit diesen Leistungen zu vergleichen wären, kann schon deshalb nicht festgestellt werden, weil nicht erkennbar ist, welche konkreten ärztlichen Leistungen sich hinter den genannten Stichworten verbergen. Eine verständliche Beschreibung der erbrachten Leistungen, die für eine solche Beurteilung erforderlich gewesen wäre und zu der die behandelnden Ärzte gegenüber dem Kläger gemäß § 12 Abs. 4 GOÄ verpflichtet gewesen wären, liegt auch unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahme vom 11. Mai 1998 nicht vor. Die Rechnung vom 9. Januar 1998 beschränkt sich auf die Angabe der genannten Schlagworte. In der Stellungnahme der xxxxxxxxxxxxxxx vom 11. Mai 1998 heißt es zu dem Inhalt der Behandlung lediglich, die Patientin sei "nach vorbereitender Atlastherapie von rechts lateral im Bereich aller Sekundärbewegungsstörungen durchgearbeitet" worden und es seien "Weichteiltechniken" in verschiedenen Bereichen durchgeführt worden. Auch hieraus wird aber nicht deutlich, welche konkreten Leistungen erbracht worden sind.
Im übrigen hat die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in ihrer in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Stellungnahme vom 29. Mai 1998 ausgeführt, daß die streitigen ärztlichen Leistungen ihres Erachtens sachgerecht mit Nr. 3306 GOÄ abgerechnet werden könnten. Der Erkenntnisstand des Gerichts bietet keinen Anlaß, diese Bewertung in Zweifel zu ziehen. Da aber Nr. 3306 GOÄ in der Rechnung vom 9. Januar 1998 abgerechnet worden ist, ist für eine zusätzliche analoge Abrechnung der Nrn. 2217 und 3301 GOÄ auch unter diesem Aspekt kein Raum.
Weiter ist es im Hinblick auf den Beihilfebescheid vom 6. März 1998 nicht zu beanstanden, daß das beklagte Land die Aufwendungen des Klägers für die Behandlung seiner Tochter im Rahmen der konduktiven Förderung nach Petö gemäß der Rechnung des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 13. Januar 1998 nicht in vollem Umfang als beihilfefähig anerkannt hat. Die Entscheidung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, von diesen Aufwendungen nur 60% als beihilfefähig anzuerkennen, ist nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig.
Nach § 4 Nr. 1 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen u.a. die Kosten für die Untersuchung, Beratung und Verrichtung durch einen Arzt. Nach § 4 Nr. 9 Satz 1 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen auch die Kosten für eine vom Arzt schriftlich angeordnete - also nicht von ihm selbst durchgeführte - Heilbehandlung. In diesem Zusammenhang bestimmt § 4 Nr. 9 Satz 3 BVO allerdings weiter, daß eine solche ärztlich verordnete Heilbehandlung von einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Diplom-Psychologen, Krankengymnasten, Logopäden, Masseur oder Masseur und medizinischen Bademeister durchgeführt werden muß, damit die entsprechenden Aufwendungen beihilfefähig sind.
Nach diesen Maßstäben sind die Aufwendungen des Klägers für die Behandlung seiner Tochter im Rahmen der konduktiven Förderung nach Petö schon deshalb nicht beihilfefähig, weil es sich nicht um eine ärztliche Behandlung handelt und die behandelnden Personen nicht dem Kreis der in § 4 Nr. 9 Satz 3 BVO genannten Personen angehören. Nach den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen erfolgt die Behandlung im Rahmen der konduktiven Förderung nach Petö durch sog. Konduktoren bzw. Konduktorinnen. In dem von dem Kläger eingereichten Forschungsbericht des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung aus dem Jahre 1992, S. 13 f., heißt es zu den Konduktoren: "Das Berufsbild der Konduktorin (überwiegend weiblich) ist in der Bundesrepublik weitgehend unbekannt; ein auch nur annähernd vergleichbares Berufsbild gibt es hierzulande nicht: Es subsumiert therapeutische und eine Reihe weiterer psychagogischer und beratender Kompetenzen, die u.a. auf dem Wege einer achtsemestrigen praxisbezogenen Hochschulausbildung erworben werden." Damit aber sind die Konduktoren keiner der in § 4 Nr. 9 Satz 3 BVO genannten Berufsgruppen zuzuordnen. Da schließlich auch für eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift keine Raum ist,
ebenso schon Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. März 1999 - 26 K 8514/98 -,
sind Aufwendungen für die Behandlung im Rahmen der konduktiven Förderung nach Petö durch Konduktoren nicht beihilfefähig, ohne daß es darauf ankäme, ob die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen zudem ausgeschlossen ist, weil es sich um eine nicht beihilfefähige heilpädagogische Behandlung und/oder eine nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlung handelt.
Weiter ist es nicht zu beanstanden, daß das beklagte Land in seinem Beihilfebescheid vom 5. Mai 1998 von den von dem Kläger mit seinem Antrag vom 9. März 1998 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 859,70 DM nur 439,70 DM als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt und die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers für die Behandlung seiner Tochter im Rahmen der konduktiven Förderung nach Petö gemäß der Rechnung des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx vom 14. Januar 1998 in Höhe von 420,00 DM verneint hat. Zur Begründung wird insoweit zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf die Anerkennung von 60% dieser Aufwendungen als beihilfefähige Aufwendungen zu. Die Beihilfenverordnung bietet keine Rechtsgrundlage für eine derartige Teilanerkennung der Beihilfefähigkeit der streitigen Aufwendungen. Soweit die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in ihrem Schreiben vom 5. August 1996 die Anerkennung von 60% der Aufwendungen für die Behandlung der Tochter des Klägers im Rahmen der konduktiven Förderung nach Petö befürwortet hatte, bezog sich dieses Schreiben allein auf die Frage der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers für eine Behandlung nach Petö im Rahmen eines Sommercamps. Dementsprechend kann dieses Schreiben nicht als Zusage der xx xxxxxxxxxxxxxx verstanden werden, auch 60% etwaiger zukünftiger Aufwendungen für eine regelmäßige wöchentliche Behandlung der Tochter des Klägers als beihilfefähig anzuerkennen. Dies gilt um so mehr, als nach den Verwaltungsvorgängen der xxxxxxxxxxxxxxxx nicht zu erkennen war, daß eine solche wöchentliche Behandlung der Tochter des Klägers in Zukunft angestanden hätte. Insoweit konnte der Kläger auf der Grundlage dieses Schreibens nicht davon ausgehen, daß das genannte Schreiben auch für die wöchentliche Behandlung seiner Tochter im Rahmen der konduktiven Förderung nach Petö in demselben Umfang gelten würde. Weiter kann der Kläger auch aus der ihn rechtswidrigerweise begünstigenden Entscheidung über die Gewährung einer Beihilfe zu einem Teil seiner Aufwendungen für die konduktive Förderung nach Petö in dem Beihilfebescheid vom 6. März 1998 keine weitergehenden Ansprüche ableiten. Auch dieser Bescheid enthält keine Zusage hinsichtlich der Beihilfegewährung in zukünftigen Fällen, sondern betrifft lediglich die Frage einer Beihilfe zu in der Vergangenheit entstandenen Aufwendungen. Ob eine mögliche krankengymnastische Behandlung der Tochter des Klägers zu einem höheren Beihilfeanspruch geführt hätte, wie der Kläger geltend macht, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls ohne Belang, da derartige Vergleichsberechnungen nach der Systematik der Beihilfenverordnung, derzufolge eine Beihilfe nur zu tatsächlich entstandenen Aufwendungen gewährt wird, keinen Beihilfeanspruch begründen können.
Schließlich ist es nicht zu beanstanden, daß das beklagte Land in seinem Beihilfebescheid vom 5. Mai 1998 von den von dem Kläger mit seinem Antrag vom 4. April 1998 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.360,34 DM nur 909,48 DM als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt. Soweit das beklagte Land die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers für die Behandlung seiner Tochter im Rahmen der konduktiven Förderung nach Petö gemäß der Rechnung des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 25. Januar 1998 in Höhe von 420,00 DM verneint hat, ergibt sich die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung aus den obigen Ausführungen. Anhaltspunkte dafür, daß dem Kläger im Hinblick auf die übrigen mit diesem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ein weitergehender Beihilfeanspruch zustehen könnte, sind weder von ihm vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozeßordnung.