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Verwaltungsgericht Düsseldorf·25 L 1831/08·12.02.2009

Eilantrag nach §80 Abs.5 VwGO zu Bauordnungsanordnung (Fluchtwege): Antrag abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung, die die Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen nach § 17 Abs. 1 der Bauordnung verlangt. Zentrum ist die Abwägung zwischen Suspensivinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Das Gericht hält den Bescheid für offensichtlich rechtmäßig und weigert, die Vollstreckung auszusetzen. Der Antrag wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, da Vollzugsinteresse überwiegt und der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 17 Abs. 1 der Bauordnung verlangt, dass bauliche Anlagen so beschaffen sind, dass Rettung von Menschen und wirksame Löscharbeiten möglich sind; daraus folgt die Verpflichtung, Flucht- und Rettungswege, insbesondere Treppenhäuser und Podeste, freizuhalten.

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Bei der Auswahl des Adressaten einer Ordnungsverfügung ist die Ermessensausübung der Behörde nachvollziehbar zu begründen; die Behörde kann einen Verwalter als Störer in Anspruch nehmen, soweit dies aufgrund der Umstände sachgerecht erscheint.

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Die Anhörungspflicht und der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordern in der Regel die nachvollziehbare Darlegung, weshalb einzelne Eigentümer oder der Verwalter als Adressat gewählt wurden; bloße Unterlassungen der Behörde müssen sich aus der Aktenlage ergeben.

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Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet die Interessenabwägung zwischen Suspensivinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners; überwiegt bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids das Vollzugsinteresse, ist der Antrag abzulehnen.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ 17 Abs. 1 Bauordnung§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Der Einzelrichter eröffnet die mündliche Verhandlung und trägt den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

2

Erörtert wird § 17 Abs. 1 der Bauordnung, wonach bauliche Anlagen so beschaffen sein müssen, dass bei einem Brand die Rettung von Menschen und wirksamen Löscharbeiten möglich sein muss. Dies führt dazu, dass die Wege im Haus, insbesondere das Treppenhaus und die Podeste frei sein müssen. Soweit darauf hingewiesen worden ist, dass in Schulen etwa Bilder an der Wand hingen, ist dies nach der Erfahrung des Gerichtes jeweils von Feuerwehrbehörden auch untersagt worden. Angesprochen wird sodann hinsichtlich der Störerinanspruchnahme die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 3. März 1994 – 11 B 2566/93 , wo im Leitsatz ausgeführt ist, dass ein Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Störer in Anspruch genommen werden. Angesprochen wird sodann die Ermessensausübung des Beklagten/Antragsgegners. Es ist jedenfalls nicht ausdrücklich ausgeführt worden, warum gerade der Verwalter und nicht die zuvor auch angehörten einzelnen Eigentümer in Anspruch genommen worden sind.

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Die Vertreter des Beklagten/Antragsgegners weisen darauf hin, dass dies darauf beruhe, dass sich nach den gleichzeitig am 21. August 2008 durchgeführten Anhörungen der Kläger/Antragsteller selbst am 23. August 2008 gemeldet habe und als Verwalter geantwortet habe. Deshalb sei der Verwalter in Anspruch genommen worden.

4

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers/Antragstellers verweist ferner darauf, dass die gesetzte Frist zu kurz sei. Es sei ggf. ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zu fassen. Dieser könne dann wiederum mit einer Monatsfrist angefochten werden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers/Antragstellers verweist ferner darauf, dass es erforderlich gewesen sei, mindestens Duldungsverfügungen an die Miteigentümer oder an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu erlassen. Vom Kläger/Antragsteller werde verlangt, fremde Sachen wegzunehmen, deshalb könne die Ordnungsverfügung eventuell sogar nichtig sein.

5

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers/Antragstellers stellt die Anträge aus der Klageschrift und aus der Antragsschrift.

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Die Vertreter des Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen.

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Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, die Anträge zu begründen.

9

Sodann ergeht im Verfahren 25 K 7918/08

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Im Namen des Volkes

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das

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Urteil:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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Ferner ergeht der

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Beschluss:

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Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

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Im Verfahren 25 L 1831/08 ergeht der

20

Beschluss:

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Der Antrag wird abgelehnt.

22

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

23

Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners geht zu Lasten des Antragstellers aus, da der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist und das Vollzugsinteresse überwiegt, wie sich aus dem zuvor verkündeten Urteil ergibt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.