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Verwaltungsgericht Düsseldorf·26 K 3970/11·12.10.2011

Rücknahme und Rückforderung überzahlter Beihilfe bei GKV-Kostenerstattung des Ehegatten

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Rücknahme mehrerer Beihilfebescheide und die Rückforderung überzahlter Beihilfen für Aufwendungen seiner gesetzlich pflichtversicherten Ehefrau. Streitpunkt war, ob bei Wahl/Erhalt der Kostenerstattung in der GKV Beihilfefähigkeit besteht und ob Vertrauensschutz der Rücknahme entgegensteht. Das VG hielt die ursprünglichen Bewilligungen wegen § 3 Abs. 3 S. 3 BVO NRW für rechtswidrig und bejahte grobe Fahrlässigkeit, sodass Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW ausschied. Die Rückforderung folge aus § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. Bereicherungsrecht; Billigkeitsgründe sah das Gericht nicht. Die Klage blieb erfolglos.

Ausgang: Klage gegen Rücknahme der Beihilfebescheide und Rückforderung von 644,47 Euro abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Aufwendungen eines gesetzlich krankenversicherten Pflichtversicherten sind beihilferechtlich nicht beihilfefähig, soweit sie dadurch entstehen, dass anstelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählt oder nach § 13 Abs. 4 SGB V erhalten wird (§ 3 Abs. 3 S. 3 BVO NRW).

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Die Rücknahme rechtswidriger, Geldleistungen gewährender Beihilfebescheide richtet sich nach § 48 VwVfG NRW; Vertrauensschutz scheidet aus, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG NRW).

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Grobe Fahrlässigkeit kann anzunehmen sein, wenn der Leistungsempfänger naheliegende Zweifel an der Rechtsgrundlage einer Leistung nicht durch einfache Rückfrage bei der zuständigen Stelle klärt.

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Wird ein rechtswidriger Beihilfebescheid wirksam zurückgenommen, sind ohne Rechtsgrund gezahlte Beihilfen nach §§ 80 Abs. 6 LBG NRW, 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB zu erstatten; offensichtliche Rechtsgrundlosigkeit steht der Kenntnis des Mangels gleich (§ 12 Abs. 2 S. 2 BBesG).

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Eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 S. 3 BBesG ist nur veranlasst, wenn im Einzelfall Billigkeitsgründe ersichtlich sind, die eine Ermessensbetätigung tragen können.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 3 und 4 BVO NRW§ 12 Abs. 2 S. 3 BBesG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO§ 48 Abs. 1 VwVfG NRW§ 48 Abs. 2 VwVfG NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2486/11 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Mit am 24. März 2010 bei den Rheinischen Versorgungskassen eingegangenem Antrag auf Gewährung einer Beihilfe vom 19. März 2010 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfen u.a. zu Aufwendungen, die in der Person seiner Ehefrau entstanden sind. Er gab an, seit dem 30. Dezember 2009 mit Frau S.      H.    geboren 00. September 1945, verheiratet zu sein sowie ferner, dass seine Ehegattin bei der C.   pflichtversichert sei. Mit Bescheid vom 12. April 2010 gewährten die Rheinischen Versorgungskassen dem Kläger sodann eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 264,30 Euro, wobei hinsichtlich der auf die Ehefrau entfallenen Aufwendungen der Hinweis erging, dass dem Beihilfeantrag nicht zu entnehmen sei, wie hoch deren Einkommen sei, da in dem entsprechenden Feld des Antrages keine Angaben gemacht worden seien. Der Kläger wurde aufgefordert, daher spätestens im nächsten Antrag mitzuteilen, ob das Einkommen seiner Ehefrau die beihilferechtlich relevante Einkommensgrenze von 18.000,00 Euro jährlich überschreite, anderenfalls zukünftige Aufwendungen des Ehepartners nicht mehr bearbeitet werden könnten. – Mit dem nachfolgenden Beihilfeantrag vom 21. April 2010, der ausschließlich Aufwendungen seiner Ehefrau zum Gegenstand hatte, erklärte der Kläger sodann, dass das Einkommen seiner Ehefrau im Kalenderjahr den Betrag von 18.000,00 Euro nicht übersteige. Mit Bescheid vom 12. Mai 2010 wurde sodann eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 370,06 Euro gewährt. Mit weiteren Beihilfebescheiden der Rheinischen Versorgungskassen vom 6. Juli 2010 und 23. August 2010, die jeweils u. a. auch Aufwendungen der Ehefrau des Klägers zum Gegenstand hatten, wurden dem Kläger sodann weitere Beihilfen in Höhe von 267,70 Euro bzw. 1.346,54 Euro gewährt.

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Mit Bescheid vom 7. Januar 2011 trafen die Rheinischen Versorgungskassen sodann folgende Entscheidungen:

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1 Der Beihilfebescheid vom 12. April 2010 wird dergestalt geändert, dass die Beihilfe auf den Betrag von 210,37 Euro neu festgesetzt wird, der Beihilfebescheid vom 12. Mai 2010 wird dergestalt geändert, dass die Beihilfe auf den Betrag von 0,00 Euro neu festgesetzt wird, der Beihilfebescheid vom 6. Juli 2010 wird dergestalt geändert, dass die Beihilfe auf den Betrag von 171,49 Euro neu festgesetzt wird, der Beihilfebescheid vom 23. August 2010 wird dergestalt geändert, dass die Beihilfe auf den Betrag von 1.222,27 Euro neu festgesetzt wird.

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2 Die in Höhe von 644,47 Euro zu viel gezahlte Beihilfe wird zurückgefordert.

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Zur Begründung dieser Entscheidungen führten die Rheinischen Versorgungskassen sodann im Wesentlichen aus: Kosten, die dadurch entstünden, dass Pflichtversicherte wie die Ehefrau des Klägers anstelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählten oder erhielten, seien nicht beihilfefähig. Hinsichtlich des Beihilfeanspruches für Aufwendungen der bei der C.   pflichtversicherten Ehefrau des Klägers seien die Vorschriften des § 3 Abs. 3 und 4 BVO NRW zu beachten. Da sich die Ehefrau des Klägers für das Kostenerstattungsverfahren entschieden habe, könnten die seitens der C.   nicht erstatteten Aufwendungen nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Mithin seien die in den genannten Bescheiden für die Ehefrau gewährten Beihilfen überzahlt. Da die Beihilfevorschriften bei Beamten als bekannt vorausgesetzt werden könnten, hätte dem Kläger bewusst sein müssen, dass ein Beihilfeanspruch zu Aufwendungen seiner Ehefrau nicht bestanden habe. Im Zweifel hätte er diesbezüglich bei der Beihilfekasse nachfragen können. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Verwaltungsakte trete daher gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme der Beihilfebescheide und einer sparsamen Haushaltsführung zurück. Auf den Wegfall der Bereicherung könne der Kläger sich nicht berufen, da der Mangel des Rechtsgrundes, also die Rechtswidrigkeit der Bescheide, so offensichtlich gewesen sei, dass er diesen hätte erkennen müssen. Auch sei die Entreicherung lediglich behauptet.

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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 20. Januar 2011 Widerspruch ein und machte zur Begründung im Wesentlichen geltend: Der Mangel sei für ihn nicht offensichtlich gewesen. Er kenne sich im Beihilferecht nicht aus. Er sei demnächst 83 Jahre alt. Falsche Angaben habe er nicht gemacht. Die Mitarbeiter der Rheinischen Versorgungskassen hätten vielmehr Vorschriften falsch ausgelegt. Darüber hinaus sei er entreichert, da er die geleisteten Beträge an die seine Frau behandelnden Ärzte überwiesen habe.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2011 wiesen sodann die Rheinischen Versorgungskassen den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Ergänzend zu der Begründung des Bescheides vom 7. Januar 2011 führten sie aus: Da die Beihilfevorschriften bei Beamten als bekannt vorausgesetzt werden könnten, hätte dem Kläger bewusst sein müssen, dass Beihilfen zu Aufwendungen nicht gewährt werden könnten, die dadurch entstanden seien, dass Pflichtversicherte Kostenerstattung gewählt hätten oder erhielten. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger daher nicht berufen. Da die Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide offensichtlich gewesen sei, könne sich der Kläger darüber hinaus auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

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Der Kläger hat am 4. Juli 2011 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Er habe nie falsche Angaben gemacht. Von einem 83-jährigen und seit 21 Jahren im Ruhestand befindlichen Beamten könne nicht mehr erwartet werden, dass er die einschlägigen kurzlebigen Vorschriften der BVO kenne. Die Beklagte könne ihm, dem Kläger auch nicht § 12 BBesG entgegen halten, da diese Vorschrift sich zum einen nur mit Bezügen befasse, worunter aber die Beihilfe nicht falle; zum anderen gelte diese Bestimmung auch nicht für Versorgungsberechtigte wie ihn. Letztlich habe die Beklagte die in § 12 Abs. 2 S. 3 BBesG vorgesehene Billigkeitsentscheidung auch gar nicht getroffen.

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Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

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den Rückforderungsbescheid der Rheinischen Versorgungskassen vom 7. Januar 2011 und den Widerspruchsbescheid der Rheinischen Versorgungskassen vom 3. Juni 2011 aufzuheben.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Ergänzend zu den Begründungen der mit der vorliegenden Klage angegriffenen Bescheide führt die Beklagte noch aus: Bei den Rheinischen Versorgungskassen würden alle überzahlten Beihilfen zurückgefordert, soweit auf sie nicht aus einem echten Ermessen heraus verzichtet werde. Daher habe auch vorliegend im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes eine Rückforderung erfolgen müssen. Zwar könne auf eine Rückforderung grundsätzlich im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Rückforderung eine besondere Härte darstelle. Da im Hinblick auf die hohe Besoldungsgruppe des Klägers der Rückforderungsanspruch von 644,47 Euro eher gering sei, habe jedoch keine Veranlassung zu besonderen Ausführungen zu dieser sicherlich im Hintergrund gelaufenen Ermessensentscheidung bestanden.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Rheinischen Versorgungskassen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Bescheid des Rheinischen Versorgungskassen vom 7. Januar 2011 und der Widerspruchsbescheid der Rheinischen Versorgungskassen vom 3. Juni 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Die in Ziffer 1. des Bescheides der Rheinischen Versorgungskassen vom 7. Januar 2011 getroffenen Regelungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 48 VwVfG NRW. Nach dessen Abs. 1 kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakte) darf nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 – 4 des § 48 VwVfG NRW zurückgenommen werden. Gem. § 48 Abs. 2 VwVfG NRW darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung... gewährt..., nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist danach in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte allerdings nicht berufen – S. 3 Nr. 3 des § 48 Abs. 2 VwVfG NRW – wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

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Die mit dem Bescheid der Rheinischen Versorgungskassen vom 7. Januar 2011 abgeänderten Beihilfebescheide waren – was auch der Kläger nicht in Abrede stellt – (teil‑)rechtswidrig, da ihm für Aufwendungen seiner in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten berücksichtigungsfähigen Ehefrau aufgrund der in § 3 Abs. 3 S. 3 BVO NRW getroffenen Regelung, nach der Aufwendungen nicht beihilfefähig sind, die dadurch entstehen, das Pflichtversicherte anstelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V wählen oder nach § 13 Abs. 4 SGB V erhalten, keine Beihilfen zugestanden haben. Der Kläger kann sich vorliegend schließlich auch nicht auf Vertrauen in den Bestand der jeweils eine Geldleistung bewilligenden Beihilfebescheide berufen, da er die Rechtswidrigkeit dieser Verwaltungsakte jedenfalls in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kläger ist ungeachtet seines hohen Lebensalters nach wie vor als Rechtsanwalt tätig, war in früherer Zeit langjährig im höheren öffentlichen Dienst tätig und daher zwangsläufig auch immer wieder mit Fragen des Beihilfenrechtes konfrontiert. Jedenfalls hätte aber nichts näher gelegen, als bestehende Zweifel an der Beihilfefähigkeit der in der Person seiner Ehefrau entstandenen Aufwendungen durch Rückfragen bei der Beihilfestelle zu klären. Damit ist aber davon auszugehen, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Beihilfebescheide jedenfalls in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtswidrigkeit dieser Beihilfebescheide auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung der Rheinischen Versorgungskassen beruhte. – Schließlich ist auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG NRW vorliegend eingehalten.

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Sind mithin die in Rede stehenden Beihilfebeträge dem Kläger ohne Rechtsgrund gezahlt worden, so ist dieser gemäß §§ 80 Abs. 6 LBG NRW, 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 812 ff. BGB zur Herausgabe verpflichtet. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er i. S. des § 819 Abs. 1 BGB den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang der Beihilfeleistungen nicht gekannt habe. Denn gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 BBesG steht der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Dies ist vorliegend wie oben dargelegt der Fall. Letztlich bestand auch kein Anlass, eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 S. 3 BBesG zu treffen. Denn es sind angesichts der Tatsache, dass der Kläger Versorgungsbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe B 4 erhält und der in Rede stehende Rückforderungsbetrag sich nur auf 644,47 Euro beläuft, sind schon keine Billigkeitsgründe ersichtlich, die überhaupt Anlass zu einer Ermessensentscheidung geben könnten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Beschluss:

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 644,47 Euro festgesetzt.