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Verwaltungsgericht Düsseldorf·26 K 1871/04·02.02.2006

Klage auf Informationszugang nach IFG NRW wegen Vorschiebens der GmbH abgewiesen

Öffentliches RechtInformationsfreiheitsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach dem IFG NRW Zugang zu behördlichen Informationen; die Beklagte lehnte ab und wies den Widerspruch zurück. Streitpunkt war, ob ein natürlicher Antragsteller zulässig ist, wenn er zugleich Geschäftsführer einer GmbH ist und offenbar für diese handelt. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, da das IFG NRW nur natürlichen Personen Ansprüche einräumt und die Antragstellung als Vorschieben der juristischen Person anzusehen war. Die Formulierung und die Firmenanschrift sprachen für Vertretungsabsicht.

Ausgang: Klage auf Gewährung von Informationszugang nach IFG NRW als unbegründet abgewiesen; Antrag als Vorschieben der GmbH beurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW besteht ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nur für natürliche Personen; juristische Personen sind vom Antragsrecht ausgeschlossen.

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Der gesetzliche Ausschluss juristischer Personen vom Informationszugang verletzt nicht automatisch den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn das Gesetz als eigenständiger Bürgerrechtsanspruch ausgestaltet ist.

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Ist eine natürliche Person lediglich vorgeschoben, um einer juristischen Person Informationszugang zu verschaffen, ist die Antragstellung unzulässig und die Behörde zur Ablehnung befugt.

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Typische Anhaltspunkte für ein Vorschieben sind u.a. die Angabe der Firmenanschrift, die explizite Nennung der Stellung als Geschäftsführer und ein derart detailliertes Informationsersuchen, das nur bei der juristischen Person bzw. ihren Organen vorhandene Sachkenntnis voraussetzt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 S. 1 IFG NRW§ 2 Abs. 1 IFG NRW§ 5 Abs. 1 S. 5 IFG NRW§ 5 ff. IFG NRW§ 4 Abs. 1 IFG NRW§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 wandte sich der Kläger an die Beklagte und begehrte unter Berufung auf die Vorschriften des IFG NRW die Gewährung von Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Xer T und dessen Förderung durch die Bezirksregierung E bzw. das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen. Der von dem Kläger erstellte Fragenkatalog umfasste elf in sich wiederum mehrfach untergliederte Themenbereiche. Eingangs des Schreibens heißt es:

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„... Wir zeigen Ihnen an, dass wir die rechtlichen Interessen von Herrn I, Geschäftsführer der U GmbH, vertreten."

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Mit Bescheid vom 14. Januar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Informationszugang ab. Den am 23. Januar 2004 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2004 zurück.

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Der Kläger hat am 16. März 2004 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Er habe einen Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten Informationen aus §§ 4 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 5 IFG NRW. Zunächst sei er antragsberechtigt gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW. Er habe den Antrag ausdrücklich als Privatperson im eigenen Namen und nicht als Geschäftsführer und somit vertretungsberechtigtes Organ der U GmbH in deren Namen gestellt. Die Frage, wer neben ihm noch ein Interesse an den beantragten Informationen habe oder haben könne, dürfe für die Frage der Antragsberechtigung keine Rolle spielen, weil andernfalls die Absicht des Gesetzgebers verfehlt werde, über § 4 Abs. 1 IFG NRW ein möglichst weitreichendes und voraussetzungsloses Informationszugangsrecht zu schaffen. Unerheblich sei auch, für welche Zwecke ein Antragsteller die Informationen verwenden wolle. Im Übrigen begegne der Umstand, dass § 4 Abs. 1 S. 1 IFG NRW ein Antragsrecht zwar natürlichen, nicht aber auch juristischen Personen zubillige, verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Artikel 3 GG. Über dies wäre es rein zufällig, ob die Behörde von Anhaltspunkten erfahre, die darauf hindeuteten, dass ein Antragsteller nur von einer juristischen Person vorgeschoben worden sei. Auch habe die Beklagte den beantragten Informationszugang nicht mit nachvollziehbarer und aussagekräftiger Begründung abgelehnt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Januar 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2004 zu verpflichten, ihm Zugang zu den von ihm in seinem Antrag vom 19. Dezember 2003 im Einzelnen bezeichneten Informationen in der von ihm dort im Einzelnen bestimmten Art und Weise zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Kläger versuche rechtsmissbräuchlich, für das von ihm vertretene Unternehmen Informationen über den Ausbau der Xer T zu erlangen. Hierfür spreche die überaus detaillierte Formulierung des Antrages auf Informationszugang. Es handele sich mithin um ein Vorschieben einer natürlichen Person durch eine juristische Person und somit um eine unzulässige Antragstellung. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, das auch die Ausnahmetatbestände der §§ 5 ff. IFG NRW und das nicht Vorhandensein von Informationen gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW eine Ablehnung des Antrages rechtfertigten.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der das Begehren des Klägers ablehnende Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2004 ist rechtmäßig.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten Informationen (§113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes ... Anspruch auf Zugang zu ... amtlichen Informationen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind mithin juristische Personen vom Informationszugangsrecht ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt nicht zuletzt auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Gesetzgeber hat - wie sich aus dem Allgemeinen Teil der Begründung im Gesetzentwurf vom 12. Juni 2001 (Drucks. 13/1311) ergibt - das Recht auf Informationszugang als eigenständigen Bürgerrechtsanspruch aufgefasst. Ausgehend von diesem Gesetzesverständnis ist der Ausschluss juristischer Personen aus dem Informationszugangsrecht nicht gleichheitswidrig. Dies gilt um so mehr, als mit dem IFG NRW subjektiv-öffentliche Rechte begründet werden, die über das verfassungsrechtlich Erforderliche hinausgehen. Es enthält mithin keine durch höherrangiges Recht gebotenen Regelungen mit der Folge, dass Einschränkungen entsprechend möglich sind.

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Vgl. Schmitz/Jastrow, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, NVwZ 2005, S. 984 ff..

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Sind mithin juristische Personen des Privatrechts vom Informationszugangsrecht ausgeschlossen, so ist, soweit eine natürliche Person von einer juristischen Person lediglich vorgeschoben wird, um an behördliche Informationen zu gelangen, von einer unzulässigen Antragstellung durch die juristische Person selbst auszugehen.

18

Vgl. Stollmann, Das Informationsfreiheitsgesetz NRW, NWVBl. 2002, S. 216 (217).

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So verhält es sich vorliegend. Bereits eingangs des Antrages auf Informationszugang wird auf die Stellung des Klägers als Geschäftsführer der U GmbH hingewiesen und es wird die Firmenanschrift und nicht etwa die private Anschrift des Klägers angegeben. Darüber hinaus ist der Antrag auf Informationszugang in einer Weise detailliert formuliert, die einem informationssuchenden außenstehenden Bürger mangels Sachverhaltskenntnis so überhaupt nicht möglich ist. Der Formulierung des gestellten Informationsersuchens liegt vielmehr eine Sachverhaltskenntnis zugrunde, die nur bei der U GmbH bzw. ihren Organen vorhanden sein kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.