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Verwaltungsgericht Düsseldorf·26 K 1019/08.A·24.02.2008

Aufhebung des Widerrufs der Asylfeststellung wegen fehlender Verfolgungssicherheit

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der türkische Kläger focht den Widerruf einer 1997 getroffenen Feststellung an, wonach ihm Asyl bzw. Abschiebungsschutz zustehe. Zentrales Problem war, ob die in der Türkei eingetretenen Reformen die zuvor festgestellte Verfolgungsgefahr ausreichend ausgeschlossen haben. Das Verwaltungsgericht befand, die Reformen hätten die konkrete Verfolgungsgefahr nicht beseitigt und hob den Widerruf auf. Damit verbleibt die Rückkehr für den Kläger unzumutbar.

Ausgang: Klage gegen den Widerruf der Asylfeststellung als begründet; Bescheid des BAMF aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Widerruf der Feststellung des Vorliegens von Asylgründen nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist nur zulässig, wenn sich die tatsächliche oder rechtliche Lage derart geändert hat, dass der Betroffene hinreichend sicher vor Verfolgung ist; allgemeine Reformhinweise genügen nicht ohne konkreten Nachweis der Verfolgungssicherheit.

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Für die Beurteilung der Verfolgungssicherheit sind aktuelle Lageberichte und zuverlässige Quellen heranzuziehen; solche Berichte können indes keine individuelle Sicherheit begründen, wenn strukturelle Defizite in Strafverfolgung, Polizei oder Justiz fortbestehen.

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Die maßgebliche Sach- und Rechtslage für einen Widerruf ist zum Zeitpunkt der Entscheidung nach § 77 AsylVfG zu prüfen; bleibt die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bestehen, ist ein Widerruf rechtswidrig.

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Bei vorverfolgten Ausreisenden kann eine Rückkehr unzumutbar sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass erneute Festnahme und Misshandlung nicht hinreichend ausgeschlossen werden können.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO§ 77 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. AsylVfG§ 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2008 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am 00.0.1956 in I/Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Am 20. Februar 1992 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter.

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Nach Anhörung am 19. Oktober 1993 lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 31. Januar 1994 den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen und drohte die Abschiebung in die Türkei an. Auf die hiergegen am 08. März 1994 erhobene Klage stellte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 21. August 1997 – 9 K 2801/94.A – das Verfahren ein, soweit der Kläger die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hatte, verpflichtete die Beklagte jedoch zu der Feststellung, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1997 traf das Bundesamt sodann die Feststellungen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich des Herkunftsstaates vorliegen. – In den Entscheidungsgründen des vg. Urteils heißt es u.a., der Kläger habe glaubhaft machen können, in seinem Heimatland politisch motivierter Verfolgung ausgesetzt gewesen und wiederholt unter dem Vorwurf, die PKK-Guerilla unterstützt zu haben, festgenommen und dabei einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen worden zu sein. Als im Zusammenhang mit der PKK bereits in Verdacht geratener Kurde sei er vorbelastet und habe daher im Falle einer Rückkehr ggf. eine Festnahme und ein längeres Festhalten mit dem Risiko der körperlichen Misshandlung zu befürchten.

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Mit am 20. November 2007 zugestelltem Schreiben vom 19. November 2007 hörte das Bundesamt den Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf der mit Bescheid vom 10. Oktober 1997 getroffenen Feststellungen an.

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Mit Bescheid vom 21. Januar 2008 widerrief sodann das Bundesamt die mit Bescheid vom 10. Oktober 1997 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde auf die in den letzten Jahren eingetretene Änderung der Verhältnisse in der Türkei verwiesen.

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Der Kläger hat am 07. Februar 2008 die vorliegende Klage erhoben.

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Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2008 aufzuheben.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Verfahrensbeteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter erklärt.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Nach der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 2. Hs. AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung sind die durch § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG vorgegebenen Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht gegeben. Der Kläger hat die Türkei nach den Feststellungen in dem dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 10. Oktober 1997 zugrundeliegenden Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. August 1997 wegen erlittenen und als politische Verfolgung anzusehenden staatlichen Maßnahmen verlassen und hat diese danach auch im Falle einer Rückkehr in die Türkei erneut zu befürchten mit der Folge, dass ihm eine Rückkehr in die Türkei nicht zuzumuten ist. Diese Voraussetzungen liegen weiterhin vor. Denn der Kläger kann im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein. Die erforderliche hinreichende Verfolgungssicherheit folgt insbesondere nicht aus den in dem angegriffenen Bescheid angeführten zahlreichen in der Türkei in den letzten Jahren durchgeführten Reformen und die dadurch sicherlich gegebene deutliche Verbesserung der allgemeinen Menschenrechtslage. Denn die türkische Reformpolitik hat bislang nicht dazu geführt, dass asylrelevante staatliche Übergriffe in der Türkei nicht mehr vorkommen. Selbst nach dem neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 2007 hat der Mentalitätswandel in der Türkei noch nicht alle Teile der Polizei, Verwaltung und Justiz vollständig erfasst und ist es noch nicht gelungen, Folter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden, wobei eine der Hauptursachen für deren Fortbestehen in der nicht ausreichend effizienten Strafverfolgung liegt.

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Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 2007, S. 2831.

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Auch hat zum Beispiel das Schweizerische Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement/Bundesamt für Migration unter dem 24. April 2006 in seinem "Kurzbericht Dienstreise Türkei" festgestellt, dass die Umsetzung der neuen Gesetze in der Türkei sich oft problematisch gestaltet und Justiz und Militär sowie gewisse als "Staat im Staat" bezeichnete Kreise sich noch immer weitgehend dem Einfluss von Parlament und Regierung entziehen. Auch sind danach seit Ende des Jahres 2005 Fälle von Menschenrechtsverletzungen  wenn auch mit subtileren Methoden begangen  wieder angestiegen.

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Deshalb sind auch gegenwärtig vorverfolgt ausgereiste Flüchtlinge vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher.

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Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005  8 A 273/04.A , S. 21 ff..

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.