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Verwaltungsgericht Düsseldorf·25 L 1535/08·18.12.2008

Beschluss 25 L 1535/08: Verfahren erledigt, Kostenübernahme und Streitwertfestsetzung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

In der mündlichen Verhandlung erzielten die Beteiligten einen Vergleich: ein Unternehmen soll Maßnahmen zur Zutrittssicherung durchführen, die Stadt verzichtet für drei Monate auf eine Ordnungsverfügung. Die Verfahren wurden in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsteller/Kläger übernehmen freiwillig die Gerichtskosten; zudem setzte das Gericht für die verbundenen Verfahren den Streitwert fest. Gegen die Streitwertfestsetzung wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

Ausgang: Hauptsacheverfahren wegen Vergleichserklärung für erledigt erklärt; Antragsteller tragen Kosten; Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien das Hauptsacheverfahren für erledigt, kann das Gericht über die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts entscheiden. Eine freiwillige Übernahme der Gerichtskosten durch eine Partei begründet die Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei entsprechend der Erklärung. Das Gericht kann den Streitwert für verbundene Verfahren gesondert festsetzen und für die Zeit nach Verbindung einen einheitlichen Streitwert bestimmen. Einvernehmliche Vereinbarungen der Parteien über die Durchführung von Maßnahmen können zur Erledigung des Verfahrens führen und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Tenor

1. Die Kläger tragen die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens; diese Kostenentscheidung folgt der freiwilligen Kostenübernahme seitens der Kläger.

2. Der Streitwert wird bis zur Verbindung in den Verfahren 25 K 6566/08 auf 10.000,00 Euro, in dem Verfahren 25 K 6567/08 auf 10.000,00 Euro und in dem Verfahren 25 K 6568/08 auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit nach der Verbindung wird der Streitwert in dem Verfahren 25 K 6566/08 auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Die Einzelrichterin eröffnet die mündliche Verhandlung bzw. den Erörterungstermin und trägt den wesentlichen Inhalt der Gerichtsakten vor.

2

Die Sach- und Rechtslage wird ausführlich mit den Beteiligten erörtert, wobei im Einzelnen auf die in der Klage- bzw. Antragsschrift vorgebrachten Argumente eingegangen wird.

3

Herr N erörtert anhand des Bebauungsplanes, welche Zugänglichkeiten zu dem Grundstück der Kläger/Antragsteller gegeben sind. Er weist im Einzelnen nach, inwieweit ein Zutritt von dem Gelände der Tennishalle aus möglich ist. Es wird wiederum gerügt, dass die Betreiber der Tennishalle das Tor von dort nicht angebracht hätten.

4

Die Vertreter des Beklagten/Antragsgegners erklären, von ihrer Seite aus könne gegen den Betreiber der Tennishalle eine Ordnungsverfügung erlassen werden, dass dort ebenfalls ein Tor den Zutritt zu dem Gelände der C-Brauerei verhindert.

5

Die Sach- und Rechtslage wird weiter mit den Beteiligten erörtert.

6

Die mündliche Verhandlung wird für kurze Zeit unterbrochen, um den Parteien Gelegenheit zur Beratung zu geben.

7

Die mündliche Verhandlung wird wieder eröffnet.

8

Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erklärt die Prozessbevollmächtigte der Kläger/Antragsteller, man hätte ein Vergleichsangebot dergestalt anzubieten, dass die Firma W (vgl. Seite 334 folgende der Verwaltungsvorgänge) angerufen und beauftragt würde, die in dem Angebot beschriebenen Maßnahmen auszuführen. Im Gegenzug dazu müsste die Stadt zusagen, nach Durchführung dieser Maßnahmen für einen Zeitraum von drei Monaten keine weitere Ordnungsverfügung zu erlassen.

9

Sodann wird mit der Firma W telefonisch Kontakt aufgenommen; Herr N erteilt der Firma fernmündlich einen entsprechenden Auftrag und sichert die schriftliche Auftragserteilung in den nächsten Stunden zu. Die Sachbearbeiterin der Firma W – Frau O – erklärt, heute Nachmittag würde unter Zugrundelegung der bereits erfolgten Besichtigung des Brauereigeländes eine Montagesitzung stattfinden; auf dieser Montagesitzung würde der Termin festgelegt, wann die Maßnahmen in der Stadt T durchgeführt werden könnten.

10

Die Vertreter des Beklagten/Antragsgegners erklären daraufhin, dass nach Durchführung dieser Maßnahmen in einem Zeitraum von drei Monaten keine weitere Ordnungsverfügung erlassen wird. Der Beklagte/Antragsgegner ist in diesem Zusammenhang auch der Auffassung, dass eine Ordnungsverfügung deshalb nicht ergehen wird, weil die Firma W im Rahmen dieser Auftragserteilung bzw. des zugrunde liegenden Angebots (vgl. Blatt 334 folgende) verpflichtet ist, Ausbesserungsarbeiten vorzunehmen bzw. Schäden zu beseitigen, dies ist von der Auftragserteilung umfasst. Dies sei von der Firma W ausdrücklich so erklärt worden.

11

Vorgespielt und genehmigt.

12

Sodann erklären die Beteiligten die Verfahren 25 K 6566/08 und 25 L 1535/08 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte/Antragsgegner verzichtet auf die Geltendmachung außergerichtlicher Kosten. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger/Antragsteller erklärt, dass die Gerichtskosten übernommen würden.

13

Vorgespielt und genehmigt.

14

Sodann wird in dem Verfahren 25 K 6566/08 folgender

15

Beschluss

16

verkündet:

17

Die Kläger tragen die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens; diese Kostenentscheidung folgt der freiwilligen Kostenübernahme seitens der Kläger. Der Streitwert wird bis zur Verbindung in den Verfahren 25 K 6566/08 auf 10.000,00 Euro, in dem Verfahren 25 K 6567/08 auf 10.000,00 Euro und in dem Verfahren 25 K 6568/08 auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit nach der Verbindung wird der Streitwert in dem Verfahren 25 K 6566/08 auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

  1. Die Kläger tragen die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens; diese Kostenentscheidung folgt der freiwilligen Kostenübernahme seitens der Kläger.
  2. Der Streitwert wird bis zur Verbindung in den Verfahren 25 K 6566/08 auf 10.000,00 Euro, in dem Verfahren 25 K 6567/08 auf 10.000,00 Euro und in dem Verfahren 25 K 6568/08 auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit nach der Verbindung wird der Streitwert in dem Verfahren 25 K 6566/08 auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
18

Nach Rechtsmittelbelehrung verzichten die Beteiligten auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Streitwertfestsetzung.

19

Vorgespielt und genehmigt.

20

Sodann wird in dem Verfahren 25 L 1535/08 folgender

21

Beschluss

22

verkündet:

23

Die Antragsteller tragen die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens; diese Kostenentscheidung folgt der freiwilligen Kostenübernahme seitens der Antragsteller. Der Streitwert wird bis zur Verbindung in dem Verfahren 25 L 1535/08 auf 5.000,00 Euro, in dem Verfahren 25 L 1536/08 auf 5.000,00 Euro und in dem Verfahren 25 L 1537/08 auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit nach der Verbindung wird der Streitwert in dem Verfahren 25 L 1535/08 auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

  1. Die Antragsteller tragen die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens; diese Kostenentscheidung folgt der freiwilligen Kostenübernahme seitens der Antragsteller.
  2. Der Streitwert wird bis zur Verbindung in dem Verfahren 25 L 1535/08 auf 5.000,00 Euro, in dem Verfahren 25 L 1536/08 auf 5.000,00 Euro und in dem Verfahren 25 L 1537/08 auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit nach der Verbindung wird der Streitwert in dem Verfahren 25 L 1535/08 auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
24

Nach Rechtsmittelbelehrung verzichten die Beteiligten auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Streitwertbeschluss.

25

Vorgespielt und genehmigt.

26

Den Vertretern des Beklagten/Antragsgegners werden die Beiakten Hefte 1 und 2 zurückgereicht.

27

Die mündliche Verhandlung und der Erörterungstermin werden geschlossen.