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Verwaltungsgericht Düsseldorf·25 K 938/02.A·06.11.2003

Abschiebungshindernis § 53 Abs. 6 AuslG für albanischen Personenschützer; Familie ohne Schutz

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten nach Einschränkung der Klage nur noch die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Das VG verpflichtete das Bundesamt zugunsten des Klägers zu 4), ein Abschiebungshindernis hinsichtlich Albanien festzustellen, und hob die Abschiebungsandrohung insoweit auf. Grundlage war eine glaubhaft gemachte konkrete Gefährdung wegen Verweigerung eines gewaltsamen Vorgehens im Wahlkampf und nachfolgender Anschläge; verstärkt durch erneute Aufmerksamkeit infolge Auskunftseinholung und Verlust von Originaldokumenten. Für Ehefrau und Kinder verneinte das Gericht eine eigene erhebliche konkrete Gefahr und wies die Klage insoweit ab; das Verfahren wurde im Übrigen wegen teilweiser Klagerücknahme eingestellt.

Ausgang: Klage teilweise erfolgreich: Abschiebungshindernis und Aufhebung der Androhung nur für Kläger zu 4), im Übrigen Abweisung und teilweise Einstellung wegen Rücknahme.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger den Klageantrag einschränkt und die Klage damit teilweise zurücknimmt.

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Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Betroffenen im Zielstaat voraus, die auf individualisierbaren Umständen beruht.

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Sind Angaben zu zielstaatsbezogenen Gefährdungen in sich stimmig, widerspruchsfrei und durch objektive Umstände (z.B. bestätigte Echtheit von Unterlagen) plausibilisiert, können sie zur Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr ausreichen.

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Liegt ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor, ist eine Abschiebungsandrohung aufzuheben, soweit sie die Abschiebung in den betroffenen Zielstaat androht.

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Die Gefährdung eines Familienangehörigen begründet für Ehegatten und Kinder nur dann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn auch für sie persönlich im maßgeblichen Zeitpunkt eine erhebliche konkrete Gefahr besteht; allgemeine Drohungen oder Kontrollen genügen hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG§ 51 Abs. 1 AuslG§ 92 Abs. 3 VwGO§ 77 Abs. 1 AsylVfG§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO§ 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage durch Einschränkung des Klageantrages zurückgenommen worden ist.

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. April 2002 an den Kläger zu 4) verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger zu 4) Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Albanien vorliegen.

Die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. April 2002 an den Kläger zu 4) wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger zu 4) die Abschiebung nach Albanien angedroht worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

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Die am 0.0.1972 geborene Klägerin zu 1) und ihre am 00.0.1995 sowie am 00.0. 2000 geborenen Kinder, die Kläger zu 2) und 3), sind albanische Staatsangehörige. Der am 00. 0.1971 geborene Kläger zu 4), Ehemann bzw. Vater der Kläger zu 1) bis 3), ist ebenfalls albanischer Staatsangehöriger.

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Die Kläger zu 1) bis 3) reisten am 1. Januar 2002 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 2. Januar 2002 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gaben sie bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) an, der Ehemann bzw. Vater sei in einer operativen Kompanie gewesen, einer Spezialeinheit, und habe bei den Wahlen Mitte 2001 Gewalt ausüben sollen; er sei bei seiner Arbeit entlassen worden, man habe ihn umbringen wollen, Unbekannte hätten nach ihm gesucht und sie mit Übergriffen gegen ihren Sohn bedroht.

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Mit Bescheid vom 5. Februar 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, stellte ferner fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte die Kläger zu 1) bis 3) auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es die Abschiebung nach Albanien an unter Hinweis darauf, dass die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den die Kläger zu 1) bis 3) einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei.

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Die Kläger zu 1) bis 3) haben am 5. Februar 2002 Klage erhoben.

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Der Kläger zu 4) reiste am 15. Januar 2002 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 17. Januar 2002 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab er an, er sei nach Besuch der Offiziershochschule in Tirana in den Jahren 1988 bis 1991 Mitarbeiter der Polizei gewesen und habe von 1999 bis September 2001 Dienst in der Garde der Republik geleistet. Er habe bei der Wahlkampagne im Juni 2001 Dienst tun müssen und gegen Leute von der demokratischen Partei vorgehen sollen, an deren Versammlungen er sich früher beteiligt hätte. Bei einer Veranstaltung im Juni 2001 in L habe der Premierminister in Anwesenheit des Vorsitzenden der sozialistischen Partei eine Rede gehalten; aus der Zuhörerschaft seien Hochrufe auf die demokratische Partei erfolgt; er habe den Befehl, gegen die Menge gewaltsam vorzugehen, verweigert und stattdessen mit seinen Kollegen diskutiert. Er sei dann deshalb beschimpft und bedroht worden; man habe die Bremsleitungen an seinem Auto zerschnitten; er sei von anderen Polizisten geschlagen worden; es habe einen weiteren Anschlag auf ihn gegeben mit einem fahrenden Auto, welches ihn beinahe umgefahren habe. Er sei von den Leitern der republikanischen Garde bedroht worden. Er sei seit Gründung der demokratischen Partei dabei gewesen, habe sich aber auf den Rat der Partei in der letzten Zeit zurückgehalten. Die letzten Monate seit September 2001 habe er sich in Tropoje versteckt gehalten und von dort über Verwandte erst die Ausreise seiner Frau und seiner Kinder und dann seine eigene Ausreise vorbereitet.

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Mit Bescheid vom 8. April 2002 lehnte das Bundesamt auch diesen Antrag ab; im Übrigen entspricht der Bescheid an den Kläger zu 4) demjenigen vom 5. Februar 2002 an die Kläger zu 1) bis 3).

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Der Kläger zu 4) hat am 15. April 2002 Klage erhoben - 25 K 2326/02.A -.

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In der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2002 im Verfahren der Kläger zu 1) bis 3) war auch der Kläger zu 4) anwesend und wurde informatorisch angehört. Hier präzisierte er seine Angaben dahingehend, dass er in der republikanischen Garde in einer Abteilung für Personenschutz für hochrangige Politiker eingesetzt gewesen sei. Er habe in diesem Zusammenhang auch Spezialkurse bei der türkischen Armee besucht. Der Kläger zu 4) hat seine Original-Ausweise der republikanischen Garde (Special Service, Kompania Operative) vorgelegt, ferner Kurszertifikate über die Teilnahme an zwei je achtwöchigen Kursen von September bis November 1999 und von Januar bis März 2001 zum Personenschutz für hohe staatliche Persönlichkeiten, die von türkischen Spezialisten geleitet worden waren.

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Mit Beschluss vom 8. Mai 2002 sind die Verfahren verbunden worden.

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Das Gericht hat mit Verfügung vom 4. Juli 2002 eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zum Vorbringen des Klägers zu 4) und den vorgelegten Unterlagen eingeholt. In seiner Auskunft vom 30. Mai 2003 - 508-516.80/40078 - bestätigte das Auswärtige Amt die Echtheit der vorgelegten Unterlagen; der Kläger zu 4) habe dem Kommando der Wachmannschaft der Republik Albanien angehört mit der Aufgabe des Personenschutzes für Regierungsmitglieder und ausländische Gäste; er habe die Einheit verlassen müssen, da er vor allem die hohen physischen Anforderungen nicht mehr erfüllt habe. Der demokratischen Partei habe er zu dieser Zeit nicht angehören dürfen. Es wurde ferner bestätigt, dass es zu Auseinandersetzungen im Wahlkampf mit Anhängern der demokratischen Partei auch in L gekommen sei; hier seien aber Bereitschaftstruppen des Innenministeriums und die Polizei, nicht aber der Personenschutz eingeschritten; das Vorgehen gegen Demonstranten sei nicht Aufgabe des Personenschutzes und stellte eine Dienstpflichtverletzung dar. Ein entsprechender Befehl sei rechtswidrig; der Befehlsgeber müsse mit Sanktionen rechnen.

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Die dem Auswärtigen Amt übersandten Original-Unterlagen sind gemäß Mitteilung vom 16. Juni 2003 im dortigen Geschäftsbereich verlorengegangen.

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Die Kläger verweisen auf Gefährdungen, denen sie nunmehr zusätzlich dadurch ausgesetzt seien, dass die Dokumente in Albanien vorgelegt und nunmehr verlorengegangen seien, und machen ferner eine Erkrankung des Klägers zu 3) geltend, der nach einem kinderärztlichen Attest vom 2. Juli 2003 unter rezidivierenden Infekten leidet.

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Nachdem mit den Klagen zunächst jeweils auch die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte und zur Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, begehrt worden war, beantragen die Kläger nunmehr lediglich,

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die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung der Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. Februar 2002 an die Kläger zu 1) bis 3) und vom 8. April 2002 an den Kläger zu 4) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gegeben sind.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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In der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2003 sind die Kläger mit Hilfe eines Dolmetschers für die albanische Sprache gehört worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Kläger die Klage durch Einschränkung des Klageantrages sinngemäß teilweise zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.

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Mit dem nunmehr noch gestellten Antrag ist die Klage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylVfG, teilweise begründet. Der an den Kläger zu 4) gerichtete Bescheid des Bundesamtes vom 8. April 2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 4) in seinen Rechten, soweit Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Albanien verneint worden sind und soweit dem Kläger zu 4) die Abschiebung nach Albanien angedroht worden ist (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO); der Kläger zu 4) hat Anspruch auf die entsprechende Feststellung. Der an die Kläger zu 1) bis 3) gerichtete Bescheid des Bundesamtes vom 5. Februar 2002 ist im noch zur Überprüfung stehenden Umfang rechtmäßig und verletzt die Kläger zu 1) bis 3) nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO); Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG steht ihnen nicht zu.

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Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger zu 4) erfüllt. Dieser war nach den vorgelegten Dokumenten, deren Echtheit das Auswärtige Amt bestätigt hat, nach Spezialausbildungen in einer Spezialeinheit der republikanischen Garde im Personenschutz für Regierungsmitglieder eingesetzt. Die Regierung wird und wurde in der damaligen Zeit von der sozialistischen Partei gestellt. Der Kläger zu 4) war Anhänger der demokratischen Partei, der früheren Regierungs- und jetzigen Oppositionspartei. Bei einem Wahlkampfauftritt des Premierministers, in dessen Personenschutz der Kläger zu 4) eingesetzt war, in L Mitte 2001 kam es zu Auseinandersetzungen mit Anhängern der demokratischen Partei. Der Kläger zu 4) hat sich geweigert, gegen diese Demonstranten vorzugehen, denen er innerlich selbst zuneigte. Hierdurch hat er Sanktionen seiner Vorgesetzten, möglicherweise veranlasst durch den auftretenden Minister, hervorgerufen, die über den Verlust des Arbeitsplatzes hinaus lebensbedrohliche Ausmaße angenommen haben, z.B. durch Manipulation der Bremsleitungen seines Autos und durch einen Angriff mittels eines fahrenden Autos auf ihn, welches ihn nur gestreift hat. Diese Angaben des Klägers zu 4) erscheinen dem Einzelrichter angesichts des persönlichen Umfeldes des Klägers zu 4), dessen Richtigkeit das Auswärtige Amt bestätigt hat, als ohne weiteres glaubhaft; die Angaben sind in sich stimmig, widerspruchsfrei und entsprechen insgesamt den brutalen Methoden im Umgang mit Abweichlern, die in Albanien vorherrschen und aus einer Vielzahl vorliegender Erkenntnisse bekannt sind. Hieraus ergibt sich eine erhebliche konkrete Gefahr für den Kläger zu 4) hinsichtlich Leib und Leben sowie auch hinsichtlich seiner Freiheit, da auch eine Inhaftierung in Betracht kommt.

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Soweit das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 30. Mai 2003 die Angaben einzuschränken versucht, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Bestätigt wird, dass der Kläger zu 4) die Einheit habe verlassen müssen. Soweit dem Auswärtigen Amt von den albanischen Dienststellen erklärt worden ist, dies habe daran gelegen, dass der Kläger zu 4) die hohen physischen Anforderungen nicht mehr erfüllt habe, ist zu berücksichtigen, dass der Auskunftgeber sich zunächst veranlasst sieht, der anfragenden deutschen Dienststelle eine unverfängliche Antwort zu geben, wie es etwa ein Ausscheiden wegen mangelnder körperlicher Fitness wäre. Nach dem vom Kläger zu 4) gewonnenen persönlichen Eindruck ist dies eine vorgeschobene Erklärung; der Kläger zu 4) wirkt topfit und im Vollbesitz seiner physischen Kräfte. Dass die Erklärung vorgeschoben ist und weitere Gründe im Hintergrund stehen, ergibt sich auch aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes selbst, wonach der Kläger zu 4) „vor allem" die physischen Anforderungen nicht mehr erfüllt habe. Dahinter verbirgt sich, dass er auch Anforderungen hinsichtlich seiner Gesinnung nicht genügt hat. Bestätigt wird dies im Übrigen durch eine vom Kläger zu 4) nachgereichte, vom Gericht nicht weiter überprüfte Bescheinigung eines Arztes der republikanischen Garde, wonach der Kläger zu 4) während seiner Dienstzeit keine gesundheitlichen Probleme gehabt habe und bei periodischen Gesundheitsuntersuchungen normale Werte festgestellt worden seien. - Soweit das Auswärtige Amt ferner angibt, während seiner Dienstzeit in der republikanischen Garde habe der Kläger zu 4) nicht Mitglied der demokratischen Partei sein dürfen, widerspricht dies nicht den Angaben des Klägers zu 4); dieser war vorher Mitglied und hat, wie er im Schriftsatz vom 23. Juni 2003 bestätigt hat, eine Entpolitisierungserklärung abgegeben, was aber an seiner politischen Neigung nichts geändert hat; bereits beim Bundesamt hat er erklärt, auf Rat der Partei sei er dort nicht mehr so oft aufgetreten. - Soweit das Auswärtige Amt schließlich ausgeführt hat, es sei nicht Aufgabe des Personenschutzes, gegen randalierende Demonstranten vorzugehen, spricht auch dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu 4). Diese Auskunft hat das Auswärtige Amt von dem für den Personenschutz zuständigen Kommandanten der operativen Kompanie erhalten. Es ist selbstverständlich, dass ein von einer ausländischen Dienststelle befragter Kommandant eine solche Auskunft gibt. Vergleichsweise hat es auch in Deutschland nach Medienberichten in den vergangenen Jahren Übergriffe gegen Obdachlose in bestimmten Polizeiwachen in Düsseldorf und Köln gegeben, und die dortigen Behördenleiter haben zunächst auch erklärt, Derartiges sei nicht zulässig. Dass Bereitschaftstruppen des Innenministeriums sowie die Polizei gegen Demonstranten eingeschritten sind, schließt zudem nicht aus, dass auch der Personenschutz zum Einschreiten aufgefordert worden ist; dies kann ohne weiteres im Rahmen seiner Aufgaben schon dann der Fall sein, wenn die Demonstranten dem auftretenden Minister nach seiner Einschätzung zu nahe rücken.

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Auch wenn die fraglichen Ereignisse sich im Jahre 2001 zugetragen haben, besteht auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einer erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit des Klägers zu 4) bei einer Rückkehr nach Albanien. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Vorgesetzten des Klägers zu 4) durch die Nachfragen des Auswärtigen Amtes im Jahre 2003 wiederum auf ihn aufmerksam gemacht worden sind und dass ferner die Originalausweise und Urkunden des Klägers zu 4) möglicherweise bei dieser Gelegenheit in Albanien abhanden gekommen sind. Dies begründet eine zusätzliche neue Gefährdung für den Kläger zu 4).

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Angesichts dessen war auch die auf Albanien bezogene Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Klägers zu 4) aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

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Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -

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„unterliegt eine Abschiebungsandrohung der Aufhebung, wenn und soweit in ihr trotz eines zwingenden Abschiebungshindernisses die Abschiebung in einen bestimmten Staat angedroht wird. Über den Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG hinaus gilt dies auch für zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG." Die Voraussetzungen dieser Rechtsprechung sind nach Vorstehendem erfüllt. Im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung rechtmäßig (§ 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG); der Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat beruht auf § 50 Abs. 2 AuslG.

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Die Klage der Kläger zu 1) bis 3) ist hingegen unbegründet. Sie haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und sind von der Beklagten zu Recht unter Abschiebungsandrohung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der im Bescheid genannten Frist aufgefordert worden.

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Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sind für die Kläger zu 1) bis 3) nicht erfüllt. Die Gefährdung des Klägers zu 4) erstreckt sich nicht in dem Ausmaß auch auf die Ehefrau und Kinder des Klägers zu 4), dass auch für diese persönlich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestände. So haben sich die Maßnahmen der albanischen Stellen ihnen gegenüber auch 2001 auf Kontrollen und unbestimmte Drohungen beschränkt. Anhaltspunkte für eine gesteigerte Gefährdung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehen nicht.

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Die dem Kläger zu 3) vom Kinderarzt attestierten rezidivierenden Infekte bedeuten kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen Gründen hinsichtlich Albanien. Hierbei handelt es sich um übliche Infekte eines dreijährigen Kleinkindes, wie sie in diesem Alter nach den Erfahrungen des Gerichts bei Kleinkindern regelmäßig auftreten und auch in Albanien behandelt werden können; dem entspricht, dass der Kinderarzt um Unterstützung bei der Suche nach einer besseren Wohnung bittet.

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Schließlich hat das Bundesamt zu Recht die nach § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtigen Kläger zu 1) bis 3), die nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sind, zur Ausreise aufgefordert und ihnen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1 und 2 AuslG die Abschiebung nach Albanien angedroht; der Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat beruht auf § 50 Abs. 2 AuslG. Die gesetzte Frist beruht auf § 38 Abs. 1 AsylVfG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 VwGO; die Kläger haben die Klage im überwiegenden Teil zurückgenommen, und lediglich einer von vier Klägern hat hinsichtlich § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG obsiegt, sodass das Obsiegen insgesamt als geringfügig zu bewerten ist.

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Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG verwiesen.