Verwaltungsrechtsweg verneint bei privatwirtschaftlichem Daseinsvorsorger – Verweisung an LG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Auskunft; das Verwaltungsgericht verneint den Verwaltungsrechtsweg und verweist die Sache an das zuständige Landgericht. Entscheidend ist, dass die Beklagte zwar im Bereich der Daseinsvorsorge tätig ist, jedoch ausschließlich privatrechtlich handelt und nicht durch Gesetz mit hoheitlichen Befugnissen betraut ist. §2 Abs.4 IFG NRW erweitert die Auskunftspflicht nicht zu einer speziellen Zuständigkeitszuweisung gegenüber §40 VwGO.
Ausgang: Verwaltungsrechtsweg verneint; Sache an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO ist nur eröffnet, wenn die in Anspruch genommene Stelle eine Behörde oder eine sonstige mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Stelle ist.
Die bloße Tätigkeit im Bereich der Daseinsvorsorge führt nicht dazu, dass eine private Rechtsperson als hoheitlich handelnde Stelle im Sinne des § 40 VwGO zu qualifizieren ist; es bedarf einer gesetzlichen Übertragung hoheitlicher Befugnisse.
§ 2 Abs. 4 IFG NRW, wonach private Personen bei Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben als Behörde i.S. des IFG gelten, begründet keine gegenüber § 40 VwGO vorrangige Zuständigkeitszuweisung an die Verwaltungsgerichte.
Ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben, ist die Sache an die örtlich und sachlich zuständige Zivilgerichtsbarkeit zu verweisen (vgl. §§ 83 VwGO, 17a GVG, in Verbindung mit §§ 17, 71, 23 GVG und ZPO).
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gegeben.
Die Sache wird gem. §§ 83 VwGO, 17 a GVG an das gem. §§ 17 ZPO, 71, 23 GVG örtlich und sachlich zuständige Landgericht Wuppertal verwiesen.
Gründe
Für den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspruch ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 VwGO nicht gegeben. Hierfür ist es nicht allein ausreichend, dass die für ein Begehren in Anspruch genommene Norm dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Denn § 40 VwGO eröffnet den Verwaltungsrechtsweg nur gegenüber der deutschen öffentlichen Gewalt, d.h. zumindest ein Verfahrensbeteiligter Verwaltungsrechtsweg muss eine Behörde oder eine mit hoheitlichen Befugnissen versehene sonstige Stelle sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dass die Beklagte materiell im Bereich der Daseinsvorsorge tätig ist, macht sie nicht zu einer Stelle in dem vorstehenden Sinne. Dies wäre erst dann anzunehmen, wenn sie insoweit durch Gesetz oder sonstigen Hoheitsakt mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse betraut wäre, was aber nicht der Fall ist. Die Beklagte wird vielmehr ausschließlich privatrechtlich tätig mit der Folge, dass das Auskunftsbegehren des Klägers im Zivilrechtsweg zu verfolgen ist. Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus § 2 Abs. 4 IFG NRW. Durch die dort getroffene Regelung, dass eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, sofern sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, als Behörde i.S. des ist, das IFG NRW gilt, wird lediglich der Kreis der Auskunftspflichtigen gegenüber der Grundregelung in § 2 Abs. 1 IFG NRW erweitert. Es handelt sich aber nicht etwa um eine gegenüber § 40 VwGO speziellere aufdrängende Sonderzuweisung, dermzufolge die Verwaltungsgerichte über Auskunftsansprüche gegenüber privaten Rechtsträgern zu entscheiden hätten.
ua. A. - allerdings mit nicht nachvollziehbaren Gründen - Bischopink, Das IFG NRW, NW VBl. 2003, S. 245 (251).p
Die gem. § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG erforderliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist erfolgt.