Klage gegen Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15. März 2019, mit dem sein Asylantrag abgelehnt wurde. Das VG Düsseldorf wies die Klage als offensichtlich unbegründet ab, weil an den tatsächlichen Feststellungen zum Zeitpunkt der Verhandlung vernünftigerweise keine Zweifel bestanden und das Vorbringen des Klägers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert war. Das Gericht schloss sich den Feststellungen des Bundesamtes gemäß § 77 Abs. 2 AsylG an.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Klage ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen.
Eine Klage gilt als offensichtlich unbegründet, wenn das Vorbringen des Antragstellers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert ist und er den Asylantrag ersichtlich zur Abwehr einer drohenden Aufenthaltsbeendigung gestellt hat.
Das Verwaltungsgericht kann sich gemäß § 77 Abs. 2 AsylG der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen und deren Begründung anschließen und von einer weiteren ausführlichen Darstellung absehen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO und § 83b AsylG; eine vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach § 167 VwGO in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der ZPO angeordnet werden.
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Rubrum
Wegen des Tatbestandes
und der
Entscheidungsgründe
sieht der Einzelrichter, dem die Kammer mit Beschluss vom 31. Juli 2019 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG), in Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung ab, weil er den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 15. März 2019 folgt und sich diese zu eigen macht.
Die offensichtliche Unbegründetheit der Klage erwächst aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983 – 1 BvR 1470/82 -, juris.
Das ist hier zur Überzeugung des Einzelrichters deshalb der Fall, weil bei der gebotenen zusammenfassenden Würdigung der zu Tage tretenden Umstände alles dafür spricht, dass das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen nicht substantiiert ist und er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, was angesichts der letzten Einreise in das Bundesgebiet spätestens im Juli 2014 und seines Asylgesuchs vom 24. Juli 2017 geradezu auf der Hand liegt (vgl. § 30 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. und Nr. 4 AsylG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO und § 83 b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil ist nicht anfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylG).