Beihilfe zur OCT: Analoge Abrechnung 424 GOÄ beihilfefähig, 406 nicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt ergänzende Beihilfe für eine OCT-Leistung. Streitpunkt sind die analogen Heranziehungen von GOÄ-Ziffern (insb. 423/424) sowie die Berechnung eines Zuschlags (406). Das Gericht hält die analoge Abrechnung nach Ziffer 424 für vertretbar und beihilfefähig, während die Berechnung der Ziffer 406 aus formellen Gründen (fehlende korrekte Analogkennzeichnung) und materiell zweifelhaft ist. Die Parteien schlossen einen Vergleich über eine weitere Beihilfe i.H. von 37,53 €.
Ausgang: Gerichtlicher Vergleich: Beklagte gewährt weitere Beihilfe in Höhe von 37,53 €; Kläger zieht die darüberhinausgehende Klage nicht weiter zurück.
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen, die in der GOÄ nicht geregelt sind, können analog berechnet und beihilfefähig sein, wenn die gewählte Analogziffer einer vertretbaren Auslegung der GOÄ entspricht und der Dienstherr nicht zuvor eine abweichende Klarstellung getroffen hat.
Die Arztrechnung wird erst mit Erfüllung der formellen Voraussetzungen fällig; bei Abrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ muss die Leistung nach § 12 Abs. 4 GOÄ verständlich beschrieben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie Nummer und Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung versehen sein.
Ein Zuschlag darf nur berechnet werden, sofern die zugrunde liegende Hauptziffer in derselben (analogen oder nichtanalogen) Weise angesetzt wurde; andernfalls fehlt die gebührenrechtliche Berechtigung des Zuschlags.
Fehlen die formellen Voraussetzungen für die Fälligkeit oder besteht kein tragfähiger fachlicher Streitstand für eine analoge Heranziehung bestimmter Zusatzpositionen, sind diese Aufwendungen nicht beihilfefähig.
Tenor
1. Die Beklagte gewährt dem Kläger über die durch Beihilfebescheid vom 2. Januar 2017 bereits bewilligte Beihilfe i.H. von 184,17 € hinaus eine weitere Beihilfe i.H. von 37,53 €.
2. Der Kläger verfolgt seine darüber hinausgehende Klage nicht weiter.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 80 % und der Kläger zu 20 %.
4. Die Beteiligten erachten mit diesem Vergleich den Rechtsstreit als vollstän-dig erledigt.
Rubrum
Der Einzelrichter eröffnet die mündliche Verhandlung.
Er trägt den wesentlichen Inhalt der Akten vor und erörtert mit den Erschienenen die Sach- und Rechtslage.
Der Einzelrichter weist auf Folgendes hin:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen in Krankheitsfällen Dienstherr und im Streitfall auch das Verwaltungsgericht inzident zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind.
Im Rahmen einer solchen Prüfung sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Bundes-verwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 19/06, ZBR 2009, 39 ff.).
Das bedeutet für die im Streitfall abgerechnete OCT:
Klar und unstreitig ist, dass diese nicht in der GOÄ geregelt ist und die Ärzte deshalb auf die Heranziehung einer Analogziffer angewiesen sind. Allerdings lässt es sich zweifellos als in ärztlich-juristischen Kreisen streitig bezeichnen, welche Analog-Ziffer die für die OCT angemessene ist.
Im Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer über Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt Heft 7, Juli 2002, ist die OCT nicht erfasst. Vielmehr gibt es etwa die Kommentierung von Brück, welche eine analoge Heranziehung von GOÄ 423 für die OCT vorschlägt, allerdings mit der Zusatzbemerkung, in der Tendenz sei ein höherer Steigerungssatz gerechtfertigt.
Demgegenüber ergibt sich aus einem bereits im Widerspruchsbescheid in Bezug genommenen Beitrag von Pieritz im Deutschen Ärzteblatt, dass Vieles dafür spricht, die GOÄ Nummer 424 heranzuziehen, wofür dann zugleich auch die Zusatzbemerkung von Brück, dass in der Tendenz ein höherer Steigerungssatz gerechtfertigt sei bei Heranziehung von 423, spricht.
Für das Gericht spricht damit insgesamt sogar mehr dafür, dass die Heranziehung von 424 analog hier angemessen ist. In jedem Fall lässt sich mit Fug und Recht sagen, dass es sich bei der Heranziehung von 424 GOÄ um eine vertretbare Auslegung der GOÄ handelt. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Stadt O als Dienstherr des Klägers vorab eine Klarstellung dementsprechend vorgenommen hat, dass sie die Heranziehung von 424 analog für die OCT als unvertretbar hält – erforderlich wäre hier etwa ein dem entsprechender Erlass der Stadt O selbst oder zumindest ein Erlass, in dem auf dementsprechende Landeserlasse Bezug genommen wird, wobei jedoch selbst ein Landeserlass, welcher zum Ausdruck bringt, dass 424 GOÄ analog für die OCT unvertretbar sei, nicht existiert –, verbleibt es bei der Beihilfefähigkeit von 424 analog GOÄ für die OCT.
Die Beihilfefähigkeit der in der streitgegenständlichen Rechnung zusätzlich in Ansatz gebrachten GOÄ Nummer 406 scheitert hingegen nach Auffassung des Gerichts bereits aus formaljuristischen Gründen. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen setzt auch die Fälligkeit der Gebührenforderungen des Arztes voraus. Damit die Arztrechnung fällig wird (vgl. § 12 Abs. 1 GOÄ), ist nach § 12 Abs. 4 GOÄ, wenn eine Leistung nach § 6 Abs. 2 GOÄ berechnet wird, die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung, der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die ärztliche Vergütung erst fällig, wenn die Rechnung die formellen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt (BGH Urteile vom 21. Dezember 2006 – III CR 117/06 –, BGHZ 170, 252 und vom 13. Mai 2004 – III ZR 344/03 –, BGHZ 159, 142 f.).
Hiernach gilt im vorliegenden Fall Folgendes:
Anders als die Ziffer 424 GOÄ wurde in der streitgegenständlichen der Rechnung der PVS Rhein/Ruhr vom 12.12.2016 die GOÄ Ziffer 406 gerade nicht als Analogziffer berechnet. Da es sich jedoch bei 406 um eine Zuschlagsposition zur 424 handelt, setzt die nichtanaloge Berechnung von 406 voraus, dass zugleich 424 nichtanalog berechnet wurde. 424 wurde hier jedoch analog berechnet. Das heißt, auch 406 als Zuschlagsposition hätte hier nur als Analogposition in Ansatz gebracht werden dürfen, was jedoch ausdrücklich nicht geschehen ist. Hieran scheitert also die gebührenrechtliche Berechtigung des Augenarztes für die Berechnung der Ziffer 406 GOÄ in hier erfolgter nichtanaloger Weise. Deshalb kommt es hier auf die Frage, ob 406 analog als Zuschlagsposition zu 424 analog für die OCT hätte herangezogen werden dürfen, gar nicht mehr an.
Der Einzelrichter weist jedoch darauf hin, dass für das Gericht viel dafür spricht, dass die analoge Heranziehung von 406 analog zusätzlich zu 424 analog GOÄ auch materiell-rechtlich gebührenrechtlich unzulässig ist, denn anders als zur Streitfrage, ob 423 oder 424 GOÄ analog die für die OCT zutreffende analog Abrechnungsziffer ist, kann das Gericht keinen medizinisch-juristischen Streitstand in Form von irgendwie gearteten Äußerungen, etwa in Kommentaren oder Fachbeiträgen, etwa im Deutschen Ärzteblatt oder an anderer Stelle, feststellen, wo eine dementsprechende Fachdiskussion darüber, ob zusätzlich auch 406 GOÄ analog herangezogen werden könnte, geführt würde.
Der Einzelrichter weist zusammenfassend darauf hin, dass aufgrund dessen zusätzlich zu der dem Kläger bereits bewilligten Beihilfe auch noch die Differenz zwischen 424 GOÄ und der bereits bewilligten 423 GOÄ beihilfefähig sein dürfte, nicht hingegen zusätzlich noch 406 GOÄ. Hieraus ergibt sich rechnerisch ein zusätzlicher Beihilfeanspruch des Klägers i.H. von 37,53 €.
Aufgrund dessen schließen die Beteiligten auf Anregung des Einzelrichters den folgenden
V e r g l e i c h :
1. Die Beklagte gewährt dem Kläger über die durch Beihilfebescheid vom 2. Januar 2017 bereits bewilligte Beihilfe i.H. von 184,17 € hinaus eine weitere Beihilfe i.H. von 37,53 €.
2. Der Kläger verfolgt seine darüber hinausgehende Klage nicht weiter.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 80 % und der Kläger zu 20 %.
4. Die Beteiligten erachten mit diesem Vergleich den Rechtsstreit als vollstän-dig erledigt.
Laut vom Tonträger vorgespielt und sowohl vom Kläger als auch vom Beklagtenvertreter genehmigt.
Daraufhin ergeht der folgende
B e s c h l u s s :
Der Streitwert des durch gerichtlichen Vergleich erledigten Verfahrens wird auf 47,88 € festgesetzt.
Auf die Belehrung des Einzelrichters über die Möglichkeit der Beschwerde gegen den soeben verkündeten Streitwertbeschluss erklären Kläger und Beklagtenvertreter übereinstimmend:
Wir verzichten auf die Möglichkeit der Beschwerde gegen den soeben verkündeten Streitwertbeschluss.
Laut vom Tonträger vorgespielt und genehmigt, sowohl vom Kläger als auch vom Beklagtenvertreter.
Der Einzelrichter händigt dem Beklagtenvertreter den Verwaltungsvorgang aus.
Sodann schließt er die mündliche Verhandlung.