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Verwaltungsgericht Düsseldorf·25 L 4115/03·07.12.2003

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Baugenehmigungen wegen Nachbarwidersprüchen abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen zwei Baugenehmigungen und die sofortige Baustilllegung. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil bei der Abwägung nach § 80a, § 80 Abs. 5 VwGO das Interesse der Genehmigungsinhaber überwiegt und die Erfolgsaussichten der Widersprüche als gering eingeschätzt wurden. Mangels wirksamem Bebauungsplan war nach § 34 BauGB zu beurteilen, dass sich die Vorhaben in die nähere Umgebung einfügen. Ein freier Blick ins Grüne begründet keinen rechtlich geschützten Anspruch auf Unterlassung.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche und Baustilllegung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a, § 80 Abs. 5 VwGO ist bei der Interessenabwägung vorrangig auf die Erfolgsaussichten der Hauptsache abzustellen; überwiegen diese zugunsten der Genehmigten, ist der Antrag abzulehnen.

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Ist ein Bebauungsplan unwirksam, ist die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 34 BauGB zu prüfen; das Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

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Der Nachbarschutz aus dem Gebot des ‚Einfügens‘ schützt nicht generell vor dem Verlust eines freien Blicks ins Grüne; Blickbeeinträchtigungen begründen allein keinen Unterlassungsanspruch.

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Kostenentscheidungen in vorläufigen Verwaltungsverfahren richten sich nach §§ 154, 162 VwGO; der Streitwert ist nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG zu bemessen und kann pro angegriffener Genehmigung festgesetzt werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 80a VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 30 BauGB§ 4 der 1. DVO-BauG§ 103 Abs. 3 Satz 4 BauO NRW 1970§ 34 BauGB

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der am 5. November 2003 gestellte Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Antragsgegnerin vom 14. August 2003 (Haus Nr. 15, S.---------straße 63 b) und vom 27. August 2003 (Haus Nr. 14, S.---------straße 63 a) anzuordnen sowie die Bauarbeiten unverzüglich stillzulegen,

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hat keinen Erfolg. Die im Verfahren nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden und prinzipiell gleichwertigen Interessen des Antragstellers und der Beigeladenen ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilten Baugenehmigungen auszunutzen, das Interesse des Antragstellers, als Nachbar nicht vor einer endgültigen Entscheidung über seine Nachbarwidersprüche vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden, überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung ist nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie auf die Erfolgsaussichten der Nachbarwidersprüche abzustellen. Diese werden voraussichtlich keinen Erfolg haben.

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Mit den angegriffenen beiden Baugenehmigungen sind zwei aneinandergebaute Einfamilienhäuser genehmigt worden, die zu einem Komplex von ca. zwanzig Einfamilienhäusern gehören, hinsichtlich deren planungsrechtlicher Zulässigkeit der Beigeladenen unter dem 9. Dezember 2002 ein Vorbescheid erteilt worden ist. Gegen diesen Bauvorbescheid ist, nachdem der Antragsteller durch Baubeginn am 8. September 2003 Kenntnis von dem Bauvorhaben erlangt hat, wie auch gegen die beiden angegriffenen Einzelgenehmigungen am 2. Oktober 2003 Widerspruch erhoben worden. Das Baugrundstück liegt, ebenso wie die dem Antragsteller gehörenden Häuser C.         Straße 2 und 4, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8 „C.         Straße“ der ehemaligen Stadt I.       aus dem Jahre 1967. Dieser setzt für das Grundstück des Antragstellers und das Baugrundstück ein reines Wohngebiet fest; ferner setzt er eine überbaubare Fläche längs der C.         Straße fest, innerhalb derer die Häuser des Antragstellers stehen, eine überbaubare Fläche längs der S.---------straße (vormals I1.-------straße) sowie eine überbaubare Fläche in der Mitte zwischen diesen beiden Flächen, die durch einen Stichweg erschlossen werden sollte; hinter dem Grundstück des Antragstellers ist eine Fläche für Garagen vorgesehen, die auch durch eine Zufahrt längs des Hauses C.         Straße 2 des Antragstellers erschlossen werden sollte. Der Bebauungsplan setzt neben Zweigeschossigkeit und einer Grund- und Geschossflächenzahl auch eine Dachneigung von 32 ° fest. Die mit dem Vorbescheid genehmigten Wohnhäuser liegen im Wesentlichen außerhalb der für Wohnhäuser festgesetzten überbaubaren Flächen; die angegriffenen zwei Häuser S.---------straße 63 a und b befinden sich im Wesentlichen auf der vorerwähnten Garagenfläche und ihren Zufahrten.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die planungsrechtliche Zulässigkeit der streitigen Vorhaben nicht nach § 30 BauGB zu beurteilen. Denn der Bebauungsplan Nr. 8 der Stadt I.       aus dem Jahre 1967 enthielt mit den Festsetzungen betreffend Dachneigungen gestalterische Festsetzungen, für die es im damaligen Zeitpunkt eine Rechtsgrundlage noch nicht gab; die landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die damals schon existierende Regelung des § 4 der 1. DVO-BBauG vom 29. November 1960, GV NW S. 433, ist erst in § 103 Abs. 3 Satz 4 BauO NRW 1970 vom 27. Januar 1970 geschaffen worden. Dies führt nach der Rechtsprechung der Kammer zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes. Angesichts dessen gehen die Angriffe des Antragstellers gegen die mit dem Vorbescheid erteilte Befreiung von entgegenstehenden Festsetzungen ins Leere. Ebenso ist es rechtlich unerheblich, dass der Bebauungsplan nach der Schilderung in der Antragsschrift zu Beginn der 60er Jahre gemeinsam vom Vater des Antragstellers, der T.          GmbH und der damaligen Stadt I.       entwickelt und als Ergebnis von Grundstückstauschverträgen beschlossen worden ist und dass der Antragsteller seine nach Beschluss des Bebauungsplanes errichteten Häuser C.         Straße 6 und 8 an den Festsetzungen des Planes ausgerichtet hat. Ferner ist es rechtlich unerheblich, ob der Bebauungsplan im Bereich der streitigen beiden Häuser hinsichtlich der festgesetzten Garagenfläche dadurch möglicherweise funktionslos geworden ist, dass der Antragsteller selbst entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Hintergelände hinter seinen Häusern C.         Straße 6 und 8 an der Nachbargrenze eine ca. 38 m lange Garagenzeile errichtet hat. Schließlich ist es rechtlich unerheblich, ob ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin - worauf der Antragsteller im Ortstermin hingewiesen hat - dem Antragsteller auf Anfrage noch vor einigen Wochen mitgeteilt hat, der Bebauungsplan sei wirksam.

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Das Vorhaben ist mithin nach § 34 BauGB zu beurteilen, wonach ein Vorhaben zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Nachbarschutz wird durch das im Gebot des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme gewährt. Die hiernach zu stellenden Anforderungen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Nach diesen Grundsätzen erweisen sich die beiden streitigen Vorhaben nicht als rücksichtslos.

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Dies gilt zunächst hinsichtlich der Höhe der Vorhaben und der Entfernung zum Haus des Antragstellers C.         Straße 2 und 4. Der Giebel des zugewandten Hauses S.---------straße 63 b ist nach den genehmigten Bauvorlagen 10,30 m hoch, nicht, wie in der Antragsschrift ausgeführt, über 11 m. Die Abstandsfläche zum Grundstück des Antragstellers ist eingehalten; der Abstand zum Wohnhaus C.         Straße 2 und 4 beträgt 16 m. Hiernach kann von einer erdrückenden Wirkung keine Rede sein. Der Einwand hinsichtlich der durch die Vorhaben ausgeschlossenen Besonnung der Wohnungen im Haus C.         Straße 2 und 4 greift ebenfalls nicht durch und ist nach den genehmigten Bauvorlagen nicht nachvollziehbar. Die streitigen Wohnhäuser liegen unmittelbar östlich des Hauses C.         Straße 2 und 4 und können mithin lediglich frühmorgens die aufgehende Sonne verschatten. Für die wesentliche Zeit von vormittags bis abends kann sich das Vorhaben durch Schattenwurf auf das Haus des Antragstellers nicht auswirken. Soweit auf durch das Vorhaben eröffnete Einsichtmöglichkeiten hingewiesen wird, besteht zum einen ohnehin grundsätzlich kein Anspruch auf Schutz vor Einsichtmöglichkeiten und sind zum anderen durch die Vorhaben relevante Einsichtsmöglichkeiten gar nicht eröffnet. Im Haus S.---------straße 63 b ist im Giebel des Erdgeschosses ein kleines Seitenfenster des Wohnzimmers genehmigt, im ersten Obergeschoss ein Badezimmerfenster und im Dachgeschoss ein Kinderzimmerfenster. Hinsichtlich des zweiten Hauses S.---------straße 63 a, gegen welches der Vorwurf der Einsichtmöglichkeiten gleichfalls gerichtet wird, kann von keinerlei Einsichtmöglichkeit ausgegangen werden; die dem Grundstück des Antragstellers zugewandte Giebelwand ist die fensterlose Grenzwand zum Haus S.---------straße 63 b.

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Nach Lage der Dinge wenden sich der Antragsteller und seine Mieter bei objektiver Betrachtung im Wesentlichen gegen das Vorhaben, weil bisher aus dem Wohnhaus C.         Straße 2 und 4 ein freier Blick ins Grüne auf die bisher unbebaute große Freifläche gegeben war, auf welcher die nunmehr insgesamt ca. 20 Einfamilienhäuser entstehen. Der freie Blick ins Grüne ist rechtlich indes ebenfalls nicht geschützt; im Übrigen war nach dem Bebauungsplan aus dem Jahre 1967 seit inzwischen 36 Jahren mit einer Bebauung gleicher Höhe in geringfügig geringerer Verdichtung zu rechnen, die lediglich bisher nicht realisiert worden ist. Bei objektiver Betrachtung stellt das streitige Vorhaben für das Grundstück des Antragstellers zudem eine Verbesserung dar; während bisher mit einem Blick auf eine Garagenanlage größeren Umfangs zu rechnen war, die zudem über das Grundstück des Antragstellers erschlossen wurde, entfällt durch das genehmigte Vorhaben diese Zufahrt und die Belästigung durch diese größere Garagenanlage. Bedenken hinsichtlich etwaiger Rücksichtslosigkeit ergeben sich schließlich nicht aus dem Aspekt der Hinterlandbebauung; Hinterlandbebauungen ähnlicher Bautiefe finden sich ausweislich des Kartenmaterials in der näheren Umgebung; eine ungeordnete Erschließung findet nicht statt, vielmehr erfolgt eine Erschließung über einen Stichweg von der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten Seite des Baugrundstückes aus, sodass der Antragsteller durch verkehrliche Auswirkungen der Vorhaben praktisch nicht tangiert wird; zudem hat der Bebauungsplan aus dem Jahre 1967 eine gleich tiefe Hinterlandbebauung ebenfalls vorgesehen.

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Angesichts der Erfolglosigkeit des Aussetzungsantrages besteht auch kein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Erlass von Baustilllegungsverfügungen gegen die Beigeladene.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG; die Kammer geht bei vorläufigen Nachbarrechtsverfahren von einem Streitwert von 2.500,-- Euro je angegriffene Baugenehmigung aus.