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Verwaltungsgericht Düsseldorf·25 K 819/01.A·21.11.2004

Abschiebungshindernis (§ 53 Abs. 6 AuslG) wegen Herzklappe/Marcumartherapie in Albanien

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die albanischen Kläger begehrten Asyl, § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG. Das VG verneinte Asyl schon wegen Einreise über einen sicheren Drittstaat und sah auch keine politische Verfolgung i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG. Für den Kläger zu 1. stellte es jedoch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG fest, da die erforderliche engmaschige kardiologische Betreuung und Marcumar-Kontrolle in Albanien nicht hinreichend gesichert sei. Die Abschiebungsandrohung wurde deshalb insoweit (Albanien) aufgehoben, im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.

Ausgang: Klage teilweise erfolgreich: § 53 Abs. 6 AuslG für Kläger zu 1. bzgl. Albanien festgestellt und Abschiebungsandrohung insoweit aufgehoben, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer über einen sicheren Drittstaat eingereist ist.

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Politische Verfolgung i.S.d. Art. 16a GG und des § 51 Abs. 1 AuslG setzt eine erhebliche Rechtsgutbeeinträchtigung voraus; nichtstaatliche Übergriffe sind nur beachtlich, wenn der Staat Schutz nicht gewährt oder die Maßnahmen unterstützt bzw. hinnimmt.

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Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG liegt vor, wenn dem Betroffenen im Zielstaat aufgrund konkreter individueller Umstände eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben droht, etwa wegen fehlender Sicherstellung einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung.

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Ist wegen eines zwingenden Abschiebungshindernisses die Abschiebung in einen bestimmten Staat unzulässig, ist die Abschiebungsandrohung insoweit aufzuheben, als sie diesen Staat bezeichnet.

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Für die Beurteilung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG sind die Verhältnisse im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (insbesondere im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) zugrunde zu legen.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 6 AuslG§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ Art 16a GG

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Februar 2001 verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger zu 1. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Albanien vorliegen.

Die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Februar 2001 wird insoweit aufgehoben, als damit dem Kläger zu 1. die Abschiebung nach Albanien angedroht wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8.

Tatbestand

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Die Kläger sind albanische Staatsangehörige.

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Sie reisten am 28. Oktober 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 30. Oktober 2000 die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung trug der Kläger zu 1. vor, er sei seit 1990 Mitglied der demokratischen Partei. Von 1995 bis 1997 habe er als Polizist gearbeitet, danach als selbständiger LKW-Fahrer. 1997 sei es anlässlich einer Demonstration zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen, dabei sei sein Cousin erschossen, er selbst sei angeschossen worden. Aufgrund der Schussverletzung habe er eine künstliche Herzklappe benötigt. Weil die Operation nicht in Albanien habe durchgeführt werden können, sei sie in Griechenland vorgenommen worden. Auch die wietere Behandlung, insbesondere die Therapie mit Marcumar sei in Griechenland erfolgt. Die Kosten seien teilweise von der Caritas, teilweise von einer Kirchengemeinde und teilweise von ihm selbst aufgebracht worden. Während des Wahlkampfs im September 2000 sei er während einer Demonstration festgenommen und vier Stunden lang festgehalten worden. Dabei habe er erhebliche Herzprobleme gehabt. Am 19. September 2000 sei auf sein Haus eine Mine geworfen worden, wobei allerdings niemand verletzt worden sei. Daraufhin habe man sich zur Ausreise entschlossen. Die Klägerin zu 2. hat sich den Asylgründen ihres Ehemannes angeschlossen und über Drohungen berichtet, die in ihren Briefkasten geworfen worden seien.

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Mit Bescheid vom 8. Februar 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, stellte ferner fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es die Abschiebung nach Albanien an unter Hinweis darauf, dass die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den die Kläger einreisen dürften und der zu ihrer Aufnahme verpflichtet sei.

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Der Bescheid wurde den Klägern am 12. Februar 2001 zugestellt. Am 14. Februar 2001 haben sie die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Asylbegehren weiter verfolgen.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Februar 2001 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG und die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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In der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2002 wurden die Kläger mit Hilfe eines Dolmetschers für die albanische Sprache zu ihren Asylgründen gehört. Ihre Aussage wurde protokolliert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur teilweise begründet.

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Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt die Kläger mithin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit damit der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, abgelehnt wurde. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gegen die Beklagte bzw. auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Klage ist weiter unbegründet, soweit damit für die Klägerin zu 2. die Verpflichtung zur Feststellung begehrt wird, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Klage ist jedoch begründet, soweit der Kläger zu 1. die Verpflichtung zur Feststellung begehrt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Insoweit ist der ablehnende Bescheid des Bundesamtes rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1. in seinen Rechten.

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Die Kläger haben offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Die Kläger haben selbst eingeräumt, mit einem Zug über Belgien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Dass eine Abschiebung in diesen Staat nicht durchgeführt werden kann, ändert nichts daran, dass die Kläger sich nicht mehr auf das Asylrecht im Sinne des Art 16a GG berufen können.

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Vgl.: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, BVerfGE 94, S. 49- 114.

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Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Albanien vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Frage, wann Verfolgungsmaßnahmen den Charakter politischer Verfolgung aufweisen, ist daher im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in gleicher Weise zu beurteilen wie nach Art. 16a Abs. 1 GG.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1990 - 9 B 100/99 -, NVwZ-RR 1991, S. 215.

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§ 51 Abs. 1 AuslG unterscheidet sich dabei lediglich dadurch von Art. 16a Abs. 1 GG, dass dessen Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn ein Asylanspruch aus Art. 16a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa auf Grund der Drittstaatenregelung - ausgeschlossen ist.

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Der Begriff der Verfolgung meint dabei die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit sowie eine solche Beeinträchtigung anderer Rechtgüter wie Religionsfreiheit, Freiheit der beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigung, die nach ihrer Schwere und Intensität die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bevölkerung des betreffenden Staates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hat,

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vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 1980, BVerfGE 54, S. 341 (357); Urteil vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76, S. 143 (157 f.).

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Nichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als asylrechtlich beachtliche Verfolgung angesehen werden, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist,

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, NJW 1980, 2641 f.

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Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht, d.h. in hohem Maße wahrscheinlich sind. Ist der Asylbewerber in seiner Heimat bereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,

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BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, aaO.

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Die Asylgründe sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend aufgelöst werden,

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vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Oktober 1984, InfAuslR 1984, 129 f.

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Die Anerkennungsvoraussetzungen sind im Falle der Kläger nicht gegeben.

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Dies hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt; das Gericht folgt im Wesentlichen dieser Entscheidung und verweist zur Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Bundesamtes (§ 117 Abs. 5 VwGO, § 77 Abs. 2 AsylVfG).

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Ergänzend sei angemerkt, dass auch nach den Ausführungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung sich insoweit keine andere Bewertung ergibt. Es besteht keine Gefahr, dass der Kläger zu 1. wegen seiner Mitgliedschaft in der demokratischen Partei politisch verfolgt wird. Als einfaches Mitglied der Partei, das öffentlich nicht besonders in Erscheinung getreten ist, besteht für ihn bei einer Rückkehr nach Albanien keine Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung. Soweit es vor der Ausreise der Kläger im Herbst 2000 Übergriffe gegeben hat, sind diese nicht dem albanischen Staat zuzurechnen, sondern als kriminelles Unrecht einzustufen.

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Zu Recht hat das Bundesamt des Weiteren festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG nicht vorliegen, denn es ist nach den vorstehenden Ausführungen nichts dafür ersichtlich, dass das Leben oder die Freiheit der Kläger in Albanien aus den in Abs. 1 der Vorschrift genannten Gründen bedroht ist.

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Hinsichtlich der Klägerin zu 2. hat das insoweit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zuständige Bundesamt ebenfalls zu Recht festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach dieser Vorschrift hindernde konkrete Tatsachen hat die Klägerin zu 2. nicht vorgetragen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des Bundesamtes Bezug genommen, denen die Kammer folgt (§§ 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG).

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Unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Verhältnisse hat der Kläger zu 1. jedoch Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger zu 1. mit Blick auf seine gesundheitliche Situation im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erfüllt. Der Kläger zu 1. ist wegen einer künstlichen Herzklappe, die ihm nach der Schussverletzung 1997 eingesetzt wurde, auf eine Macumartherapie angewiesen. Diese Therapie soll verhindern, dass das Blut verklumpt und es in der Folge zu lebensbedrohlichen Infarkten oder Thrombosen kommt. Die Therapie setzt eine engmaschige Kontrolle der Blutwerte und eine intensive fachkundige ärztliche Betreuung voraus. Auch braucht der Kläger zu 1. eine intensive kardiologische Betreuung, weil seine Herzfunktionen stark eingeschränkt sind. Der behandelnde Kardiologe empfahl in dem vom Kläger zu 1. vorgelegten Bericht an den Hausarzt vom 31. Juli 2003 den Einsatz eines Herzschrittmachers, da sich aufgrund seiner Untersuchungen herausgestellt hatte, dass der Herzschlag mehrfach bis zu 2,9 Sekunden aussetzte.

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Die Voraussetzungen für diese Therapie sind in Albanien nicht gegeben. Die deutsche Botschaft hat zwar in ihrer Auskunft vom 28. April 2003 im vorliegenden Verfahren mitgeteilt, es gebe zahlreiche Patienten mit künstlicher Herzklappe in Albanien, die dort auch fachgerecht u.a. mit Marcumar versorgt werden könnten. Allerdings müsse der Patient im Falle, dass die Herzklappe ersetzt werden müsse, diese im Ausland selbst beschaffen, weil diese in Albanien nicht immer vorhanden sei. Eine ähnliche Auskunft hat die deutsche Botschaft in Tirana auch am 30. April 2003 dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erteilt. Dabei stützte sie sich offenbar auf eine Auskunft der albanischen Behörden. In ihrer Auskunft vom 10. Juli 2003 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge teilt die deutsche Botschaft in Tirana allerdings mit, dass ein Nachweis des Marcumargehalts im Blut nur im Ausland durchführbar sei, in Albanien könnten lediglich die Quickwerte bestimmt werden. Schließlich hat das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 4. August 2004 an das VG Düsseldorf (508-516.80/42885), auf die in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde, mitgeteilt, dass nach Auffassung neutraler internationaler Beobachter bestimmte kardiologische Operationen in Albanien realisiert werden können, andere nicht. Vieles hänge vom ganz speziellen Fall ab, wobei z. B. Art der Operation, Alter oder Gesundheitszustand des Patienten eine Rolle spielen könnten. Die Kliniken selbst überschätzten ihre eigenen Möglichkeiten oft, da sie einen gewissen Stolz darüber zum Ausdruck bringen wollten, dass auch in Albanien die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten generell gegeben seien. Dies entspreche jedoch nicht immer der Realität.

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Die im vorliegenden Verfahren erteilte Auskunft der deutschen Botschaft erscheint daher aufgrund der neueren Erkenntnisse der deutschen Botschaft bzw. der Auswärtigen Amtes nicht mehr aussagekräftig. Bereits die erste Auskunft vom 28. April 2003 enthielt die Einschränkung, das Herzklappen im Falle einer notwendigen Operation im Ausland beschafft werden müssten, sie seien im Albanien nicht immer vorhanden. Diese Einschränkung relativiert bereits die Aussage, derartige Operationen würden in Albanien ausgeführt, dort lebten viele Patienten mit künstlicher Herzklappe. Wenn tatsächlich regelmäßig künstliche Herzklappen eingesetzt bzw. ersetzt werden müssten, erscheint es nicht verständlich, dass die damit befassten Kliniken die Beschaffung dem jeweiligen Patienten überlassen müssen und etwa für Notfälle keine Vorratshaltung betreiben können. Auch dass bei der anschließenden notwendigen Behandlung mit Marcumar die erforderlichen Erfahrungen bestehen, erscheint zweifelhaft, wenn die deutsche Botschaft kurze Zeit später herausfindet, dass die erforderlichen labortechnischen Blutuntersuchungen nur zum Teil in Albanien selbst vorgenommen werden können. Erklärlich wird dies im Hinblick auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4. August 2004 (516-508/42885), wonach sich die albanischen Kliniken bei der Angabe der Behandlungsmöglichkeiten im verständlichen Erfolg auf die bereits erreichten medizinischen Fortschritte oft selbst überschätzen und die Behandlungsmöglichkeiten zu optimistisch einschätzen. Im Hinblick darauf erscheinen die Aussagen des Klägers zu 1. richtig, wonach eine derartige Behandlung in Albanien nicht vorgenommen werden kann. Der Kläger hat ausgeführt, die Operation und die anschließende Behandlung seien in Griechenland mit Hilfe von Spenden durchgeführt worden. In Albanien sei er nur in akuten Situationen zum Arzt gegangen, wobei er seine Medikamente mitgebracht habe. Auch erscheint in diesem Zusammenhang die Auskunft seines Heimatkrankenhauses nachvollziehbar, in Albanien könne er nicht behandelt werden, weshalb er regelmäßig nach Griechenland gefahren sei.

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Ein Abbruch oder eine Unterbrechung der Behandlung sind für den Kläger lebensgefährlich. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass eine sachgerechte Behandlung des Klägers wegen seiner gravierenden Herzprobleme gewährleistet sein muss, um eine Lebensgefahr zu verhindern. Der behandelnde Arzt hat zwar in seinem Attest vom 26. September 2002 ausgeführt, der Zustand des Klägers zu 1. sei stabil, er hat aber weiter darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 1. auf die regelmäßige Einnahme der Medikamente angewiesen sei. Die Einnahme dieser Medikamente ist erforderlich, um lebensgefährliche Komplikationen wie die Thrombosebildung, die durch die künstliche Herzklappe auftreten können, zu verhindern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einnahme von Marcumar, einem Blutgerinnungshemmer, engmaschige ärztliche Kontrollen erfordert. Das Medikament wird unterschiedlich schnell im Körper abgebaut, so dass es leicht zu Unterdosierungen mit der Gefahr einer lebensgefährlichen Thrombose bzw. zu Überdosierungen mit der Gefahr des Verblutens kommen kann. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Zustand des Klägers zu 1. offenbar verschlechtert hat, möglicherweise aufgrund der gleichzeitig bestehenden psychischen Probleme. Während der Kläger zu 1. bei seiner Untersuchung durch Frau Dr. C im Sommer 2001 noch angegeben hatte, er leide unter nächtlicher Luftnot, hatten sich die Herzrythmusstörungen bei seiner Untersuchung durch den Kardiologen Dr. T im Sommer 2003 bereits so verschlechtert, dass der Einsatz eines Herzschrittmachers erwogen wurde, weil der Kläger unter Schwindel litt und auch schon einmal in Ohnmacht gefallen war. Der Kläger zu 1. war auch in der mündlichen Verhandlung offensichtlich krank, infolge der Aufregung litt er unter Atemnot und benötigte die Hilfe seiner Ehefrau beim Gehen. Im Hinblick auf diese Erschwernisse kann der Kläger zu 1. die notwendige Behandlung in Albanien auch nicht dadurch sicherstellen, dass er wie früher regelmäßig nach Griechenland zur Behandlung fährt. Infolge der inzwischen erhöhten Dosis Marcumar dürfte eine alle drei Wochen vorgenommene Kontrolle der Blutwerte, wie sie der Kläger zu 1. aus dieser Zeit berichtet hat, auch nicht mehr ausreichend sein. Der Kläger zu 1. wäre damit bei seiner Rückkehr nach Albanien einer konkreten Lebens- oder zumindest gravierenden Gesundheitsgefahr ausgesetzt.

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Hiernach liegt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich Albanien beim Kläger zu 1. vor. Angesichts dessen war die für ihn erlassene Abschiebungsandrohung aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

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Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249-260

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„unterliegt eine Abschiebung der Aufhebung, wenn und soweit in ihr trotz eines zwingenden Abschiebungshindernisses die Abschiebung in einen bestimmten Staat angedroht wird. Über den Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG hinaus gilt dies auch für zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG." Die Voraussetzungen dafür liegen nach dem Vorstehenden vor. Die Abschiebungsandrohung im übrigen für den Kläger zu 1. ist beruht auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1 und 2 AuslG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Schließlich hat das Bundesamt zu Recht die nach § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtige Klägerin zu 2., die nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist, zur Ausreise aufgefordert und ihr nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1 und 2 AuslG die Abschiebung nach Albanien angedroht; der Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat beruht auf § 50 Abs. 2 AuslG. Die gesetzte Frist beruht auf § 38 AsylVfG und ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Frage, ob die Klägerin zu 2. ohne ihren Ehemann nach Albanien abgeschoben werden kann, ist von der Ausländerbehörde zu klären und nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, S. 305-314

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG.

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Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 30 RVG verwiesen.