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Verwaltungsgericht Düsseldorf·26 K 2953/12·21.02.2013

§ 46 BBesG: Keine Verwendungszulage bei Nothaushalt wegen § 82 GO NRW

Öffentliches RechtBeamtenrechtKommunalrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein kommunaler Beamter begehrte für 2008–2011 eine Zulage nach § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG wegen längerfristiger Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben (A16). Das VG verneinte das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, weil die Kommune mangels wirksamer Haushaltssatzungen und nicht genehmigter Haushaltssicherungskonzepte der vorläufigen Haushaltsführung nach § 82 GO NRW unterlag. Die Planstelle war daher nicht „besetzbar“; Erlasse/ Duldungen der Aufsicht konnten die gesetzlichen Beschränkungen nicht ersetzen. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen; im Umfang der Rücknahme wurde das Verfahren eingestellt.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme teilweise eingestellt; im Übrigen Verpflichtungsklage auf Zulage nach § 46 BBesG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG setzt nach 18 Monaten ununterbrochener Aufgabenwahrnehmung voraus, dass zu diesem Zeitpunkt sowohl laufbahnrechtliche als auch haushaltsrechtliche Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Statusamtes vorliegen.

2

Haushaltsrechtliche Voraussetzungen i.S.d. § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG verlangen nicht nur das (unterstellte) Vorhandensein einer freien Planstelle, sondern deren haushaltsrechtliche Besetzbarkeit.

3

Unterliegt eine Kommune wegen fehlender bekanntgemachter Haushaltssatzung und nicht genehmigtem Haushaltssicherungskonzept der vorläufigen Haushaltsführung nach § 82 Abs. 1 GO NRW, ist eine Stellenbesetzung nur zulässig, wenn hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder sie zur Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar ist.

4

Innerbehördliche Erlasse oder bloße Duldungen der Kommunalaufsicht entfalten keine Außenwirkung und können die gesetzlichen Beschränkungen des § 82 GO NRW nicht modifizieren; rechtswidrige Verwaltungspraxis bleibt bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 46 BBesG außer Betracht.

5

Aus § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG und aus dem bloßen Bestehen eines Stellenplans folgt grundsätzlich keine Rechtspflicht des Dienstherrn zur funktionsgerechten Besetzung einer Planstelle (und damit keine haushaltsrechtlich zulässige Stellenbesetzung im Nothaushalt).

Relevante Normen
§ 46 Abs. 1 S. 1 BBesG§ 10 Laufbahnverordnung (LVO NRW)§ 87a Abs. 3, Abs. 2 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger stand seit dem 1. September 1977 als Beamter im gehobenen Dienst der Beklagten.

3

Mit Wirkung vom 1. Januar 2000 wurde der Kläger im Wege des Laufbahnaufstiegs in den höheren Dienst unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 (hD) zum Städtischen Sozialrat ernannt.

4

Am 1. Juni 2001 wurde der Kläger auf einen Dienstposten mit den Aufgaben des Abteilungsleiters „Kinder- und Jugendförderung, Kinderkultur, Verein Kinderdorf“ im Jugendamt der Beklagten umgesetzt. Diesem Dienstposten war eine nach der Besoldungsgruppe A 15 bewertete Stelle im Stellenplan der Beklagten zugeordnet.

5

Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wurde der Kläger unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 zum Städtischen Obersozialrat ernannt.

6

Am 4. Juni 2002 wurde der Kläger zusätzlich zum stellvertretenden Leiter des Jugendamts bestellt.

7

Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wurde die Planstelle, der der von der Klägerin bekleidete Dienstposten zugeordnet ist, neu bewertet. Es erfolgte eine Höherbewertung von der Besoldungsgruppe A 15 zur Besoldungsgruppe A 16. Eine Beförderung des Klägers hingegen erfolgte nicht.

8

Am 1. Juni 2007 wurde der Kläger unter Beibehaltung seiner Bestellung zum stellvertretenden Leiter des Jugendamts auf den Abteilungsleiterdienstposten „Erzieherische Hilfen“ im Jugendamtes umgesetzt, welchem im Stellenplan der Beklagten ebenfalls eine nach der Besoldungsgruppe A 16 bewertete Stelle zugeordnet ist.

9

Am 12. Juni 2007 wurde der Kläger unter rückwirkender Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 zum 1. Juni 2007 zum Städtischen Sozialdirektor ernannt.

10

Am 23. Dezember 2011 wurde der Kläger unter rückwirkender Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 zum 1. Dezember 2011 zum Leitenden Städtischen Sozialdirektor befördert.

11

Bei der Beklagten hatten bereits seit dem Jahr 2002 die Voraussetzungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) für die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes vorgelegen. Zuvor hatte die Beklagte zuletzt am 12. Dezember 2000 die von ihrem Rat zuvor beschlossene Haushaltssatzung für das Doppelhaushaltsjahr 2000/2001 bekanntgemacht. Seitdem hatte die Beklagte bis einschließlich 2011 keine Haushaltssatzungen mehr bekanntgemacht.

12

Unter dem 9. Mai 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Zulage gemäß § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) rückwirkend ab dem 19. Monat der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben. Diesen Antrag lehnte der Oberbürgermeister der Beklagten durch Bescheid vom 7. Dezember 2011 mit folgender Begründung ab: Ein möglicher Zulagenanspruch nach § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 scheitere bereits daran, dass er verjährt sei. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 lägen hingegen nicht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG vor. Für den Zeitraum 1. Januar bis 11. Juni 2008 fehle es an den erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, weil der Kläger erst am 12. Juni 2008 die nach § 10 Laufbahnverordnung (LVO NRW) vorgeschriebene einjährige Wartezeit seit der letzten Beförderung zurückgelegt habe. Für die Zeit ab dem 12. Juni 2008 fehle es an den erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, weil die Beklagte nicht über eine gültige Haushaltssatzung bzw. ein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept verfüge.

13

Hiergegen erhob der Kläger unter dem 8. Dezember 2011 Widerspruch mit der Begründung, für die Bejahung des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG bedürfe es nicht einer gültigen Haushaltssatzung bzw. eines genehmigten Haushaltssicherungskonzepts. Erforderlich sei lediglich das Vorhandensein einer freien Planstelle, was hier der Fall sei. Im Übrigen belege die im Dezember 2011 von der Beklagten vorgenommene Vornahme von 159 Beförderungen, dass die angespannte Haushaltslage nicht per se Beförderungen entgegenstehe – anderenfalls wären sämtliche erfolgten Beförderungen rechtswidrig.

14

Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der Oberbürgermeister der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 6. März 2012 zurück. Zur Begründung führte er an, auch eine begrenzte Anzahl von Beamtenbeförderungen durch die Beklagte unter Duldung durch die Kommunalaufsichtsbehörde ändere nichts an der fehlenden Gültigkeit des Haushalts und damit der fehlenden haushaltsrechtlichen Verfügungsberechtigung über die Planstelle, deren Aufgaben der Kläger wahrnimmt, denn die genannte Duldung bewirke weder eine freie Verfügbarkeit über sämtliche Planstellen noch eine grundsätzliche Haushaltsgenehmigung.

15

Am 26. März 2012 hat der Kläger Klage erhoben.

16

Er hat zunächst unter Bezugnahme auf sein bisherigen Vorbringen gegenüber der Beklagten sinngemäß beantragt,

17

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2012 zu verpflichten, ihm rückwirkend für den Zeitraum ab 1. Juni 2002 bis einschließlich 30. November 2011 eine Zulage gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG zu gewähren.

18

Wegen der von der Beklagten weiterhin erhobenen Einrede der Verjährung für mögliche Ansprüche bis einschließlich 31. Dezember 2007 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage für die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 2007 zurückgenommen.

19

Er beantragt nunmehr noch,

20

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2012 zu verpflichten, ihm rückwirkend für den Zeitraum ab 1. Januar 2008 bis einschließlich 30. November 2011 eine Zulage gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG zu gewähren.

21

Ergänzend führt er zur Begründung aus, die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG verlangten nicht das Vorhandensein eines gültigen Stellenplans.

22

Die Beklagte beantragt unter Verweis auf ihre in den vorgenannten Bescheiden gegebenen Begründungen,

23

die Klage abzuweisen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

26

Der Berichterstatter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 3, Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anstelle der Kammer.

27

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.

28

Soweit der Kläger die Klage aufrechterhalten hat, hat diese keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

29

Insoweit ist der Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 7. Dezember 2011 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 6. März 2012 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. November 2011 keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes, denn es liegen nicht sämtliche Voraussetzungen des insoweit als Anspruchsgrundlage einzig in Betracht kommenden § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung – welche gemäß § 86 BBesG für den Kläger als Gemeindebeamten maßgeblich ist – vor.

30

Nach dieser Vorschrift, die in Nordrhein-Westfalen gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) als Bundesrecht fortgilt, erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift wird die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Danach entsteht der Anspruch auf die Verwendungszulage nicht schon dann, wenn dem Beamten der höherwertige Dienstposten übertragen wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber Einschränkungen in organisatorischer, zeitlicher, haushaltsrechtlicher und laufbahnrechtlicher Hinsicht vorgesehen,

31

vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 29.04 -, NVwZ 2005, 1078 ff. = juris (Rn. 12).

32

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitert daran, dass im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. November 2011 die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG nicht vorlagen.

33

Der Sinn und Zweck des Tatbestandsmerkmals der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen besteht darin, zu vermeiden, dass durch die Gewährung der Zulage Mehrkosten entstehen. Die Zulage soll aus bereitstehenden Haushaltsmitteln bestritten werden.

34

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 30/09 -, BVerwGE 139, 368 ff. = juris (Randnr. 12), m.w.N..

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Gesetzlich vorausgesetzt wird damit das Vorhandensein einer freien und besetzbaren Planstelle, denn mit der Übertragung „dieses Amtes“ i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG ist das Amt im statusrechtlichen Sinne gemeint, dem das vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist. Ausschließlich ein Amt im statusrechtlichen Sinn kann nämlich Maßstab für die Bewertung von Aufgaben sein; allein die Übertragung eines solchen Amtes kann laufbahnrechtliche und haushaltsrechtliche Voraussetzungen haben,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O.(juris Rn. 15).

37

Dass im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. November 2011 bei der Beklagten eine freie Planstelle, der die vom Kläger vertretungsweise wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet sind, existierte, kann zugunsten des Klägers als zutreffend unterstellt werden. Dass die Beklagte in dieser Zeit nicht über wirksame Haushaltssatzungen verfügte, dürfte nicht dazu führen, dass es ihr währenddessen gänzlich an wirksamen Stellenplänen und damit auch an einem Vorhandensein der Planstelle mangelte, der die Aufgaben zugeordnet sind, die der Kläger seit dem 12. Juni 2007 wahrnimmt. Ein stellenplanloser Zustand würde nämlich zur personalwirtschaftlichen Funktionsunfähigkeit eines Rechtsträgers führen und erscheint deshalb rechtlich nicht denkbar. Es dürfte deshalb entweder davon auszugehen sein, dass der Stellenplan des Jahres, in dem zuletzt eine Haushaltssatzung wirksam war, im Falle der Beklagten also der Stellenplan des Jahres 2001, auch in den nachfolgenden Jahren einer haushaltslosen Zeit weitergalt,

38

so Tölle, Verwaltungsrundschau 2004, 233, 234 f.,

39

oder dass in Jahren nicht genehmigter Haushaltssicherungskonzepte und damit nicht wirksamer Haushaltssatzungen zumindest die jeweils vom Rat beschlossenen Stellenpläne Wirksamkeit erlangten, weil diese als bloße Anlagen zu den Haushaltsplänen gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 GO NRW nicht Bestandteile der Haushaltssatzungen gemäß § 78 Abs. 2 GO NRW sind und deshalb nicht dem Bekanntgabeerfordernis des § 80 Abs. 5 S. 3 unterliegen,

40

vgl. Hamacher in Articus/Schneider, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage, § 79 Ziffer 2.

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Die im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. November 2011 als vorhanden unterstellte Planstelle, der die vom Kläger vertretungsweise wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet sind, war allerdings aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzbar, wie sich aus den insoweit einschlägigen Einschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 82 GO NRW ergibt.

42

Nach § 82 Abs. 1 GO NRW darf die Gemeinde, wenn die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht ist, ausschließlich (1.) Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind, (2.) Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben, (3.) Kredite umschulden. Nach Abs. 3 Nr. 1 der Vorschrift gilt, wenn im Falle des § 76 Abs. 1 GO NRW – d.h. bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erforderlichkeit eines Haushaltssicherungskonzepts – die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht ist, u.a. ergänzend zu den Regelungen des Absatzes 1 vom Beginn des Haushaltsjahres – bei späterer Beschlussfassung über die Haushaltssatzung vom Zeitpunkt der Beschlussfassung – bis zur Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes, dass die Gemeinde weitergehende haushaltswirtschaftliche Beschränkungen für die Besetzung von Stellen, andere personalwirtschaftliche Maßnahmen und das höchstzulässige Aufwandsvolumen des Ergebnishaushalts sowie die Regelungen zur Nachweisführung gegenüber der Aufsichtsbehörde zu beachten hat, die durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgelegt werden.

43

In den streitgegenständlichen Jahren 2008 bis 2011 lagen bei der Beklagten die Voraussetzungen der GO NRW für die Erforderlichkeit eines Haushaltssicherungskonzepts vor. Da die Kommunalaufsichtsbehörde die Genehmigung der jeweiligen  Haushaltssicherungskonzepte endgültig verweigert hatte, unterlag die Beklagte für diese Jahre vollständig den in § 82 Abs. 1 GO NRW aufgeführten haushaltsrechtlichen Einschränkungen, denn der für den Fall eines (noch) nicht genehmigten Haushaltssicherungskonzepts maßgebliche § 82 Abs. 3 Nr. 1 GO NRW verweist vorbehaltlich sich durch Rechtsverordnung ergebender ergänzender haushaltswirtschaftlicher Beschränkungen auf die Regelungen des Abs. 1. Letzterer Vorbehalt kommt allerdings nicht zum Tragen, weil das für Inneres zuständige Ministerium von seiner Verordnungsermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht hat.

44

Erlassen wurde vom damaligen Innenministerium NRW lediglich ein sog. Leitfaden mit dem Titel „Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung“ vom 6. März 2009,

45

vgl. zu diesem Hamacher, a.a.O., § 83 Ziffer 5,

46

sowie vom nunmehrigen Ministerium für Inneres und Kommunales NRW ein Erlass vom 15. November 2011 mit dem Titel „Beförderungen von Kommunen ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept einschließlich (drohend) überschuldeter Kommunen (sog. Nothaushaltskommunen)“. Beide Erlasse ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen die Tolerierung von sog. Personalentwicklungsmaßnahmen, z.B. Beförderungen und Zulagen, im Wege der Duldung. Jedoch handelt es sich hierbei nicht um Rechtsverordnungen, so dass es in Bezug auf § 82 Abs. 3 Nr. 1 GO NRW rechtlich unerheblich ist, ob diese Erlasse eine Zulagengewährung nach § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG gestatten oder nicht.

47

Für die Besetzung der vorhandenen Planstelle, der die vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet sind, galten damit in den Jahren 2008 bis 2011 die sich aus § 82 Abs. 1 GO NRW ergebenden haushaltsrechtlichen Einschränkungen. Eine Stellenbesetzung kam nur bei Vorliegen mindestens einer der beiden alternativen Voraussetzungen in Betracht, dass entweder eine rechtliche Verpflichtung hierfür bestand oder diese für die Weiterführung notwendiger Aufgaben der Beklagten unaufschiebbar war.

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Keine dieser beiden Voraussetzungen lag während der Jahre 2008 bis 2011 vor.

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Ansatzpunkte für eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten, die Planstelle, der die vom Kläger vertretungsweise wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet sind, funktionsgerecht zu besetzen, also jeweils einen Beamten mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle einzuweisen und ihm die Stelle, d.h. das Amt im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) zu übertragen,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, a.a.O. (juris Randnr. 13),

51

sind nicht ersichtlich.

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Insbesondere ergibt sich eine derartige rechtliche Verpflichtung nicht bereits unmittelbar aus § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG. Dieser regelt nämlich gerade nicht die rechtlichen Voraussetzungen für die funktionsgerechte Besetzung einer Planstelle, auf die es im Rahmen des § 82 Abs. 1 GO NRW ankommt, sondern die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes. Ungeachtet dessen stellt § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG den Zulagenanspruch gerade unter den gesetzlichen Vorbehalt des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes, was einen Rechtsanspruch unter Ignorierung dieser Voraussetzungen ausschließt. Damit unterscheidet sich die Zulage nach § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG maßgeblich von anderen Besoldungsbestandteilen wie etwa der Grundbesoldung, bestimmten Amtszulagen oder dem Familienzuschlag, welche keinerlei haushaltsrechtlichen Vorbehalten unterliegen.

53

Eine derartige rechtliche Verpflichtung ergibt sich ferner nicht aus beamtenrechtlichen Grundsätzen. Ein Beamter – und damit auch der Kläger – hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes.

54

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 – 2 B 117/07 -, DÖD 2009, 99 ff. = juris (Randnr. 4), m.w.N.

55

Schließlich lässt sich einem wirksamen Stellenplan als solchem keine rechtliche Verpflichtung zur funktionsgerechten Besetzung einer in ihm enthaltenen Planstelle entnehmen. Wie bereits ausgeführt bewirkt ein wirksamer Stellenplan zwar die Existenz aller in ihm enthaltenen Planstellen. Dies führt jedoch lediglich dazu, dass die Besetzung dieser Planstellen überhaupt rechtlich möglich ist, während ein Stellenplan umgekehrt nichts hergibt für die Frage einer Rechtspflicht zu einer funktionsgerechten Stellenbesetzung,

56

a.A. offenbar Tölle, a.a.O.

57

Im Gegenteil kann sich aus zwingenden rechtlichen Vorgaben u.U. die Rechtspflicht ergeben, eine Planstelle gerade noch nicht funktionsgerecht zu besetzen, etwa aufgrund des Erfordernisses einer Erprobungszeit gemäß § 10 Abs. 4 Laufbahnverordnung (LVO).

58

Auch spricht nichts dafür, dass die funktionsgerechte Besetzung der Panstelle, der die vom Kläger vertretungsweise wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet waren, für die Weiterführung notwendiger Aufgaben der Beklagten unaufschiebbar war. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass die dieser Planstelle zugeordneten Aufgaben ja gerade vom Kläger wahrgenommen wurden, so dass auch unter der Annahme, dass es sich um notwendige Aufgaben handelte, deren Weiterführung sichergestellt war.

59

Schließlich ändern auch der bereits angesprochene, vom damaligen Innenministerium NRW erlassene Leitfaden vom 6. März 2009 sowie der Erlass des nunmehrigen Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 15. November 2011 nichts am Fehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG. Als bloße innerbehördliche Rechtsetzungsakte ohne Außenwirkung sind die Erlasse nämlich nicht in der Lage, die rechtlichen Vorgaben des § 82 Abs. 1 GO NRW zu beseitigen oder einzuschränken. Soweit diese Erlasse unter bestimmten Voraussetzungen die Tolerierung von sog. Personalentwicklungsmaßnahmen, z.B. Beförderungen und Zulagen, im Wege der Duldung ermöglichen, steht dies jedoch gerade nicht im Einklang mit den durch § 82 Abs. 1 GO NRW vorgegebenen haushaltsrechtlichen Einschränkungen. Auf dieser Grundlage – offenbar konkret auch gegenüber der Beklagten – ausgesprochene Duldungen von Beförderungen durch die Kommunalaufsicht sind deshalb rechtswidrig. Rechtswidrige Verwaltungsübungen und Verwaltungsvorschriften bleiben jedoch bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG außer Betracht,

60

vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, a.a.O. (juris Randnr. 22 a.E.).

61

Angesichts des Nichtvorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. November 2011 kann dahinstehen, ob der vom Kläger insoweit geltend gemachte Anspruch zugleich am Fehlen weiterer Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG scheitert.

62

Allerdings ist jedenfalls für den Zeitraum 1. Januar bis 11. Juni 2008 davon auszugehen, dass auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 16 an den Kläger nicht vorlagen. Gemäß § 10 Abs. 2 Buchstabe c) LVO NRW ist nämlich eine Beförderung nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung. Die letzte Beförderung des Klägers – in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 – war erst am 12. Juni 2007 erfolgt.

63

Hingegen ist – ohne entscheidungserheblich zu sein – fraglich, ob die Klage bis einschließlich 30. November 2008 zusätzlich an den zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG scheitert, wonach die Zulage „nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben“ – der „Aufgaben eines höherwertigen Amtes“ – gewährt wird. Stellt man – vom Wortlaut des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG ausgehend naheliegend, aber nicht zwingend – auf die Wahrnehmung der Aufgaben des konkret vom Kläger besetzten Abteilungsleiterdienstpostens „Erzieherische Hilfen“ im Jugendamt der Beklagten ab, waren 18 Monate seit der Aufgabenübertragung erst am 1. Dezember 2008 verstrichen. Stellt man hingegen – was dem Normzweck des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG, den Dienstherrn anzuhalten, Stellen im Einklang mit der Ämterordnung des Besoldungsgesetzes zu besetzen,

64

vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, a.a.O. (juris Randnr. 16).

65

eher entsprechen dürfte – auf die Wahrnehmung von Aufgaben eines (beliebigen) Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 16 ab, auch wenn zwischenzeitlich ein Dienstpostenwechsel stattgefunden hat, dürften spätestens am 1. Juli 2005 die von § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG geforderten 18 Monate verstrichen gewesen sein, denn der Kläger bekleidete bereits seit dem 1. Juni 2001 den Abteilungsleiterdienstposten „Kinder- und Jugendförderung, Kinderkultur, Verein Kinderdorf“ im Jugendamt der Beklagten, welcher seit dem 1. Januar 2004 nach der Besoldungsgruppe A 16 bewertet war.

66

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

67

Die Zulassung der Berufung gründet sich auf § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob im Falle von sich durch § 83 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GO NRW ergebenden haushaltsrechtlichen Beschränkungen das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG zu verneinen ist, hat über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

76

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 42 Abs. 2 S.1 GKG. Streitwertbestimmend ist im vorliegenden Verfahren der dreifache Jahresbetrag der Differenz zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 15 und A 16. Diese Differenz bemisst sich im Falle des Klägers nach der Stufe 12 der genannten Besoldungsgruppen.

Rechtsmittelbelehrung

69

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

70

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

71

Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird.

72

Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

73

Beschluss

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Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

78

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

79

Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

80

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

81

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

82

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

83

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.