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Verwaltungsgericht Düsseldorf·26 K 1362/05·02.02.2006

Klage gegen Abzug einer Kostendämpfungspauschale in Beihilfe abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtBeihilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Amtsrichter, begehrt zusätzliche Beihilfe, nachdem die Präsidentin des OLG eine Kostendämpfungspauschale von 300,00 EUR abzgl. 60,00 EUR für sein Kind abgezogen hatte. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Pauschale nach § 12a BVO NRW. Das VG weist die Klage ab: der Abzug ist mit der BVerwG-Rechtsprechung vereinbar, da der verbleibende Eigenaufwand regelmäßig unter 1% der Jahresbezüge liegt. Die Berufung wird zugelassen.

Ausgang: Klage gegen Abzug einer Kostendämpfungspauschale als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Abzug einer gesetzlich geregelten Kostendämpfungspauschale von Beihilfen ist rechtmäßig, wenn der verbleibende Eigenaufwand des Beamten regelmäßig weniger als 1% seiner Jahresbezüge beträgt und damit der amtsangemessene Lebensunterhalt gewahrt bleibt.

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Die Erhöhung einer Kostendämpfungspauschale ist nicht bereits wegen der Erhöhung rechtswidrig, soweit die Gesamtwirkung auf die Beihilfeansprüche den amtsangemessenen Lebensunterhalt nicht gefährdet.

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Bei der gerichtlichen Überprüfung von Beihilfebescheiden ist die Vereinbarkeit pauschaler Abzüge mit höherrangigem Recht anhand einschlägiger höchstrichterlicher Maßstäbe zu prüfen.

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Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, wenn grundsätzliche Bedeutung besteht oder die Rechtmäßigkeit der Regelung nicht mehr zweifelsfrei ist.

Relevante Normen
§ 12 a Abs. 1, 5 BVO NRW§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO§ 20. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW§ 12 a Abs. 1, 5 BVO NRW (in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung)§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger steht als Richter am Amtsgericht im Dienste des Landes Nordrhein- Westfalen. Er ist verheiratet; aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen.

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Unter dem 3. Januar 2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfen für Aufwendungen, die im Jahre 2004 für seine Tochter entstanden waren. Die sich errechnende Beihilfe kürzte die Präsidentin des Oberlandesgerichts E um die bei nach Besoldungsgruppe R 1 besoldeten Richtern mit einem berücksichtigungsfähigen Kind gem. § 12 a Abs. 1, 5 BVO NRW (i.d.F. der 20. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 14. Dezember 2004 - GV NRW S. 806) von der zu gewährenden Beihilfe abzuziehende Kostendämpfungspauschale i.H.v. 240,00 Euro (300,00 Euro abzgl. 60,00 Euro für das Kind).

4

Gegen den diesbezüglichen Beihilfebescheid vom 11. Januar 2005 legte der Kläger unter dem 18. Januar 2005 Widerspruch ein und wandte sich mit diesem gegen die in Abzug gebrachte Kostendämpfungspauschale.

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Die Präsidentin des Oberlandesgerichts E wies den Widerspruch mit am 26. Februar 2005 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2005 zurück.

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Der Kläger hat am 24. März 2005 die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass die in Abzug gebrachte Kostendämpfungspauschale gegen höherrangiges Recht verstoße.

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Er beantragt,

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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Präsidentin des Oberlandesgerichts E vom 11. Januar 2005 und des Widerspruchsbescheides der Präsidentin des Oberlandesgerichts E vom 8. Februar 2005 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 3. Januar 2005 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 240,00 Euro zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Präsidentin des Oberlandesgerichts E.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts E vom 11. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 8. Februar 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Gewährung der von ihm begehrten weiteren Beihilfe (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

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Der Abzug einer Kostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO NRW in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist rechtmäßig erfolgt.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 4755/00 -; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, NVwZ 2004, S. 628 (hinsichtlich der im Lande Niedersachsen eingeführten Kostendämpfungspauschale).

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Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 3. Juli 2003 ist aber auch die mit dem Gesetz zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 18. Dezember 2002 (GV NRW S. 666) eingeführte und seit dem 1. Januar 2003 in Abzug zu bringende gegenüber den ursprünglichen Sätzen um 50% erhöhte Kostendämpfungspauschale (im Falle des Klägers 300,00 Euro abzgl. 60,00 Euro für sein Kind) rechtlich nicht zu beanstanden. Denn danach bleibt in aller Regel der amtsangemessene Lebensunterhalt gewahrt, wenn - wie auch vorliegend - der Beamte oder Richter zu seinen Aufwendungen in Krankheitsfällen einen Eigenbeitrag zu leisten hat, der weniger als 1% seiner Jahresbezüge ausmacht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn das OVG NRW hat in seinem Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 4755/00 - auf Seite 39 des amtlichen Umdrucks ausgeführt, ob die seit dem 1. Januar 2003 geltenden Sätze der Kostendämpfungspauschale angesichts der zugleich eingeleiteten Kürzungen weiterer Leistungen ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden seien, erscheine allerdings schon nicht mehr zweifelsfrei.