W2-Professorenbesoldung in NRW: Grundgehalt noch amtsangemessen
KI-Zusammenfassung
Eine Universitätsprofessorin (W 2) begehrte die Feststellung, nicht amtsangemessen besoldet zu sein, und berief sich auf Art. 33 Abs. 5 GG sowie einen Vergleich zur früheren C-Besoldung. Das VG Düsseldorf hielt die Klage als Feststellungsklage zwar für statthaft und zulässig, wies sie aber als unbegründet ab. Die Regelungen der §§ 32 ff. BBesG i.V.m. §§ 11 f. LBesG NRW seien verfassungsgemäß; eine evidente Unteralimentation liege nicht vor. Für die Amtsangemessenheit sei grundsätzlich auf das Grundgehalt abzustellen; variable Leistungsbezüge seien hierfür nicht maßgeblich.
Ausgang: Feststellungsklage auf amtsunangemessene W2-Besoldung als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Besoldungsansprüche richten sich nach den jeweils geltenden besoldungsrechtlichen gesetzlichen Regelungen; eine Einstufung in eine frühere Besoldungsordnung kommt nur bei Vorliegen der gesetzlichen Übergangsvoraussetzungen in Betracht.
Aus dem Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) folgt kein Anspruch auf Dienstbezüge in einer bestimmten Höhe oder in einer bestimmten Besoldungsstruktur; dem Besoldungsgesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Die Einführung einer Professorenbesoldung mit abgesenkten Grundgehältern und ergänzenden Leistungsbezügen ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig.
Die amtsangemessene Alimentation muss durch feste Bezügebestandteile gewährleistet werden; flexible Leistungsbezüge bleiben bei der verfassungsrechtlichen Mindestprüfung außer Betracht.
Eine verfassungswidrige Unteralimentation setzt eine evidente Unangemessenheit der Bezüge im Gesamtgefüge voraus; bloße Vergleichsbetrachtungen mit früheren Relationen innerhalb anderer Besoldungsordnungen genügen hierfür regelmäßig nicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 155/09 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Zur Amtsangemessenenheit der Professorenbesoldung aus der Besoldungsruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W (Anschluss an Bayr. VGH, Entscheidung vom 28. Juli 2008, - Vf. 25-VII-05).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 00.0.1962 geborene Klägerin erwarb 1982 die allgemeine Hochschulreife. Nach dem Studium der Psychologie an der D. -B. -Universität zu L. erwarb sie am 3. Juli 1990 den akademischen Grad der Diplom-Psychologin. Am 12. Juli 1994 wurde ihr ebenda der Grad eines Doktors der Naturwissenschaften verliehen; am 28. Januar 2004 wurde ihr durch die Philosophische Fakultät der D. -B. -Universität die Lehrbefähigung für das Fachgebiet Psychologie erteilt, verbunden mit dem Recht, dem von ihr geführten Doktorgrad den Zusatz >habilitata< anzufügen. Danach war sie zur Oberassistentin (Besoldungsgruppe C 2 alt) ernannt worden.
Die Klägerin bewarb sich mit Erfolg auf eine durch die Beklagte im Februar 2004 ausgeschriebene C 3 (spätere W 2) - Professur für Biologische Psychologie. Mit ihrem Anliegen auf Gewährung einer Leistungszusage hatte sie im Verlauf der Berufungsverhandlungen keinen Erfolg.
Nach Abschluss der Berufungsverhandlungen wurde die Klägerin mit Urkunde vom 27. September 2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Universitätsprofessorin ernannt und mit Begleitschreiben vom selben Tag vom Tage der Aushändigung der Urkunde an (6. Oktober 2005) gemäß § 3 BBesG in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W eingewiesen.
Mit an das Landesamt für Besoldung und Versorgung gerichtetem Schreiben vom 11. September 2006 erhob die Klägerin Widerspruch mit dem Begehren, sie in die Besoldungsgruppe C 3 der Bundesbesoldungsordnung C einzustufen und ab dem 6. Oktober 2005 entsprechend zu besolden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die bundesrechtlichen Regelungen in den §§ 32 ff BBesG und die zur Umsetzung ergangenen landesrechtlichen Bestimmungen der §§ 11 ff LBesG NRW seien mit dem verkräftigt durch Art. 33 Abs. 5 GG abgesicherten Alimentationsprinzip unvereinbar und deshalb nichtig. Auf Grund der Nichtigkeit des Bundesrechts verliere das Landesrecht seine Grundlage und verstoße stattdessen gegen die wieder auflebenden Vorschriften des BBesG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Professorenbesoldungsreformgesetzes (ProfBesRefG), was wegen Art. 31 GG die Nichtigkeit des Landesrechts zur Folge habe. Die nach den §§ 32 ff BBesG in der gegenwärtigen Fassung ihr zustehende Besoldung werde dem Gebot amtsangemessener Alimentation nicht gerecht. Unter sachgerechter Abstellung allein auf das neue Grundgehalt ergebe sich im Vergleich zu der alten Besoldung aus der Besoldungsgruppe C 3 in der letzten Altersstufe eine Herabsetzung um 27,4 von Hundert. Der Vergleich mit der letzten Altersstufe sei sachgerecht, da die ersten Besoldungsstufen der alten Besoldungsgruppe C 3 im Hinblick auf das tatsächliche Erstberufungsalter in der Praxis kaum Bedeutung hätten. Hieraus ergebe sich zugleich noch evidenter eine Unteralimentierung im Bereich der Ruhestandsbezüge. Die neue Besoldung werde auch dem Gebot der Differenzierung nach Ämtern nicht gerecht, wie sich aus einem Vergleich mit ihrer vormaligen C 2 Stelle unmittelbar ergebe, auf der sie rund 500 Euro monatlich mehr verdient habe. Diese Einschnitte seien auch deshalb nicht hinnehmbar, weil das Amt eines Universitätsprofessors dasjenige Amt im Staatsdienst sei, welches die höchsten Anforderungen an den akademischen Werdegang des Inhabers stelle. Der abstrakten Bewertung des Amtes werde die Besoldung nicht mehr gerecht. Verglichen mit den zum Beispiel in der Schweiz oder den USA von Professoren zu erzielenden deutlich höheren Gehältern sei auch offenkundig, dass der Gesetzgeber damit die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für entsprechend qualifizierte Kräfte nicht ausreichend im Blick behalten habe. Es bestehe ein offenkundiger Widerspruch zwischen den politischen Aussagen zu einer Bestqualifikation der Absolventen der Hochschulen als Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg des Landes, der wiederum Bedingung für seine sozialstaatliche Leistungsfähigkeit sei, und dem monetären Ausdruck der Wertschätzung jener Amtsinhaber, die eben diese Bestqualifikation anderer zur Amtsaufgabe hätten. Das erklärte Ziel des ProfBesRefG werde mit einer derartigen Besoldung evident verfehlt.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung leitete den Widerspruch der Klägerin an die Beklagte weiter, die diesen durch Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2007, zugestellt durch Postzustellungsurkunde am 16. Januar 2007, als unbegründet zurück wies. Die Einweisung der Klägerin in die Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W sei auf der Grundlage der §§ 32 ff BBesG und 11 ff LBesG NRW ohne Ermessensspielraum zu verfügen und stehe nicht zur Disposition des Dienstherrn. Aus Art. 33 Abs. 5 GG lasse sich kein konkreter Anspruch auf Dienstbezüge in einer bestimmten Höhe ableiten. Leistungsbezüge hätten der Klägerin nach der einschlägigen Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 5 LBesG NRW, wonach Berufungsleistungsbezüge bei der erstmaligen Übertragung einer Professur in der Regel nicht zulässig seien, nicht gewährt werden können.
Am 7. Februar 2007 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie auf die Widerspruchsbegründung verweist. Ergänzend betont sie eine Verletzung des Abstufungsgebotes, welches dem Besoldungsgesetzgeber insbesondere eine dauerhaft niedrigere Besoldung des höheren Amtes untersage. Diese trete aber im Verhältnis zu den ihr unterstellten wissenschaftlichen Räten dauerhaft ein.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass sie nicht amtsangemessen besoldet ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Geltendmachung höherer, vom Gesetz nicht (mehr) vorgesehener Besoldung als Feststellungsklage statthafte
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2008, - 2 C 49.07 -, NWVBl 2008, 347, 349
Klage ist auch sonst zulässig, jedoch unbegründet. Die Besoldung der Klägerin ist im Verhältnis zu ihrem Amt als Professorin noch angemessen.
Die Besoldung der Beamten wird gem. § 2 Abs. 1 BBesG durch Gesetz geregelt. Die Klägerin erhält diejenige Besoldung, die ihr gemäß den derzeit geltenden Vorschriften des Bundesbesoldungsrechts, soweit sie in Nordrhein-Westfalen gemäß Art 125a Abs. 1 GG fortgelten, und des im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Landesbesoldungsrechts zusteht. Besoldung aus der fortgeltenden und fortgeschriebenen Besoldungsordnung C erhalten nur solche Professoren, die vor dem in § 77 Abs. 2 BBesG geregelten Stichtag im Amt befindlich waren. Die am 6. Oktober 2005 in ihr Amt berufene Klägerin zählt hierzu nicht. Auf die Klägerin finden vielmehr die Neuregelungen des ProfBesRefG und damit die Besoldungsordnung W Anwendung.
Die §§ 32 ff BBesG in der Fassung, die sie durch das Professorenbesoldungsreformgesetz (vom 16. Februar 2002, BGBl. I S. 686, ProfBesRefG) erfahren haben, sind, soweit sie für die Besoldung der Klägerin relevant sind, rechtmäßig. Die Kammer sieht keine Unvereinbarkeit der Regelungen mit höherrangigem Recht, die eine Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht gebieten könnte. Die nach dem klägerischen Vorbringen in Betracht zu ziehende Unvereinbarkeit der §§ 32 ff BBesG und der §§ 11 und 12 LBesG mit dem durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Alimentationsprinzip liegt nicht vor.
Dass der Bundesgesetzgeber die vormaligen Dienstaltersstufen der Bundesbesoldungsordnung C in ein System der in drei Gruppen untergegliederten, nicht mehr nach dem Dienstalter differenzierenden Einheitsbesoldung mit der Möglichkeit der Erlangung von individuell leistungsbezogenen Bezügebestandteilen geändert hat, wird mit der Klage letztlich nicht angegriffen und ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 33 Abs. 5 GG) nicht zu beanstanden.
Ebenso: Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 28. Juli 2008, - Vf. 25-VII-05 -, Juris.
Auf dem Gebiet des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Er muss nämlich innerhalb des Besoldungsrechts nicht nur auf das Verhältnis einzelner Ämter zu benachbarten oder nahe stehenden Ämtern sehen, sondern auch übergreifende Gesichtspunkte, vor allem solche der Rückwirkung einer konkreten Differenzierung oder Nichtdifferenzierung auf das übrige Besoldungsgefüge, berücksichtigen. Er darf unter dem Gesichtspunkt der richtigen Einordnung eines Amtes in die Besoldungsordnung nicht nur die Aufgaben und die Verantwortung, die mit dem Amt verbunden sind, sondern unter Umständen auch die Notwendigkeit der Gewinnung von Nachwuchs oder ein besonderes Risiko berücksichtigen. Schließlich muss der Gesetzgeber die Freiheit haben, auch von der bisherigen Bewertung eines Amtes im Verhältnis zu einem anderen Amt abzuweichen. Anders lässt sich, wenn man eine Besoldungsordnung in ihrem Bestand nicht versteinern will, eine vom Gesetzgeber für notwendig gehaltene vernünftige Neuregelung und Verbesserung nicht bewerkstelligen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2004, 2 BvL 16/02 [„Dienstrechtsreform“], Juris,ebenda Rdnr. 41.
In Anwendung der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Besoldungsordnung W in der durch Landesrecht gegenwärtig geltenden Fassung kommt es nicht zu einer verfassungswidrigen Unteralimentation eines auf Lebenszeit verbeamteten Professors bzw. einer auf Lebenszeit verbeamteten Professorin. Unter anderem zur Frage der Vereinbarkeit der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 mit der institutionellen Garantie des Berufsbeamtentums durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof
mit Urteil vom 28. Juli 2008, - Vf. 25-VII-05 -, Juris, Randziffer 47 ff ebenda
entschieden:
„Das durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gewährleistete Prinzip der Alimentation der Beamten ist noch nicht verletzt....Aus dem Alimentationsprinzip folgt kein Anspruch des Beamten auf Besoldung in einer bestimmten Höhe und in einer bestimmten Form....Aus Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV ergibt sich auch keine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Professoren an Hochschulen – wie dies in der C-Besoldung der Fall war – weiterhin nach Dienstaltersstufen zu besolden....Dass die Besoldung der Professoren Leistungsbestandteile enthält, ist dem Grundsatz nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Neuregelung der Professorenbesoldung hat sich der Gesetzgeber für die Einführung einer stärker leistungsorientierten Besoldung mit einer wettbewerbsfähigen, flexiblen Bezahlungsstruktur entschieden. Das neue Besoldungssystem ist nach der Intention des Normgebers geprägt durch feste, abgesenkte Grundgehälter, die durch variable leistungsorientierte Gehaltsbestandteile ergänzt werden, um dem Leistungsprinzip mehr als bisher Rechnung tragen zu können (BT-Drs. 14/6852 S. 1, 14; LT-Drs. 15/1666 S. 1, 11).Das in Art. 94 Abs. 2, Art. 116 BV verankerte Leistungsprinzip gehört ebenfalls zu den das Berufsbeamtentum bestimmenden hergebrachten Grundsätzen....Dem Leistungsprinzip liegen zwei unterschiedliche Zielsetzungen zugrunde. Zum einen hat es eine individuelle Funktion; es umschreibt die Anreizwirkung für den einzelnen Beamten, Leistung zu erbringen. Andererseits soll es die Effizienz der Verwaltung sichern, indem im allgemeinen Interesse eine optimale Besetzung der Ämter und Dienstposten sichergestellt wird (VerfGH 57, 129/137; Lecheler, ZBR 1998, 331/341).Demnach ist das Leistungsprinzip in erster Linie bei der Besetzung der öffentlichen Ämter mit geeigneten Beamten und für deren Fortkommen von Bedeutung. Eine leistungsbezogene Entlohnung gehört dagegen nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinn des Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV. Die Besoldung wird vielmehr, wie bereits dargelegt, durch das Alimentationsprinzip geprägt, dessen Kernbestand auch im Rahmen einer Fortentwicklung des Beamtenrechts nicht angetastet werden darf (BVerfG vom 19.9.2007 = DVBl 2007, 1359/1360). Das Gehalt wird nicht als Entgelt für erbrachte Leistungen, sondern als Unterhaltszuwendung gezahlt (Battis/Grigoleit, Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung von Universitätsprofessoren, 1999, S. 16 f.). Anders als in einem Arbeitsverhältnis stehen Entlohnung und Leistung im Beamtenverhältnis nicht in einem synallagmatischen Bezug zueinander. Zweck der Besoldung ist vielmehr in erster Linie, eine wirtschaftlich gesicherte Position des Beamten zu gewährleisten, ihn so in die Lage zu versetzen, unsachlichen oder parteilichen Einflussnahmen zu widerstehen, und seine Bereitschaft zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung zu fördern (BVerfG DVBl 2007, 1359/1361).Dies schließt jedoch nicht aus, dass – wie bereits bisher in Form der Dienstaltersstufen der C-Besoldung – Leistungsgesichtspunkte bei der Alimentierung der Professoren berücksichtigt werden. Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich auch nicht verwehrt, bereits bestehende Leistungselemente zu verstärken oder anders auszugestalten (BVerfGE 110, 353/365 ff.; Hartmer, ZBR 1999, 217/223). Dass die auf Dienstaltersstufen basierende C-Besoldung durch eine Besoldungsstruktur mit Grundgehältern (W 2 und W 3) und zusätzlichen Leistungsbezügen z. B. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen ersetzt wurde (Art. 21 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Art. 32 Abs. 8 Sätze 1 bis 3 BayBesG), ist daher dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden.Der Gestaltungsfreiheit des Besoldungsgesetzgebers werden insoweit aber durch das Alimentationsprinzip Grenzen gesetzt. Sein Kernbestand ist nur dann gewahrt, wenn die amtsangemessene Besoldung – allein – durch die festen Gehaltsbestandteile sichergestellt ist. Flexible Besoldungsbestandteile, in deren Genuss naturgemäß nicht jeder Beamte kommen kann, haben dabei außer Betracht zu bleiben. Gestaltungsspielräume des Besoldungsgesetzgebers bei der Regelung von Leistungselementen sind daher nur oberhalb der vom Alimentationsprinzip garantierten Mindesthöhe der amtsangemessenen Besoldung eröffnet (Battis/Grigoleit, a. a. O., S. 17 f.; Hartmer, ZBR 1999, 217/224).Für die Beurteilung der Amtsangemessenheit der Besoldung der W 2- und W 3-Professoren können nur deren Grundgehälter herangezogen werden. Nicht maßgeblich sind insoweit die Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Art. 22 BayBesG), für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (Art. 23 BayBesG) und für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Art. 24 BayBesG) sowie die Forschungs- und Lehrzulagen aus Drittmitteln (Art. 27 BayBesG).Nach der Struktur der W-Besoldung kann und wird es Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhalten (BT-Drs. 14/6852 S. 21). Allerdings mag es, wie die Staatsregierung darlegt, unwahrscheinlich sein, dass ein Professor dauerhaft nur das Grundgehalt erhält. Für die verfassungsrechtliche Prüfung der Professorenbesoldung ist aber entscheidend, ob das niedrigste in Betracht kommende Gehalt, auch wenn es nur zeitweise bezogen wird, noch amts-angemessen ist.Dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für Professoren durch den Übergang von der C- auf die W-Besoldungsstruktur nicht abgesenkt wurden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Festlegung eines Vergaberahmens gemäß Art. 26 BayBesG i. V. m. § 34 BBesG stellt sicher, dass das Gesamtvolumen der Ausgaben des jeweiligen Dienstherrn an den Hochschulen nach der C-Besoldung zumindest erhalten bleibt (BT-Drs. 14/6852 S. 1, 15; LT-Drs. 15/1666 S. 3). Demnach bewirkt die Einführung der W-Besoldung letztlich eine Neuverteilung der Bezüge unter den Professoren. Dem Alimentationsprinzip wird aber nicht dadurch Rechnung getragen, dass eine angemessene Besoldung bei Berücksichtigung aller bayerischen Professoren dem Durchschnitt nach gewährleistet ist. Durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV wird das Recht jedes einzelnen Professors auf angemessene Alimentation garantiert.Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 4 BayBVAnpG 2007/2008 gewährleisten eine noch amtsangemessene Alimentation; dementsprechend ist auch die Versorgung nicht zu beanstanden.Das Alimentationsprinzip garantiert den Beamten die Zahlung von Dienstbezügen, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung in einer – nach der Bedeutung des Amtes und der damit verbundenen Verantwortung abgestuften – Höhe, welche den standesgemäßen Unterhalt sichert (VerfGH vom 9.6.1972 = VerfGH 25, 74/79, 82; VerfGH vom 21.10.1983 = VerfGH 36, 157/159). Der angemessene Lebensunterhalt muss sich an der jeweiligen Stellung des Beamten orientieren; die bloße Absicherung eines Existenzminimums wird den Anforderungen des Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV nicht gerecht.Es steht außer Frage, dass die Ämter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 überaus hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber stellen. Voraussetzung für die Einstellung von Professoren an Universitäten sind nach Art. 7 Abs. 1 BayHSchPG beispielsweise ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die pädagogische Eignung des Bewerbers und seine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. Erforderlich sind weiter zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die u. a. im Rahmen einer Habilitation erbracht werden können. Die besondere Qualität der Tätigkeit und die Verantwortung der Hochschullehrer erschließen sich aus den Regelungen der Art. 2 und 3 BayHSchG, die die vielfältigen und anspruchsvollen Aufgaben der Hochschulen im Bereich von Forschung und Lehre umschreiben. Durch die verfassungsrechtliche Absicherung der Freiheit von Wissenschaft und Lehre (Art. 108 BV) wird die Bedeutung der Professorenämter ebenfalls hervorgehoben.Andererseits steht dem Gesetzgeber gerade bei Regelungen des Besoldungsrechts ein weiter Ermessensspielraum zu, weil er innerhalb dieser Materie nicht nur auf das Verhältnis einzelner Ämter zu benachbarten oder nahestehenden Ämtern achten muss, sondern auch übergreifende Gesichtspunkte berücksichtigen kann (VerfGH 25, 74/79; BVerfGE 110, 353/364). Dem Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV ist auch kein allgemeiner Grundsatz dahingehend zu entnehmen, dass der Besoldungsgesetzgeber die bisherige Relation verschiedener Ämter beibehalten müsste (VerfGH 25, 1/12; 25, 74/83). Die Bewertung eines Amtes und damit auch die besoldungsrechtliche Einstufung hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit vorzunehmen. Eine veränderte Bewertung für die Zukunft ist ihm selbst dann unbenommen, wenn sich die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben. Er darf sich bei der Neuregelung nur nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (BVerfG vom 4.2.1981 = BVerfGE 56, 146/163 ff.). Hier kommt hinzu, dass für einen Vergleich von Ämtern verschiedener Besoldungsordnungen, wie ihn die Antragsteller vornehmen, in der Regel weder eindeutige noch zwingende rechtliche Parameter zu finden sind und vorliegend vor allem vielfältige hochschulpolitische Erwägungen eine Rolle spielen. Schon deshalb ist bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung Zurückhaltung geboten (vgl. VerfGH vom 18.1.1968 = VerfGH 21, 14/18; VerfGH 25, 74/82; BVerfG vom 9.5.1961 = BVerfGE 12, 326/333; BVerfG vom 31.1.1962 = BVerfGE 13, 356/362).Die Grundgehälter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 bewegen sich in einem Rahmen, wie er auch sonst für die Besoldung von Beamten der ‑ hier maßgebenden ‑ Laufbahn des höheren Dienstes nicht unüblich ist. Vergleiche mit der Besoldungsstruktur anderer Besoldungsgruppen sind von vornherein nur beschränkt aussagekräftig, weil sie konzeptionell Verschiedenartiges unmittelbar gegenüberstellen. Der Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 liegt jedenfalls deutlich über der Eingangsbesoldung in den Ämtern der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 und entspricht nahezu der Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 15. Der Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 3 liegt auch noch deutlich über der Eingangsbesoldung in der Besoldungsgruppe A 16. Dass die W-Besoldung darauf aufbauende Leistungselemente nicht nach dem (ebenfalls begrenzt leistungsabhängigen) System der Dienstaltersstufen (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG; dazu BT-Drs. 13/3994 S. 39), sondern nach anderen, flexibleren Kriterien ausgestaltet, ist der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen. Das Verhältnis zur Alimentation anderer Ämter des höheren Dienstes erscheint nicht evident sachwidrig (vgl. BVerfGE 110, 353/364 f.). Im Übrigen ist im praktischen Vollzug nur ausnahmsweise damit zu rechnen, dass Professoren lediglich das Grundgehalt beziehen (BT-Drs. 14/6852 S. 12). Es ist ferner zu bedenken, dass sich das Recht des öffentlichen Dienstes gegenwärtig in einer Phase der Fortentwicklung befindet. Nach der Übertragung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Landesbeamten durch die Föderalismusreform auf die Länder beabsichtigt der Landesgesetzgeber, wie die Staatsregierung dargelegt hat, im Rahmen einer Dienstrechtsreform auf eine stimmige Gesamtregelung hinzuwirken. Vor diesem Hintergrund lässt sich ein Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV derzeit nicht feststellen.“
Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer an. Sie sind auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen nahtlos übertragbar, weil die amtsangemessene Alimentation in der Zeit bis zur Föderalismusreform Sache des Bundes war und deshalb eine einheitliche Entwicklung genommen hat. Seit der Föderalismusreform stattgefundene landesrechtliche Besoldungserhöhungen haben bisher nicht zu einer erheblich unterschiedlichen Höhe der gegenwärtigen Besoldung der Beamten (einschließlich der Professoren) im Freistaat Bayern einerseits und im Land Nordrhein-Westfalen andererseits geführt. Durch bayerisches Landesrecht sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 von 3.890,03 EUR bzw. 4.723,61 EUR zum 1. Oktober 2007 auf 4.006,73 bzw. 4.865,32 EUR erhöht worden. Dies entspricht prozentual einer Anhebung um ca. 3% und unterscheidet sich nur marginal von der Besoldungsentwicklung im Land Nordrhein-Westfalen, in dem die Besoldung durch § 2 BesVersAnpG 2008 NRW (GVBl 2007, 750) mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 um 2,9% auf gegenwärtig 4002,84 EUR bzw. 4.860,59 EUR angehoben worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.