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Verwaltungsgericht Düsseldorf·26 K 2502/25·04.12.2025

Notfallsanitäterzulage (§ 64a LBesG NRW) nur für Transportführer, nicht für Fahrer

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Feuerwehrbeamter mit Notfallsanitätererlaubnis begehrte die Notfallsanitäterzulage für Schichten, in denen er auf dem Rettungswagen als Fahrer eingesetzt war. Streitpunkt war, ob „im Rettungsdienst eingesetzt“ (§ 64a Abs. 1 LBesG NRW) auch den als Fahrer eingeteilten Notfallsanitäter erfasst. Das VG Düsseldorf verneinte dies und stellte auf ein enges Verständnis ab: Zulagenberechtigt ist nur, wer als Notfallsanitäter in der Funktion des Transportführers zur Patientenbetreuung eingesetzt wird. Die Klage auf Zahlung von 140 Euro nebst Zinsen wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Notfallsanitäterzulage für als Fahrer geleistete Rettungswagenschichten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 64a Abs. 1 LBesG NRW setzt für den Anspruch auf die Notfallsanitäterzulage voraus, dass der Beamte als Notfallsanitäter im Rettungsdienst eine entsprechende Funktion tatsächlich ausübt.

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Der Begriff „eingesetzt“ in § 64a Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW ist auslegungsbedürftig und kann unter Berücksichtigung von Entstehungsgeschichte, Systematik und Normzweck eng dahin verstanden werden, dass die Zulage nur für die Ausübung der Notfallsanitätertätigkeit gewährt wird.

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Ein als Fahrer eines Rettungswagens eingesetzter Beamter ist auch dann nicht zulagenberechtigt nach § 64a LBesG NRW, wenn er die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ besitzt.

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Für die Auslegung des § 64a LBesG NRW kann die im Gesetzgebungsverfahren dokumentierte Klarstellung herangezogen werden, wonach die Zulage an die tatsächliche Ausübung der Funktionen im Rettungsdienst anknüpft.

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Die an die Besetzungsvorgaben des RettG NRW anknüpfende Differenzierung zwischen Transportführer (Patientenbetreuung) und Fahrer trägt den Zweck der Zulage, besondere Verantwortung und Qualifikation der Patientenversorgung abzugelten.

Relevante Normen
§ 64a LBesG NRW§ 64a LBG NRW§ 17a Erschwerniszulagenverordnung§ 4 RettG NRW§ 87a Abs. 2, 3 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO

Leitsatz

Anspruch auf die Notfallsanitäterzulage nach § 64a LBesG NRW hat nur ein Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes, der die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" hat und der im Rettungsdienst auf einem Rettungswagen als Transportführer zur Betreuung und Versorgung des Patienten eingesetzt wird. Dagegen begründet die Vorschrift keinen Anspruch auf die Zulage für einen Beamten, der über die Qualifikation als Notfallsanitäter verfügt, aber auf dem Rettungswagen als Fahrer eingesetzt wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

Tatbestand

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Der Kläger steht als Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes im Dienst der Beklagten. Er verfügt über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“.

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Am 1. August 2023 trat § 64a LBG NRW in Kraft. Mit der Regelung wurde die Notfall­sanitäterzulage eingeführt, die an die Stelle der Erschwerniszulage nach § 17a der Erschwerniszulagenverordnung trat.

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Mit Schreiben vom 19. März 2024 beantragte der Kläger – wie andere Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes – bei der Beklagten die Zahlung der Notfallsanitäterzulage gemäß § 64a LBesG NRW für die Einsätze, in denen er neben einem anderen Notfallsanitäter als Fahrer eingesetzt war. Die Zulage stehe neben dem Transportführer, an den die Beklagte die Zulage auszahle, auch dem Fahrer des Rettungswagens zu, der als zweiter Mann auf dem Fahrzeug eingesetzt werde und ebenfalls über die Qualifikation als Notfallsanitäter verfüge. Dieser zweite Mann werde in der Praxis nicht als reiner Fahrer eingesetzt. Vielmehr ergänzten sich die beiden Notfallsanitäter auf dem Fahrzeug und leisteten die verantwortungsvolle Aufgabe am Patienten gemeinsam. Zudem seien beide Beamte aufgrund ihrer Qualifikation zur Anwendung ihrer Fähigkeiten verpflichtet, so dass sich der als Fahrer eingeteilte Notfallsanitäter nicht auf seine Aufgabe als Fahrer zurückziehen könne.

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Mit Schreiben vom 27. Mai 2024, das nicht mit einer Rechtbehelfsbelehrung versehen war, lehnte die Beklagte die Zahlung ab.

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Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 legt der Kläger Widerspruch ein und bekräftigte, aus dem eindeutigen Wortlaut des § 64a LBesG NRW ergebe sich, dass auch der Notfallsanitäter, der neben dem Transportführer als Fahrer eingeteilt sei, Anspruch auf die Notfallsanitäterzulage habe. Auch er werde im Sinne der Regelung „im Rettungsdienst“ „eingesetzt“.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2025, zugestellt am 24. Februar 2025, zurück. In der Praxis werde klar zwischen den Aufgaben als Transportführer und als Fahrer unterschieden. Aus dem Gesetzgebungsverfahren ergebe sich, dass nur der als solcher eingesetzte Notfallsanitäter zulagenberechtigt sei und nicht auch der Fahrer, der ebenfalls über die Qualifikation als Notfallsanitäter verfüge. Die Begründung des Gesetzentwurfs sei diesbezüglich nach der Verbändeanhörung präzisiert worden.

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Der Kläger hat am 6. März 2025 Klage erhoben. Er macht die Zulage für in der Zeit vom 7. August 2023 bis zum 16. Januar 2024 absolvierte Schichten geltend, in denen er als Fahrer eingeteilt war, insgesamt vier 12-Stunden-Schichten zu je 10,00 Euro und fünf 24-Stunden-Schichten zu je 20,00 Euro. Daraus ergibt sich eine Klageforderung von 140,00 Euro.

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Der Kläger argumentiert ergänzend: Die Zulage stehe auch dem Notfallsanitäter, der Fahrer sei, nach dem Wortlaut des § 64a LBesG NRW eindeutig zu. Daher sei kein Raum für eine abweichende Auslegung. Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2025 zu verurteilen, an ihn 140,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt ergänzend aus: Die Unterscheidung der Aufgabenbereiche zwischen Transportführer und Fahrer sei in § 4 des Rettungsgesetzes NRW angelegt, wonach für die Notfallrettung nur der Einsatz eines Notfallsanitäters zur Betreuung des Patienten vorgesehen sei, während der Fahrer ein niedrigeres Qualifikationsniveau aufweisen dürfe. Der Transportführer trage während des Transports ununterbrochen die Verantwortung für den Patienten, insbesondere während der Fahrt. Während der Fahrt könne sich der Fahrer nicht um den Patienten kümmern. An diese Differenzierung habe schon die Vorgängerregelung in § 17a der Erschwerniszulagenverordnung angeknüpft. Die Zahlung der Zulage sei an die konkrete Tätigkeit als Notfallsanitäter gekoppelt. Dies werde in der Begründung des Gesetzentwurfs explizit hervorgehoben.

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Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 3. November 2025 und vom 25. November 2025 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Notfallsanitäterzulage für Schichten, in denen er als Fahrer eines Rettungswagens eingeteilt war. Der diesbezügliche Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2024 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2025 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Nach § 64a Abs. 1 LBesG NRW (Art. 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2023, GV. NRW. 2023 S. 317), der am 1. August 2023 in Kraft getreten ist (Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes), erhalten Beamte

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– allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter –

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des feuerwehrtechnischen Dienstes, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ besitzen, eine Zulage. Die Zulage wird gewährt je 24-Stunden-Schicht, in der der Notfallsanitäter im Rettungsdienst oder als Leitstellendisponent eingesetzt ist. Nach Absatz 2 der Vorschrift beträgt die Zulage 20,00 Euro je 24-Stunden-Schicht. Bei einer Schicht von weniger als 24 Stunden wird die Zulage anteilig gewährt.

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Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen nicht vor.

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Der Kläger ist Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes der Beklagten und besitzt die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ (vgl. § 1 Abs. 1 des Notfallsanitätergesetzes – NotSanG). Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

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Jedoch war er in den streitgegenständlichen Schichten, in denen er als Fahrer eines Rettungswagens eingeteilt war, nicht im Sinne des § 64a Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW im Rettungsdienst oder als Leitstellendisponent eingesetzt.

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Die Auslegung der Vorschrift ergibt, dass nur der Notfallsanitäter, der im Rettungsdienst auf einem Rettungswagen als Transportführer zur Betreuung und Versorgung des Patienten eingesetzt wird, Anspruch auf die Notfallsanitäterzulage nach § 64a LBesG NRW hat. Dagegen begründet die Vorschrift keinen Anspruch auf die Zulage für einen Beamten, der über die Qualifikation als Notfallsanitäter verfügt, aber – wie in den hier streitigen Schichten der Kläger – auf dem Rettungswagen als Fahrer eingesetzt wird.

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Nach den herkömmlichen Methoden der Gesetzesauslegung hat sich das Gericht seine rechtlichen Überzeugungen aufgrund einer Auseinandersetzung mit Wortlaut, Systematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte der entscheidungserheblichen Regelungen zu bilden.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 6 B 12.15 –, juris, Rn. 19.

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Das Gericht muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers möglichst zuverlässig zur Geltung bringen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016 – 1 B 83.16 –, juris, Rn. 7 m.w.N.

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Allerdings kann der sogenannte Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bei der Interpretation nur insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text seinen Niederschlag gefunden hat.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 – 5 PB 14.21 –, juris, Rn. 5.

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Der Wortlaut des § 64a Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW ist hinsichtlich des Verständnisses des Begriffs „eingesetzt“ – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht eindeutig. Er lässt ein weites Verständnis zu, wonach es genügt, dass der betreffende Beamte über die Qualifikation als Notfallsanitäter verfügt und im Rettungsdienst eingesetzt ist, ohne dass es auf die konkrete Funktion ankommt. Ebenso lässt der Wortlaut die Interpretation zu, dass nur der Notfallsanitäter die Zulage erhält, der in dieser Funktion im Rettungsdienst eingesetzt ist.

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Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt erkennen, dass der Gesetzgeber von einem engen Verständnis ausgegangen ist. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 18/2277, S. 80) soll die Vorschrift nur für Notfallsanitäter einen Anspruch auf die Zulage begründen, die „als solche“ im Rettungsdienst eingesetzt werden. Ergänzend heißt es: „Die Zulage wird nur für solche Schichten gewährt, in denen die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter im Rettungsdienst oder als Leitstellendisponentin oder Leistellendisponent eingesetzt ist und eine der vorgenannten Funktionen tatsächlich ausübt“ (Hervorhebungen durch das Gericht). Der hervorgehobene Halbsatz wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in die Begründung des Gesetzentwurfs eingefügt. In der Kabinettsvorlage des Finanzministeriums (LT-Vorlage 18/277, dort Artikel 3) war der Zusatz noch nicht enthalten. Die Ergänzung diente der Klarstellung, dass von einem engen Verständnis ausgegangen wird und insbesondere Fahrer nicht erfasst werden sollen. Das geht aus einer Stellungnahme der Landesregierung zu den im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Vorschlägen der Spitzenorganisationen hervor, die nicht im Gesetzentwurf berücksichtigt wurden (LT-Vorlage 18/667, Tabellen-Eintrag Nr. 39). Darin heißt es: „Die Begrifflichkeit ‚eingesetzt‘ impliziert, dass die Beamtin oder der Beamte eine der vorgenannten Funktionen auch tatsächlich ausübt. Folglich ist ein(e) als z.B. Fahrerin oder Fahrer eines Rettungswagens eingesetzte(r) Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter nicht zulagenberechtigt.“ Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass die Landesregierung nicht der Gesetzgeber ist. Gleichwohl kann die Stellungnahme bei der Ermittlung der Intention des Gesetzgebers einbezogen werden. Sie erläutert die Entstehung des Gesetzentwurfs und seiner Begründung. Mit der Annahme des Gesetzentwurfs hat sich der Landtag diesen zu Eigen gemacht.

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Diese Auslegung entspricht der Vorgängerregelung in § 17a der Erschwerniszulagenverordnung (in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung, GV. NRW. 2022 S. 730). Danach erhielten Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ besitzen, für die Tätigkeit „als“ Notfallsanitäter eine Zulage. Die Zulage beträgt 2,50 Euro je Stunde der „tatsächlichen Verwendung“ in der Notfallrettung (Hervorhebung durch das Gericht). Auch diese Formulierungen machen deutlich, dass die Zulage nur zu zahlen war, wenn der Notfallsanitäter in einer seiner Qualifikation entsprechenden Funktion („als“) „tatsächlich“ verwendet wird. Dieser Befund wird durch den zugrundeliegenden Antrag bestätigt, in dem sich übereinstimmende Formulierungen finden (LT-Drs. 17/16771).

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Das engere Verständnis des § 64a LBesG NRW knüpft in systematischer Hinsicht an die im Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) vorgeschriebene Besetzung von Rettungsmitteln an. Danach sind Krankenkraftwagen mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW). Es wird zwischen der Aufgabe der Betreuung und Versorgung der Patienten (Transportführer) und der Aufgabe des Fahrers differenziert. In der Notfallrettung ist für die Betreuung und Versorgung der Patienten mindestens ein Rettungsassistent bzw. ein Notfallsanitäter einzusetzen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW). Als Fahrer ist fachlich geeignet, wer als Rettungssanitäter ausgebildet worden ist oder an einem Lehrgang nach § 4 RettAssG teilgenommen und die staatliche Prüfung bestanden hat (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 RettG NRW). Nur der Transportführer muss damit – entsprechend der verantwortungsvollen Aufgabe der Betreuung und Versorgung des Patienten – die höhere Qualifikation als Rettungsassistent oder Notfallsanitäter aufweisen. An dem im Rettungsgesetz NRW vorgegebenen abgestuften Anforderungsprofil an die beiden auf einem Rettungswagen eingesetzten Beamten ändert es nichts, wenn der als Fahrer eingeteilte Beamte über die gesetzlichen Anforderungen hinaus ebenfalls als Notfallsanitäter ausgebildet ist.

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Die aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und der Systematik gewonnene Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Notfallsanitäterzulage. Die Zulage soll den besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen, über die ein als Notfallsanitäter eingesetzter Feuerwehrbeamter verfügen muss, und dem hohen Maß der Verantwortung Rechnung tragen, das ihm abverlangt wird (vgl. LT-Drs. 18/2277, S. 80). Diese Verantwortung und die dafür erforderliche Qualifikation schreibt das Rettungsgesetz NRW – wie dargestellt – dem für die Betreuung des Patienten zuständigen Transportführer zu. Zwar mag es zutreffen, dass der als Fahrer eingesetzte Beamte, der über die Notfallsanitäterqualifikation verfügt, mit seinen Fähigkeiten und Kenntnisse den Transportführer unterstützt und seine Fähigkeiten bei Bedarf zur Anwendung bringen muss. Die Beklagte hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verantwortung hauptsächlich bei dem Transportführer liegt, der – insbesondere während der Fahrt – ggf. auch alleine Entscheidungen treffen und Maßnahmen ergreifen muss.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

42

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

43

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf

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140,00 Euro

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.