Kein Asylschutz für türkischen HDP-Anhänger trotz UYAP-Anklage wegen Social-Media-Posts
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote wegen behaupteter Verfolgung in der Türkei und einer vorgelegten türkischen Anklageschrift. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil das Vorbringen zu früheren Polizeimaßnahmen und Social-Media-Aktivitäten als unglaubhaft bewertet wurde. Zwar sei das Strafverfahren im UYAP-System nachweisbar, es drohe aber nicht beachtlich wahrscheinlich Verfolgung, da das Verfahren nach dem Gutachten als zu Asylzwecken initiierte „Scheinanklage“ ohne ernsthaftes Strafverfolgungsinteresse erscheine. Abschiebungsandrohung sowie Einreise- und Aufenthaltsverbot (30 Monate) blieben rechtmäßig.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz (hilfsweise subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote) insgesamt abgewiesen; Folgeregelungen bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine glaubhafte, in sich schlüssige Darstellung der geltend gemachten Vorverfolgung bzw. der drohenden Verfolgung voraus; oberflächliche und widersprüchliche Angaben können die Glaubhaftigkeit entfallen lassen.
Auch bei formal echten ausländischen Strafverfolgungsdokumenten ist für die Prognose nach § 3 AsylG zu prüfen, ob das Strafverfahren von einem ernsthaften staatlichen Verfolgungs- bzw. Strafverfolgungsinteresse getragen wird oder nur zum Zweck der Beweisproduktion im Asylverfahren betrieben wird.
Eine nach der Ausreise einsetzende oder behauptete strafrechtliche Verfolgung wegen Social-Media-Inhalten begründet Schutz nach § 3 AsylG nur, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen plausibel sind und eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politisch motivierter Verfolgung folgt; fehlende Plausibilität und erhebliche Widersprüche können die Prognose ausschließen.
Wer sich auf drohende Verfolgung wegen eigener Social-Media-Beiträge beruft, muss im Rahmen der Mitwirkung substantiiert darlegen können, welche Inhalte verbreitet wurden; pauschale Hinweise auf „Hacks“ oder fehlenden Zugriff können bei fehlender Nachvollziehbarkeit als Schutzbehauptung gewertet werden.
Verfahrensverstöße und das Unterlassen naheliegender Ermittlungsmaßnahmen in einem ausländischen Strafverfahren können als Indiz dafür sprechen, dass ein Verfahren nicht auf eine Verurteilung zielt, sondern lediglich das Vorhandensein eines Verfahrens als Druck- oder Nachweismittel erzeugen soll.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 3284/25.A [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der nach eigenen Angaben am 00. Januar bzw. 0. November 0000 in I./Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger türkischer Volkszugehörigkeit. Nach seinen Angaben verließ er die Türkei am 9. November 2022 und reiste am 14. November 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Am 20. Januar 2023 stellte er einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter in Deutschland.
Die persönliche Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erfolgte am 7. Juni 2023. Der Kläger gab im Wesentlichen an:
Er habe in W. in der Provinz I. gelebt. Von 2017 bis 2018 sei in der Jugendbewegung der HDP aktiv gewesen. Er sei weiterhin Mitglied. Er habe einen Friseursalon für Männer geleitet, der seinem Onkel gehört habe. Die Polizei habe immer Ausweiskontrollen bei den Friseuren und Kunden im Geschäft vorgenommen. Dadurch hätten sie weniger Kunden gehabt. Im Jahr 2018 sei er zum Militärdienst einberufen worden. Er habe aber keinen Militärdienst leisten wollen und diesen bis 2020 hinausgezögert. Aus seiner Zeit bei der HDP-Jugend habe er Fotos in seinen Accounts in sozialen Medien gehabt. In den letzten vier Monaten seines Wehrdienstes sei er von den Offizieren gefoltert worden. Sie hätten ihm einen Finger gebrochen. Nach dem Militärdienst sei er zu seiner Arbeit zurückgekehrt. Die Polizei habe erneut Ausweiskontrollen durchgeführt. Als er sich dagegen ausgesprochen habe, hätten sie ihm die Hände auf den Rücken gefesselt. Sie hätten ihn auch mit zur Polizeiwache genommen und dort festgehalten. Die Polizei habe ihm vorgeworfen, seine Kunden für die Mitgliedschaft in der HDP begeistern zu wollen. Außerdem sei die Polizei circa einmal im Monat zu ihm nach Hause gekommen. Auch dort hätten sie ihm die Hände auf den Rücken gefesselt. Er habe keine Kraft mehr gehabt, dagegen anzukommen. Daher sei er auf Anraten seiner Familie mithilfe eines Schleppers ausgereist. Bei einer Rückkehr in die Türkei bestehe zudem die Gefahr, dass er wegen seiner Beiträge in sozialen Medien inhaftiert werde, die er in der Zeit von 2016 bis 2017 gepostet habe. Er habe die Posts auf Facebook veröffentlicht. Der Account sei aber von den Grauen Wölfen gehackt und gelöscht worden. Sein Account auf Instagram sei ebenfalls gehackt worden, weshalb er keinen Zugriff mehr habe. Die Posts könne man nicht mehr sehen, weil das Profil auf privat gestellt sei. Er habe 50 bis 60 Posts pro Jahr bezüglich der HDP abgesetzt. An Einzelheiten könne er sich nicht erinnern, da alles so lange zurückliege.
Mit Bescheid vom 26. November 2024 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfte oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet wurde auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Der Kläger hat am 6. Dezember 2024 Klage erhoben.
Einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Gericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 26 L 3624/24.A – stattgegeben.
Zur Begründung seiner Klage bekräftigt der Kläger sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt und trägt zur Lage in der Türkei, insbesondere zur Situation der Kurden, vor. Er hat ein Dokument der Staatsanwaltschaft I. vom 23. Oktober 2023, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft W. vom 11. Oktober 2024 sowie begleitende Dokumente aus dem Strafverfahren vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft von einer Strafverfolgung wegen Propaganda für die bewaffnete Terrororganisation PKK/KCK abgesehen, aber Anklage wegen „Lobpreisung der Straftat und des Täters“ erhoben hat. Dem Kläger wird vorgeworfen, u.a. ein Video auf TikTok verbreitet zu haben, in dem Abdullah Öcalan zu sehen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,
hilfweise, das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf maximal 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
In der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2025 und am 28. Oktober 2025 hat der Kläger ergänzend zu seinen Ausreisegründen vorgetragen. Auf die Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen. Nach dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben durch Gutachten des Sachverständigen J. B. vom 30. August 2025, u.a. zu der Frage, ob die von dem Kläger vorgelegte Anklageschrift auf einer realen Tatsachengrundlage beruht oder ob Erkenntnisse dazu vorliegen, dass die Anklageschrift ohne tatsächlichen Anlass und ggf. durch Bestechung herbeigeführt in das UYAP-System eingespeist wurde. Zu dem Gutachten hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 26 L 3624/24.A sowie der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, ferner auf die der Kammer über die Situation in der Türkei vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die mit der Ladung hingewiesen worden ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 26. November 2024 ist – soweit er angegriffen wird – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1, 4 AsylG), noch auf Gewährung des subsidiären Schutzstatus (§ 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 AsylG), noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu. Schließlich sind die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Auf die zutreffende Begründung des Bescheides des Bundesamtes wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus der Türkei ausgereist. Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass sein Vorbringen in der Anhörung durch das Bundesamt unglaubhaft ist. Der Kläger berichtete von einem nur sehr geringen politischen Engagement, das nicht über die bloße Mitgliedschaft in der HDP und gelegentliche Besuche des HDP-Gebäudes hinausging. Es ist schon nicht nachvollziehbar, dass die Polizei anknüpfend daran ein so ausgeprägtes Interesse an einer Verfolgung des Klägers hatte, dass sie – nach Angaben des Klägers – in einem Zeitraum von vier Jahren (2018 bis 2022) den Kläger immer wieder durch Kontrollen in seinem Friseursalon schikaniert und vier- bis sechsmal pro Jahr kurzfristig in Gewahrsam genommen haben soll. Zudem sind die Angaben des Klägers zu den Zusammentreffen mit der Polizei oberflächlich. Sie beschränken sich auf die schlagwortartige Benennung der Fakten, es fehlt völlig an Details. Der Kläger hat auch nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht, warum er nicht versucht hat, dem massiven, über Jahre anhaltenden Druck etwas entgegenzusetzen oder auszuweichen. Auch der vorgebrachte Ausreiseanlass ist nicht glaubhaft. Der Kläger hat insoweit angegeben, seine Mutter habe zu Hause mitansehen müssen, wie er festgenommen worden sei, und sei in Tränen ausgebrochen. Das habe er nicht ertragen. Nachdem der Kläger zuvor nach seinen Angaben jahrelang Schikanen der Sicherheitskräfte erduldete, scheint dieser Anlass zu schwach, um glaubhaft die einschneidende Entscheidung begründen zu können, das Land auf illegalem Weg zu verlassen. Darüber hinaus ist auch das Vorbringen des Klägers gegenüber dem Bundesamt zu seinen Aktivitäten in sozialen Medien nicht glaubhaft. Das Bundesamt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Missverhältnis dazwischen besteht, dass der Kläger einerseits zwei Jahre lang 50 bis 60 Posts pro Jahr mit politischen Inhalten zur HDP gepostet haben will und andererseits nicht ansatzweise Auskunft zu den Inhalten der Posts geben konnte oder Posts vorlegen konnte.
Der Kläger hat auch keinen Schutzanspruch aufgrund der im Gerichtsverfahren vorgelegten Anklageschrift vom 11. Oktober 2024, mit der ihm „Lobpreisung der Straftat und des Täters“ aufgrund von Posts auf TikTok vorgeworfen wird, sowie der zugehörigen Dokumente.
Zwar sind die Dokumente formal echt. Die Anklageschrift vom 11. Oktober 2024 konnte in der mündlichen Verhandlung im UYAP-Portal eingesehen werden. Zudem konnte ein Sitzungsprotokoll des Strafgerichts aufgerufen werden, aus dem sich ergibt, dass das Verfahren bei dem Strafgericht anhängig ist und der nächste Termin auf den 24. Juni 2025 bestimmt wurde. Auch der vom Gericht beauftragte Sachverständige B. hat durch Recherche vor Ort bestätigen können, dass in der Türkei ein Strafverfahren auf der Grundlage der Anklageschrift gegen den Kläger anhängig ist.
Jedoch ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Zuge dieses Strafverfahrens Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht. Der Sachverständige B. hat in seinem Gutachten vom 30. August 2025 überzeugend dargelegt, dass die Anklage und das Strafverfahren nicht von einem ersthaften Strafverfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitsbehörden oder der Justiz getragen sind. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Strafverfahren auf Veranlassung durch den Kläger allein zu dem Zweck initiiert wurde, die Dokumente im hiesigen Asylverfahren vorlegen zu können und sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen.
Der Sachverständige hat unter Angabe von Quellen ausgeführt, dass in der Türkei in sozialen Medien vermeintlich echte Dokumente wie Anklageschriften angeboten werden, die in das UYAP-Portal eingespeist werden und von den „Kunden“ dort heruntergeladen und zur Begründung ihres Asylbegehrens z.B. in Deutschland vorgelegt werden können. Er hat zudem Kriterien genannt, die Anhaltspunkte dafür bieten, dass ein solcher Fall vorliegt.
Das Gericht teilt die Auffassung des Sachverständigen, dass im konkreten Fall die gegen den Kläger erhobene Anklage und das Strafverfahren nicht von einem ersthaften Strafverfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitsbehörden oder der Justiz getragen sind.
Großes Gewicht kommt dabei dem Umstand zu, dass der Kläger – wie dargelegt – nicht vorverfolgt aus der Türkei ausgereist ist und aus seiner Fluchtgeschichte, soweit sie glaubhaft ist, allenfalls eine sehr einfache politische Betätigung (HDP-Mitgliedschaft) und keine politischen Äußerungen in sozialen Medien vor der Ausreise hervorgehen (von dem Sachverständigen als „die Legende“ bezeichnet, Gutachten, S. 19).
Zudem fügen sich die Posts auf TikTok, die Gegenstand der vorgelegten Anklage sind, nicht schlüssig in das Gesamtbild ein („Veröffentlichung ‚kritischer‘ Inhalte in den sozialen Medien nach der Ausreise“, Gutachten, S. 21).
In der Anklageschrift vom 11. Oktober 2024 wird dem Kläger vorgeworfen, er habe auf TikTok ein Video des Anführers der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK, Abdullah Öcalan, gepostet, Musikbeiträge mit PKK-/KCK-Propaganda geteilt und Bilder mit Abbildungen von PKK-/KCK-Führern gepostet. In einem zuvor ergangenen Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft I. vom 23. Oktober 2023 wurde lediglich ein Video genannt, „in dem neben einem Foto des Anführers der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK ein grün-gelb-rotes Herz- und Sonnensymbol zu sehen ist“ (jeweils nach Übersetzung des Sachverständigen). Als Tatzeit nennen die Dokumente das Jahr 2022 (Beschluss vom 23. Oktober 2023) bzw. den 11. April 2023 (Anklageschrift vom 11. Oktober 2024). Die Posts sind damit – jedenfalls, wenn man den 11. April 2023 zugrunde legt – nach der Einreise des Klägers nach Deutschland im November 2022 und vor seiner Anhörung durch das Bundesamt am 7. Juni 2023 erfolgt.
Bei der Anhörung sprach der Kläger zwar davon, er habe Sorge, wegen politischer Beiträge in sozialen Medien inhaftiert zu werden. Er berichtete auf Nachfrage aber ausschließlich von Posts in den Jahren 2016 bis 2017 auf Facebook und Instagram. Seine Angabe, beide Accounts seien gehackt und einer davon auch gelöscht worden, er habe keinen Zugriff mehr, lässt nur den Schluss zu, dass er nach 2017 nicht mehr in sozialen Medien aktiv war. Dass der Kläger – sollten die Angaben in den vorgelegten Dokumenten zutreffen – nach 2017 und auch nach seiner Einreise nach Deutschland weiterhin in sozialen Medien aktiv war und zudem einen Account auf TikTok nutzte, erwähnte er gegenüber dem Bundesamt nicht.
In der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2025 und am 28. Oktober 2025 zu den tatsächlichen Umständen befragt, die dem Strafverfahren in der Türkei zugrunde liegen, äußerte der Kläger sich widersprüchlich und vermochte kein nachvollziehbares Bild zu vermitteln. Am 3. Juni 2025 gab er an, sein TikTok-Account und sein Facebook-Account seien geklaut bzw. gehackt worden. Am 28. Oktober 2025 erklärte er abweichend davon, den Instagram-Account – nach seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt ebenfalls gehackt – habe er noch, den TikTok-Account hätten „die“. Auf die Frage, ob er das Video zeigen könne, um das es in dem Strafverfahren gehe, zeigte er zunächst ein Foto vor, auf dem er selbst sowie einen Fußballspieler kurdischer Herkunft zu sehen sind, das mithin keinen erkennbaren Bezug zum Strafverfahren aufweist. Erst auf Nachfrage suchte er nach einem Video mit Abdullah Öcalan und zeigte ein Video von einer Veranstaltung, die zu Newroz 2023 in Frankfurt stattgefunden habe soll. Später stellte sich heraus, dass das Video von März 2024 datierte, also nicht das in der Anklageschrift (Tatzeitpunkt: 11. April 2023) angesprochene sein kann.
Nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung postet der Kläger möglicherweise Inhalte, die seinen Alltag betreffen, in sozialen Medien. Er war aber weder in der Türkei in sozialen Medien politisch engagiert, noch ist er dies in Deutschland. Auf Nachfragen zu seinen konkreten Aktivitäten konnte er keine Einzelheiten zu Inhalten nennen. Seine Angaben, die Accounts seien gehackt bzw. gelöscht worden und er habe keinen Zugriff mehr, erweisen sich als Schutzbehauptungen, die erklären sollen, warum er keine Inhalte vorlegen kann. Das gilt auch für die erstmals im zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2025 vorgebrachte Behauptung, er habe die Posts seinem Rechtsanwalt in der Türkei zugeleitet, als er noch Zugriff gehabt habe. Einen Rechtsanwalt in der Türkei hatte der Kläger zuvor nicht erwähnt. Zudem muss ihm aufgrund des ersten Termins zur mündlichen Verhandlung bewusst gewesen sein, dass es auf die Inhalte seiner Posts ankommt. Lägen diese tatsächlich bei seinem Rechtsanwalt, müsste es sich für den Kläger aufdrängen, sich diese zu beschaffen und vorzulegen.
Gegen tatsächliche politische Äußerungen des Klägers in sozialen Medien spricht auch, dass er nach seinen Angaben zwar Sorge hatte, wegen der früheren Posts in sozialen Medien in der Türkei verfolgt zu werden und dies mitausreiseursächlich war, zugleich aber nach seinem Vortrag in Deutschland politische Inhalte bezüglich der Türkei postete, ohne sich über Konsequenzen Gedanken zu machen. In der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2025 hat er angegeben, weiterhin politische Inhalte zu posten, und auf die Frage, ob nicht angesichts des in der Türkei laufenden Strafverfahrens Vorsicht geboten sei, mit Unverständnis reagiert („Das ist doch ein freies Land hier, oder?“). Erst auf mehrfache Nachfrage hat er – offenbar an die Fragestellung angepasst – erklärt, einen Inhalt wie das Newroz-Video werde er nicht mehr posten, da er in der Türkei keine Sicherheit habe.
Des Weiteren bildet ein Indiz dafür, dass das Strafverfahren in der Türkei auf Veranlassung des Klägers für das Asylverfahren initiiert wurde, dass der Kläger nicht nachvollziehbar hat erklären können, wie er Kenntnis von dem Verfahren erlangte. Er hat nur vage angegeben, die Polizei habe seinen Vater gefragt: „Wo ist dein Terroristen-Sohn?“ Daraufhin habe er in e-Devlet nachgesehen. Außerdem hätten seine Familienangehörigen regelmäßig mit seinen Zugangsdaten in e-Devlet nachgesehen. Warum er erst nach dem Kontakt seines Vaters mit der Polizei nachschaute, seine Verwandten aber zugleich regelmäßig die e-Devlet-Plattform kontrollierten und welcher Anlass dafür bestand, hat der Kläger nicht erklärt. Zudem konnte er auch auf mehrfache Nachfrage nicht einmal grob den Zeitpunkt nennen, zu dem er Kenntnis von der Anklageschrift nahm. Darüber hinaus behauptete er zwar, einen Rechtsanwalt in der Türkei beauftragt zu haben, erwähnte den Rechtsanwalt im Übrigen aber nicht.
Darüber hinaus spricht dafür, dass es sich um eine „Scheinanklage“ für die Zwecke des Asylverfahrens handelt, dass die Staatsanwaltschaft W. gegen mehrere Vorschriften des türkischen Rechts verstoßen hat. Der Sachverständige hat ausführlich begründet (Gutachten, S. 28 ff.), dass die Staatsanwaltschaft die Anklage der im Ausland begangenen Tat wegen eines Straftatbestands, der eine Mindeststrafe von weniger als einem Jahr vorsieht, nicht hätte erheben dürfen und vorgeschriebene Ermittlungsmaßnahmen unterlassen hat. Insbesondere letzteres deutet auf eine „Scheinanklage“ hin. Ist das Ziel der Anklage nicht die Verurteilung des Angeklagten, sondern lediglich das Erzeugen eines Verfahrens, das nach Erfolg im Asylverfahren eingestellt werden soll, sind aufwendige Ermittlungsmaßnahmen überflüssig.
Die Einwände des Klägers gegen das Sachverständigengutachten greifen nicht durch.
Insbesondere können die Erkenntnisse aus dem Gutachten nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, der Kläger werde grundlos der Strafverfolgung ausgesetzt. Es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass das Strafverfahren aus politischen Gründen fingiert wurde, um den Kläger unter Druck zu setzen. Zwar nutzt der türkische Staat nach den Erkenntnissen aus dem Gutachten Strafverfahren, um Personen einzuschüchtern, auch wenn die Verfahren häufig nicht mit Verurteilungen enden („weiche Repression“, Gutachten, S. 17). Im Fall des Klägers ist aber kein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates ersichtlich, zumal sich der Kläger bei Anklageerhebung schon seit fast zwei Jahren nicht mehr in der Türkei befand, was der Staatsanwaltschaft bekannt war. Der Kläger war nach seinen Angaben vor der Ausreise über die bloße HDP-Mitgliedschaft hinaus nicht nennenswert politisch aktiv und keinem Strafverfahren deswegen ausgesetzt. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass der türkische Staat unter diesen Umständen nach der Ausreise des Klägers ein Strafverfahren gegen ihn fingiert.
Ob der Kläger auf legalem Weg über den Flughafen Istanbul aus der Türkei ausgereist ist, wie es der Anklageschrift zu entnehmen ist, oder, wie er behauptet, illegal per Lkw, kann ebenso offenbleiben wie die Frage, ob der Sachverständige zu Recht die Information aus der Anklageschrift zur Ausreise als zutreffend zugrunde gelegt hat. Denn das Gutachten, das neben dem Aspekt der legalen Ausreise auf weitere gewichtige Argumente gestützt ist, ist – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – auch ohne Berücksichtigung der legalen Ausreise überzeugend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.