Einstweiliger Rechtsschutz gegen Herstellerbindung in allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Herstellerbindung in der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für Ölabscheider. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil nach § 21 BauO NRW keine subjektiven Rechte Dritter aus der Zulassung folgen und somit kein Anordnungsanspruch besteht. Auch liegt keine Verletzung von Art. 12 GG vor; die Maßnahme ist verhältnismäßig und dem Gemeinwohl dienlich.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Herstellerbindung in allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorbeugende Unterlassungsklage bzw. ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verhinderung eines künftigen Verwaltungsakts ist nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen, die das Abwarten der späteren Anfechtung unzumutbar machen.
Die Erteilung einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nach § 21 BauO NRW dient dem öffentlichen Interesse an der Prüfung der Brauchbarkeit von Bauprodukten und begründet keine subjektiven Schutzrechte Dritter, die einen Unterlassungsanspruch gegen Zulassungsnebenbestimmungen begründen.
Die Ermächtigung in § 21 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW zur Beifügung von Nebenbestimmungen kann auch personale Beschränkungen umfassen; selbst wenn eine Herstellerbindung rechtswidrig wäre, folgt hieraus nicht ohne weiteres ein Unterlassungsanspruch Dritter.
Eine Herstellerbindung in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung stellt keine unmittelbare Regelung der Berufsausübung im Sinne des Art. 12 GG dar; eine mittelbare Betroffenheit ist nur dann verfassungsrechtlich relevant, wenn eine berufsregelnde Tendenz objektiv erkennbar und unverhältnismäßig belastend ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
der Antragsgegner habe es zu unterlassen, Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen" für Ölabscheider für Kompressorenkondensat nur mit der Einschränkung zu erlassen, dass die Vor- und Aktivkohlefilter, die in den betreffenden Abwasserbehandlungsanlagen installiert und benutzt werden dürfen, von dem Hersteller der jeweiligen Anlage hergestellt sein müssen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Im Klageverfahren wäre die vorbeugende Unterlassungsklage als zulässige Klageart anzusehen. Allerdings ist eine Unterlassungsklage, mit der einem künftigen nachteiligen Verwaltungsakt vorgebeugt werden soll, nur zulässig, wenn besondere Gründe bestehen, die es rechtfertigen, den Verwaltungsakt nicht abzuwarten,
vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971, DVBl. 1971, 746 f..
Gegen die Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage, mit der die Antragstellerin behördliche Eingriffe in ihre Interessenssphäre verhindern will, bestehen keine Bedenken, weil eine Verweisung auf die spätere Anfechtung solcher Eingriffe der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann; damit wird kein wirksamer Rechtsschutz gewährt.
Einstweiliger Rechtsschutz ist somit nach § 123 VwGO zu gewähren. Nach § 123 Abs. 1 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint; die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antrag war abzulehnen, weil ein Anordnungsanspruch nicht besteht.
Die Erteilung der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für Ölabscheider für Kompressorenkondensat richtet sich nach § 1 Abs. 1g der Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung - WasBauPVO - vom 6. März 2000, GV NRW S. 251 in Verbindung mit § 21 BauO NRW. Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW kann die Zulassung mit Nebenbestimmungen erteilt werden; die Ermächtigung zur Beifügung von Auflagen rechtfertigt möglicherweise auch personale Beschränkungen der Zulassung auf bestimmte Herstellerbetriebe. Selbst wenn der Antragsgegner die Herstellerbindung rechtswidrig der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung beigefügt haben sollte, ergäben sich aus § 21 BauO NRW keine Rechte der Antragstellerin auf diesbezügliche Unterlassung, denn § 21 BauO NRW dient allein dem öffentlichen Interesse an der Verwendung brauchbarer Bauprodukte und soll nicht einen Schutz des Erstherstellers bewirken,
vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land NRW, § 21 Randnote 17.
Die Erteilung der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung kann durch einen Dritten nicht angefochten werden,
vgl. Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, Kommentar zur BauO NRW, § 21 Randnote 20.
Gegen die drittschützende Wirkung einer auf § 21 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW gestützten Herstellerbeschränkung spricht der Schutzzweck der allgemeinen Zulassung nach § 21 BauO NRW. Die Zulassung dient nur dem öffentlichen Interesse an der präventiven Gefahrenabwehr. Sie ist eine Art Typengenehmigung, mit der der für die Verwendung neuer Bauprodukte erforderliche Nachweis der Brauchbarkeit geführt wird (vgl. §§ 21 Abs. 1, 3 Abs. 2 BauO NRW). Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung dient der Prüfung und dem Nachweis der Verwendbarkeit der Bauprodukte. Wirtschaftliche Interessen werden durch § 21 BauO NRW nicht geschützt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, BauR 1998, 107 f.; VGH Bad.-Würt., Urteil vom 12. November 1993, Gewerbearchiv 1994, 228 f..
Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin lässt sich des Weiteren nicht aus Artikel 12 Abs. 1 GG herleiten. Dies würde einen Eingriff in den Schutzbereich des Artikel 12 Abs. 1 GG voraussetzen, ein solcher ist zu verneinen.
Mit dem Begriff Regeln" in Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG sind Beeinträchtigungen des Schutzbereichs der Berufsfreiheit angesprochen. Als Regelungen können staatliche Maßnahmen bezeichnet werden, die sich entweder unmittelbar oder mittelbar mit berufsregelnder Tendenz auf die berufliche Betätigung auswirken und dazu führen, dass diese ganz oder teilweise unterbunden wird oder nicht in der gewünschten Weise ausgeübt werden kann,
vgl. von Münch, Grundgesetz-Kommentar, 5. Auflage 2000, Artikel 12 Randnote 42.
Die Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung mit Herstellerbindung gemäß § 21 BauO NRW stellt keine unmittelbare und gezielte Regelung der Berufsfreiheit dar. Unter unmittelbaren oder gezielten Regelungen versteht man Beeinträchtigungen, die sich final auf die Berufsbetätigung beziehen und sie unmittelbar zum Gegenstand haben. Die Bauordnung hat ebenso wie die darauf gestützten Maßnahmen unmittelbar reines Ordnungsrecht zum Gegenstand; die Bauordnung soll kein Berufsrecht regeln. § 21 BauO NRW dient unter anderem dem Schutz vor Gefahren unerprobter Bauarten.
Die Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung mit Herstellerbindung ist aber auch keine mittelbare Berufsregelung. Artikel 12 Abs. 1 GG schützt allerdings auch vor mittelbaren Regelungen, die zwar nicht auf die Berufsfreiheit abzielen, sondern andere Maßnahmen zum Inhalt haben, wenn sie infolge ihrer spürbaren tatsächlichen Auswirkungen den Schutzbereich des Artikel 12 Abs. 1 GG beeinträchtigen. Sie sind aber nur dann an dem Berufsgrundrecht des Artikel 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen,
vgl. BVerfGE 70, 191 (214).
§ 21 BauO NRW gehört nicht zu den Bestimmungen, die infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen. In der Bauordnung, speziell in § 21 BauO NRW, werden keine bestimmten Berufe angesprochen, sondern nur die Verwendbarkeit von Bauprodukten im Sinne des § 3 Abs. 2 BauO NRW. Dies hängt nicht an der beruflichen Qualifikation des Herstellers. Regelungen des Bauordnungsrechts haben ersichtlich objektiv keine berufsregelnde Tendenz, sondern regeln ausschließlich die konkreten Anforderungen an Bauprodukte im Einzelfall; § 21 BauO NRW dient dem Schutz vor Gefahren unerprobter Bauarten als Allgemeinwohlbelang, der es rechtfertigt, neue Baustoffe und Bauarten einer Zulassungspflicht zu unterwerfen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O..
Selbst wenn man abweichend von obigem § 21 BauO NRW als Regelung der Berufsausübung auffassen würde, ergäbe sich keine Rechtsverletzung der Antragstellerin: Die Freiheit der Berufsausübung kann beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen; der Grundrechtsschutz beschränkt sich auf die Abwehr in sich verfassungswidriger, weil etwa übermäßig belastender und nicht zumutbarer Auflagen,
vgl. von Münch, Grundgesetz-Kommentar, Artikel 12 Randnote 45.
Vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sind durch den Schutz vor Gefahren unerprobter Bauarten gegeben, der es rechtfertigt, neue Baustoffe und Bauarten einer Zulassungspflicht zu unterwerfen. Gleichermaßen ergibt sich ein vernünftiger Allgemeinwohlbelang aus Gründen des Gewässerschutzes. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist desgleichen gewahrt, denn der Vertreter des Antragsgegners hat in dem Erörterungstermin vom 10. April 2002 erklärt, die von der Antragstellerin hergestellten Filter könnten selbstständig als Teil eines Gesamtbauproduktes geprüft werden. Der Vortrag der Antragstellerin veranlasst nicht, dies in Zweifel zu ziehen. Die von der Antragstellerin hergestellten Filter können damit eine selbstständige bauaufsichtliche Zulassung bekommen.
Der Antrag war mithin mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.