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Verwaltungsgericht Düsseldorf·25 K 9021/02.A·29.04.2004

Asylklage weißrussischer Staatsangehöriger wegen Unglaubhaftigkeit des Vortrags abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Anerkennung als Asylberechtigte sowie Feststellungen nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG gegen einen ablehnenden Bundesamtsbescheid. Streitentscheidend war, ob ihnen wegen oppositioneller Betätigung in Belarus politische Verfolgung bzw. Abschiebungsschutz droht. Das VG wies die Klage ab, weil der Vortrag in wesentlichen Punkten widersprüchlich, unsubstantiiert und insgesamt unglaubhaft war. Zudem bewertete das Gericht vorgelegte Unterlagen nach Auskunft des Auswärtigen Amts als Fälschungen; Abschiebungshindernisse seien nicht ersichtlich.

Ausgang: Klage auf Asylanerkennung sowie Feststellung von Abschiebungsschutz/-hindernissen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Asylschutz nach Art. 16a Abs. 1 GG setzt eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung voraus, die an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft und eine erhebliche Rechtsgutbeeinträchtigung erreicht.

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Der Asylsuchende hat die in seiner Sphäre liegenden Tatsachen schlüssig, nachprüfbar und hinreichend individualisiert vorzutragen; wesentliche Widersprüche oder Steigerungen des Vorbringens können die Glaubhaftigkeit entscheidungserheblich entkräften.

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Für die richterliche Überzeugungsbildung zum behaupteten individuellen Verfolgungsschicksal ist erforderlich, dass das Gericht von dessen Wahrheit überzeugt ist; eine bloße Möglichkeit oder allgemeine Lagehinweise genügen nicht.

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Gefälschte oder inhaltlich unplausible Urkunden können den Vortrag zur behaupteten Verfolgung nicht stützen und sprechen gegen dessen Glaubhaftigkeit.

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Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG setzen konkrete Tatsachen für eine Bedrohung bzw. konkrete Gefahr voraus; fehlen solche, sind die Feststellungen zu versagen.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ Art. 16a Abs. 1 GG§ 1 AsylVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Die am 00.0.0000 bzw. 0.0.0000 geborenen Kläger sind weißrussische Staatsangehörige.

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Sie reisten am 2. Oktober 2002 mit Visa der deutschen Botschaft Minsk in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 15. Oktober 2002 die Anerkennung als Asylberechtigte.

4

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, stellte ferner fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es die Abschiebung nach Weißrussland an unter Hinweis darauf, dass die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den die Kläger einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei.

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Die Kläger haben am 20. Dezember 2002 Klage erhoben, mit welcher sie das Anerkennungsbegehren weiterverfolgen.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Dezember 2002 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen bzw. dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat eine Auskunft des Auswärtigen Amts zu von den Klägern vorgelegten Dokumenten eingeholt; auf die Auskunft vom 23. Februar 2004 - 508- 516.80/42367 - wird Bezug genommen.

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In der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2004 wurden die Kläger mit Hilfe einer Dolmetscherin für die russische Sprache zu ihren Asylgründen gehört. Ihre Aussage wurde protokolliert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt die Kläger mithin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gegen die Beklagte bzw. auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, bzw. auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und sind von der Beklagten zu Recht unter Abschiebungsandrohung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der im Bescheid genannten Frist aufgefordert worden.

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Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16a Abs. 1 GG, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden, und wenn er den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.

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Der Begriff der Verfolgung meint dabei die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit sowie eine solche Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter wie der Religionsfreiheit, der beruflichen oder der wirtschaftlichen Betätigung, die nach ihrer Schwere und Intensität die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bevölkerung des betreffenden Staates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hat,

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vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 1980, BVerfGE 54, Seite 341, 357; Urteil vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76, Seite 143, 157, 158.

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Die Verfolgung stellt sich als "politisch" dar, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die politische Überzeugung des Betroffenen zielt,

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ständige Rechtsprechung, siehe nur BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 7; ferner BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Blatt 24 des Abdrucks.

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Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss. Hat der Flüchtling bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist,

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BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76, 143, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1982, BVerwGE 65, 250.

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Das Asylrecht ist aber auch dann zuzuerkennen, wenn der Asylbewerber politische Verfolgung begründet befürchten muss, d.h. wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Ob eine derartige beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, ist durch eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer quantitativen oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht,

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BVerwG, Urteil vom 15. März 1988, BVerwGE 79, 143.

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Der Asylbewerber ist auf Grund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel sowie bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Das Gericht darf hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind, wobei die Glaubhaftmachung eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit Einzelheiten voraussetzt. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen, falls die Unstimmigkeit nicht überzeugend aufgelöst wurde;

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zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 29. November 1979, BVerwGE 55, 82; Urteil vom 16. April 1985, BVerwGE 71, 180, OVG NW, Urteil vom 25. August 1981, InfAuslR 1982, 43.

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Die Verfolgungsprognose ist im Übrigen landesweit, d.h. für den gesamten Heimatstaat des Asylbewerbers und nicht etwa begrenzt auf dessen ursprüngliche Heimatregion zu treffen, denn des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland bedarf nicht, wer zwar in Teilen seines Heimatlandes politische Verfolgung erlitten hat, bzw. von entsprechenden Verfolgungsmaßnahmen bedroht ist, aber in anderen Teilen des eigenen Landes ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann, sofern der Aufenthalt dort für ihn nicht unzumutbar ist (so genannten inländische Fluchtalternative),

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ständige Rspr. des BVerwG, etwa Urteil vom 6. Oktober 1987, Buchholz, a.a.O., § 1 AsylVfG Nr. 72, BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1988, NVwZ 1989, 746, 747.

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Eine Erstreckung des Asylgrundrechts auf nach der Flucht des Asylbewerbers aus seinem Heimatland entstandenen Tatbestände (Nachfluchtgründe) kommt nur insoweit in Betracht, als sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung, wie sie dem Normirungswillen des Verfassungsgebers entspricht, gefordert ist. Unter diesem Gesichtspunkt lässt sich für so genannte objektive Nachfluchttatbestände, die durch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland unabhängig von der Person des Asylbewerbers ausgelöst werden, eine Asylrelevanz in Betracht ziehen. Subjektive Nachfluchttatbestände, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, rechtfertigen in aller Regel nur dann eine Anerkennung als Asylberechtigter, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen,

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BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986, BVerfGE 74, 51.

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Darüber hinaus ist ein subjektiver Nachfluchtgrund grundsätzlich nur dann asylrechtlich beachtlich, wenn eine Kontinuität zwischen dem schon im Heimatstaat erkennbar gewordenen Verhalten und dem Nachfluchtverhalten gegeben ist,

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BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989, BVerwGE 82, 171.

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Für Vorgänge innerhalb des Gastlandes ist - anders als bei Vorfluchttatbeständen - der volle Nachweis durch den Asylbewerber zu fordern,

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BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986, a.a.O., BVerfG, Urteil vom 29. November 1979, BVerfGE 55, 82.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen und auf Grund der eigenen Angaben der Kläger, der beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse über die politische Situation im Heimatland der Kläger haben die Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte.

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Dies hat das Bundesamt im angegriffenen Bescheid im Einzelnen zutreffend dargelegt; das Gericht folgt zunächst im Wesentlichen dieser Entscheidung, und verweist zur Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Bundesamtes (§ 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG).

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Der Einzelrichter hält das Vorbringen der Kläger für unglaubhaft. Der Tatsachenvortrag des Asylbewerbers kann nur zur Anerkennung führen, wenn seine Behauptungen in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Die demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit erfordert ein in sich geschlossenes und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies Vorbringen, dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sind und über ganz allgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben hinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den jeweiligen Asylbewerber aufweisen. Nach diesen Grundsätzen sind die Kläger nicht als asylberechtigt anzuerkennen. Ihnen droht in Weißrussland keine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. Es fehlt nämlich an einem substantiierten, nachvollziehbaren, in sich geschlossenen und widerspruchsfreien Vorbringen der Kläger zu denjenigen Geschehnissen in Weißrussland, die zu ihrer Gefährdung aus politischen Gründen geführt haben sollen.

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Die Kläger haben zunächst allgemein auf die schwierige Lage, die sich aus den allgemein bekannten Repressionsmaßnahmen der weißrussischen Verwaltung gegenüber Personen und Gruppierungen, die in Opposition zum Präsidenten Lukaschenko stehen, verwiesen und diese auch auf sich bezogen. Sie machen hierzu geltend, der Kläger sei Sympathisant der BNF gewesen, habe hierfür Flugblätter verteilt, an Demonstrationen teilgenommen, und sei mehrfach festgenommen und dabei misshandelt worden. Bei einer Hausdurchsuchung sei auch die Klägerin mit der Folge einer Fehlgeburt verletzt worden. Das Vorbringen der Kläger ist jedoch bereits bei ihrer Anhörung beim Bundesamt in den Einzelheiten in sich in erheblichem Maße widersprüchlich. Der Kläger hat dort als Letztes eine Festnahme für die Dauer von 5 Tagen am 25. März 2001 erwähnt. Die Klägerin erwähnte sodann, ihr Mann sei nach einer Demonstrationsteilnahme am 26. April 2001 festgenommen worden, erneut dann nach einer Demonstrationsteilnahme am 3. Juli 2001 (Anhörungsniederschrift S. 5). Der Kläger selbst hat hiervon, d.h. von Ereignissen, die ihm selbst zugestoßen sein sollen, nichts berichtet. Die Klägerin hat sodann eingehend eine Hausdurchsuchung durch 9 Personen am 20. Juli 2001 geschildert, bei der sie durch Tritte mit der Folge der Fehlgeburt verletzt worden sei, deren Grund wahrscheinlich der Vorfall vom 3. Juli 2001 gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat sie demgegenüber erklärt, die Demonstration sei einen Tag vor der Hausdurchsuchung gewesen; eine solche Demonstration hat sie wiederum vor dem Bundesamt nicht erwähnt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, bei dieser Gelegenheit seien Zeitungen und Flugblätter gefunden worden; hiervon ist in der Aussage beim Bundesamt nicht die Rede gewesen. Die Klägerin hat sodann beim Bundesamt eine Demonstrationsteilnahme ihres Mannes am 25. März 2002 erwähnt, bei der er festgenommen worden sei und an der Hand verletzt worden sei mit der Folge, dass die Hand hätte genäht werden müssen. Auch hiervon hat der Kläger selbst nichts berichtet, auch nicht bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin erwähnte sodann beim Bundesamt, am 26. April 2002 habe ihr Mann „irgendwo daran teilgenommen" (Anhörungsniederschrift S. 7), weshalb er wieder eine Ladung erhalten habe. Auch hiervon hat der Kläger nichts berichtet. Auffällig ist bei der Aussage der Klägerin, dass sich gerade die Daten des 25. März und des 26. April in zwei Jahren wiederholen, was dafür spricht, dass sie sich das Grundgerüst einer Geschichte, bestehend aus mehreren Daten, gemerkt und diese dann verwechselt hat. Den letzten Überfall durch Milizionäre aus September 2002 bei einem abendlichen Spaziergang - nachdem sie heimlich umgezogen wären, wonach aber die gleichen Leute immer ihre Wohnung beobachtet hätten - hat wiederum nur die Klägerin, nicht aber der bei dieser Gelegenheit angeblich verprügelte Kläger erwähnt. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Kläger insbesondere nach Aussage seiner Frau immer wieder Ladungen erhalten habe, diese aber einfach nicht beachtet habe, ohne dass irgendwie einmal eine Vorführung erfolgt sein soll. Nicht nachvollziehbar ist ferner das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu seinem Pass; er habe diesen vor ihrer Ausreise nicht erhalten, habe erfahren, dass der Pass beim KGB sei, sei dann mehrfach da gewesen und habe ihn zurückgefordert und schließlich erhalten. Dies passt nicht zu dem aus anderen Verfahren bekannten Vorgehen der Geheimdienste. Gesteigert gegenüber dem Vorbringen beim Bundesamt ist wiederum der Vortrag des Klägers aus der mündlichen Verhandlung, er sei einmal bei der Miliz gewesen, habe mit dem Chef gesprochen, und man habe ihm Videoaufzeichnungen darüber gezeigt, „als ich in der Stadt war"; er solle sich Gedanken über seine Zukunft machen. Dies ist für sich genommen nichts sagend - näher liegend wäre gewesen, Videoaufzeichnungen von Demonstrationsteilnahmen des Klägers zu erwähnen -; beim Bundesamt hat der Kläger hingegen von diesem Besuch überhaupt nichts berichtet.

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Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Kläger spricht ferner, dass die vorgelegten Originaldokumente - Durchsuchungen, Vorladungen, Haftbefehl - nach der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes gefälscht sind. Dies kann nicht (Schriftsatz der Kläger vom 22. März 2004) dadurch widerlegt werden, dass es sich teilweise um mit Kohlepapier gefertigte Durchschriften handele. Die Fälschung ergibt sich auch aus anderen Umständen, nämlich - unbeschadet dessen, dass es sich um einen Stempel für den internen Dienstbetrieb handelt, die Einwände der Kläger hiergegen mögen dahinstehen - dass es sich um Stempel einer für den Bezirk örtlich nicht zuständigen Dienststelle handelt. Die Unterlagen sind zudem nach eigenem Augenschein des Gerichts auch deshalb gefälscht, weil auf sämtlichen beim Bundesamt vorgelegten Dokumenten der verschiedensten Art jeweils der gleiche Stempel unter Verwendung desselben hellblauen Stempelkissens aufgebracht ist. Bei den beiden Vorladungen (Beiakte 1 Bl. 97 und 98) handelt es sich ferner nicht um die üblichen Vorladungen auf einem Vordruck, sondern die Vorladungen sind auf der Schreibmaschine nach Art eines Formulars mit Leerstellen zum Ausfüllen geschrieben, wobei Bl. 97 eine Kohlepapierdurchschrift von Bl. 98 ist, was sich ergibt, wenn beide Blätter übereinander gegen das Licht gehalten werden; ferner zeigen sich auf beiden Schriftstücken identische Höhenverschiebungen einzelner Buchstaben. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sicherheitskräfte sozusagen individuell auf der Schreibmaschine mittels Kohlepapier zwei Exemplare eines Formulars herstellen und dieses dann zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegen dieselbe Person verwenden. Hinsichtlich der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten weiteren Unterlagen ist festzustellen, dass diese einen anderen Stempel verwenden als bei den früheren Unterlagen; auffällig ist hier aber, dass dem Kläger eine Straftat gelegentlich einer Demonstration vom 8. September 2002 vorgeworfen wird, die der Kläger bei seinen Aussagen selbst nicht erwähnt hat, ferner dass das Dokument vom 14. Oktober 2002 eine Quittierung durch den Kläger enthält, d.h. zu einem Zeitpunkt, als er schon nach Deutschland eingereist war.

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Soweit die Kläger schließlich (Schriftsatz vom 22. April 2004) eine Brief der Mutter des Klägers vorlegen, wonach die Miliz ihn weiterhin suche, kommt diesem nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kein Beweiswert zu.

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Das Vorbringen der Kläger ist damit insgesamt gewürdigt zu vage und ungereimt, um glaubhaft zu sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Die richterliche Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts vollzieht sich in der Weise, dass sich das Gericht schlüssig werden muss, ob es dem Asylsuchenden glaubt. Dazu sieht sich im vorliegenden Fall das Gericht auf Grund der Darstellungen der Kläger außer Stande. In der Gesamtschau stellen die Unsubstantiiertheit und die Ungereimtheiten im Vortrag die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Verfolgungsschicksals in entscheidungserheblicher Weise in Zweifel, weil sie gerade den Kernbereich des angeblichen Verfolgungsschicksals betreffen und nicht etwa nur Nebensächlichkeiten.

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Zu Recht hat das Bundesamt des Weiteren festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG nicht vorliegen, denn es ist nach den vorstehenden Ausführungen nichts dafür ersichtlich, dass das Leben oder die Freiheit der Kläger in Weißrussland aus den in Abs. 1 der Vorschrift genannten Gründen bedroht ist.

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Ebenfalls zu Recht hat das insoweit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zuständige Bundesamt festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach dieser Vorschrift hindernde konkrete Tatsachen haben die Kläger nicht vorgetragen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des Bundesamtes Bezug genommen, denen die Kammer folgt (§§ 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG). Eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Kläger im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei Rückkehr nach Weißrussland ist nicht feststellbar.

44

Schließlich hat das Bundesamt zu Recht die nach § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtigen Kläger, die nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sind, zur Ausreise aufgefordert und ihnen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1 und 2 AuslG die Abschiebung nach Weißrussland angedroht; der Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat beruht auf § 50 Abs. 2 AuslG. Die gesetzte Frist beruht auf § 38 Abs. 1 AsylVfG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG.

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Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83b Abs. 2 AsylVfG verwiesen.