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Verwaltungsgericht Düsseldorf·25 L 2337/18·02.09.2018

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO wegen Unbestimmtheit abgelehnt

SteuerrechtAbgabenrechtVerwaltungsprozessrecht (Einstweiliger Rechtsschutz)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich eines Gewerbesteuerzinsbescheids. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag als unbestimmt und damit unzulässig ab, da nicht erkennbar war, welchem konkreten Rechtsbehelf (Widerspruch oder Klage) die aufschiebende Wirkung gelten sollte. Ferner war keine anhängige Klage gegeben und der Widerspruch offenbar erledigt. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 109,50 €.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO wegen Unbestimmtheit/Unzulässigkeit verworfen; Antragstellerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss bestimmt sein und ausdrücklich angeben, welchem konkreten Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung zugerechnet werden soll.

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Fehlt ein anhängiger Rechtsbehelf (z. B. noch nicht erhobene Anfechtungsklage) oder besteht kein fortbestehender Widerspruch, kann die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet werden.

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Ein unbestimmter Antrag ist unzulässig; die Bestimmtheit des Antrags korrespondiert mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO.

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Kommt aus dem Verhalten des Antragstellers zum Ausdruck, dass ein Widerspruch erledigt ist und dieser nicht aufrechterhalten wird, liegt es in seiner Verantwortung, gegenteiliges Vorgehen klarzustellen.

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Die Kostenentscheidung bei Ablehnung oder Verwerfung des Antrags richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach GKG.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 6 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 1366/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 109,50 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der mit Schriftsatz vom 3. August 2018 formulierte, am 6. August 2018 eingegangene Antrag der Antragstellerin,

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„dass das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung bzw. falls zwischenzeitlich vollzogen wurde, die Aufhebung der Vollziehung anordnet“

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hat keinen Erfolg, denn er erweist sich als unbestimmt und damit unzulässig.

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Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung; diese entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); das Gericht kann auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, wobei der Antrag schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig ist.

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Aus dem unzureichend formulierten Antrag der Antragstellerin wird nicht erkennbar, welches Begehren dem Antrag zugrunde liegt, weil unklar ist, welchem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zugesprochen werden soll. Dass dies seitens der Antragstellerin ausdrücklich begehrt werden muss, folgt auch daraus, dass mit der Festlegung in dieser Frage die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO korrespondieren.

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Die aufschiebende Wirkung einer Klage anzuordnen, scheitert bereits daran, dass eine Klage gegen den Gewerbesteuerzinsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2018 nicht anhängig ist.

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Unbeschadet dessen, ob ein Antrag dahingehend gestellt werden kann, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage anzuordnen, ergibt sich aus dem Schriftsatz der Antragstellerin nichts dahingehend, dass dies ihrem Begehren entspricht.

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Gleichermaßen ist nicht erkennbar, dass nach wie vor ein Widerspruch der Antragstellerin anhängig ist, dessen aufschiebende Wirkung hätte angeordnet werden können. Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 hat die Antragsgegnerin den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt, es werde davon ausgegangen, dass sich der Widerspruch damit erledigt habe. Daraufhin ist keine gegenteilige Reaktion der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erfolgt. Hätte die Antragstellerin den Widerspruch aufrechterhalten wollen, hätte sie auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2018 reagieren und dies klarstellen müssen.

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In Anbetracht der oben geschilderten Gegebenheiten ist somit nicht erkennbar, welchem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommen soll – dafür hätte es der ausdrücklichen Ausformulierung eines solchen Antragsbegehrens bedurft.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei der Streitwertbemessung ¼ des geforderten Gesamtbetrages zugrunde liegt.

Rechtsmittelbelehrung

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(1)       Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

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Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

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Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).

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Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst   3 -fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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(2)       Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

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Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift soll möglichst   3 -fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und

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die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.