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Verwaltungsgericht Düsseldorf·26 K 1124/98·16.08.1999

Beihilfe: Sanatorium im Ausland ohne Ferienbeginn – Nachsicht nach § 13 Abs. 8 BVO

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte höhere Beihilfe für einen vor den Sommerferien angetretenen Sanatoriumsaufenthalt in einer ausländischen Klinik. Streitig war, ob es sich um eine Krankenhausbehandlung handelt und ob die fehlende vorherige Anerkennung der geänderten Durchführung die Beihilfefähigkeit ausschließt. Das VG qualifizierte die Behandlung als Sanatoriumsbehandlung und bejahte wegen unverschuldet unterbliebener Anerkennung eine Nachsichtgewährung nach § 13 Abs. 8 BVO. Beihilfefähig waren jedoch Unterkunft/Verpflegung nur bis zum niedrigsten Tagessatz; GOÄ-Nr. 70 (u.a. Dienstunfähigkeitsbescheinigung) wurde teils nicht anerkannt. Die Klage hatte daher nur in Höhe von 5.683,57 DM Erfolg.

Ausgang: Klage teilweise erfolgreich; weitere Beihilfe von 5.683,57 DM zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Behandlung in einer Klinik ist als Sanatoriumsbehandlung im Sinne des § 6 BVO einzuordnen, wenn sie nach Abrechnung und Leistungsbild dem Rehabilitations-/Sanatoriumsbereich zuzuordnen ist und sanatoriumstypische Therapien im Vordergrund stehen.

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Die fehlende vorherige Anerkennung einer Sanatoriumsbehandlung kann nach § 13 Abs. 8 BVO unschädlich sein, wenn der Anerkennungsmangel ohne Verschulden des Beihilfeberechtigten eingetreten ist und der Antrag sowie entscheidungserhebliche Unterlagen rechtzeitig vorgelegt wurden.

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Die Möglichkeit oder medizinische Indikation einer Akutkrankenhausbehandlung schließt die dringende Notwendigkeit einer Sanatoriumsbehandlung nicht generell aus; ein Vorrangverhältnis besteht nur, soweit die Krankenhausbehandlung mit gleicher Erfolgsaussicht die Sanatoriumsbehandlung ersetzen kann (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BVO).

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Bei Sanatoriumsbehandlungen in besonderen Krankenanstalten sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 lit. a) BVO auf den niedrigsten Tagessatz begrenzt; Wahlleistungen und gesondert berechnete Extras sind nicht beihilfefähig.

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Aufwendungen für ärztliche Bescheinigungen, die nicht der Behandlung dienen (z.B. Dienstunfähigkeitsbescheinigung), sind keine notwendigen Aufwendungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BVO und daher nicht beihilfefähig.

Relevante Normen
§ 10 BVO§ Nr. 75 GOħ 13 Abs. 8 BVO§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 6 Abs. 1 BVO in Verbindung mit § 13 Abs. 8 BVO§ 6 Abs. 1 Satz 1 BVO

Tenor

Das beklagte Land wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides des xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 8. September 1997 und des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx vom 15. Januar 1998 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 28. August 1997 hin weitere Beihilfe in Höhe von 5.683,57 DM zu gewähren.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 54% und das beklagte Land zu 46%.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100,00 DM abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.400,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin stand bis zum xxxxxxxx 1999 als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Am 21. April 1997 beantragte sie die Anerkennung eines Sanatoriumsaufenthaltes in der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx. Nach der amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin am 25. April 1997 erkannte das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx eine Sanatoriumsbehandlung in xxxxx als beihilfefähig an allerdings mit der Maßgabe, daß die Behandlung in den großen Ferien durchgeführt werden müsse, die im Jahre 1997 am 3. Juli 1997 begannen.

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Mit Schreiben vom 6. Juni 1997 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung berief sie sich auf eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes Dr. xxxxxxxxx vom 3. Juni 1997, in der der Arzt ausführte, daß er "aus medizinischen Gründen, d.h. aufgrund der Schwierigkeit der Erkrankung, die gekennzeichnet ist durch eine Sarkoidose sowie durch ein Intrinsic-Asthma, ... einen stationären Aufenthalt in der xxxxxxxxxxxxxxxxk xxxxxxxxxxxxxx noch vor den Ferien für medizinisch notwendig" halte.

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Das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx holte daraufhin eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx ein. In dieser Stellungnahme vom 13. Juni 1997 heißt es: "Zum Zeitpunkt der Untersuchung bestand bei Frau xxxxxxxxx keine medizinische Notwendigkeit, die schon nach xxxxx genehmigte Sanatoriumsbehandlung sofort anzutreten. Sollte sich zwischenzeitlich der Zustand von Frau xxxxxxxxx verschlechtert haben, bedarf es einer Einweisung des behandelnden Arztes zur stationären Behandlung." Nachdem das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx der Klägerin mitgeteilt hatte, daß es ihrem Widerspruch nicht abhelfen werde, überreichte diese mit Telefaxschreiben vom 17. Juni 1997 eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes Dr. xxxxxxxxx vom 16. Juni 1997. Hierin führte der Arzt unter anderem aus, daß aufgrund des im einzelnen dargestellten Krankheitsbildes der Klägerin eine akute Behandlung notwendig sei. Er habe genauso die Begründung, die Klägerin jetzt akut krankzuschreiben und in eine der nächsten Lungenkliniken einzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Schreiben von Herrn Dr. xxxxxxxxx vom 16. Juni 1997 Bezug genommen. Das von dem xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx daraufhin erneut eingeschaltete Gesundheitsamt der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx teilte hierzu unter dem 19. Juni 1997 mit, daß auch nach telefonischer Rücksprache mit dem behandelnden Arzt Dr. xxxxxxxxx keine geänderte Stellungnahme erfolge. Das Schreiben vom 13. Juni 1997 behalte seine Gültigkeit.

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Unter dem 24. Juni 1997 bescheinigte Dr. xxxxxxxxx der Klägerin, sie sei vom 23. Juni 1997 "bis zum stationären Aufenthalt in xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" arbeitsunfähig. Am 25. Juni 1997 trat die Klägerin die Behandlung in der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx an, die am 23. Juli 1997 beendet wurde.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1997, zugestellt am 19. Juli 1997, wies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22. Mai 1997 zurück. Zur Begründung verwies es darauf, daß eine medizinische Notwendigkeit, die Sanatoriumsbehandlung vor den Sommerferien zu beginnen, nach den eingeholten Stellungnahmen des Gesundheitsamtes nicht bestehe. Außerdem handele es sich auch nicht um eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -). Die Klägerin erhob hiergegen am 19. August 1997 Klage. Dieses Klageverfahren ist bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 26 K 6980/97 anhängig.

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Unter dem 28. August 1997 beantragte die Klägerin bei dem beklagten Land, ihr zu Aufwendungen in Höhe von 971,24 DM und 9.917,15 SFR eine Beihilfe zu gewähren. Die Aufwendungen in Höhe von 9.917,15 SFR bezogen sich auf die Rechnung der xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx vom 8. August 1997 betreffend die Behandlung der Klägerin vom 25. Juni 1997 bis zum 23. Juli 1997. Unter Zugrundelegung eines Umrechnungskurses von 100 SFR/123,50 DM erkannte das beklagte Land in seinem Beihilfebescheid vom 8. Septem-

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ber 1997 von den 9.917,15 SFR = 12.247,68 DM nur 2.798,82 DM an als beihilfefähige Aufwendungen an. Nicht anerkannt wurden Aufwendungen in Höhe von 7.638,40 SFR für Unterkunft und Verpflegung, in Höhe von 6,50 SFR für ärztliche Leistungen nach Nr. 70 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und in Höhe von 6,00 SFR für die Rechnungsposition "Mahlzeiten/Extras". Von den Aufwendungen in Höhe von 971,24 DM erkannt das beklagte Land nur Aufwendungen in Höhe von 849,47 DM als beihilfefähige Aufwendungen an. Nicht als beihilfefähig anerkannt wurden Aufwendungen in Höhe von 43,10 DM für xxxxxxxxxxxxxxx Salbe und Aufwendungen in Höhe von 78,67 DM, die auf die der Klägerin unter dem 29. Juli 1997 gemäß Nrn. 70 und 75 GOÄ in Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen von Herrn Dr. xxxxxxxxx entfielen. Entsprechend den jeweils einschlägigen Beihilfebemessungssätzen gewährte das beklagte Land der Klägerin sodann mit Bescheid vom 8. September 1997 eine Beihilfe in Höhe von 2.601,11 DM.

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Am 23. September 1997 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 15. Oktober 1997 erkannte das beklagte Land die Aufwendungen in Höhe von 43,10 DM für das Medikament xxxxxxxxxxxxxxx Salbe als beihilfefähige Aufwendungen an und gewährte es der Klägerin eine entsprechende Beihilfe.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 1998 erkannte die xxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx die Aufwendungen der Klägerin in Höhe von 68,18 DM für die ihr unter dem 29. Juli 1997 gemäß Nr. 75 GOÄ in Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen von Herrn Dr. xxxxxxxxx als beihilfefähige Aufwendungen an. Im übrigen wies sie den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, daß der Sanatoriumsaufenthalt nicht entsprechend der vorherigen Anerkennung in den Sommerferien durchgeführt worden sei. Eine Anerkennung der Aufwendungen als Aufwendungen für eine Krankenhausbehandlung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Behandlung im Ausland stattgefunden habe und insoweit gemäß § 10 BVO ebenfalls eine vorherige Anerkennung erforderlich gewesen wäre. Eine Nachsichtgewährung nach § 13 Abs. 8 BVO komme nicht in Betracht, da die Klägerin die Zustimmung der Festsetzungsstelle zum vorzeitigen Antritt der Sanatoriumsbehandlung nicht abgewartet habe. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 12. Februar 1998 Klage erhoben.

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Zur Begründung ihres Klagebegehrens verweist die Klägerin darauf, daß sie in einem Krankenhaus behandelt worden sei. Es sei unzulässig, die Beihilfefähigkeit ihrer Aufwendungen mit dem Hinweis auf die nicht eingeholte vorherige Anerkennung nach § 10 BVO zu verneinen, da in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Übereinstimmung hinsichtlich der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Behandlung in xxxxx bestanden habe.

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Die Klägerin beantragt,

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das beklagte Land unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom 8. September 1997 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 1997 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 28. August 1997 hin weitere Beihilfe in Höhe von 12.247,68 DM zu gewähren.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist es zunächst auf seine Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Es vertritt die Auffassung, der Aufenthalt der Klägerin in xxxxx sei als Sanatoriumsbehandlung zu werten, die jedoch in der durchgeführten Form nicht vorher anerkannt worden sei. Eine Nachsichtgewährung gemäß § 13 Abs. 8 BVO komme auch nicht im Hinblick auf die Bescheinigung des Arztes Dr. xxxxxxxxx vom 16. Juni 1997 in Betracht. Sofern die Notwendigkeit der Einweisung der Klägerin in ein Akutkrankenhaus bestanden habe, sei damit die Notwendigkeit einer sofortigen Behandlung in einem Sanatorium entfallen. Zu dem letzteren Punkt hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung am 17. August 1999 eine ergänzende Stellungnahme des Gesundheitsamtes der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 11. August 1999 vorgelegt, in der ausgeführt wird, daß dem behandelnden Arzt seinerzeit im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene deutliche Verschlechterung des klinischen Befundes bei der Klägerin empfohlen worden sei, die zu diesem Zeitpunkt offensichtlich notwendige Akutbehandlung zu veranlassen und von einer Sanatoriumsbehandlung aufgrund der akuten Beschwerden abzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das diesbezügliche Schreiben des Gesundheitsamtes verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes, einschließlich der in dem Verfahren 26 K 6980/97 beigezogenen Verwaltungsvorgänge, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluß der Kammer vom 7. Juli 1999 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.

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Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

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Der Beihilfebescheid des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx vom 8. September 1997 und der Widerspruchsbescheid der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 15. Januar 1998 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit dieser eine weitere Beihilfe in Höhe von 5.683,57 DM versagt worden ist. Im übrigen sind die genannten Bescheide rechtmäßig und verletzen sie die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein über den genannten Betrag von 5.683,57 DM hinausgehender weiterer Beihilfeanspruch steht der Klägerin nicht zu.

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Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 5.683,57 DM ergibt sich aus § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits- , Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) vom 27. März 1975 (GVBl. NW 1975 S. 332) in der hier maßgeblichen Fassung der 14. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 25. Juni 1997 (GVBl. NW 1997 S. 197) in Verbindung mit § 13 Abs. 8 BVO. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einem Sanatorium sowie die Auslagen für Kurtaxe und die Kosten des ärztlichen Schlußberichts neben den Aufwendungen nach § 4 Nr. 1, 7, 9 und 11 BVO beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle aufgrund eines Gutachtens des zuständigen Amtsarztes oder eines Vertrauensarztes vorher anerkannt hat, daß die Sanatoriumsbehandlung dringend notwendig ist und nicht durch eine stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur nach § 7 BVO mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist.

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Bei der von der Klägerin in Anspruch genommenen Behandlung in der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx handelt es sich um eine Sanatoriumsbehandlung im Sinne des § 6 BVO und nicht um eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 2 BVO. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Klägerin eine Tagestaxe in Höhe von 272,80 SFR in Rechnung gestellt wurde, da dieser Betrag sich ausweislich der Preisliste der xxxxxxxxxxxxxxxxx (Beiakte Heft 1 Bl. 81) aus dem Tagessatz für Wahlleistungspatienten im Bereich Rehabilitation in Höhe von 234,80 SFR und der Wahlleistung "Unterbringung Neubau EZ/Privat (Erwachsene)" in Höhe von 38,00 SFR zusammensetzt. Dementsprechend ist die Klägerin im Bereich "Rehabilitation" und damit im Sanatoriumsbereich der xxxxxxxxxxxxxxxxx behandelt worden. Im übrigen zeigt auch die Vielzahl der der Klägerin in Rechnung gestellten therapeutischen Leistungen, wie etwa Atemtherapie, Trainingstherapie Kraft etc., daß der Aufenthalt der Klägerin durch sanatoriumstypische Leistungen geprägt war. Die von der Klägerin zum Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung in dem Verfahren 26 K 6980/97 vorgelegte Bescheinigung des Arztes Dr. xxxx von der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 7. Oktober 1997 ist insoweit ohne Aussagewert, weil sie zu der Abgrenzung zwischen Sanatoriums- und Krankenhausbehandlung nicht Stellung nimmt.

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Der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Verpflegung steht nicht entgegen, daß die Klägerin ihre Sanatoriumsbehandlung nicht entsprechend der in dem Bescheid vom 22. Mai 1997 ausgesprochenen Anerkennung und damit ohne vorherige Anerkennung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO durchgeführt hat. Der Beihilfeanspruch der Klägerin stützt sich insoweit auf § 13 Abs. 8 BVO, da die vorherige Anerkennung des Beginns der Sanatoriumsbehandlung am 25. Juni 1997 ohne Verschulden der Klägerin unterblieben ist.

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Den Antrag auf die vorherige Anerkennung ihres Sanatoriumsaufenthaltes hatte die Klägerin bereits im April 1997 gestellt. Das Attest ihres behandelnden Arztes vom 16. Juni 1997 aus dem sich - jedenfalls zu diesem Zeitpunkt - die Notwendigkeit eines sofortigen Behandlungsbeginns ergab, hatte die Klägerin dem xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Telefaxschreiben vom 17. Juni 1997 übermittelt. Anhaltspunkte dafür, daß der Klägerin insoweit eine Verzögerung zur Last fallen könnte, ergeben sich weder aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen noch hat das beklagte Land entsprechende Einwendungen erhoben.

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Zu diesem Zeitpunkt bestand auch die medizinische Notwendigkeit, die beabsichtigte Sanatoriumsbehandlung sofort zu beginnen. Ausweislich der Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. xxxxxxxxx vom 16. Juni 1997 war jedenfalls zu diesem Zeitpunkt das Krankheitsbild der Klägerin der Art, daß eine sofortige medizinische Behandlung erforderlich war. Anhaltspunkte dafür, daß diese Diagnose unzutreffend gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Vielmehr geht auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Stellungnahme des Gesundheitsamtes der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 11. August 1999 davon aus, daß aufgrund des damaligen Gesundheitszustandes der Klägerin eine sofortige Behandlung geboten war.

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Die Notwendigkeit eines sofortigen Behandlungsbeginns bestand auch hinsichtlich der beabsichtigten Sanatoriumsbehandlung; sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin, wie der sie behandelnde Arzt in seiner Bescheinigung vom 16. Juni 1997 ausführt, aufgrund ihres Krankheitsbildes auch in ein Akutkrankenhaus, d.h. in eine Krankenanstalt im Sinne des § 4 Nr. 2 BVO, hätte eingewiesen werden können. Die Auffassung des beklagten Landes, die Notwendigkeit einer Aufnahme in ein Krankenhaus schließe die gleichzeitige Notwendigkeit der Behandlung in einem Sanatorium aus, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu und beruht auf einer jedenfalls in ihrer Pauschalität unzutreffenden Annahme eines Stufenverhältnisses von Krankenhaus- und Sanatoriumsbehandlung.

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Daß die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung nicht stets dazu führt, daß eine Sanatoriumsbehandlung nicht (mehr) notwendig wäre, ergibt sich zunächst schon daraus, daß ein Sanatorium im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. a) BVO ebenfalls eine Krankenanstalt mit einer ständigen ärztlichen Betreuung ist, die sich von einem herkömmlichem Krankenhaus vor allem dadurch unterscheidet, daß dort besondere Heilbehandlungen im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. a) Nr. 1 BVO durchgeführt werden, die in einem herkömmlichen Krankenhaus nicht praktiziert werden. Darüber hinaus steht einem Ausschlußverhältnis von Krankenhaus- und Sanatoriumsbehandlung in dem von dem beklagten Land vertretenen Sinne entgegen, daß nach dieser Auffassung eine dringende medizinische Notwendigkeit eines Sanatoriumsbeginns kaum gegeben sein dürfte. Die dringende medizinische Notwendigkeit einer Sanatoriumsbehandlung setzt nämlich einen solchen Behandlungsbedarf des Betroffenen voraus, daß dieser, wenn eine Sanatoriumsbehandlung nicht möglich seien sollte, nicht darauf verwiesen werden könnte, weiter abzuwarten, sondern er in dieser Situation hilfsweise in ein herkömmliches Krankenhaus eingeliefert werden müßte. Dementsprechend dürfte in vielen, wenn nicht allen Fällen, in denen eine Sanatoriumsbehandlung medizinisch dringend erforderlich ist, ein solches Krankheitsbild des Betroffenen vorliegen, daß dieser ohne die Sanatoriumsbehandlung in ein Krankenhaus eingewiesen werden müßte.

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Daß das von dem beklagten Land angenommene Stufenverhältnis zwischen Krankenhaus- und Sanatoriumsaufenthalt in dieser Allgemeinheit nicht besteht, zeigt schließlich auch die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO. In dieser Vorschrift wird die vorherige Anerkennung der Sanatoriumsbehandlung an die weitere Voraussetzung gebunden, daß die Sanatoriumsbehandlung nicht durch eine stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur nach § 7 BVO mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist. Dabei bezieht sich das Merkmal "mit gleicher Erfolgsaussicht" nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht nur auf die alternativ mögliche Heilkur sondern ebenso auf die alternativ mögliche Krankenhausbehandlung. Es wäre sinnlos und entspräche auch nicht dem Grundgedanken der Beihilfenverordnung, angemessene Aufwendungen anteilig zu ersetzen, wenn man den Betroffenen auf eine Heilkur nur bei gleichen Erfolgsaussichten verweisen wollte, auf einen Krankenhausaufenthalt jedoch ohne jede Rücksicht auf die jeweiligen Erfolgsaussichten.

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Geht die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO damit aber davon aus, daß der Betroffene auf einen Krankenhausaufenthalt nur dann verwiesen werden kann, wenn dieser die gleichen Erfolgsaussichten bietet wie die Sanatoriumsbehandlung, liegt dem ersichtlich die Vorstellung zugrunde, daß beide Behandlungsformen ansonsten alternativ zur Anwendung kommen könnten. Träfe die Auffassung des beklagten Landes zu, daß die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung die Notwendigkeit einer Sanatoriumsbehandlung stets ausschlösse, wäre entweder das Tatbestandsmerkmal "mit gleicher Erfolgsaussicht" in § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO überflüssig, da dann der Krankenhausaufenthalt stets vorginge, oder dieses Tatbestandsmerkmal wäre doch nur auf die Heilkur nach § 7 BVO zu beziehen, was jedoch zu den oben bereits genannten Ungereimtheiten führte. Beide möglichen Folgen widerlegen somit von dem beklagten Land vertretenen Standpunkt.

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Soweit hinter den von dem beklagten Land geltend gemachten Bedenken möglicherweise Zweifel an der Angemessenheit der Aufwendungen der Klägerin für ihren Sanatoriumsaufenthalt stehen, führen auch diese hier nicht zum Ausschluß der Beihilfefähigkeit der entsprechenden Aufwendungen. Zwar mag es in manchen Fällen zutreffen, daß die Notwendigkeit der Einweisung in ein Krankenhaus auf einem Krankheitsbild beruht, das die Behandlung des Betroffenen in einem Sanatorium nicht mehr adäquat erscheinen läßt, etwa weil die Schwere des Krankheitsbildes medizinische Maßnahmen erfordert, die das jeweilige Sanatorium nicht bereithält. Entscheidend für die Frage der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Betroffenen in solchen Fällen ist dann jedoch nicht die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung als solche, sondern deren jeweilige Ursache, also das konkrete Krankheitsbild.

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Unter diesem Aspekt bestehen gegen die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der Klägerin keine Bedenken. Aus keiner der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, daß die Klägerin nur in einem Krankenhaus medizinisch sinnvoll hätte behandelt werden können. Der die Klägerin behandelnde Arzt hat den Sanatoriumsaufenthalt in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 1997 vielmehr gerade auch in Ansehung des Krankheitsbildes befürwortet und damit zum Ausdruck gebracht, daß diese Behandlung seiner Auffassung nach medizinisch adäquat war. Er hat zudem ausgeführt, daß im Hinblick auf die alternativ denkbare Krankenhausbehandlung nur die Sanatoriumsbehandlung zu der beabsichtigten durchgreifenden Besserung des Krankheitsbildes führen würde, weil dort sowohl die Asthmaerkrankung als auch die Sarkoidose kombiniert behandelt werden konnten. In seiner Stellungnahme vom 20. März 1997 hatte der Arzt in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, daß die (alternativ denkbare) Akutbehandlung in einer internistischen oder pneumonologischen Abteilung nur eine kurzfristige Besserung der Erkrankung bringen würde. Anhaltspunkte dafür, daß diese Bewertung der medizinischen Notwendigkeit der Sanatoriumsbehandlung angesichts des weiter verschlechterten Gesundheitszustandes der Klägerin nicht mehr zuträfen, sind nicht ersichtlich und auch den Stellungnahmen des Gesundheitsamtes nicht zu entnehmen. Auch aus der Stellungnahme vom 11. August 1999 ergibt sich nicht, daß eine Sanatoriumsbehandlung im Juni 1997 wegen des verschlechterten Gesundheitszustandes der Klägerin medizinisch nicht mehr sinnvoll gewesen wäre. Das Gesundheitsamt hat insoweit lediglich darauf verwiesen, daß sich die Frage eine Sanatoriumsaufenthaltes angesichts des Erfordernisses einer akuten stationären Einweisung nicht mehr gestellt habe. In der Sache hat sich das Gesundheitsamt dementsprechend nicht weiter geäußert, so daß auch diese Stellungnahme nicht geeignet ist, Zweifel an der medizinischen Einschätzung des behandelnden Arztes zu wecken. Damit bestehen im Hinblick auf die Angemessenheit der Sanatoriumsbehandlung keine Bedenken und steht im Hinblick auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 BVO zugleich fest, daß eine Aufnahme der Klägerin in einen Krankenhaus nicht mit denselben Erfolgsaussichten verbunden gewesen wäre wie die Sanatoriumsbehandlung.

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Soweit das beklagte Land schließlich auf den dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 1995, Az.: 10 K 6572/93, zugrunde liegende Fall verweist, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung des hier zur Entscheidung stehenden Sachverhaltes. Ausweislich der Urteilsgründe war die dortige Klägerin in dem Krankenhausbereich der xxxxxxxxxxxxxxxxx behandelt worden. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin jedoch im Rehabilitationsbereich, d.h. im Sanatoriumsbereich der Klinik behandelt worden. Soweit das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung darauf abgestellt hat, daß in dem dortigen Fall schon aus medizinischen Gründen eine Aufnahme in den Rehabilitationsbereich nicht in Betracht gekommen war, und daraus ableiten will, daß deshalb auch im Falle der Klägerin die Notwendigkeit bzw. Angemessenheit einer Sanatoriumsbehandlung nicht bestand, kann diese Argumentation nicht überzeugen. Die Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit kann nur in Ansehung des konkreten Krankheitsbildes beantwortet werden, nicht aber durch einen Verweis auf andere Erkrankungen, wenn nicht zumindest die Vergleichbarkeit der Krankheitsbilder dargelegt wird. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Die von dem beklagten Land herangezogenen Ausführungen in der genannten Entscheidung bestätigen im Gegenteil die Richtigkeit der obigen Erwägungen. Wenn die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx auch über einen Krankenhausbereich verfügt und bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Patienten demzufolge die medizinische Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten der einen oder der anderen Behandlungsform maßgebend sind, spricht die Tatsache, daß die Klägerin in den Sanatoriumsteil der xxxxxxxxxxxxxxxxx dafür, daß die Bewertung ihres behandelnden Arztes zu der Notwendigkeit und Angemessenheit der Sanatoriumsbehandlung sehr wohl zutraf. Hätte die Klägerin wegen ihrer Erkrankung in dem Sanatoriumsteil nicht mehr adäquat behandelt werden können, wäre nämlich zu erwarten gewesen, daß sie jedenfalls zeitweise in den Krankenhausbereich verlegt worden wäre. Dies ist jedoch ausweislich der Rechnung der xxxxxxxxxxxxxxxxx nicht geschehen.

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Auch wenn der von der Klägerin im Hinblick auf ihren Sanatoriumsaufenthalt geltend gemachte weitere Beihilfeanspruch demzufolge nicht an der fehlenden vorherigen Anerkennung scheitert, folgt daraus nicht, daß über die bereits als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen in Höhe von 2.798,82 DM (= 2.266,25 SFR) sämtlich weiteren diesbezüglichen Aufwendungen der Klägerin beihilfefähig wären. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 lit. a) BVO sind in den Fällen des § 6 Abs. 2 lit. a) BVO, also in denen Fällen, in denen es sich - wie hier - bei dem Sanatorium um eine besondere Krankenanstalt handelt, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nur bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig. Ausweislich der Preisliste der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Beiakte Heft 1 Bl. 81) belief sich der niedrigste Tagessatz auf 234,80 SFR, so daß die beihilfefähigen Aufwendungen der Klägerin insoweit auf 6.574,40 SFR (234,80 SFR/Tag x 28 Tage) begrenzt sind, was bei einem Kurs von 100 SFR/123,50 DM einem Betrag von 8.119,38 DM entspricht. Nicht beihilfefähig sind demgegenüber die Aufwendungen der Klägerin in Höhe von 38,00 SFR/Tag, die auf die von ihr in Anspruch genommen Wahlleistungen entfallen, sowie die Aufwendungen der Klägerin in Höhe von 6,00 SFR für ihr gesondert in Rechnung gestellte "Mahlzeiten/Getränke".

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Von den in der Rechnung vom 8. August 1997 für ärztliche Behandlung angesetzten 2.272,75 SFR (2.144,75 SFR + 128,00 SFR) hat das beklagte Land zu Recht nur einen Betrag von 2.266,25 SFR bzw. 2.798,82 DM als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt. Bei dem Differenzbetrag in Höhe von 6,50 SFR, der auf die der Klägerin mit Datum vom 4. Juli 1997 gemäß Nr. 70 GOÄ in Rechnung gestellte ärztliche Leistung entfiel, ist nicht ersichtlich, daß es sich hierbei um Aufwendungen gehandelt hätte, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden oder bei dauernder Pflegebedürftigkeit notwendig gewesen wären. Weder aus der Rechnung noch aus dem sonstigen Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder dem Vorbringen der Beteiligten, ergibt sich, wozu die in Rede stehende ärztliche Bescheinigung ausgestellt wurde.

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Schließlich hat das beklagte Land von den Aufwendungen der Klägerin in Höhe von 454,92 DM für die Rechnung von Herrn Dr. xxxxxxxxx vom 29. Juli 1997 zu Recht nur 444,43 DM als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt. Der Differenzbetrag von 10,49 DM entfiel auf die der Klägerin mit Datum vom 24. Juni 1997 in Rechnung gestellte ärztliche Leistung gemäß Nr. 70 GOÄ. Bei der von dem behandelnden Arzt erstellten Bescheinigung handelte es sich um die von der Klägerin eingereichte Dienstunfähigkeitsbescheinigung. Aufwendungen für eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung stellen aber nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des erkennenden Gerichts keine notwendigen Aufwendungen im Sinne des § 3 BVO zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden oder bei dauernder Pflegebedürftigkeit dar und sind deshalb nicht beihilfefähig.

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 1984 - 12 A 2366/92 -; ebenso Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 27. November 1998 - 26 K 5256/96 - und vom 22. März 1999 - 26 K 7801/98 -.

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Waren nach alledem im Hinblick auf den Beihilfeantrag der Klägerin vom 28. August 1997 von den auf die Behandlung in xxxxx entfallenden Kosten statt der bislang anerkannten Aufwendungen in Höhe von 2.798,82 DM Aufwendungen in Höhe von DM 10.918,20 DM beihilfefähig, steht der Klägerin ein Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe von 5.683,57 DM (70% des Differenzbetrages von 8.119,38 DM) zu. Eine Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten weitergehenden Beihilfeanspruch besteht nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.