HHC-E-Zigaretten: Sicherstellung nach TabakerzG wegen Gesundheitsrisiko zulässig
KI-Zusammenfassung
Ein Kioskbetreiber wandte sich gegen die behördliche Sicherstellung und das sofortige Verkaufsverbot von HHC-haltigen Einweg-E-Zigaretten. Streitpunkt war, ob die Produkte die Anforderungen des § 13 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG (nur gesundheitlich unbedenkliche Inhaltsstoffe) erfüllen. Das VG Düsseldorf hielt die Sicherstellung auf Grundlage von § 29 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 6 TabakerzG für rechtmäßig, weil HHC als Inhaltsstoff ein Gesundheitsrisiko nicht ausschließt. Fehlen gesicherter Erkenntnisse gehe zulasten des Inverkehrbringers; die Behörde muss ein Risiko nicht positiv beweisen.
Ausgang: Klage gegen die Sicherstellung und das Verkaufsverbot von HHC-haltigen E-Zigaretten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Elektronische Zigaretten dürfen nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die zu verdampfende Flüssigkeit außer Nikotin ausschließlich Inhaltsstoffe enthält, die in erhitzter und nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen gesundheitlicher Risiken im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG trägt derjenige, der elektronische Zigaretten in Verkehr bringen will; eine behördliche Maßnahme setzt nicht den Nachweis eines Gesundheitsrisikos durch die Behörde voraus.
Enthält die zu verdampfende Flüssigkeit Hexahydrocannabinol (HHC), ist die Voraussetzung des § 13 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG nicht erfüllt, wenn eine gesundheitliche Unbedenklichkeit nicht belegt ist.
Marktüberwachungsbehörden können bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen Anforderungen des TabakerzG ein Erzeugnis nach § 29 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 6 TabakerzG sicherstellen.
Eine fehlerhafte Benennung der Rechtsgrundlage in der Begründung einer Sicherstellungsverfügung ist unschädlich, wenn eine tragfähige Ermächtigungsgrundlage tatsächlich besteht und die Voraussetzungen erfüllt sind.
Leitsatz
Wer elektronische Zigaretten in Verkehr bringen möchte, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit außer Nikotin nur Inhaltsstoffe verwendet werden, die in erhitzter und nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellten.Elektronische Zigaretten, die in der zu verdampfenden Flüssigkeit Hexahydrocannabinol (HHC) enthalten, erfüllen nicht die Voraussetzung des § 13 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt einen Kiosk. Anlässlich einer Verbraucherbeschwerde kontrollierte der Beklagte den Betrieb der Klägerin am 24. Januar 2023. Nach dem Kontrollbericht wurden „E-Liquids mit HHC“ in zehn verschiedenen Sorten vorgefunden. Es wurde eine Probe zur Prüfung genommen.
Auf Veranlassung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) suchten Mitarbeiter des Beklagten den Betrieb der Klägerin am 25. Januar 2023 erneut auf, untersagten das Inverkehrbringen von „HHC-Produkten“ mit sofortiger Wirkung und stellten zehn verschiedene „HHC-Produkte“ in Stückzahlen von je zwischen sechs und zwölf sicher.
Die der Geschäftsführerin der Klägerin am 25. Januar 2023 ausgehändigte Sicherstellungsverfügung ist auf § 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 41 Nr. 2 TabakerzG gestützt. Die Klägerin habe nicht glaubhaft belegt, dass von den sichergestellten Produkten kein Risiko für die menschliche Gesundheit ausgehe.
Die Klägerin hat am Montag, 27. Februar 2023, Klage erhoben.
Zur Begründung macht sie geltend, HHC-Vapes dürften in ganz Deutschland verkauft werden, ihr Laden sei der einzige, in dem die Produkte nicht angeboten werden dürften.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 25. Januar 2023 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Er stützt sich auf einen Prüfbericht des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Ostwestfalen-Lippe (CVUA OWL) vom 17. April 2023. Daraus ergebe sich, dass HHC beim Konsum nachteilige gesundheitliche Folgen hervorrufe. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG dürften elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter aber nur in den Verkehr gebracht werden, wenn bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit außer Nikotin nur Inhaltsstoffe verwendet würden, die in erhitzter und nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellten.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 13. März 2023 und vom 30. März 2023 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagte sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 25. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Verfügung findet eine Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 2 Sätze 1, 2 Nr. 6 TabakerzG. Dass der Beklagte zur Begründung der Verfügung unzutreffend auf § 41 Nr. 2 TabakerzG Bezug nahm, ist unerheblich. Nach der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 2 Sätze 1, 2 Nr. 6 TabakerzG treffen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Erzeugnis nicht die Anforderungen des TabakerzG, der aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbaren geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Gesetzes erfüllt (Satz 1). Sie sind insbesondere befugt, ein Erzeugnis sicherzustellen (Satz 2 Nr. 6).
Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsnorm liegen vor.
Der Verkauf der sichergestellten Produkte verstößt gegen § 13 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG. Die Norm bestimmt, dass elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn (u.a.) bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit außer Nikotin nur Inhaltsstoffe verwendet werden, die in erhitzter und nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.
Die sichergestellten Produkte sind elektronische Zigaretten im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG in Verbindung mit Art. 2 Nr. 16 der Richtlinie 2014/40/EU ist eine elektronische Zigarette ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Geräts ohne Kartusche oder Tank. Gemäß § 1 Nr. 1 lit. b TabakerzG umfasst der Begriff auch nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten. Die sichergestellten Produkte unterfallen dieser Definition. Das als Probe untersuchte Produkt beschreibt das CVUA OWL in dem Prüfbericht vom 17. April 2023 als Einweg-E-Zigarette, in der bei Zugaufbau am Mundstück ein aromatisierter Dampf erzeugt wird, der bestimmungsgemäß inhaliert werden soll, wobei die verdampfte Flüssigkeit kein Nikotin enthält. Gleiches gilt für die übrigen sichergestellten Produkte desselben Herstellers, die sich lediglich in der Sorte von dem untersuchten Produkt unterscheiden.
Die sichergestellten Produkte erfüllen nicht die Vorgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG, wonach bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit außer Nikotin nur Inhaltsstoffe verwendet werden dürfen, die in erhitzter und nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.
Nach dem Prüfbericht des CVUA OWL vom 17. April 2023 enthält das untersuchte Produkt als wesentliche Inhaltsstoffe Hexahydrocannabinole (HHCs). Aus dem Prüfbericht ergibt sich, dass zu den Effekten des Konsums von HHC bisher kaum belastbare Studien vorliegen, nach bisherigem Wissensstand sei aber davon auszugehen, dass HHC beim Konsum nachteilige gesundheitliche Folgen hervorrufe. Diese wissenschaftliche Einschätzung ist ohne weiteres nachvollziehbar und überzeugend. Sie wird gestützt durch eine Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) vom 5. Oktober 2023 zu „Hexahydrocannabinol (HHC) in Lebensmitteln: Hinweise auf psychoaktive Wirkungen“ (brf.bund.de/cm/343/hexahyrocannbinol-hhc-in-lebensmitteln-hinweise-auf-psychoaktive-wirkungen.pdf). Die Klägerin ist der sachverständigen Einschätzung des CVUA OWL nicht entgegengetreten.
Soweit danach noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, wirkt sich dies zu Lasten der Klägerin aus. § 13 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG setzt voraus, dass nur Inhaltsstoffe verwendet werden, die kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. Die Norm erlegt damit demjenigen, der elektronische Zigaretten in den Verkehr bringen möchte, die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen von gesundheitlichen Risiken auf. Ein Verbot des Inverkehrbringens oder eine Sicherstellung setzt nicht den Beweis eines Risikos für die Gesundheit durch die Behörde voraus.
Die von der Beklagten ausgesprochene Rechtsfolge, die Sicherstellung der Produkte, ist von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die Sicherstellungsverfügung erweist sich auch als verhältnismäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Da Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert der sichergestellten Produkte nicht vorliegen, wird der Auffangwert festgesetzt (vgl. auch Ziffer 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.