Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Befreiung zur Baumfällung mangels Antragsbefugnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Befreiung der Wirtschaftsbetriebe zur Fällung von Platanen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, da dem Antragsteller die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Weder § 12b LG NRW noch das UmwRG greifen, weil die Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich des UVPG fällt. Schutzauflagen für Fledermäuse und Vögel sind durch Nebenbestimmungen vorgesehen.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels Antragsbefugnis als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Antragsbefugnis i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die angegriffene Entscheidung in eigenen Rechten verletzt ist oder eine gesetzliche Ausnahme einschlägig ist.
§ 12b LG NRW eröffnet einem nach § 12 LG NRW anerkannten Verein nur dann Außenschutz gegen Befreiungen und Planfeststellungsbeschlüsse, wenn die betroffenen Maßnahmen in Schutzgebieten (z. B. Naturschutzgebiet, Nationalpark, FFH-/Vogelschutzgebiet) oder anhand eines Planfeststellungsbeschlusses erfolgen.
Das UmwRG gilt nur für Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich des UVPG fallen; Entscheidungen über die Fällung einzelner Bäume stellen regelmäßig keine UVP-pflichtigen Vorhaben dar und begründen daher kein Klagerecht nach dem UmwRG.
Bei der Erteilung von Befreiungen von artenschutzrechtlichen Verboten kann die Behörde zum Schutz betroffener Arten Nebenbestimmungen (z. B. fachliche Vorprüfungen vor Entfernen von Bäumen) anordnen.
Tenor
Die Wirtschaftsbetriebe E. – AöR –, T.---------straße 51, E. , werden beigeladen, da ihre rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der per Telefax am 13. März 2015, 14.55 Uhr, sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der am 13. März 2015 erhobenen Klage 25 K 2046/15 gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9. März 2015 den Wirtschaftsbetrieben E. – AöR – gemäß §§ 67 BNatSchG, 69 LG NRW erteilte Befreiung von dem Verbot des § 47a LG – Verbot der Beseitigung von Alleen – und von dem Verbot des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, Bäume in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, festzustellen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unzulässig. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. Er ist in seinen eigenen Rechten durch die angegriffene Entscheidung nicht verletzt. Eine der gesetzlich geregelten Ausnahmen vom Erfordernis der Antragsbefugnis, die in den letzten Jahren gesetzlich eingeführt worden sind, greift nicht ein.
§ 12 b Abs. 1 Satz 1 LG NRW begründet keine Antragsbefugnis. Hiernach kann ein nach § 12 LG NRW anerkannter Verein, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO einlegen gegen 1. Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten, sowie 2. Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Die N.-------straße in E. -Stadtmitte, auf der die in Rede stehenden Platanen stehen, deren Fällung seitens der Antragsgegnerin beabsichtigt ist, ist kein Naturschutzgebiet oder Nationalpark und auch nicht Teil eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes. Die Fällung der Bäume soll auch nicht aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses erfolgen.
Eine Antragsbefugnis ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes – UmwRG –. Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter näher geregelten Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO geltend machen gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG findet das Gesetz Anwendung für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen i.S.d. § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeit bergbaurechtlicher Vorhaben oder nach landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 UmwRG greifen ersichtlich nicht ein. Das Fällen der Bäume ist vom Anwendungsbereich des UVPG gemäß dessen § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. der Anlage 1 nicht erfasst. Prüfungspflichtig nach dem UVPG sind nach dessen § 2 Abs. 3 Nr. 1 Bewilligungen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Planfeststellungsbeschlüsse und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG (Linienbestimmungen nach dem FStrG, dem WaStrG, dem LuftVG sowie Raumordnungsverfahren) ist ersichtlich nicht einschlägig. Der Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG ergibt sich aus § 2 Abs. 2 UVPG. Hiernach liegt in der Fällung der in Rede stehenden Platanen kein UVP-pflichtiges Vorhaben. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG ist ein Vorhaben nach Maßgabe der Anlage 1 die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, der Bau einer sonstigen Anlage, die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Anlage. Es handelt sich hier um kein Vorhaben, was in Anlage 1 des UVPG aufgeführt ist. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG – in dem nicht auf die Anlage 1 verwiesen wird – ist ein Vorhaben die Änderung, einschließlich der Erweiterung a) der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, b) der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, c) der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme. Die Fällung der Bäume stellt keine „Änderung“ einer Maßnahme dar.
Im gleichen Sinn - § 2 Abs. 3, § 3 UVPG sind für eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung nicht anwendbar: VG Ansbach, Urteil vom 28. April 2009 – AN 15 K 08.000683 –, juris.
Das BVerwG hat zudem entschieden, dass der Anwendungsbereich des UmwRG auch nicht im Wege der Analogie auf Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention erstreckt werden kann, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt,
BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 7 C 21/12 –.
Soweit das BVerwG mit vorgenannter Entscheidung Umweltverbänden ein Klagerecht aus § 47 Abs. 1 BImschG zugesprochen hat, beruht dies – soweit ersichtlich – auf der Annahme, dass bei Immissionsgrenzwertüberschreitungen – im Gegensatz zum vorliegenden Fall – natürliche Personen Klagerechte haben, die sich „auch auf Umweltverbände erstrecken“.
Angemerkt sei, dass dem Schutz von Fledermäusen und Vögeln, auf den die Klagebegründung maßgeblich abhebt, durch die der Befreiung beigefügte Nebenbestimmung Rechnung getragen wird. Nach der Auflage 3.1 sind die Platanen vor dem Entfernen durch einen Gutachter auf das Vorhandensein von Quartieren von Fledermäusen sowie auf baumbewohnende Vogelarten zu kontrollieren.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.