Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte, der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts aufschiebende Wirkung zu verleihen. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig ist und die Klage offensichtlich unbegründet erscheint. Der Antragsteller besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung, ist über ein sicheres Drittland eingereist und hat seine Verfolgungsvorbringungen nicht schlüssig belegt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Abschiebungsandrohung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung ist zu versagen, wenn die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig ist und die Klage offensichtlich unbegründet erscheint (§ 75 AsylVfG).
Bei offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags kann nach § 36 Abs. 1 AsylVfG eine einwöchige Ausreisefrist gesetzt werden.
Ein Asylanspruch nach Art. 16a GG bzw. An-spruch auf Anerkennung als Asylberechtigter scheidet aus, wenn der Antragsteller über ein sicheres Drittland eingereist ist.
Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG besteht nur bei glaubhaft dargelegter, tatsachenbegründeter Furcht vor Verfolgung; nichtstaatliche Verfolgung ist nur relevant, wenn der Staat Schutz versagt.
Vorbringen des Asylbewerbers ist schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen; widersprüchliches oder gesteigertes Vorbringen genügt in der Regel nicht, sofern Unstimmigkeiten nicht überzeugend aufgelöst werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der am 7. August 2003 gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 5210/03.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2003 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Es bestehen keine Gründe, die es rechtfertigen würden, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (§ 75 AsylVfG) aufschiebende Wirkung zu geben. Die angegriffene Abschiebungsandrohung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG, wonach das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Abschiebungsandrohung erlässt, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt; bei offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags beträgt die Ausreisefrist eine Woche.
Der Antragsteller ist nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung. Das Bundesamt hat zudem gemäß § 26a Abs. 1 AsylVfG festgestellt, dass dem Antragsteller kein Asylrecht zusteht, und dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Die hiergegen erhobene Klage erweist sich bereits im jetzigen Verfahrensstadium als offensichtlich unbegründet, denn auch ohne weitere tatsächliche Feststellungen ist ein Sachverhalt als vernünftigerweise feststehend zu betrachten, bei dem sich die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 5. Februar 1993 - 2 BvR 9294/92 -, InfAuslR 1993, S. 196, 199.
Der Antragsteller hat offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes bestehen nicht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG ). Der Antragsteller hat selbst eingeräumt, mit dem Zug auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Er ist daher auf jeden Fall durch ein sicheres Drittland in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, weil alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Länder sichere Drittstaaten sind (vgl. Anlage I zu § 26a AsylVfG). Dass er sich an die Route nicht mehr erinnert und daher keine Angaben über die Länder machen kann, durch die er gereist ist, ändert nichts daran, dass der Antragsteller sich nicht mehr auf das Asylrecht im Sinne des Art. 16a GG berufen kann.
Vgl.: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 -2 BvR 1938/93-, BVerfGE 94, S. 49- 114
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ein solcher Anspruch besteht, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.
Nichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als beachtliche Verfolgung angesehen werden, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist.
Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die Gründe glaubhaft gemacht, das heißt in hohem Maße wahrscheinlich sind. Ist der Asylbewerber in seiner Heimat bereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
Die Gründe sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend aufgelöst werden.
Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers nicht gegeben.
Es bestehen nach seinem Vorbringen (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG) keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller vor seiner Ausreise in seiner Heimat politisch verfolgt worden ist oder bei einer Rückkehr politisch verfolgt werden würde.
Tatsachen, die ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG begründen könnten und die vor dem Verlassen des Heimatlandes eingetreten sind (Vorfluchtgründe), stehen ihm nicht zur Seite.
Dies hat das Bundesamt in seiner den Antragsteller betreffenden Entscheidung im Ergebnis zutreffend dargelegt. Der Antragsteller hat die vorgebrachten Ereignisse offensichtlich erfunden.
Die Vorgänge um die Proteste in Nardaran im Jahre 2002 und in der Folgezeit sind in der internationalen Presse gut dokumentiert. Bei Nardaran handelt es sich um einen Ort mit etwa 8.000 Einwohnern rund 20 km nördlich von Baku. In dem Dorf hatte es bereits seit Ende 2001 Proteste gegen die Abschaltungen im Bereich der öffentlichen Versorgung gegeben, insbesondere gegen die Kürzungen der Gas- und Stromversorgung. Außerdem wurden die mangelnde Qualität der Wasserversorgung und der öffentlichen Infrastruktur sowie fehlende Arbeitsplätze bemängelt. Im Mai 2002 protestierten rund 1.000 Einwohner dagegen, dass als Vorsitzender des örtlichen Exikutivkomitees Fazilet Mirzoyev ernannt wurde, gegen den die als fromme Schiiten geltenden Einwohner von Nardaran einwandten, dass er Alkohol trinke. Sie forderten, einen eigenen Kandidaten für dieses Amt wählen zu dürfen. Am 3. Juni 2002 begaben sich acht Dorfälteste einem Treffen mit dem Vorsteher des Bezirks, um über diese Angelegenheit zu verhandeln. Bei diesem Treffen wurden sie festgenommen. Die Dorfeinwohner forderten daraufhin ultimativ die Freilassung der Delegationsmitglieder und versammelten sich auf dem Dorfplatz. Bei Einbruch der Dunkelheit beschloss die Polizei, die Versammlung aufzulösen. Aufgebrachte Demonstranten liefen auf die Polizisten zu, die nach entsprechenden Warnungen das Feuer eröffneten. Die Menge wurde daraufhin noch wütender und warf Steine und Molotowcocktails auf die Polizisten, der Polizeikordon wurde durchbrochen und Polizeiautos umgeworfen und angezündet. Dabei kam ein Einwohner ums Leben, mindestens 16 wurden verletzt. Zahlreiche Demonstranten wurden verhaftet. Die Ereignisse selbst wurden von Reportern beobachtet, es wurde in der Presse berichtet und die Ereignisse wurden analysiert. Auch die anschließenden Ermittlungen waren ebenso wie die darauf folgenden Prozesse gegen mehrere Einwohner von Nardaran Gegenstand der internationalen Berichterstattung.
Vgl. Radio Free Europe/Radio Liberty am 4. Juni 2002 Bloodsched in Nardaran", www.rferl.org; Global Vision News Network am 7. Juni 2002 Fighting Rocks Azerbaijan Village", www.gvnews.net; Human Rights Watch am 7. Juni 2002 Azerbaijan: Investigate Police Shootings of Protestors", www.hrw.org; Eurasia Insight am 13. Juni 2002 Government Struggles To Defuse Discontent in Baku Suburb" und am 30. Juli 2002 Villagers Prepare for Fresh Confrontation with Aserbaijani Security Forces", www.eurasianet.org, Prima-News am 23. September 2002 Arrests continue in Nardaran" und am 9. Januar 2003 Trial of Nardaran villagers opens in Baku", www.prima-news.ru; Baku Today am 2. April 2003 Four Nardaran Residents Were Sentenced", www.bakutoday.net; dpa- Meldung vom 5. November 2002 Verwegenes Dorf im Dauerprotest gegen die Regierung Aserbaidschans, dpa 0004.
In keinem der Berichte wurde das Ereignis berichtet, auf das sich der Antragsteller bezogen hat, obwohl offenbar zahlreiche Einwohner des Ortes interviewt wurden und zu den Ereignissen Stellung genommen haben und mehrere Journalisten versuchten, die Hintergründe der Auseinandersetzungen aufzuklären. Die Schlussfolgerung des Einzelentscheiders, dass das Vorbringen des Antragstellers, wonach bei einem Polizeiangriff auf Demonstranten in Nardaran im April 2002 8 Menschen getötet, 100 verletzt und 50 festgenommen wurden, nicht der Wahrheit entspricht, ist daher richtig. Der Antragsteller hat offenbar auf Grund der Presseberichte ein Ereignis konstruiert, das er hier als Asylgrund vorgetragen hat.
Der Antragsteller kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf Nachfluchtgründe stützen; solche Gründe sind nicht geltend gemacht.
Ebenfalls zu Recht hat das insoweit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zuständige Bundesamt festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach dieser Vorschrift hindernde konkrete Tatsachen hat der Antragsteller nicht vorgetragen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des Bundesamtes Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§§ 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG).
Schließlich hat das Bundesamt zu Recht den nach § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtigen Antragsteller, der nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist, zur Ausreise aufgefordert und ihm nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1 und 2 AuslG die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht; der Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat beruht auf § 50 Abs. 2 AuslG. Die gesetzte Frist beruht auf § 36 Abs. 1 AsylVfG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Hinsichtlich des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG hingewiesen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.