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Verwaltungsgericht Düsseldorf·25 L 3455/99·16.12.1999

Bauordnungsrecht: Baustopp bei Widerspruch gegen Brandschutzauflage in Baugenehmigung

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Bauherrin wandte sich im Eilverfahren gegen eine sofort vollziehbare Baustilllegung, nachdem sie Widerspruch gegen die Auflage zum Einbau einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage eingelegt hatte. Streitpunkt war, ob der Widerspruch nur die Auflage oder die gesamte Baugenehmigung suspendiert. Das VG verneinte die isolierte Anfechtbarkeit, weil die Auflage Teil einer einheitlichen Ermessens-/Kompensationsentscheidung zu Erleichterungen nach der BauO NRW sei. Damit entfalte der Widerspruch aufschiebende Wirkung für die gesamte Genehmigung; das Vorhaben sei formell illegal und der Baustopp voraussichtlich rechtmäßig.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Baustopp und Zwangsgeldandrohung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die isolierte Anfechtung einer Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung setzt voraus, dass der verbleibende Genehmigungsteil ohne Inhaltsänderung sinnvoll und rechtmäßig bestehen bleiben kann.

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Steht eine Nebenbestimmung in einem untrennbaren Zusammenhang mit Erleichterungen/Befreiungen und beruht die Genehmigung auf einer einheitlichen Ermessensentscheidung, kann ihre isolierte Aufhebung ausscheiden, weil sonst die verbleibende Genehmigung rechtlich nicht tragfähig wäre.

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Entfaltet ein Widerspruch gegen eine Baugenehmigung aufschiebende Wirkung, ist ein dennoch fortgeführtes Bauvorhaben formell illegal; die Bauaufsichtsbehörde darf zur Durchsetzung des Genehmigungsvorbehalts eine Baustilllegung anordnen.

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Die Untersagung bzw. Stilllegung wegen formeller Illegalität ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn das Vorhaben möglicherweise materiell genehmigungsfähig erscheint; unverhältnismäßig ist sie regelmäßig nur bei kurzfristig erreichbarer Legalisierung nach Maßgabe der behördlichen Rechtsauffassung.

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Eine Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung einer bauaufsichtlichen Stilllegungsverfügung ist im Eilverfahren nicht auszusetzen, wenn sie auf eine tragfähige Rechtsgrundlage gestützt und ihrer Höhe sowie Fristsetzung nach angemessen ist.

Relevante Normen
§ 54 Abs. 1 BauO NW§ 29 BauO NW§ 32 BauO NW§ 80 Abs. 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 3 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 60.500,- DM festgesetzt.

Rubrum

1

I.

2

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Estraße 14 (G1) in L. Am 9. Juni 1999 beantragte sie die Genehmigung zur Errichtung eines Gewerbebetriebes (Stahlbauhalle mit Büro) sowie 12 PKWStellplätzen. Die Halle soll 20 m breit, 50 m lang und 9,84 m hoch werden. In der Baubeschreibung heißt es, in der Halle sollten Stahlkonstruktionen für alle Bereiche gefertigt werden. Der Profilstahl werde in ganzen Längen angeliefert, in der Halle bearbeitet, d. h. geschnitten, geschweißt, gefräst, gebrannt, gebohrt und zur Montage auf die Baustelle gebracht. Stahleinbauteile würden insgesamt zusammengebaut und zur Montage ausgeliefert.

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Zu dem Bauantrag fertigte der Sachverständige für Arbeits- Brand- und Umweltschutz K ein Brandschutzkonzept, das von dem Sachverständigen K1 geprüft wurde. In dem Gutachten legt der Sachverständige dar, daß die Halle mit einer Grundfläche von 1.000 m² die zulässige Brandabschnittsgröße von 1.600 m² bei weitem nicht erreicht. Auch die nach dem Entwurf der IndBauR zulässigen Flächen von 2.000 m², die ohne besonderen Nachweis und ohne Anforderungen an das Tragwerk errichtet werden dürfen, würde deutlich unterschritten. Der Gutachter kommt deshalb u.a. zu folgenden Ergebnissen:

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"Vor dem Hintergrund der vergleichenden Ansätze in Kapitel 2.3 wird verdeutlicht, daß Bedenken wegen des Brandschutzes ausgeräumt werden können und eine Erleichterung nach § 54 Abs. 1 BauO NW befürwortet werden kann.

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Dies bedeutet, daß die Halle in ungeschützter Stahlkonstruktion errichtet werden darf. Die tragenden und aussteifenden Bauteile des Büro- und Sozialbereiches müssen mindestens in F 30 hergestellt werden. Die Trennwände der Halle und die des Treppenraumes sowie der obere Deckenabschluss des Büro- und Sozialbereiches sind mindestens in F 90-AB herzustellen. Die Decke über dem EG des Büro- und Sozialbereiches muß mind. der Feuerwiderstandsklasse F 30 entsprechen. ”

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"Brandwände und Brandbekämpfungsabschnitte sind vor dem Hintergrund der Aussagen in Kapitel 2.3 im vorliegenden Fall entbehrlich.”

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"Aufgrund der Größe der Halle sind qualifizierte Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach Din 18232, Teil 2 entbehrlich, da diese im Regelfall erst bei großen baulichen Anlagen (> 1.600 m²) gefordert werden. Auch im Entwurf der IndBauR wurde unter Punkt 5.3.1 festgelegt, daß Rauchabzugsanlagen erst bei Grundflächen von > 2.000 m² vorhanden sein müssen. Im vorliegenden Fall sind in den Kopfseiten der Halle zwei Sektionaltore sowie zwei weitere öffenbare Fenster in den Längsseiten vorhanden, so daß die Entrauchung über eine Querlüftung sichergestellt werden kann. Dies wird aus der Sicht des Sachverständigen für ausreichend erachtet.”

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Der Landrat des Kreises O stellte durch seinen Brandschutzingenieur unter dem 27. Mai 1999 fest, daß gegen den vorgelegten Bauentwurf aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken bestünden, wenn sämtliche Punkte des Brandschutkonzeptes des Sachverständigen K eingehalten würden. Eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage wird auch nach dieser Stellungnahme nicht für notwendig angesehen. Unter dem 5. August 1999 sicherte der beauftragte Architekt der Antragstellerin dem Antragsgegner per Telefax zu, daß in dem Bauvorhaben der Antragstellerin eine Rauchabzugsanlage nach DIN 18232 eingebaut werde.

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Mit Bescheid vom 5. August 1999 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin die beantragte Baugenehmigung. In dem Bescheid wird eine Befreiung von § 29 BauONW hinsichtlich der Stahlkonstruktion sowie von § 32 BauONW hinsichtlich der maximalen Brandabschnittslänge von 40 m im Hinblick auf den Entwurf der Industriebaurichtlinie zugelassen sowie des Einbaus einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage nach DIN 18232. Unter Ziffer 13 der Nebenbestimmungen heißt es:

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"Das brandschutztechnische Gutachten, aufgestellt durch K, T, geprüft durch den Sachverständigen K1, vom 18. Mai 1999 ist Bestandteil der Baugenehmigung. Die dort beschriebenen brandschutztechnischen Maßnahmen sind zu beachten und zu erfüllen, der Einbau einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage ist jedoch erforderlich.”

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Der Baubeginn erfolgte am 10. August 1999.

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Am 27. August 1999 legte die Antragstellerin gegen den unter Ziff. 13 der Baugenehmigung geforderten Einbau einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, daß der Einbau einer solchen Anlage erst bei einer Größenordnung von 2.000 m² erforderlich sei, nach dem brandschutztechnischen Gutachten auf diesen Einbau verzichtet werden könne und sie der Einbau zusätzlich 25.000,- DM kosten werde.

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Mit Schreiben vom 7. September 1999 bestätigte der Antragsgegner den Eingang des Widerspruchs und wies die Antragstellerin darauf hin, daß der Bauherrenwiderspruch aufschiebende Wirkung entfalte mit der Folge, daß die Baugenehmigung nicht ausgenutzt werden könne. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.

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Mit Ordnungsverfügung vom 21. Oktober 1999 gab der Antragsgegner der Antragstellerin auf, die Bauarbeiten auf dem Grundstück Estraße 14 sofort einzustellen. Für den Fall, daß die Antragstellerin dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte, drohte er ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- DM an. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehbarkeit seiner Ordnungsverfügung an. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, daß es sich, nachdem die Antragstellerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt habe, um ein ungenehmigtes Vorhaben handele. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit begründete er damit, daß die Anordnung der Einstellung der Bauarbeiten ihren Sinn verfehle, wenn die Antragstellerin bis zur Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung weiter bauen könne. Durch die Ordnungsverfügung solle die Einhaltung der Baugenehmigungspflicht gesichert werden.

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Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 27. Oktober 1999 Widerspruch ein. Gleichzeitig stellte sie den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zur Begründung berief sie sich darauf, daß sie mit dem Widerspruch nur die selbständig anfechtbare Auflage nach Ziff. 13 der Baugenehmigung und auch diese nur teilweise angefochten habe. Da sie eine Auflage selbständig anfechten könne, habe ihr Widerspruch keinen Einfluß auf die mit der Auflage zusammen erteilte Baugenehmigung. Diese entfalte volle Wirksamkeit und könne von ihr daher auch ausgenutzt werden. Das Verlangen des Antragsgegners zum Einbau einer Wärme- und Rauchabzugsanlage sei außerdem unverhältnismäßig, weil der Brandschutzsachverständige dargelegt habe, daß eine solche Anlage nicht notwendig sei. Schließlich sei auch die Stillegungsverfügung schon deshalb rechtswidrig, weil die geforderte Wärme- und Rauchabzugsanlage in jedem Stadium des Baus nachträglich eingebaut werden könne.

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Sie beantragt sinngemäß,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 1999 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Anordnung des Zwangsgeldes anzuordnen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung trägt er vor, durch den Widerspruch, der aufschiebende Wirkung entfalte, sei die Baugenehmigung insgesamt angefochten worden, nicht nur den Teil der Auflage 13, gegen den die Antragstellerin sich mit ihrem Widerspruch wende. Die Auflage sei Bestandteil des insgesamt begünstigenden Verwaltungsaktes, den die Baugenehmigung darstelle, und damit einer isolierten Anfechtung nicht zugänglich. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin durch ihren Widerspruch von ihrem eigenen Antrag abweiche und damit konkludent einen neuen, bisher nicht genehmigten Bauantrag gestellt habe.

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Auch in der Sache sei die Forderung nach dem Einbau einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage gerechtfertigt. In dem brandschutztechnischen Gutachten sei nicht ausreichend dargelegt worden, daß auf Kompensationsmaßnahmen für die erteilten Befreiungen verzichtet werden könne. Sofern der Entwurf einer Industriebaurichtlinie vom Bauherrn bzw. seinem Beauftragten herangezogen werden solle, sei diese auch in allen Teilen (z.B. Rauchabzüge, Löschwasserversorgung) hinreichend zu erörtern. Hierbei sei auch eine nähere brandschutztechnische Bestimmung des Objektes nötig. Der Nachweis, daß ein Rauch- und Wärmeabzug nicht erforderlich sei, könne dann z.B. in Anlehnung an die die Industriebaurichtlinie in Verbindung mit dem Brandlastenberechnungsverfahren nach DIN 18230 erbracht werden oder es müsse von seiten des Bauherrn eine Festlegung auf eine Brandschutzklasse erfolgen, bei der keine brandschutztechnische Bemessung der Bauteile erfolgen müsse. Hierbei sei jedoch die notwendige Wärmeabzugsfläche nachzuweisen. Lediglich die Aussage, daß es sich um einen Stahlbaubetrieb, der vornehmlich Stahlkonstruktionen herstelle, handele, reiche zur Begründung für die fehlende Notwendigkeit einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage bzw. für die Zulassung der beantragten Befreiungen nicht aus.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.

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II.

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn wie hier die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes anordnet, wobei nach § 80 Abs. 3 VwGO das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit zu begründen ist. Ebenso entfällt die aufschiebende Wirkung bei Rechtsbehelfen, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 8 AG VwGO NW). In diesen Fällen kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen bzw. wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 VwGO).

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Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Antragsgegner dem Formerfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO Genüge getan. Er hat ausgeführt, daß die ungenehmigte Bebauung des Grundstücks der Antragstellerin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, weil der Genehmigungsvorbehalt nach der Landesbauordnung dadurch in Frage gestellt werde, das ungenehmigt errichtete Gebäude nur schwer wieder beseitigt werden könne und die Antragstellerin das Bauvorhaben vor Ablauf des Widerspruchverfahrens fertigstellen könne, so daß der Sinn der Stillegungsverfügung verfehlt werde. Dies ist nicht zu beanstanden.

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Ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Behörde formell rechtmäßig erfolgt, so hat der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nur dann Erfolg, wenn der eingelegte Rechtsbehelf wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes Aussicht auf Erfolg hat und demnach ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt.

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Dabei überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 27. Oktober 1999 .Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung der angefochtenen Ordnungsverfügung erscheint der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig.

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Nach § 61 Abs. 1 BauONW haben die Bauaufsichtsbehörden u. a. bei der Errichtung baulicher Anlagen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und in Wahrung dieser Aufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies beinhaltet in Verbindung mit §§ 14 ff. OBGNW auch die Befugnis, die Errichtung einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung zu verhindern. Nach § 75 Abs. 5 BauONW darf vor der Erteilung der Baugenehmigung nicht mit dem Bau begonnen werden.

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Dabei geht der Antragsgegner im vorliegenden Fall zu Recht von der formellen Illegalität des Hallenbaus der Antragstellerin aus. Der Antragstellerin wurde zwar eine Baugenehmigung erteilt, sie hat jedoch gegen die unter Ziffer 13 der Nebenbestimmungen formulierte Auflage, eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage einbauen zu lassen, am 27. August 1999 Widerspruch eingelegt. Im Gegensatz zu der Ansicht der Antragstellerin erfaßt dieser Widerspruch, der nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet, die gesamte Baugenehmigung und beschränkt sich nicht nur auf die in Ziff. 13 formulierte Auflage.

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Dabei ist davon auszugehen, daß der Widerspruch zulässig ist. Von einer Verwirkung des Widerspruchs dadurch, daß der beauftragte Architekt der Antragstellerin den Einbau einer solchen Rauch- und Wärmeabzugsanlage zugesichert hatte, ist nicht auszugehen. Zum einen ist diese Zusicherung wohl nicht Bestandteil der Baugenehmigung geworden, weil ein entsprechender Grünstempel des Antragsgegners erst am 6. August 1999 angebracht wurde, während die Baugenehmigung das Datum vom 5. August 1999 trägt. Zum anderen ist es der Antragstellerin unbenommen, einen weiteren Bauantrag zu formulieren, der neben den bisherigen Bauantrag gestellt wird und der den Einbau einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage nicht vorsieht.

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Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Februar 1997 8 S 2244/95-, VGHBW RSpDienst 1997, Beilage 4, B 3

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Unter diesen Umständen kann die Antragstellerin auch die ihr erteilte Baugenehmigung mit einem Widerspruch anfechten.

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Der Widerspruch entfaltet insgesamt aufschiebende Wirkung und beschränkt diese nicht nur auf den mit dem Widerspruch angefochtenen Teil der Anlage 13. Eine isolierte Anfechtung der Anordnung einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage ist im vorliegenden Fall rechtlich nicht zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um eine Bedingung für die Erteilung der Befreiung und damit der Baugenehmigung handelt, so daß eine isolierte Anfechtung ohnehin nicht in Betracht käme, weil durch die Bedingung die Baugenehmigung inhaltlich eingeschränkt wird, oder ob es sich um eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 VwVfG handelt, die grundsätzlich eine eigene Regelung darstellt und daher auch im Grundsatz isoliert angefochten werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt aber auch bei einer Auflage die isolierte Anfechtbarkeit voraus, daß der angefochtene und möglicherweise rechtswidrige Teil des Verwaltungsaktes in der Weise selbständig abtrennbar ist, daß der nicht aufgehobene Teil des Verwaltungsaktes ohne Änderung seines Inhalts sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Steht dagegen die angefochtene Nebenbestimmung mit dem eigentlichen Inhalt des Verwaltungsaktes in einem solchen Zusammenhang, daß sie die mit dem Verwaltungsakt ausgesprochene Rechtsgewährung inhaltlich einschränkt und daß nach Aufhebung der Nebenbestimmung der bestehenbleibende Teil des Verwaltungsaktes entgegen dem geltenden Recht eine uneingeschränkte Begünstigung enthielte, so schließt dies materiellrechtlich die isolierte Aufhebung aus.

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Das bedeutet, daß die das Vorhaben verändernde Nebenbestimmung nicht isoliert aufgehoben werden darf, wenn anderenfalls die dann verbleibende Genehmigung nicht mehr dem geltenden Recht entspricht. Daraus folgt, daß für die Aufhebung eines Teils eines Verwaltungsaktes nicht maßgebend ist, ob sich die Einschränkung der Genehmigung als (echte) Auflage oder als eine Veränderung des Genehmigungsgegenstandes, also als eine andere als die beantragte Genehmigung darstellt; maßgebend ist vielmehr, ob die Genehmigung mit einem Inhalt bestehenbleiben kann, der der Rechtsordnung entspricht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 -4 C 70/80-, NVwZ 1984, S. 366 ff.

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Legt man diese Rechtsprechung zugrunde, so ist von einer isolierten Anfechtbarkeit der Auflage unter Ziffer 13 der Baugenehmigung schon deshalb nicht auszugehen, weil die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ohne diese Auflage nicht ohne weiteres festgestellt werden kann.

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Rechtsgrundlage für die Anordnung der Rauch- und Wärmeabzugsanlage ist § 54 Abs. 1 BauONW, wonach für bauliche Anlagen besondere Art - wozu nach § 54 Abs. 3 Ziff. 8 BauONW auch gewerbliche Räume gehören - besondere Anforderungen gestellt und bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften Erleichterungen gestattet werden können. Der Antragsgegner sieht die Rauch- und Wärmeabzugsanlage, wie sich aus der Formulierung seiner Befreiung von den §§ 29 und 32 BauO NW ergibt, offenbar als Kompensation für die gleichzeitig gestatteten Erleichterungen. Zwar haben insgesamt drei Brandschutzsachverständige eine solche Rauch- und Wärmeabzugsanlage in der von der Antragstellerin geplanten Halle bei Zulassung der von der Antragstellerin beantragten Befreiungen nicht für erforderlich gehalten, der Antragsgegner geht jedoch, wie sich aus seiner Antragserwiderung im vorliegenden Verfahren ergibt, davon aus, daß diese Gutachten unter einem schwerwiegenden Mangel leiden, weil bei der Anwendung der Industriebauverordnung Fehler unterlaufen seien und die Antragstellerin die zur Anwendung dieser Norm erforderlichen Daten nicht übermittelt habe. Ob es stichhaltig ist, wenn der Antragsgegner die so fehlerhaften Gutachten dann zum Bestandteil der Baugenehmigung macht, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Der Antragsgegner hat, wie sich aus der im vorliegenden Verfahren nachgereichten Begründung ergibt (vgl. § 114 VwGO), eine einheitliche Ermessensentscheidung getroffen, bei der nicht festgestellt werden kann, daß eine ordnungsgemäße Ermessensausübung hinsichtlich der erteilten Befreiungen vorliegt, wenn man von der Anordnung der Rauch- und Wärmeabzugsanlage absieht. Mangels ordnungsgemäßer Ermessensausübung wäre aber die Erteilung der Befreiung und damit auch der Baugenehmigung unter diesen Umständen rechtswidrig.

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Folgt man der Kritik an der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

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vgl. Stelkens, Das Problem Auflage, NVwZ 1985, S. 469 ff.; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, Anm. 29 zu § 36 VwVFG m.w.N.,

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so führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Ob eine Teilbarkeit des Verwaltungsaktes und damit eine isolierte Anfechtbarkeit einzelner Regelungen zulässig ist, entscheidet sich nach dieser Auffassung, ob der verbleibende Teil als selbständiger Verwaltungsakt bestehen bleiben kann, ohne ein aliud zu werden. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Behörde wie hier eine einheitliche Ermessensentscheidung trifft. Wie bereits dargelegt, lassen sich die einzelnen Regelungen einer einheitlichen Ermessensentscheidung nicht ohne erneute Betätigung des Ermessens trennen, wobei das Gericht nicht seine Ermessenserwägungen an die Stelle der von der Behörde getroffenen Überlegungen setzen kann.

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Da der Widerspruch vom 27. August 1999 somit die gesamte Baugenehmigung erfaßt und deshalb umfassend aufschiebende Wirkung entfaltet, erweist sich das Bauvorhaben der Antragstellerin als formell illegal. Die Anordnung, die Bauarbeiten stillzulegen, ist unter diesen Umständen nicht ermessensfehlerhaft. Allein schon die formelle Illegalität der Nutzung rechtfertigt ihr Verbot. Selbst offensichtlich genehmigungsfähige Vorhaben sind nicht wegen ihrer erkennbaren materiellen Legalität von dem formellen Genehmigungserfordernis dispensiert. Auch sie unterliegen dem formellen Baurecht und auch ihnen gegenüber muß sich deshalb das formelle Baurecht behaupten können, wenn es nicht zur Farce werden soll. Das Ergebnis wäre sonst, daß sich Bauherren von objektiv materiell legalen Vorhaben folgenlos über das Baugenehmigungsverfahren hinwegsetzen könnten. Das steht zu der Zweckbestimmung des Baugenehmigungsverfahrens in eklatantem Widerspruch. Nicht bereits die offensichtliche materielle Legalität eines Vorhabens  die die Behörde im übrigen durchaus anders bewerten mag als das Gericht  hindert deshalb die Bauordnungsbehörde daran, formell illegale Nutzungen allein wegen dieser formellen Illegalität zu untersagen, sondern nur die Situation, in der die Behörde der in der formellen Illegalität liegenden Gefahr ohne weiteres auch durch die Legalisierung der Nutzung begegnen könnte. Ein solcher Fall, in dem eine Nutzungsuntersagung dann rechtswidrig, weil unverhältnismäßig, wäre, dürfte in der Regel nur dann gegeben sein, wenn 1. der erforderliche Bauantrag gestellt ist, 2. dieser auch nach der Rechtsauffassung der Behörde genehmigungsfähig ist und 3. der Erteilung der Baugenehmigung sonst nichts im Wege steht,

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vgl. OVG NW, Beschluß vom 18. März 1991 - 7 B 293/91 -.

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Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Wie der Antragsgegner in der Antragserwiderung klargestellt hat, hält er das Bauvorhaben der Antragstellerin ohne den Einbau einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage nicht für genehmigungsfähig.

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Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in der Ordnungsverfügung vom 21. Oktober 1999 enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Androhung des Zwangsgeldes ist nicht offensichtlich rechtswidrig, sie beruht auf § 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 2.000,- DM erscheint angemessen. Die in der Androhung nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NW zur Erfüllung der ordnungsrechtlichen Verpflichtung zu bestimmende Frist hat der Antragsgegner mit der dem Tenor der von ihm ausgesprochenen Ordnungsverfügung verbunden. Dabei hat die Antragstellerin keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich, daß die sofortige Einstellung der Bauarbeiten für sie unzumutbar gewesen sein könnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG, wobei die Hälfte des Jahresnutzwertes der Halle, der mit 10,- DM pro Quadratmeter im Monat angenommen wurde, sowie ein Viertel des angedrohten Zwangsgeldes angesetzt wurden (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, S. 605 ff.).