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Verwaltungsgericht Düsseldorf·26 K 29/22.A·05.02.2024

Rücknahme subsidiären Schutzes: Gefälschter Pass nur bei Kausalität der Schutzgewährung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Rücknahme seines subsidiären Schutzstatus durch das BAMF wegen Vorlage totalgefälschter türkischer Spezialpässe. Das VG Düsseldorf hob den Bescheid auf, weil § 73 Abs. 4 AsylG voraussetzt, dass unrichtige Angaben bzw. gefälschte Dokumente für die Schutzgewährung kausal waren. Allein die Fälschung begründet die Rücknahme nicht, wenn die tragende Tatsachengrundlage (Tätigkeit als Staatsanwalt und daraus folgende Gefährdung) nicht als objektiv falsch feststeht. Diese wurde vielmehr durch weitere Unterlagen (u.a. geprüfter Dienstausweis, öffentliche Liste) gestützt.

Ausgang: Klage erfolgreich; Rücknahmebescheid des BAMF zum subsidiären Schutz aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 73 Abs. 4 AsylG erfasst auch die Verwendung gefälschter Dokumente als Fall unrichtiger Angaben.

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Die Rücknahme der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 73 Abs. 4 AsylG setzt voraus, dass die unrichtigen Angaben für die Schutzgewährung kausal und entscheidungserheblich waren; bloße Zweifel genügen nicht.

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Die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass die Zuerkennungsentscheidung auf einer falschen, kausalen Tatsachengrundlage beruht, trägt das Bundesamt.

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Die Vorlage gefälschter Identitäts- oder Statusdokumente rechtfertigt die Rücknahme nicht, wenn die Schutzbedürftigkeit aus anderen Gründen weiterhin trägt und die zentrale Tatsachengrundlage nicht widerlegt ist.

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Stützt weiteres Beweismaterial die für die Schutzgewährung tragende Verfolgungskonstellation, kann ein gefälschtes, lediglich indizielles Dokument die Rücknahmeentscheidung nicht tragen.

Relevante Normen
§ 73 Abs. 4 AsylG§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 73b Abs. 3 AsylG§ 73b Abs. 3 AsylG a.F.§ 73 AsylG§ 73b AsylG

Leitsatz

Nicht jedes vorgelegte gefälschte Dokument rechtfertigt die Rücknahme des subsidiären Schutzes nach § 73 Abs. 4 AsylG. Die Verwendung des Dokuments muss für die Schutzgewährung kausal gewesen sein.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2021 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00. Oktober 0000 in U./Türkei geborene Kläger ist nach eigenen Angaben türkischer Staatsangehöriger und türkischer Volksangehöriger. Er verließ die Türkei nach seinen Angaben am 22./23. Juni 2017 und reiste am 28. Juni 2017 gemeinsam mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein.

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Im Rahmen ihres Asylverfahrens legten der Kläger und seine Familie türkische grüne Spezialpässe vor. Der Kläger machte geltend, er sei Staatsanwalt gewesen und der türkische Staat habe ihm eine Nähe zur Gülen-Bewegung unterstellt. Deshalb sei er nach dem Putschversuch am 15. Juli 2016 zunächst am 16. Juli 2016 vom Dienst freigestellt und am 16. August 2016 entlassen worden. Sein Schwager habe ihm davon berichtet, dass er auf einer entsprechenden Liste stehe. Es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Er habe sich versteckt gehalten, bis er gemeinsam mit seiner Familie im Juni 2017 ausgereist sei.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erkannte dem Kläger, seiner Ehefrau und seinen Kindern mit Bescheid vom 30. August 2017 (7172307-163), der in Bestandskraft erwachsen ist, den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes wurde nach einem Vermerk vom 30. August 2017 darauf gestützt, dass der Kläger Staatsanwalt gewesen sei und ihm eine Verbindung zur Gülen-Bewegung nachgesagt werde. Das genüge für die Annahme, dass ihm eine Verhaftung drohe. Seine Entlassung und das Einfrieren seiner finanziellen Möglichkeiten indiziere, dass ihm bei einer Rückkehr Folter oder unangemessene oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung drohe. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.

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Im Anschluss stellte sich bei der physikalisch-technischen Urkundenuntersuchung der vorgelegten Pässe durch das Bundesamt heraus, dass die Pässe des Klägers und seiner Familie Totalfälschungen sind (vgl. vier gleichlautende Gutachten vom 21. September 2017).

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Zur Vorbereitung eines Aufhebungsverfahrens forderte das Bundesamt den Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2020 auf, Dokumente und Unterlagen vorzulegen, die seine Tätigkeit als Staatsanwalt belegen. Dem kam der Kläger nicht nach. Mit Verfügung vom 4. November 2021 leitete das Bundesamt ein Aufhebungsverfahren ein. Aufgrund des PTU-Berichts vom 27. September 2017 stehe fest, dass der Kläger nicht im Besitz eines echten „Diplomatenpasses“ sei. Es liege der Verdacht nahe, dass er weder diesen Status inne gehabt habe noch als Staatsanwalt in der Türkei tätig gewesen sei, das Vorbringen mithin auf einer erdachten Geschichte beruhe, die durch die Vorlage des „Diplomatenpasses“ habe gestützt werden sollen. Mit Schreiben vom 5. November 2021 hörte das Bundesamt den Kläger zum beabsichtigten „Widerruf“ des subsidiären Schutzes an. Der Kläger äußerte sich nicht.

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Mit Bescheid vom 21. Dezember 2021 (7321897-163), dem Kläger zugestellt am 29. Dezember 2021, nahm das Bundesamt den dem Kläger mit Bescheid vom 30. August 2017 zuerkannten subsidiären Schutzstatus zurück, erkannte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus habe auf falschen Angaben des Klägers beruht. Mit dem Ergebnis der physikalisch-technischen Untersuchung stehe fest, dass er nicht im Besitz eines echten „Diplomatenpasses“ gewesen sei. Es sei beachtlich wahrscheinlich, dass er weder diesen Status innegehabt noch als Staatsanwalt in der Türkei tätig gewesen sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.

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Der Kläger hat am 3. Januar 2022 Klage erhoben.

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Er hat einen Dienstausweis für Staatsanwälte sowie Bescheinigungen über sein Hochschulstudium jeweils im Original vorgelegt.

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Zur Begründung der Klage trägt er vor: Unabhängig von dem vorgelegten grünen Spezialpass sei seine Identität durch den dem Bundesamt übergebenen Nüfus geklärt. Aus den im Klageverfahren vorgelegten Dokumenten ergebe sich, dass er in der Türkei Staatsanwalt gewesen sei. Dies könnten auch drei namentlich benannte Zeugen bekunden, die in Deutschland Asyl beantragt hätten und in der Türkei ebenfalls Staatsanwälte gewesen seien bzw. wichtige Positionen in der Justiz bekleidet hätten.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2021 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält an dem angefochtenen Bescheid fest. Die Rücknahme des subsidiären Schutzstatus sei rechtmäßig, da sich der vorgelegte „Diplomatenausweis“ als Totalfälschung erwiesen habe. Daran ändere das Ergebnis der physikalisch-technischen Untersuchung hinsichtlich des Dienstausweises des Klägers nichts.

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Eine auf Veranlassung durch das Gericht durch das Bundesamt vorgenommene physikalisch-technische Urkundenuntersuchung hat bezüglich des Dienstausweises ergeben, dass der Vordruck aufgrund seiner vorhandenen Sicherheitsmerkmale als echt einzustufen sei, Manipulationen hätten nicht festgestellt werden können, gesicherte Erkenntnisse zu Herstellungs- und Ausstellungstechniken seien nicht bekannt. Die Authentizität der Bescheinigung über den Abschluss der Universität Istanbul vom 00. Juli 0000 (No. 0000) könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weitere Angaben gemacht. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung hat er zudem auf eine im Internet veröffentlichte Liste des Hohen Komitees der Richter und Staatsanwälte verwiesen, die Namen „der Richter und Staatsanwälte, deren Entfernung aus dem Beruf beschlossen wurde“, enthält. Auf der Liste findet sich der Name des Klägers.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. Dezember 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

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Der Bescheid ist an der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Ermächtigungsgrundlage des § 73 Abs. 4 AsylG – in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817), in Kraft getreten am 1. Januar 2023 – zu messen. Danach ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und sie dem Ausländer auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden könnte.

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Die Vorschrift stimmt mit der auf die Rücknahme des subsidiären Schutzes bezogenen Vorschrift des § 73b Abs. 3 AsylG – in der Fassung des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474), außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – überein, auf die der angefochtene Bescheid gestützt wurde. Danach war die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zurückzunehmen, wenn – soweit hier relevant – eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung gefälschter Dokumente für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war.

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Die mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft getretene Neuregelung führte nicht zu einer Änderung der Voraussetzungen der Rücknahme des subsidiären Schutzes. Die Gesetzesänderung diente der Neustrukturierung, bei der die Widerrufs- und Rücknahmevorschriften für alle Schutzformen zusammengeführt wurden.

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Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 20/4327, S. 40.

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Die Voraussetzungen der Rücknahme des subsidiären Schutzes nach § 73 Abs. 4 AsylG in der aktuellen Fassung liegen im Fall des Klägers nicht vor. Zwar machte er im Asylverfahren unrichtige Angaben. Der subsidiäre Schutzstatus wurde ihm aber nicht „aufgrund“ dieser unrichtigen Angaben zuerkannt.

27

Der Kläger machte im Asylverfahren unrichtige Angaben.

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Unrichtige Angaben sind solche, die objektiv nicht mit den Gegebenheiten übereinstimmen.

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Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 3090/20.A –, juris Rn. 17; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 39. Ed. 1.10.2023, AsylG § 73 Rn. 171.

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Die in § 73b Abs. 3 AsylG a.F. noch explizit genannte Fallgruppe der „Verwendung gefälschter Dokumente“ wird von den „unrichtigen Angaben“ begrifflich umfasst, so dass sich § 73 Abs. 4 AsylG in der aktuellen Fassung auch auf die Verwendung gefälschter Dokumente erstreckt.

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Vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 39. Ed. 1.10.2023, AsylG § 73 Rn. 166.

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Der Kläger machte im Asylverfahren objektiv mit den Gegebenheiten nicht übereinstimmende Angaben, indem er – wie seine Familienangehörigen – einen gefälschten grünen Spezialpass vorlegte. In der mündlichen Verhandlung hat er eingeräumt, dass der Pass gefälscht war.

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Der subsidiäre Schutzstatus wurde ihm aber nicht „aufgrund“ dieser unrichtigen Angaben zuerkannt.

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§ 73 Abs. 4 AsylG stellt als zweite Voraussetzung auf, dass der subsidiäre Schutzstatus „aufgrund“ der unrichtigen Angaben zuerkannt wurde. Die unrichtigen Angaben müssen für die Schutzgewährung kausal gewesen sein. Dass die falsche Tatsachengrundlage in diesem Sinne entscheidungserheblich gewesen ist, muss feststehen, bloße Zweifel genügen nicht. Die Darlegungs- und Feststellunglast trägt das Bundesamt.

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Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 3090/20.A –, juris Rn. 17; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 39. Ed. 1.10.2023, AsylG § 73 Rn. 172, jeweils m.w.N.

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Daraus folgt, dass nicht jedes gefälschte Dokument die Rücknahme rechtfertigt. Seine Verwendung muss dazu geführt haben, dass dem Ausländer zu Unrecht Schutz zugesprochen worden ist. Stellt sich beispielsweise nachträglich heraus, dass der Ausländer mit gefälschten Personalpapieren eingereist ist, ohne dass dies an seiner Schutzbedürftigkeit etwas ändert, kann die Verwendung der gefälschten Dokumente die Rücknahme der Zuerkennungsentscheidung nicht tragen.

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Vgl. Keßler, in: Hofmann, NK-Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, AsylG § 73b Rn. 17.

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Für die Schutzgewährung durch das Bundesamt war nach einem Vermerk vom 30. August 2017 maßgeblich, dass dem Kläger in seiner Eigenschaft als Staatsanwalt eine Beziehung zu der als terroristisch eingestuften Gülen-Bewegung nachgesagt werde. Diese für die Entscheidung kausale Tatsachengrundlage hat sich nicht als objektiv falsch erwiesen. Zwar stützte die Vorlage des grünen Spezialpasses, der nur Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Türkei ausgestellt wird, die Angaben des Klägers zu seiner Tätigkeit als Staatsanwalt. Deshalb mag die Vorlage des gefälschten Passes Fragen aufwerfen und Zweifel an der Verfolgungsgeschichte des Klägers auslösen. Dass der grüne Spezialpass gefälscht ist, widerlegt aber nicht, dass der Kläger Staatsanwalt war. Diese Angabe wird vielmehr durch die weiteren vorgelegten Unterlagen gestützt, insbesondere durch den Dienstausweis für Staatsanwälte. Das Bundesamt hat den Vordruck des Ausweises bei der physikalisch-technischen Urkundenuntersuchung als echt eingestuft und Manipulationen nicht feststellen können. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erneut auf eine im Internet abrufbare Liste des Hohen Komitees der Richter und Staatsanwälte verwiesen, die Namen „der Richter und Staatsanwälte, deren Entfernung aus dem Beruf beschlossen wurde“, enthält, und im Anschluss an die mündliche Verhandlung einen entsprechenden Link mitgeteilt. Der Name des Klägers findet sich auf der Liste unter laufender Nummer 0000. Die in der Liste angegebene Registernummer 00000 findet sich auch auf dem vorgelegten Dienstausweis.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.

43

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

44

1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3.              ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

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In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

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Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.