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Verwaltungsgericht Düsseldorf·25 L 528/12·24.06.2012

Aufhebung der Nutzungsuntersagung und Erledigung des Verfahrens wegen falschem Adressaten

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die in der Ordnungsverfügung angeordnete Nutzungsuntersagung sich gegen falsche Adressaten richtete, da die Kläger die Terrasse nicht nutzten. Die Antragsgegnerin hob die Nutzungsuntersagung insoweit auf und übernahm die Kosten; das Eilverfahren wurde in der Hauptsache als erledigt erklärt. Zudem wurde die Frist zum Rückbau der Überdachung erstreckt.

Ausgang: Ordnungsverfügung insoweit aufgehoben; Verfahren in der Hauptsache erledigt; Antragsgegnerin trägt die Kosten, Streitwert 2.500 EUR

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nutzungsuntersagung in einer Ordnungsverfügung muss sich gegen den tatsächlich die Nutzung vornahmen Adressaten richten; richtet sie sich gegen andere Personen, ist die Verfügung insoweit aufhebbar.

2

Eine in einer Ordnungsverfügung gesetzte Frist ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung ist vor Bestandskraft gegenstandslos; maßgeblich wird in der Regel ein Zeitraum nach Bestandskraft.

3

Erklärt die Antragsgegnerin im Verfahren die Aufhebung einer angefochtenen Anordnung und übernimmt die Kosten, kann das Gericht das Verfahren in der Hauptsache als erledigt feststellen und die Kosten nach Erklärung der Beteiligten regeln.

Tenor

Die Antragsgegnerin trägt entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Verwaltungsgerichts Düsseldorf 25 K 2823/1225 L 528/12 Anwesend:Düsseldorf, den 25. Juni 2012
2

Die Einzelrichterin eröffnet die mündliche Verhandlung und den Erörterungstermin.

3

Der wesentliche Inhalt der Gerichtsakten wird vorgetragen.

4

Die Sach- und Rechtslage wird ausführlich mit den Beteiligten erörtert.

5

Die Kläger erklären auf Befragen, dass sie derzeit mit den Eltern, die auf Blatt 2 der Klageschrift erwähnt sind, Miteigentümer des Grundstücks und des Gebäudes seien; das heißt, es sind im Grundbuch derzeit vier Eigentümer eingetragen.

6

Die Klägerin erklärt weiter, die Breite der streitigen Terrasse beträgt ca. 8,99 m; diese Terrasse wird von der Trennwand geteilt. Die Breite auf der einen Seite beträgt ca. 3,50 m, auf der anderen Seite ca. 5,60 m.

7

Die Beteiligten nehmen gemeinschaftlich Einsicht in Beiakte Heft 2, Seite 107, 108. Die Klägerin erklärt, wie es auch die Einzelrichterin im Rahmen der Vorbereitung gesehen hatte, dass – legt man die Pläne zugrunde – die Wohnung ihrer Eltern sich im Erdgeschoss befindet; durch die Wohnküche gelangt man auf die schmalere Terrasse hinaus. Die Klägerin erklärt, dass dieser Bereich der Terrasse demzufolge von ihren Eltern genutzt werde.

8

Die Klägerin erklärt auf Befragen weiter, der andere Teil der Terrasse werde genutzt von den Mietern der Wohnung; sie selber wohnten in dem Gebäude überhaupt nicht. Sie wohnten eine Straße weiter.

9

Die Einzelrichterin erörtert mit den Beteiligten, dass sich nach Vorgesagtem die in der Ordnungsverfügung vom 28. Februar 2012 enthaltene Nutzungsuntersagungsverfügung gegen den falschen Adressaten richtet, da die Kläger die Terrasse nicht nutzen.

10

Daraufhin erklärt die Vertreterin der Beklagten:

11

Ich hebe hiermit die angefochtenen Ordnungsverfügungen vom 28. Februar 2012 insoweit auf, als gemäß Ziffer 1 die Nutzungsuntersagung ausgesprochen worden ist.

12

Vorgespielt und genehmigt.

13

Daraufhin erklären die Beteiligten das Verfahren 25 L 528/12 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Die Vertreterin der Antragsgegnerin erklärt zugleich Kostenübernahme.

14

Vorgespielt und genehmigt.

15

Sodann wird in dem Verfahren 25 L 528/12 folgender

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Beschluss

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verkündet:

19

Die Antragsgegnerin trägt entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.

20

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

21

Nach Rechtsmittelbelehrung verzichten die Beteiligten auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Streitwertfestsetzung.

22

Vorgespielt und genehmigt.

23

Die Sach- und Rechtslage wird weiter in dem Klageverfahren 25 K 2823/12 erörtert.

24

Hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 28. Februar 2012 zu Ziffer 2 bestimmten Frist weist die Einzelrichterin darauf hin, dass diese Fristbestimmung gegenstandslos ist, weil Ziffer 2 der Ordnungsverfügung nicht mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen worden ist. Normalerweise bemisst sich die Frist in einer Ordnungsverfügung ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung auf einen bestimmten Zeitraum nach Bestandskraft dieser Ordnungsverfügung. Mit Blick darauf, dass die gesetzte Frist ohnehin gegenstandslos ist, rät die Einzelrichterin den Vertretern der Beklagten an, über eine gewisse Duldung der errichteten Terrassenüberdachung nachzudenken, da es ohnehin der Bestimmung einer neuen Frist nebst Zwangsgeldandrohung bedürfen würde.

25

Die mündliche Verhandlung wird kurz unterbrochen, um den Vertretern der Beklagten Möglichkeit zur Rücksprache zu geben.

26

Die mündliche Verhandlung wird wieder eröffnet.

27

Daraufhin erklären die Vertreter der Beklagten:

28

Wir erstrecken hiermit die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügungen vom 28. Februar 2012 gesetzte Frist zum Rückbau der Terrassenüberdachung auf den 31. Dezember 2013.

29

Vorgespielt und genehmigt.

30

Sodann erklären die Kläger:

31

Wir nehmen hiermit die Klage zurück.

32

Vorgespielt und genehmigt.

33

Sodann wird folgender

34

Beschluss

35

verkündet:

37

Das Verfahren 25 K 2823/12 wird eingestellt.

38

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

39

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

40

Nach Rechtsmittelbelehrung verzichten die Beteiligten auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Streitwertfestsetzung.

41

Vorgespielt und genehmigt.

42

Den Klägern wird Beiakte Heft 1 zurückgereicht.

43

Den Vertretern der Beklagten werden die Beiakten Hefte 2‑5 zurückgereicht.

44

Die Einzelrichterin schließt die mündliche Verhandlung und den Erörterungstermin.