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Verwaltungsgericht Düsseldorf·26 K 4746/03·03.11.2003

Klage auf Ausnahmeregelung nach NtV: Dienstherr hat kein eigenes Antragsrecht

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Stadt suchte die Zulassung einer Ausnahme von der Abführungspflicht für Nebeneinkünfte ihres Kämmerers durch den Innenminister; dieser lehnte ab. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die NtV primär Pflichten des Beamten begründet und nur dieser einen Ausnahmeantrag stellen kann; dem Dienstherrn steht kein subjektives Recht auf Erteilung der Ausnahme zu.

Ausgang: Klage des Dienstherrn auf Zulassung einer Ausnahme von der Abführungspflicht gemäß § 22 NtV als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Regelungen der Nebentätigkeitsverordnung begründen vorrangig Pflichten des betroffenen Beamten; die Abführung von Nebeneinnahmen ist eine Pflicht des Beamten.

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Ausnahmen von der Abführungspflicht nach § 22 NtV setzen einen entsprechenden Antrag des betroffenen Beamten voraus; ein Dritter kann diese Antragsbefugnis nicht substituieren.

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Ein Dienstherr oder sonstiger Dritter besitzt kein subjektives öffentliches Recht, in eigenem Namen einen Ausnahmeantrag nach § 22 NtV zu stellen oder die Behörde zur Erteilung einer Ausnahme zu verpflichten.

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Die Behörde kann eine Ausnahme versagen, wenn die Voraussetzungen insbesondere das öffentliche Wohl nicht gegeben sind; Interessen des Dienstherrn allein begründen keinen Anspruch auf Aufhebung eines ablehnenden Bescheids.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 1 NtV§ 13 Abs. 2 NtV§ 22 NtV§ 6 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 67 ff. Landesbeamtengesetz (LBG)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Stadt S ist zu 100 Prozent Gesellschafterin der früheren Wirtschaftsförderung S GmbH (WFR), die nunmehr den Namen Städtische Gewerbeimmobilien S GmbH trägt. Der Kläger setzte den damaligen Kämmerer, Herrn N, Ende des Jahres 2001 im Rahmen einer Nebentätigkeit zum Geschäftsführer der WFR ein. Ebenfalls bestellte er Herrn N als einen Geschäftsführer der Gesellschaft Gewerbepark I-S GmbH. Für beide Nebentätigkeiten erhielt Herr N monatliche Vergütungen. Die erhaltenen Vergütungen lagen über der nach § 13 Abs. 1 Nebentätigkeitsverordnung (NtV) liegenden Höchstgrenze von 6.000,00 Euro. Mit Schreiben vom 27. Februar 2002 wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat diesen um Zulassung einer Ausnahme von der gesetzlich geregelten Ablieferungspflicht auf der Regelung des § 13 Abs. 2 NtV. Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 wies der Beklagte den „Antrag" des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus, dass eine Ausnahme von der Abführungspflicht nicht im öffentlichen Wohl nach § 22 NtV liegen würde.

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Mit weiterem Schreiben vom 13. März 2003 wandte sich der Kläger an den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen und bat diesen unter Bezugnahme auf sein vorgenanntes Schreiben vom 27. Februar 2002 um eine positive Bescheidung. Unter dem 23. Mai 2003 teilte der Beklagte daraufhin mit, dass weiterhin keine ausreichenden Gründe vorgetragen seien, die zu einer anderen Entscheidung als der vom 16. Juli 2002 führen würden.

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Am 18. Juli 2002 hat der Kläger gegen das vorgenannte Schreiben des Beklagten vom 27. Februar 2002 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

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Gleichzeitig hat der Kläger per Telefax beim Beklagten Widerspruch gegen dessen Bescheid vom „16.07.2003" (gemeint sein dürfte 2002) erhoben.

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Zur Begründung seiner Klage gibt der Kläger im Wesentlichen an, dass ihm persönlich ein Recht auf Stellung eines Ausnahmeantrages bezüglich der Abführungspflicht seines Kämmerers zustehen würde und dass die einschlägigen Vorschriften der Nebentätigkeitsverordnung nicht nur den betreffenden Beamten, Herrn N, sondern auch ihn tangieren würden.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Juli 2002 eine Ausnahme von der Abführungspflicht von erzielten Nebeneinnahmen des damaligen Stadtkämmerers N zuzulassen,

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hilfsweise,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Juli 2002 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass sich aus den Vorschriften der Nebentätigkeitsverordnung kein Anspruch, wie er vom Kläger geltend gemacht werde, bestehe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten (Beiakte Heft 1).

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung darf durch den Berichterstatter als Einzelrichter erfolgen, da ihm die Sache durch Beschluss der Kammer vom 24. September 2003 gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist.

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Die Klage ist unabhängig von ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16. Juli 2002 und auf die Zulassung einer Ausnahme von der Abführungspflicht des § 13 Abs. 2 NtV bzw. auf eine Neubescheidung durch das Gericht (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

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Die Übernahme von Nebentätigkeiten durch Beamte ist in Abschnitt III. (Rechtliche Stellung der Beamten) unter Ziffer 1 (Pflichten) und speziell in den §§ 67 ff. Landesbeamtengesetz (LBG) geregelt. Nach § 75 Satz 1 LBG ergeben sich nähere Bestimmungen aus der Nebentätigkeitsverordnung. Gemäß § 75 Satz 2 Ziffer 5 LBG ist in dieser insbesondere zu regeln, ob der Beamte für eine übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 NtV ist vom Beamten ein Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung vorzulegen; § 13 Abs. 1 NtV bestimmt eine Höchstgrenze von 6.000,00 Euro für die erzielten Vergütungen in einem Kalenderjahr; nach § 13 Abs. 2 Satz 1 NtV hat der Beamte Vergütungen, die die Höchstgrenze des § 13 Abs. 1 NtV überschreiten, an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuführen. Schließlich hat der Beamte gemäß § 15 NtV am Ende eines jeden Jahres seinem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über Nebeneinnahmen unter Beachtung weiterer Tatbestandsvoraussetzungen vorzulegen. Sämtliche Normen begründen mithin Pflichten des betroffenen Beamten. Wenn vor diesem Hintergrund nach § 22 NtV unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Abführungspflicht nach § 13 Abs. 2 NtV zugelassen werden können, erfordert dies auf Grund der Systematik der vorgenannten Normen einen entsprechenden Antrag des Beamten. Denn rechtslogisch kann nur dieser für sich eine Ausnahme von der für ihn bestehenden Abführungspflicht beantragen (bzw. es liegt allein in einem Verantwortungsbereich, einen solchen Antrag nicht zu stellen). Aus den vorgenannten Vorschriften ergibt sich indes kein subjektives öffentliches Recht hier des Klägers, in seinem eigenen Namen einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der dem betroffenen Beamten, Herrn N, obliegenden Abführungspflicht zu stellen, bzw. es ergibt sich auch kein Anspruch darauf, dass ihm eine Ausnahmegenehmigung im Ergebnis zu Gunsten des betroffenen Beamten zu erteilen ist. Allein die Tatsache, dass Nebeneinnahmen nach § 13 Abs. 1 NtVO abzuführen wären, berechtigt den Kläger nicht, von sich aus einen entsprechenden Ausnahmeantrag nach § 22 Abs. 1 NtVO mit Erfolg stellen zu können.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 VwGO sowie auf den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.