Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 25 K 64/09 gegen eine Ordnungsverfügung vom 13.11.2008. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag ab. Es stellte fest, dass der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung (§ 80 Abs. 3 VwGO) substantiiert dargelegt hat und im Rahmen der Interessenabwägung das Vollzugsinteresse — gestützt auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung und den zeitlichen Bedarf zum Schutz der Mehlschwalben — überwiegt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO substantiiert dargelegt ist und in der Abwägung das Vollzugsinteresse überwiegt.
Zur Begründung des besonderen öffentlichen Interesses nach § 80 Abs. 3 VwGO genügt die Darlegung konkreter Vollzugsziele und zeitlicher Dringlichkeit, etwa zum Schutz saisonaler Tierbestände.
Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme und die Erfolgsaussicht der Hauptsache zu berücksichtigen; spricht die Rechtmäßigkeit für die Maßnahme, stärkt dies das Vollzugsinteresse.
Eine Entscheidung kann im Einvernehmen der Beteiligten durch den Vorsitzenden statt durch die Kammer nach § 87a Abs. 2 VwGO getroffen werden; über Kosten entscheidet das Gericht nach § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. den Vorschriften des GKG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 5. Januar 2009 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 64/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. November 2008 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer, § 87 a Abs. 2 VwGO.
Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO eingehend damit begründet, dass die Mehlschwalben nesttreu seien, ihre alten Nester wieder anflögen und deshalb dafür Sorge zu tragen sei, dass die Mehlschwalben bei Rückkehr die Nisthilfen vorfinden; zudem hat er auf die Abschreckung von Nachahmern der Schwalbennestentfernung an anderen Häusern abgestellt. Das ist ordnungsgemäß dargelegt.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse der Antragstellerin und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners geht zu Lasten der Antragstellerin aus, da sich die angefochtene Ordnungsverfügung als rechtmäßig erweist, wie im Urteil vom heutigen Tage 25 K 64/09 – ausgeführt ist. Gründe dafür, dass das Suspensivinteresse der Antragstellerin ausnahmsweise gleichwohl überwiegen könnte, sind nicht ersichtlich; demgegenüber besteht ein gewichtiges öffentliches Vollzugsinteresse angesichts des Zeitablaufs; nach den Erörterungen im Ortstermin kehren die Mehlschwalben etwa Anfang Mai aus ihren Winterquartieren zurück, zu diesem Zeitpunkt sollten die Nisthilfen vorhanden sein.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs.1 GKG.