VG Düsseldorf: Zurruhesetzung einer Beamtin wegen wahnhaften Erkrankung rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Beamtin auf Lebenszeit, wandte sich gegen ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Streitpunkt war, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorlag und ob das amtsärztliche Gutachten tragfähig sowie eine anderweitige Verwendung oder begrenzte Dienstfähigkeit in Betracht kam. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Klägerin nach dem aktuellen amtsärztlichen Gutachten dienstunfähig sei und eine Wiederherstellung binnen sechs Monaten nicht wahrscheinlich erscheine. Die Verweigerung weiterer diagnostischer Abklärung und einer Schweigepflichtentbindung wertete das Gericht als Beweisvereitelung; eine erneute Begutachtung sei nicht veranlasst.
Ausgang: Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wurde als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Erlass des Ruhestandsbescheids).
Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG bestimmt sich grundsätzlich nach den Anforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes und nicht allein nach dem zuletzt innegehabten Dienstposten.
Ein amtsärztliches Gutachten zur Dienstunfähigkeit muss Befunde und tragende Gründe so nachvollziehbar darstellen, dass Dienstherr und Beamter die Schlussfolgerungen zur Dienstfähigkeit und Prognose prüfen und sich damit auseinandersetzen können; der erforderliche Detaillierungsgrad hängt vom Einzelfall ab.
Verweigert der Beamte eine aus ärztlicher Sicht notwendige Beobachtung bzw. verhindert durch Nichtentbindung von der Schweigepflicht eine sachgerechte Abklärung, kann dies als Beweisvereitelung gewertet werden und zu Lasten des Beamten gehen (Rechtsgedanke des § 444 ZPO).
Eine erneute gerichtliche Begutachtung nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO ist nicht veranlasst, wenn das im Verwaltungsverfahren eingeholte amtsärztliche Gutachten ausreichend, widerspruchsfrei und nicht substantiiert erschüttert ist; andernfalls liefe sie auf einen Ausforschungsbeweis hinaus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die vorzeitige Zurruhesetzung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit.
Die am 0. September 0000 geborene Klägerin stand seit dem 0. August 0000 im nichttechnischen Verwaltungsdienst des Beklagten. Seit dem 0. Januar 0000 war sie Beamtin auf Lebenszeit. Sie hatte zuletzt das Amt einer Stadtamtfrau mit der Besoldungsgruppe A 11 LBesG NRW inne und war in einer Stabsstelle für Sonderaufgaben in der Abteilung T. im Hauptamt der Beklagten tätig.
Am 0. und 00. September 0000 erfolgten psychologisch-psychotherapeutische Untersuchungen der Klägerin zur Frage ihrer Dienstfähigkeit und möglicher Verwendungseinschränkungen durch eine Amtsärztin. Damals versah die Kläger ihren Dienst als Controllerin im Amt N01 (Amt für Einwohnerwesen). Die Gutachterin, eine Dipl.-Psychologin, psychologische Psychotherapeutin und Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs, beschrieb in ihrem Gutachten vom 0. Oktober 0000 den Endpunkt einer langjährigen negativen Entwicklung mit Arbeitsplatzkonflikten, subjektiv erlebten Kränkungen und Zurückweisungen, verstärkt durch eine ausgeprägte Persönlichkeitsakzentuierung der Klägerin, die aktuell Krankheitswert auf psychiatrischem Fachgebiet besitze. Einer übermäßigen, unkontrollierten und dysfunktionalen Emotionalität und einem übermäßigen Verlangen nach Aufmerksamkeit und Wertschätzung stehe einer reduzierten Kritik- und Einsichtsfähigkeit und mangelnden Fähigkeit zur Empathie (Einfühlung) in andere gegenüber. Im Arbeitsalltag führe diese Disposition zu Problemen mit Kollegen und Vorgesetzten. Die Dienstfähigkeit der Klägerin bewertete die Gutachterin als gefährdet und empfahl die Wiedereingliederung an einem anderen Arbeitsplatz außerhalb des Amtes N01 bei engmaschiger psychotherapeutischer Begleitung und flankierenden Gesprächen im Rahmen des BEM. Die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand wurden verneint. Etwa zeitgleich mit der Begutachtung machte die Klägerin beim erkennenden Gericht unter dem Geschäftszeichen 26 K 7621/18 eine Klage mit dem Ziel anhängig, von der Beklagten eine Entschädigung nach dem AGG in Höhe von 7.560 Euro zu erlangen. Das Begehren wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 18. März 2021 abgewiesen. Im Anschluss an die Begutachtung wurden der Klägerin verschiedene Stellen bei verschiedenen Ämtern innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten angeboten, um die angezeigte wie auch von der Klägerin mehrfach beantragte Wiedereingliederung durchzuführen. Entweder wurden die Angebote von der Klägerin von vornherein abgelehnt oder aber begonnene Arbeitsversuche vorzeitig abgebrochen. In einem Kennenlerngespräch mit der Leitung des Amtes N02 im Januar 2019 formulierte die Klägerin „… ein strukturelles Problem des Amtes N01, das darin bestehe, dass die Stelle für das Controlling organisatorisch nicht als Stab, sondern in der Linie angegliedert sei. Dadurch wären ihre Arbeitsergebnisse entweder nicht ernst genommen oder für Karrierezwecke von Vorgesetzten verwendet worden.“. Nach Abschluss der Wiedereingliederung wurde die Hospitation und Erprobungsphase der Klägerin im Bereich Sachbearbeitung Grundsatzangelegenheiten im Amt N03 (G.) von einem externen Jobcoaching begleitet. In ihrer Stellungnahme vom 11. April 2019 berichtete die begleitende Kraft von einem frühzeitigen Abbruch der Maßnahme durch die potentielle Vorgesetzte, weil diese das Ziel ihrer persönlichen Entlastung als nicht erreichbar bewertet habe. Angestrebt sei die Wahrnehmung von Außenterminen und Kooperationsgesprächen als wesentlicher Teil der von der Klägerin wahrzunehmenden Stelle. Ihre extrovertierte und forsche Art ohne korrespondierendes Fachwissen habe jedoch die dauerhafte Aufgabenwahrnehmung als nicht durchführbar erscheinen lassen. Der Anspruch der Klägerin sei sehr hoch und in der Umsetzung wenig realistisch. Sie sehe sich als Führungskraft und wolle dementsprechend eingesetzt werden.
Die erneut konsultierte Amtsärztin wiederholte in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2019 ihre Feststellung, dass eine erfolgreiche Wiedereingliederung an einem anderen Arbeitsplatz nur bei engmaschiger psychotherapeutischer Begleitung erfolgversprechend sei. Die Klägerin zeige weiterhin erhebliche Auffälligkeiten in der Affektregulation, Stereotypisierung des Verhaltens, wiederholte Beeinträchtigungen der Beziehungsgestaltung durch unangepasste und unflexible Denkstile sowie eine deutliche Schwäche von Realitätsprüfungsmechanismen. Es müsse auch zukünftig mit gehäuften krankheitsbedingten Fehlzeiten gerechnet werden; die Dienstfähigkeit sei (weiterhin) als gefährdet einzuschätzen, eine stationäre Behandlung in einer spezialisierten psychotherapeutischen Fachklinik mit anschließender Psychotherapie dringend indiziert. Verbunden mit zwei Klinikempfehlungen wurde der Klägerin die ergänzende Stellungnahme vom 2. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht. Dem trat die Klägerin mit einem Attest und einer Stellungnahme des behandelnden Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie entgegen, wonach eine behandlungsbedürftige Persönlichkeitsstörung sowie die Notwendigkeit einer stationären Behandlung nicht vorlägen. Dem Vorschlag der Amtsärztin, sie von ihrer ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, um mit dem Behandler in einen fachlichen Dialog einzutreten, verweigerte sich die Klägerin. Den weiteren Arbeitsversuch im Jobcenter Y. brach die Klägerin nach einer knappen Woche ab. Der zuständige Teamleiter berichtete der Personalstelle bei der Beklagten von Empathielosigkeit und nicht angemessenen Verhaltensweisen gegenüber dem Publikum und fehlendem Interesse an der konkreten Tätigkeit.
Einen Überblick über die von der Beklagten unternommenen Schritte, die Klägerin auf konkreten Dienstposten in ihrem Zuständigkeitsbereich einzusetzen, vermittelt die tabellarische Übersicht ab Blatt 166 der Verwaltungsakte, Heft 5, auf die verwiesen wird. Darin eingebunden sind zahlreiche Stellungnahmen von potentiellen Vorgesetzten und Reaktionen der Klägerin selbst.
Am 00. September 0000 trat die Klägerin ihren Dienst im Hauptamt, Abteilung N04 T., an. Ihr wurde die Aufgabe übertragen, sich mit dem Thema „Datenschutz im Personalrecruiting bei N04“ auseinanderzusetzen. Der Einsatz war von Anfang nicht auf Dauer angelegt.
Ein Kennenlerngespräch mit der Sachgebietsleiterebene des Amtes N05 am 00. Oktober 0000 verlief negativ. Vakant war eine Stelle im Sachgebiet N05/5.3 - Rechts- und Vertragsangelegenheiten -, die vom Wert her dem Statusamt der Klägerin entsprach. Nach dem Inhalt des Gesprächs und dem Vorlauf - die Klägerin suchte im Vorfeld des Kennenlerngesprächs eine Mitarbeiterin des Fachamtes auf und holte Informationen ein - standen aus Sicht der Klägerin ihre Beförderungschancen im Mittelpunkt, vgl. Blatt 194 der Verwaltungsakte, Heft 5.
Weitere Details vermittelt das Personalgespräch am 00. Oktober 0000 zwischen dem Sachgebiet Personaleinsatzmanagement N043, welches dem Hauptamt angegliedert ist, und der Klägerin. U.a. bezeichnete die Klägerin darin Teilnehmer des Kennenlerngesprächs beim Amt N06 als Alkoholiker. Auch auf dieses Aktenstück wird verwiesen, Blatt 193 der Verwaltungsakte, Heft 5.
Unter dem 16. Februar 2021 reichte die Klägerin einen Vorschlag zur Verbesserung der Beschäftigtenzufriedenheit, zur Verringerung der Krankenquote und der Kriminalitätsrate in der Stadt ein. Sie wandte sich direkt an den Oberbürgermeister der Beklagten. Inhaltlich sollten die Ziele durch einen „höheren Grad der Bewusstwerdung“ erreicht werden. Dazu gehörten Unterlagen einer Präsentation, die die Klägerin bereits anlässlich ihrer Bewerbung auf die ausgeschriebene, nach A 12 LBesG bewertete Stelle „Sachbearbeitung Fortbildung“ im Auswahlverfahren am 00. Februar 0000 vorgelegt hatte. Auf Blatt 427 bis 437a der Verwaltungsakte, Heft 5, wird Bezug genommen. Ihre Erwartung, für ihre darin gemachten Vorschläge eine Prämie zu erhalten, erneuerte sie später (im Dezember 2022, vgl. Blatt 405 der Verwaltungsakte, Heft 5) und bezifferte ihr Verlangen auf rund 2,5 Mio. Euro mit Zahlungsziel bis zum 3. Januar 2023. Damit verbunden war der Hinweis auf ihre Betätigung als Verfasserin von Gedichten im Rahmen ihres ganzheitlichen Coachings zu verschiedenen Themen, die auf der Plattform Facebook zu mehr als 3.000 Veröffentlichungen geführt hätten (vgl. u.a.: www…….eu). Die Klägerin selbst spricht von zu würdigender Genialität, was sie über ihren Facebook-Account zustande gebracht habe und bezeichnete Heinrich Heine und Albert Einstein als Vorfahren im Zusammenhang mit zwei bewiesenen Reinkarnationen. Das Urteil der Beklagten, ihren Vorschlag in der Präsentation als für das operative Geschäft nicht brauchbar zu bewerten, sei angesichts der Veröffentlichung ihrer Gedichte auf der Plattform Facebook, die auf hohes Interesse weiter Kreise in der Medienlandschaft und bei Politikern gestoßen sei, widerlegt. Sie habe dadurch „die komplette Nation eines Besseren belehrt“ und sei da auch ganz selbstbewusst.
Im Februar 2021 wurde die Klägerin auf Veranlassung der Personalstelle erneut amtsärztlich zwecks Prüfung ihrer Dienstfähigkeit untersucht, und zwar sowohl auf psychologisch-psychotherapeutischen als auch auf psychiatrischem Fachgebiet. In dem Gutachten vom 00. Oktober 0000 wurde erneut festgestellt, dass die Dienstfähigkeit der Klägerin stark gefährdet und ihr Einsatzspektrum stark eingeschränkt sei, beschränkt auf administrative Arbeiten am Personalcomputer (Pflege von Listen, Tabellen, Schreibaufgaben etc.) und Rechercheaufgaben. Diagnostisch wurde der dringende Verdacht einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und schizotypen Anteilen geäußert, der im stationären Setting fachlich abgesichert werden sollte, weshalb die Voraussetzungen für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gegenwärtig nicht gegeben seien. Empfohlen wurde eine vollstationäre, mehrwöchige Behandlung in einer Fachklinik für Psychotherapie. Die 2018 amtsärztlich beschriebene Symptomatik einer Anpassungsstörung sei aktuell remittiert.
Das Gutachten wurde der Klägerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten und verbunden mit der Aufforderung, sich innerhalb von vier Wochen mit dem Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen, um eine geeignete Fachklinik zu bestimmen, am 22. November 2021 ausgehändigt. In diesem Zusammenhang beantwortete die Klägerin eine Anfrage des Gesundheitsamts am 12. Januar 2022 in Reimform, nachfolgend eine weitere Anfrage u.a. mit Anhängen zur „Bewusstseinswerdung“ und einem Beitrag „Personal vs. Mensch Vorhersehung“. Das Gesundheitsamt benannte Kliniken, die zur Durchführung der indizierten Diagnostik und Behandlung aus amtsärztlicher Sicht geeignet erschienen. Darauf reagierte die Klägerin mit Links zu einem Facharzt, der den Durchblick habe, sich auch mit Reinkarnation auskenne, der kein Quacksalber (der Schulmedizin) sei, von der Aura (lichtvoll) komme und auch von der physischen Konstitution glaubhaft/vorbildlich rüberkomme. Alternativ schlug die Klägerin einen Arzt mit Sitz in Österreich vor und forderte das Gesundheitsamt auf, etwas für ihn zu organisieren. Recherchen des Gesundheitsamtes ergaben, dass der an erster Stelle vorgeschlagene Arzt auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie tätig und für die psychiatrische Behandlung einer erwachsenen Person nicht geeignet sei. Der zweite Vorschlag der Klägerin beziehe sich auf einen Mediziner, der eine ambulante Praxis in Wien unterhalte. Nach Einschätzung des Gesundheitsamtes bedürfe es aber eines vollstationären Aufenthalts in einer Klinik. Als Reaktion forderte die Personalstelle der Beklagten die Klägerin auf, sich von dem behandelnden Arzt unter Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens in eine Klinik einweisen zu lassen. Dem kam die Klägerin nicht nach und verhinderte auch ein direktes Gespräch zwischen Gesundheitsamt und behandelndem Arzt, indem sie die erbetene Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht erteilte. Dazu äußerte die Kläger, die Beklagten befinde sich analog des Ukrainekrieges in der Rolle des ursächlichen Treibers des aktuellen Ist-Zustandes inkl. eines sog. Nebenschauplatzes.
In der Folgezeit unternahm die Beklagte weitere Versuche, die Klägerin zu beschäftigen. Einen Überblick vermittelt die Tabelle auf Blatt 453 der Verwaltungsakte, Heft 5, auf die verwiesen wird. Es handelt sich um die Fortschreibung der bereits oben erwähnten tabellarischen Übersicht.
Auf Veranlassung der Personalstelle wurde die Klägerin nach Auftragserteilung am 0. September 0000 erneut auf ihre Dienstfähigkeit hin amtsärztlich untersucht, und zwar am 00. November 0000 auf psychologischem und am 00. Dezember 0000 auf psychiatrischem Fachgebiet. Daran beteiligt waren Fachärzte des Gesundheitsamtes der Beklagten. Als Beurteilungsgrundlage wurde dem Gesundheitsamt mit der Auftragserteilung ein Ordner zur Verfügung gestellt, der diverse Unterlagen, u.a. zur Korrespondenz zwischen den Beteiligten und Posts der Klägerin auf der Plattform Facebook, enthält. Auf den Inhalt (Beiakte, Heft 4) wird verwiesen. Der begutachtende psychologische Psychotherapeut kam zu dem Schluss, dass die Klägerin an einer sog. wahnhaften Erkrankung mit vordergründigem Grandiositäts- und Beziehungswahn leide, die sich in den letzten Jahren zunehmend manifestiert habe und bisher ohne jegliche Krankheitseinsicht einhergehe.
Die Prognose zur dienstlichen Reintegration müsse auf absehbare Zeit bei störungsimmanent fehlender Krankheitsansicht als ungünstig eingeschätzt werden. Zum differentialdiagnostischen Ausschluss denkbarer somatischer Ursachen für das zum Ausdruck gebrachte Erscheinungsbild werde eine stationär-psychiatrische Untersuchung empfohlen. Die Prognose zur dienstlichen Reintegration werde aus psychologischer Sicht bei störungsimmanenter fehlender Krankheitseinsicht jedoch als ungünstig eingeschätzt (vgl. Blatt 86 der Gerichtsakte). Der beteiligte Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie geht von der Verdachtsdiagnose einer wahnhaften Störung im Sinne des ICD 10 (F22.0) aus. Er nahm die Vorbegutachtung vom 0. April 0000 (das Gutachten ist tatsächlich unter dem 00. Oktober 0000 verfasst worden; Anm. des Einzelrichters) durch eine andere Kollegin in den Blick und stellte fest, dass die dort angegebenen Verhaltensauffälligkeiten bei der Klägerin („deutlich interaktionelle Auffälligkeiten“, „Ausdrucksweise der Probandin war mehrfach dem Kontext nicht angemessen“, „hohes Maß an Distanzlosigkeit“, „assoziativ gelockert mit einem Hang zu überwertigen Ideen, der bizarr und pathologisch anmutete“) im Rückblick im Sinne einer Wahnsymptomatik erklärbar seien und nunmehr in einer deutlich verstärkten Ausprägung fortbestünden. Daraus resultierten relevante Einschränkungen hinsichtlich ihrer sozialen Interaktions- und Konfliktfähigkeit am Arbeitsplatz sowie Aufmerksamkeitsdefizite, welche das Erreichen der geforderten Arbeitsziele im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeitressource erheblich erschwerten. Insgesamt sei bei der Klägerin angesichts der persistierenden, medizinisch begründeten Einschränkungen ihres Funktionsniveaus im Hinblick auf die geforderten Arbeitsleistungen gegenwärtig eine Dienstunfähigkeit zu konstatieren. Prognostisch erscheine die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nicht wahrscheinlich. Zur weiteren diagnostischen Abklärung und nachfolgenden Einleitung einer suffizienten antipsychotischen Therapie empfahl der Facharzt dringend den Aufenthalt im stationären bzw. teilstationären Setting einer psychiatrischen Klinik (Beiakte, Heft 6) In der abschließenden Zusammenfassung hielt die zeichnende stellvertretende Abteilungsleiterin des Sachgebiets N07 - Sozialpsychiatrie, psychosoziale Betreuung und Begutachtung - die Klägerin im Hinblick auf die vorliegende wahnhafte Erkrankung für dienstunfähig. Bei der seltenen Erkrankung sei eine Fehlbeurteilung der Realität mit erfahrungsunabhängiger und damit unkorrigierbarer Gewissheit vordergründig. Die Arbeit und die Beklagte als Arbeitgeberin im Allgemeinen seien inzwischen in erheblichem Maße Teil des sich manifestierten und rigiden Gedankenkonstrukts, so dass eine zieldienliche Beschäftigung nicht möglich sei. Dabei wird auf den umfänglichen, zur Einsicht vorgelegten E-Mail-Verkehr zwischen den Beteiligten verwiesen. Wahnvorstellungen hielten im Allgemeinen lange, manchmal lebenslang an. Die Dienstunfähigkeit wurde auf sämtliche Tätigkeiten, nicht nur auf die zuletzt ausgeübte Beschäftigung, erstreckt. In der Prognose und hinsichtlich des Behandlungsbedarfs deckt sich das Urteil der zusammenfassenden Bewertung mit den vorgestellten Ausführungen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie. Das endgültige Gutachten wurde unter dem 00. Januar 0000 abgefasst.
Nach Aushändigung des Gutachtens hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 1. Februar 2024 zu der beabsichtigten Zurruhesetzung an. Der angeschriebene Personalrat der Allgemeinen Verwaltung dokumentiert unter dem 5. März 2024 seine Kenntnisnahme von der beabsichtigten Versetzung der Klägerin in den Ruhestand. Die parallel angeschriebene Gleichstellungbeauftrage erklärte am 23. Februar 2024, dass keine Bedenken bestünden.
Mit Bescheid vom 19. März 2024, dem inzwischen bestellten Verfahrensbevollmächtigten am selben Tag zugestellt, versetzte die Beklagte die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats März 0000 in den Ruhestand und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung berief sie sich auf das amtsärztliche Gutachten vom 00. Januar 0000 und ihre Fürsorgepflicht gegenüber der Gesamtheit ihrer Bediensteten.
Am 18. April 2024 hat die Klägerin Klage erhoben.
In ihrer Begründung bestreitet sie das Vorliegen der Voraussetzungen für ihre Versetzung in den Ruhestand. Verantwortlich für ihren Zustand sei eine seit mindestens 2018 andauernde Unterbeschäftigung. Aufgrund der damit einhergehenden Diskriminierung habe sie seinerzeit eine Entschädigung nach dem AGG verlangt. Zwar habe sie eine depressive Symptomatik entwickelt, die jedoch keine dauerhafte Dienstunfähigkeit zur Folge habe. Bereits 2019 habe der damals behandelnde Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie die Notwendigkeit einer stationären-psychotherapeutischen Behandlung verneint. Nach ihrer amtsärztlichen Begutachtung im Jahre 2021 sei sie nicht entsprechend den Empfehlungen eingesetzt worden. Eine neutrale Bewertung ihres Gesundheitszustandes durch Beklagten sie nicht zu erwarten. Vielmehr werde sie von der Beklagten als unbequem und lästig wahrgenommen, was ausweislich einer E-Mail vom 31. Mai 2022 innerhalb des Personalamtes zu einer Strategieplanung mit dem Ziel, die Klägerin in den Ruhestand zu versetzen, geführt habe. An anderer Stelle in der Personalakte befinde sich gar ein Hinweis, ggf. einen genehmen externen Gutachter zu beauftragen, um ihre Dienstunfähigkeit feststellen zu lassen. Aus dem Umstand, dass sie sich auch spirituellen Themen zuwende und diese bisweilen auch vehement vertritt, könne ebenfalls nicht auf einen die Dienstfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitszustand geschlossen werden. Der Klage beigefügt ist eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Arztes für Innere Medizin und Psychotherapie fg, Dr. med. M., vom 23. Mai 2022, der zusammenfassend zu dem Schluss kommt, aus dem von der Klägerin Erzählten und der zunehmenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes - bei 2017 von einer neurologisch-psychiatrischen Praxis in Y. diagnostizierter Anpassungsstörung - ergebe sich für ihn der Eindruck, dass die Erkrankung durch die Situation auf der Arbeit verursacht werde. Dieses Dokument sowie die weiteren Stellungnahmen von Dr. med. Z., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Mai 2019 und vom 13. September 2019 sind bereits Teil der Beurteilungsgrundlagen anlässlich der letzten amtsärztlichen Begutachtung gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Zurruhesetzungsverfügung der Beklagten vom 19. März 2024 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den oben dargestellten Verfahrensablauf und darauf, dass sich die Zusammenarbeit mit der Klägerin bereits seit 1991 schwierig gestaltet Weitere Begebenheiten, die exemplarisch aufgezählt werden, zeigten die negative Haltung der Klägerin gegenüber Kollegen und Vorgesetzten, wodurch die Arbeitsbeziehungen belastet würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der beigezogenen Akte des Gesundheitsamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte durch den Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 VwGO entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 übertragen hat.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung der Beklagten vom 19. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere wurde die Klägerin mit Schreiben vom 1. Februar 2024 gem. § 34 Abs. 1 LBG NRW, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nach Einholung des amtsärztlichen Gutachtens angehört, die Gleichstellungsbeauftragte wurde ordnungsgemäß beteiligt und der nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW einzubeziehende zuständige Personalrat hat die Maßnahme lediglich zur Kenntnis genommen. Seine Zustimmung gilt gemäß § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW als fingiert.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 34 LBG NRW.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Satz 2 dieser Vorschrift erlaubt die Annahme der Dienstunfähigkeit, wenn der Beamte infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die dem Landesrecht vorbehaltene Frist beträgt sechs Monate, § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW ist der Beamte im Fall der Feststellung der Dienstunfähigkeit mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder dem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des streitgegenständlichen Bescheides vom 19. März 2024.
Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, juris, Rn. 16, vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, juris, Rn. 12, und vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteile vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rn. N06, und vom 3. Februar 2015 - 6 A 371/12 -, juris, Rn. 79.
Im Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheides vom 19. März 2024 war die Klägerin dauernd dienstunfähig.
Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er ist - im Gegensatz zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung - nicht allein auf die Person des Beamten, sondern auch auf die Bedürfnisse des Dienstes und der Verwaltung abgestellt. Entscheidend ist, ob sich die bei dem Beamten vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Fähigkeit, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auf den Dienstbetrieb auswirken. Der Beamte ist objektiv dienstunfähig, wenn er nach seinem körperlichen und geistigen Zustand außerstande ist, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit eines Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist sein abstrakt-funktionelles Amt, also ein seiner Rechtsstellung - hier als Beamter im vormals gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst, heute Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - entsprechender Aufgabenkreis bei seiner Behörde ohne Beschränkung auf seinen Dienstposten. Dienstunfähig ist ein Beamter grundsätzlich dann, wenn er die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes nicht mehr erfüllen kann. Je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles kann es allerdings für die Annahme der Dienstunfähigkeit schon ausreichen, wenn zu erwarten ist, dass der Beamte die Dienstpflichten seines konkret-funktionellen Amtes, also seines Dienstpostens, auf absehbare Zeit nicht mehr erfüllen kann, und zwar dann, wenn sich bei seiner Beschäftigungsbehörde kein seinem abstrakt-funktionellen Amt entsprechender Dienstposten befindet, dessen Dienstpflichten er noch erfüllen kann und der ihm ohne Schwierigkeiten übertragen werden könnte. Dauernd unfähig zur Erfüllung seiner Dienstpflichten ist ein Beamter, wenn die Behebung der Unfähigkeit aufgrund der bestehenden Mängel nach sachkundiger Bewertung der Umstände des Einzelfalles voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Für die Annahme dauernder Unfähigkeit, seine Dienstpflichten zu erfüllen, reicht es auch schon aus, wenn der Beamte infolge der Mängel auf nicht absehbare Zeit nur unvollkommen, z. B. mit Unterbrechungen oder unter Umständen, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar sind, seinen Pflichten nachkommen kann.
Vgl. Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Kommentar zum Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Werksstand: Oktober 2025, § 26 BeamtStG Rn.18 ff., 36 jeweils m.w.N.
Nach den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens vom 00. Januar 0000, das die Beklagte am 0. September 0000 aufgrund bestehender Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin gem. § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in Auftrag gegeben hatte, war die Klägerin im Zeitpunkt der Untersuchung und Begutachtung nicht in der Lage, ihre Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich sowie darüber hinaus in anderen Tätigkeitsbereich zu erfüllen. Die Wiederherstellung der vollen (uneingeschränkten) Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wurde als nicht wahrscheinlich bewertet.
Dieses Gutachten durfte die Beklagte bei ihrer Zurruhesetzungsentscheidung auch zugrunde legen. Es war hinreichend aktuell und genügt den hieran zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit gegebenenfalls zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen sind zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt.
St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteile vom 19. N. 2015 - 2 C 37.13 -, juris, Rn. 12, und vom 31. August 2017 - 2 A 6.15 -, juris, Rn. 63, sowie Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - 2 B 2.10 -, juris, Rn. 5, und vom 13. N. 2014 - 2 B 49.12 -, juris, Rn. 8 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2014 - 6 A 2006/13 -, juris, Rn. 16, vom 29. April 2020 - 6 B 122/20 -, juris, Rn. 10, vom 29. Juli 2021 - 1 B 465/N03 -, juris, Rn. 15, und vom N03. N. 2022 - 1 A 1982/20 -, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2021 - 26 L 408/N03 -, juris, Rn. 19.
Diesen Erfordernissen ist hier genügt. Das streitgegenständliche amtsärztliche Gutachten lässt insbesondere die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen des handelnden Gesundheitsamtes erkennen. In dem Gutachten werden die psychologische Begutachtung am 00. November 0000 und die fachärztlich-psychiatrische Begutachtung am 00. Dezember 0000 in den Mittelpunkt gestellt und zusammenfassend gewürdigt. Sowohl in dem Abschlussgutachten als auch in den amtsärztlichen Befundbericht der anderen beteiligten Gutachter sind eine Reihe weiterer Unterlagen aufgezählt, die den getroffenen Schlussfolgerungen zugrunde gelegen haben. Dazu zählen neben umfangreichen Dokumenten aus dem Schriftverkehr der Beteiligten und zahlreichen Ausdrucken von Gedichten, die die Klägerin verfasst hat, auch das fachärztliche Attest bzw. die fachärztlichen Stellungnahmen, die von der Klägerin erneut im Klageverfahren eingereicht worden sind und auf die sie ihre Klagebegründung gestützt hat.
Anschließend an die Aufzählung der medizinischen Entscheidungsgrundlagen legt die Amtsärztin des Abschlussgutachtens, ihrerseits psychologische Psychotherapeutin, die sich aus diesen Erkenntnissen ergebenden Diagnosen dar, indem sie sich im Ergebnis den beiden Zusatzgutachtern anschließt, die von einer wahnhaften Erkrankung bzw. der Verdachtsdiagnose einer wahnhaften Störung im Sinne des ICD 10 (F22.0) sprechen. Ihre daraus abgeleitete, entscheidende Prognose, eine Wiederaufnahme des Dienstes werde innerhalb der nächsten sechs Monate nicht wahrscheinlich sein, erweist sich als tragfähig. Auch wenn eine weitere diagnostische Abklärung für erforderlich gehalten wird, bleiben keine Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin an einer - wenn auch noch nicht in allen Facetten analysierten - Erkrankung leidet, die dringend einer Therapie bedarf. Einerseits ist es gerade auf dem Gebiet der psychiatrischen Erkrankungen nachvollziehbar, dass die Feststellung einer präzisen Diagnose mit erheblichem Aufwand verbunden ist, hier dem empfohlenen stationären bzw. teilstationären Setting in einer psychiatrischen Klinik, andererseits der betroffene Beamte gemäß § 33 Abs 1 Satz 1 LBG NRW auch verpflichtet ist, sich beobachten zu lassen, wenn ein Arzt der unteren Gesundheitsbehörde dies für erforderlich hält. Die Klägerin ist weder der vorstehenden Empfehlung des Gesundheitsamtes nachgekommen, noch hat sie sich im Vorfeld der letzten amtsärztlichen Untersuchung durch Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu einem fachlichen Austausch zwischen dem Gesundheitsamt und dem Behandler bereiterklärt. Im Ergebnis kommt dieses Verhalten einer Beweisvereitelung gleich, für die die Klägerin die Konsequenzen tragen muss. Das folgt aus dem aus § 444 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatz.
Die Prognoseentscheidung des abschließenden amtsärztlichen Gutachtens wird auch nicht durch das Attest sowie die Stellungnahmen der die Klägerin behandelnden Fachärzte erschüttert. Diesen Dokumenten fehlt offenkundig bereits die breite Tatsachengrundlage so wie sie den Amtsärzten zur Verfügung gestanden hat. Nach dem Duktus in den externen Arztberichten bzw. in einem Fall ausdrücklich haben die Behandler ihre Schlussfolgerungen ausschließlich auf Erzählungen der Klägerin gestützt. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Behandler die mit dem Begriff der Dienstfähigkeit verbundenen Belange des Dienstherrn an einer funktionierenden Verwaltung überhaupt in den Blick genommen haben.
Der Beweisanregung in der Klagebegründung ist nicht zu folgen. Im Lichte von § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO kommt eine neue Begutachtung nur dann in Betracht, wenn das erkennende Gericht das vorliegende, im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten für ungenügend erachtet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Weder ist die Sachkunde der Gutachter zweifelhaft, noch sind diese von unzureichenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, noch enthält das Gutachten selbst Widersprüche. Der Klägerin ist es nicht gelungen, das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag zu erschüttern. Der Einzelrichter hat bereits festgestellt, dass die verschriftlichen Ausführungen der Behandler, auf die sich die Klägerin ihrerseits in ihrer Klagebegründung stützt, unzureichend sind. Bei dieser Ausgangslage eine neue Begutachtung einzuholen, käme einem unzulässigen Ausforschungsbeweis gleich.
Etwaige nachträgliche Veränderungen des Gesundheitszustandes der Klägerin - sowohl positive als auch negative - bleiben bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung außer Betracht. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes kann deshalb allenfalls Grundlage für einen Antrag der Klägerin auf Reaktivierung gemäß § 29 BeamtStG sein.
Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2021 - 26 L 408/N03 -, juris, Rn. 22.
Der Beklagte hat auch zu Recht nicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG oder § 27 BeamtStG von der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand abgesehen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung des Beamten möglich ist. Dies ist nach § 26 Abs. 2 BeamtStG der Fall, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In diesen Fällen ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Nach § 27 Abs. 1 BeamtStG soll ferner von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (sog. begrenzte Dienstfähigkeit).
Vorliegend ist eine Suchpflicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 BeamtStG auf Seiten der Beklagten schon nicht ausgelöst worden. Eine Suchpflicht besteht nämlich dann nicht, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -, juris, Rn. 85, und vom 5. November 2015 - 6 A 1364/14 -, juris, Rn. 52.
Nach der gutachtlichen Abschlussbeurteilung stand fest, dass sich die langfristige Dienstunfähigkeit der Klägerin auch auf andere Tätigkeiten erstreckt. Die schlusszeichnende Amtsärztin sowie ein Zusatzgutachter haben die (gesundheitliche) Eignung für eine anderweitige Verwendung der Klägerin verneint. Auch diese Einschätzung ist angesichts der erhobenen und einbezogenen Befunde sowie der sonstigen in das Gutachten eingeflossenen Umstände nachvollziehbar und überzeugend.
Gleiches gilt im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des § 27 Abs. 1 BeamtStG. Anhaltspunkte für eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne dieser Norm wären nur dann anzunehmen, wenn die Amtsärzte dazu konkrete Angaben gemacht hätten. Nach dem aufgezeigten Krankheitsbild auf psychologischem und psychiatrischem Fachgebiet ist evident, dass auch eine Teildienstfähigkeit der Klägerin nicht besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG erfolgt. Dabei hat das Gericht die Summe des für das Kalenderjahr 2024 für die Besoldungsgruppe A 11 mit der Erfahrungsstufe 12 zu zahlenden Grundgehalts (Jahresbrutto) angesetzt, was einem Betrag von 56.689,80 Euro entspricht.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis
65.000 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.