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Verwaltungsgericht Düsseldorf·26 K 3777/03·09.10.2003

Beihilfe NRW: Kostendämpfungspauschale bei Altaufwendungen nach § 16 S. 5, 6 BVO

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Universitätsprofessor begehrte die Erstattung eines im Beihilfebescheid 2003 abgezogenen Teils der Kostendämpfungspauschale 2002. Streitpunkt war die Anwendung der Übergangsvorschrift des § 16 S. 5, 6 BVO NRW auf vor dem 1.1.2003 entstandene, aber erst 2003 geltend gemachte Aufwendungen. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die an der Gesetzesbegründung orientierte Verwaltungspraxis (Begrenzung der Gesamtbelastung 2003 auf 370 Euro) nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Zudem entsprach die erneute Anwendung der KDP 2002 der alten Rechtslage, wonach die Pauschale an das Antragsjahr anknüpfte.

Ausgang: Klage auf Erstattung eines Abzugs der Kostendämpfungspauschale im Beihilfebescheid abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Übergangsvorschrift des § 16 S. 5, 6 BVO NRW kann in der Verwaltungspraxis dahin angewandt werden, dass für vor dem 1.1.2003 entstandene Aufwendungen die bis 31.12.2002 geltende Kostendämpfungspauschale maßgeblich bleibt, die Gesamtbelastung im Jahr 2003 jedoch auf die für 2003 vorgesehene Höchstpauschale begrenzt wird.

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Eine an der Gesetzesbegründung orientierte Auslegung und Anwendung der Übergangsregelung zur Kostendämpfungspauschale verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, solange die Belastung den amtsangemessenen Lebensunterhalt nicht in Frage stellt.

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Nach der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung des § 12a BVO NRW knüpfte die Kostendämpfungspauschale an das Kalenderjahr der Antragstellung und nicht an das Entstehungsjahr der Aufwendungen an.

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Verfassungsrechtlich ist die Grenze der zumutbaren Eigenvorsorgebelastung im Beihilfenrecht erst überschritten, wenn der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist.

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Bei der Ausgestaltung der Beihilfe steht dem Normgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da die Beihilfe nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 c), Abs. 2 BVO NRW§ 16 S. 5 und 6 BVO NRW§ 16 BVO NRW§ 16 Satz 5 BVO NRW§ Beihilfenverordnung - BVO NRW§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist als Universitätsprofessor - Fakultät 5 Ultraschalltechnik und Akustik - an der Universität E-F (Standort E) tätig. Er wird nach der Besoldungsgruppe C 3 besoldet und hat zwei Kinder, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 c), Abs. 2 BVO NRW beihilferechtlich berücksichtigungsfähig sind.

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Im Jahre 2002 wurde dem Kläger mit Bescheid vom 20. August 2002 auf seinen entsprechenden Antrag hin eine Beihilfe gewährt, die um die Kostendämpfungspauschale 2002 i.H.v. 248,00 Euro (300,00 Euro abzgl. 26,00 Euro je berücksichtigungsfähigem Kind) gekürzt worden war. Unter dem 18. Februar 2003 beantragte der Kläger sodann die Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen, die ihm, seiner Ehefrau und seiner Tochter entstanden waren; die zu Grunde liegenden Rechnungen datierten überwiegend noch aus dem Jahre 2002, in Höhe von 229,50 Euro (3 x 76,50 Euro) stammten sie bereits aus dem Jahre 2003. Mit Beihilfebescheid vom 4. März 2003 setzte die Beklagte die aus ihrer Sicht dem Kläger zustehende Beihilfe fest, wobei sie hinsichtlich der dem Kläger für Aufwendungen aus dem Jahre 2002 zustehenden Beihilfe die im Jahre 2002 Geltung beanspruchende Kostendämpfungspauschale i.H.v. 245,00 Euro in Abzug brachte und hinsichtlich des Erstattungsbetrages für die im Jahre 2003 entstandenen Aufwendungen i.H.v. 160,65 Euro (70 % von 229,50 Euro) eine restliche Kostendämpfungspauschale von 125,00 Euro in Abzug brachte, mithin auf die im Jahre 2003 entstandenen Aufwendungen noch einen Betrag i.H.v. 35,65 Euro erstattete. Der Betrag in Höhe von 125,00 Euro ergab sich daraus, dass die Beklagte davon ausging, dass der Kläger im Jahre 2003 insgesamt nicht mit einer höheren Kostendämpfungspauschale als der für das Kalenderjahr 2003 vorgesehenen i.H.v. 370,00 Euro belastet werden dürfe.

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Gegen diesen nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid wandte der Kläger mit Schreiben vom 15. April 2003, das von der Beklagten als Widerspruch aufgefasst wurde, ein, die von der Beklagten vorgenommene erneute Kürzung der Beihilfe für ihm im Jahre 2002 entstandene Aufwendungen sei rechtswidrig. Die Übergangsregelungen in § 16 S. 5 und 6 BVO NRW seien so zu verstehen, dass die für das Jahr 2002 vorgesehene Kostendämpfungspauschale im Jahre 2003 nur noch dann (teilweise) in Abzug gebracht werden dürfe, wenn sie im Jahre 2002 noch nicht oder jedenfalls nicht in voller Höhe in Ansatz gebracht worden sei. Keinesfalls dürfe jedoch im Jahre 2003 die im Jahre 2002 geltende Kostendämpfungspauschale erneut in Ansatz gebracht werden, wenn dies bereits im Jahre 2002 in voller Höhe geschehen sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2003 wies der Kanzler der Universität E- F den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Auf Aufwendungen, die bis zum 31. Dezember 2002 entstanden seien, seien gemäß der Übergangsvorschrift in § 16 BVO NRW die Beihilfebestimmungen in der bis zu diesem Stichtag gültigen Fassung anzuwenden. Bei der Bearbeitung des von dem Kläger gestellten Antrages sei daher zwischen Aufwendungen aus dem Jahre 2002 und solchen aus 2003 zu differenzieren gewesen. Für die dem Jahre 2002 entstandenen Aufwendungen sei die seinerzeitige Kostendämpfungspauschale abzuziehen gewesen. Da jedoch für den Kläger die Kostendämpfungspauschale im Jahre 2003 insgesamt nicht mehr als 370,00 Euro betragen dürfe, sei von den im Jahre 2003 entstandenen Aufwendungen nur noch eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von 125,00 Euro abzuziehen gewesen, so dass die Rechnungen aus dem Jahre 2003, für die dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 160,65 Euro zustehe, noch hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 35,65 Euro erstattet worden seien. Der Kläger habe somit für die Jahre 2002 und 2003 jeweils ein Mal eine Kostendämpfungspauschale gezahlt. Eine doppelte Inanspruchnahme hinsichtlich der Aufwendungen aus dem Jahre 2002 sei nicht erkennbar.

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Der Kläger hat am 7. Juni 2003 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Seine Klage richte sich nicht gegen die Belastung seiner Beihilfen zu Aufwendungen mit dem Entstehungsjahr 2003 durch Abzug der im Jahre 2003 anzuwendenden Kostendämpfungspauschale. Er wende sich vielmehr gegen die erneute Belastung seiner Beihilfen zu Aufwendungen mit dem Entstehungsjahr 2002 durch Abzug der Kostendämpfungspauschale 2002 im Antragsjahr 2003, obwohl er schon im Antragsjahr 2002 in voller Höhe von 245,00 Euro mit der Kostendämpfungspauschale 2002 belastet worden sei. Hinsichtlich der abgeschafften Kostendämpfungspauschale 2002, die für jedes Kalenderjahr einbehalten worden sei, in dem ein Beihilfeantrag gestellt worden sei, habe die Übergangsregelung in § 16 Satz 5 BVO NRW nur den Zweck, die Belastung der vor dem 1. Januar entstandenen Aufwendungen durch die Kostendämpfungspauschale 2002 zu sichern, soweit die Kostendämpfungspauschale 2002 im Jahre 2002 noch nicht voll zur Anwendung gekommen sei. Dagegen habe der Gesetzgeber die Vorausbelastung der Beihilfen für Aufwendungen aus einem vergangenen Jahr mit einer Kostendämpfungspauschale für das Jahr der Antragstellung zum 31. Dezember 2002 grundsätzlich abgeschafft. Daher sei es auch nicht mehr erlaubt, Aufwendungen aus dem Jahre 2002 mit der ab dem Jahre 2003 geltenden Kostendämpfungspauschale zu belasten. Die Rechtsanwendung durch die Beklagte führe aber dazu, dass in seinem Falle im Jahre 2003 die Beihilfen zu seinen im Jahre 2002 entstandenen Aufwendungen zum zweiten Mal in vollem Umfang mit der abgeschafften Kostendämpfungspauschale 2002 belastet würden, und dies zusätzlich zur Kürzung der Beihilfen für seine im Jahre 2003 entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen um die Kostendämpfungspauschale 2003 in zu erwartender Höhe von 370,00 Euro. Die Beklagte hätte daher die ihm für im Jahre 2002 noch entstandene Aufwendungen zustehende Beihilfe i.H.v. 953,53 Euro ungekürzt auszahlen müssen und lediglich auf die ihm für im Jahre 2003 entstandene Aufwendungen zustehende Beihilfe i.H.v. 160,65 Euro die Kostendämpfungspauschale 2003 i.H.v. 370,00 Euro anwenden dürfen, was zur Folge gehabt hätte, dass ein um 209,35 Euro höherer Betrag (245,00 Euro minus 35,65 Euro) hätte ausgezahlt werden müssen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 4. März 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2003 zu verpflichten, die mit dem Beihilfebescheid vom 4. März 2003 einbehaltene Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2002 in Höhe von 209,35 Euro zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Gründe der mit der vorliegenden Klage angegriffenen Verwaltungsentscheidungen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens VG Düsseldorf 26 L 1928/03 und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Es fehlt zwar nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für die vorliegend begehrte Anfechtungsklage. Denn wenn die Auffassung des Klägers zuträfe, so hätte die ihm zustehende Beihilfe allenfalls um einen Betrag in Höhe von 160,65 DM als zunächst anteilige Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2003 gekürzt werden dürfen. Selbst wenn dem Kläger entsprechend seinen Ausführungen in der Klageschrift im Jahre 2003 noch Beihilfen zu Aufwendungen zustehen sollten, die weit höher als die für ihn geltende Kostendämpfungspauschale 2003 i.H.v. 370,00 Euro sein sollten, so wäre mit dem Beihilfebescheid vom 4. März 2003 ein Betrag i.H.v. 209,35 Euro gleichwohl vorzeitig und damit zu Unrecht weil ohne Rechtsgrundlage in Abzug gebracht worden.

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Die Klage ist jedenfalls nicht begründet.

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Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Beihilfebescheid der Beklagten vom 4. März 2003 rechtmäßig ist; jedenfalls wird der Kläger durch die dort hinsichtlich der Kostendämpfungspauschale getroffene Regelung nicht in seinen Rechten i.S. des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO verletzt. Nach der in dem Gesetz zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom 18. Dezember 2002 (in Kraft getreten am 1. Januar 2003) - GV NRW 2002, S. 666 - unter Nr. 2 getroffenen Regelung wird die Übergangsvorschrift des § 16 BVO NRW um folgende Sätze 5 und 6 ergänzt:

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„§ 12 a Abs. 1 und 5 in der Fassung dieser Verordnung ist erstmals für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2002 entstehen, anzuwenden. Für Aufwendungen, die vor dem 1. Januar 2003 entstanden sind, gilt § 12 a Abs. 1 und 5 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung."

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Bei wörtlicher Auslegung sind diese Regelungen dahin zu verstehen, dass die bis zum 31. Dezember 2002 geltende Fassung des § 12 a Abs. 1 und 5 BVO NRW für vor dem 1. Januar 2003 entstandene Aufwendungen uneingeschränkt gilt, d. h., die bis zum 31. Dezember 2002 geltende Kostendämpfungspauschale für im Jahre 2002 entstandene Aufwendungen ggf. erneut in Ansatz zu bringen ist, soweit diese Aufwendungen erst im Jahre 2003 geltend gemacht werden, daneben aber für im Jahre 2003 entstandene Aufwendungen die für 2003 geltende Kostendämpfungspauschale zusätzlich zur Anwendung gelangt. In dieser sich allein am Wortlaut orientierenden Auslegung finden die genannten Übergangsregelungen jedoch in der Verwaltungspraxis des Landes Nordrhein-Westfalen keine Anwendung. Denn nach der Gesetzesbegründung

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vgl. insoweit Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, Loseblattsammlung Stand Mai 2003, B I § 12 a Anm. 6,

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soll mit den getroffenen Übergangsregelungen erreicht werden, dass für vor dem 1. Januar 2003 entstandene Aufwendungen die bis 2002 geltende geringere Kostendämpfungspauschale in Abzug gebracht wird und im Übrigen die Höchstgrenze für die insgesamt in 2003 zu berücksichtigende Kostendämpfungspauschale der ab 1. Januar 2003 geltende Betrag (d.h. vorliegend 370,00 Euro) sein. Die sich im Lande Nordrhein-Westfalen an der Gesetzesbegründung orientierende Anwendung der Übergangsregelung in § 16 S. 5 und 6 BVO NRW verstößt jedenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn hierdurch ist sichergestellt, dass die Beihilfeberechtigten im Jahre 2003 nicht mit Kosten belastet werden, die den amtsangemessenen Lebensunterhalt in Frage stellen. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten oder Richter zumutbaren Belastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge nämlich erst erreicht, wenn der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, S. 6 des Urteilsumdruckes.

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Im Übrigen entspricht die erneute Anwendung der Kostendämpfungspauschale 2002 auf im Jahre 2002 bereits entstandene, aber erst im Jahre 2003 geltend gemachte Aufwendungen der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des § 12 a BVO NRW, da danach die Kostendämpfungspauschale je Kalenderjahr der Antragsstellung, nicht aber je Kalenderjahr, in dem Aufwendungen entstanden sind, in Abzug gebracht wurde. Diese Regelung war aber nicht zu beanstanden, da sie den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten nicht in Frage stellte und zudem dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörenden Beihilfe ein weiter Gestaltungsspielraum zur Seite steht.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, S. 720 (721 f.).

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Mit Blick auf das Vorbringen des Klägers sei im Übrigen noch ausgeführt, dass weitere ihm im Jahre 2003 entstehende Aufwendungen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Geltendmachung nicht mehr mit einer weiteren Kostendämpfungspauschale belastet sein werden. Die von der Beklagten angewandte Berechnungsmethode ist nämlich auch in dem Beihilfebescheid vom 4. März 2003 niedergelegt, so dass mit dessen Bestandskraft dem Kläger gegenüber verbindlich feststeht, dass für im Jahre 2003 entstandene Aufwendungen nur eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von 125,00 Euro in Ansatz zu bringen und dies auch bereits geschehen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.