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Verwaltungsgericht Düsseldorf·26 K 4575/00·11.03.2002

Klage auf rückwirkende Erhöhungsbeträge nach Art.9 §1 BBVAnpG 99 abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtBesoldungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Beamter, begehrte rückwirkende Erhöhungsbeträge nach Art.9 §1 BBVAnpG 1999 für 1990–1998 und berief sich auf ein Schreiben von 1990. Zentral war, ob dieses Schreiben als Geltendmachung eines Anspruchs auf erhöhte Besoldungsbestandteile zu werten ist. Das Gericht verneint dies: das Schreiben bezog sich ausdrücklich auf Kindergeld, nicht auf Orts-/Familienzuschlag. Die Klage wird abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Gewährung rückwirkender Erhöhungsbeträge nach Art.9 §1 BBVAnpG 1999 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Art.9 §1 BBVAnpG 1999 gewährt Nachzahlungsansprüche nur für solche Beamten, die im betreffenden Zeitraum ihren Anspruch auf erhöhte Orts- oder Familienzuschläge geltend gemacht haben; es genügt insoweit, dass der Betroffene sich deutlich gegen die nach seiner Auffassung zu geringe Besoldung gewandt hat.

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Ein Schreiben, das unmissverständlich und ausschließlich die Festsetzung oder Erhöhung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zum Gegenstand hat, kann nicht als Geltendmachung eines Anspruchs auf erhöhte Besoldungsbestandteile (Orts- oder Familienzuschlag) ausgelegt werden.

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Bei eindeutiger und unterschiedlichen Rechtsmaterie der vom Antragsteller benannten Leistung (Kindergeld) ist zugunsten des Antragstellers keine weiterreichende Auslegung vorzunehmen; der klare Wortlaut der Eingabe ist maßgeblich.

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Formularbescheide oder ministerielle Einzelaussagen der Behörde ändern nicht die vom Antragsteller selbst eindeutig formulierte Leistungsbezeichnung; daraus folgt kein Anspruch auf andere Leistungen.

Relevante Normen
§ Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99§ 113 Abs. 5 VwGO§ Art. 9 § 1 BBVAnpG 99§ 44 SGB X§ Bundeskindergeldgesetz§ 154 Abs. 1 VwGO; § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Finanzbeamter und Vater der am xxxxxxxxxxxx 1981, xxxxxxxx 1984 und xxxxxxxxxx 1990 geborenen Kinder xxxxxxx, xxxx und xxxxxxx.

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Mit Schreiben vom 27. Dezember 1990 - eingegangen beim xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx am 31. Dezember 1990 - beantragte der Kläger rückwirkend „ein höheres Kindergeld" und bezog sich diesbezüglich auf mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.

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Das xxx lehnte diesen Antrag mit Formularbescheid vom 12. April 1991 ab.

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Mit Schreiben vom 9. Mai 2000 bat der Kläger unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch vom 5. Mai 2000 um Prüfung, ob ihm der Bescheid vom 12. April 1991 wirklich zugesandt worden sei, da er einen entsprechenden Bescheid nicht erhalten habe.

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Das xxx wies den Kläger mit Bescheid vom 17. Mai 2000 unter anderem auf die Bestandskraft des Bescheides vom 12. April 1991 hin und lehnte seine als Antrag auf rückwirkende Erhöhung des Orts- bzw. Familienzuschlages aufgefasste Eingabe ab.

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Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das xxx mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2000 ab.

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Hiergegen hat der Kläger am 19. Juli 2000 erhoben, mit der er sein Begehren wiederholt und weiter vertieft.

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Das Gericht hat dem Kläger mit Verfügung vom 6. Dezember 2001 auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx vom 17. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 26. Juni 2000 zu verpflichten, ihm Erhöhungsbeträge in gesetzlicher Höhe nach Artikel 9 § 1 Abs. 1 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 für den Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1998 zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 6).

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der Bescheid des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx vom 17. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Erhöhungsbeträgen nach Artikel 9 § 1 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 1999 (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

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Nach Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 erhalten Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch auf einen erhöhten Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder innerhalb des Zeitraumes vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1998 geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist, entsprechende Erhöhungsbeträge. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu unter anderem entschieden, dass Beamte mit mehr als zwei Kindern einen Anspruch auf Nachzahlung der erhöhten Besoldung ab Beginn des Haushaltsjahres haben, in dem sie ihre Bezüge mit Rücksicht auf die Kinder beanstandet haben. Dabei sei es weder erforderlich, dass der betreffende Beamte Widerspruch eingelegt noch Klage erhoben habe; es reiche aus, dass er sich deutlich gegen die nach seiner Auffassung zu geringe Besoldung gewandt habe.

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Vgl. Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 u.a. -.

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Zwar hat sich im vorliegenden Fall der Kläger mit Schreiben vom 27. Dezember 1990 - eingegangen am 31. Dezember 1990 - an das xxx gewandt. Der Kläger hat sich jedoch unter „Betrifft" ausdrücklich auf die „Kindergeldfestsetzung" bezogen und im Text „gemäß § 44 SGB X ... ein höheres Kindergeld" beantragt. Auch die von ihm angeführten Entscheidungen beziehen sich allein auf Kindergeldleistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz.

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Auf Grund der völlig unterschiedlichen Rechtsmaterien Kindergeld einerseits und kinderbezogene Anteile im Orts- bzw. im Familienzuschlag als Bestandteil der Besoldung andererseits, die jedem betroffenen Beamten bekannt sein dürften, und der unmissverständlichen Formulierungen des Klägers in seinem Schreiben vom 27. Dezember 1990 bleibt für eine Auslegung keinerlei Raum. Unerheblich ist ebenfalls, dass das xxx in seinem Bescheid vom 12. April 1991 auch eine Erhöhung des Ortszuschlages abgelehnt hat, weil es nicht auf die in einem Formularbescheid niedergelegte Ansicht der Behörde ankommt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1; 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.