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Verwaltungsgericht Düsseldorf·25 K 7198/98·19.06.2000

Altenteilerhaus für Gartenbaubetrieb im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte einen positiven Vorbescheid für ein Altenteilerhaus für seinen Vollerwerbs-Gartenbaubetrieb im Außenbereich. Streitig war, ob das Wohngebäude dem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB „dient“ oder nur „nützlich“ ist. Das VG verpflichtete zur Erteilung des Vorbescheids und hob Versagungs- und Widerspruchsbescheid auf, da der Betrieb nach Größe, Struktur und witterungs-/störanfälligen Abläufen eine betriebsbezogene Wohnnutzung rechtfertige. Landschaftsschutzrechtliche Fragen durften im Vorbescheidverfahren ausgenommen werden; entgegenstehende öffentliche Belange waren im geprüften Umfang nicht ersichtlich.

Ausgang: Verpflichtung zur Erteilung eines positiven Vorbescheids; Versagungs- und Widerspruchsbescheid aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vorbescheid kann auf einzelne bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsfragen beschränkt werden; nicht geprüfte öffentlich-rechtliche Anforderungen können zulässigerweise ausgeklammert werden.

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Ein Vorhaben dient einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nur bei einem funktionalen Zusammenhang; bloße Nützlichkeit genügt nicht, Unentbehrlichkeit ist jedoch nicht erforderlich.

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Ob ein Wohngebäude (Altenteilerhaus) einem Gartenbaubetrieb dient, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere nach Art, Größe und Struktur des Betriebs sowie nach sachgerechten Gründen unter Beachtung der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs.

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Ein Altenteilerhaus kann auch bei einem Gartenbaubetrieb privilegiert sein, wenn es dauerhaft dem Generationenwechsel und der Wohnraumversorgung der abgebenden Generation im betrieblichen Zusammenhang zu dienen bestimmt ist.

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Auch privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB sind an den öffentlichen Belangen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu messen; stehen im geprüften Umfang keine entgegen, ist die Genehmigung/Vorbescheid zu erteilen.

Relevante Normen
§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB§ 35 Abs. 2, 3 BauGB§ 71 BauO NW§ 75 Abs. 1 BauO NW§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 35 BauGB

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 30. Januar 1998 und des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen vom 30. Juli 1998 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 19. Dezember 1995 einen positiven Vorbescheid zur Errichtung eines Altenteilerhauses für seinen Gartenbaubetrieb unter Ausklammerung der landschaftsschutzrechtlichen Fragen zu erteilen.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger beabsichtigt die Errichtung eines Altenteilerhauses auf dem Grundstück xxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxx (Gemarkung xxxxx, Flur x, Flurstück xxx) für den von ihm betriebenen Gartenbaubetrieb.

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Der Kläger ist Eigentümer der in xxxxxxxxxx gelegenen Flächen Gemarkung xxxxx, Flur x, Flurstücke xxx, xxx, xxx, xxx und xxx. Auf den Parzellen xxx und xxx sind Gewächshäuser errichtet; dort erfolgt der Anbau der Pflanzen unter Glas. Desweiteren befindet sich auf dem Flurstück xxx das Betriebswohnhaus xxxxxxxxxxxxxx. Das Flurstück xxx wird als Freilandfläche zum Anbau genutzt; die Hälfte des Flurstücks xxx wird ebenfalls als Freilandfläche genutzt, auf der anderen Hälfte sind Gewächshäuser errichtet. Die Betriebsfläche des Gartenbaubetriebs beträgt 17.500 m² Unterglasfläche und 25.000 m² Freilandfläche.

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Die oben bezeichneten Flurstücke liegen im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet - Landschaftsplan Nr. x des Kreises xxxx xxx „xxxxxxxxxxxxxxxxxxx" -; ferner sind sie im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

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Der Kläger ist von Beruf Gärtnergeselle, sein Sohn xxxxxxxxxxxxx xxx Gärtnermeister; dieser ist als Betriebsnachfolger vorgesehen. Die Mutter des Klägers hatte im März 1966 begonnen, einen Gartenbaubetrieb auf ihrem Grundstück in xxxxx, Flur x, Parzelle xxx zu errichten. Mit Baugenehmigung Nr. xxxxxxx vom 23. Februar 1967 war die Errichtung von zwei Gewächshäusern genehmigt worden, mit Nachtrag vom 15. März 1968 die Errichtung eines dritten Gewächshauses. Mit Baugenehmigung Nr. xxxxxxx vom 7. Juni 1973 wurde die Errichtung eines Betriebswohnhauses genehmigt; die Wohnfläche beträgt 149,73 m².

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Mit Antrag vom 19. Dezember 1995 begehrte der Kläger einen Vorbescheid für die Errichtung eines Altenteilerhauses auf dem Grundstück Gemarkung xxxxx, Flur x, Flurstück xxx. Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 1997 befürwortete die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx - Kreisstelle xxxxxxx - das von dem Kläger geplante Vorhaben unter anderem mit der Begründung, moderne Technik mache es möglich, den technischen Ablauf im Betrieb (Heizung, Lüftung, Schattierung, Bewässerung und Düngung) automatisch und präzise zu regeln, dies bedinge aber eine ständige Anwesenheit einer Kontrollperson, damit im Störfall umgehend reagiert werden könne, um größere Kulturschäden und daraus resultierende finanzielle Einbußen auf ein Minimum zu beschränken. Diese Kontrollaufgaben könne der Altenteiler bei Abwesenheit des Betriebsnachfolgers übernehmen. Aus diesem Grund sei es dringend erforderlich, daß die abgebende Generation (Altenteiler) am Betrieb wohne.

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Mit Bescheid vom 30. Januar 1998 versagte der Beklagte die beantragte Bebauungsgenehmigung. Als Gründe wurden ausgeführt, das zur Bebauung anstehende Flurstück xxx liege angrenzend an den Flurstücken xxx sowie xxx des gärtnerischen Vollerwerbsbetriebes, und gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sei im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn es einen Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung diene. Diese Voraussetzung sei zu verneinen, mithin die Privilegierung eines Altenteilerhauses für einen Vollerwerbsgartenbaubetrieb zu verneinen. Der Charakter und die Struktur des Betriebes müßten die ständige Anwesenheit und Bereitschaft bestimmter Personen auf der Betriebsfläche/Hoffläche erfordern. Dies sei typischerweise bei unregelmäßig anfallenden und nicht vorausbestimmbaren und einteilbaren Tätigkeiten, wie z.B. bei Arbeiten in einem herkömmlichen bäuerlichen Vollerwerbsbetrieb der Fall. Es sei nicht zu erkennen, daß vorliegend Pflichten zu erfüllen seien, die typischerweise unregelmäßig anfielen und deshalb nicht im voraus bestimmbar und einteilbar seien. Diese Pflichten könnten einem herkömmlichen gartenbaulichen Betrieb nicht zugesprochen werden. Als sonstiges Vorhaben sei das geplante Wohnhaus gemäß § 35 Abs. 2, 3 BauGB im Außenbereich nicht zulässig.

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Mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger im wesentlichen geltend, der gartenbauliche Vollerwerbsbetrieb produziere auf den betrieblichen Flächen Topfzierpflanzen wie Primeln, Stiefmütterchen, Beet- und Balkonpflanzen, Chrysanthemen und Weihnachtssterne für den Groß- und Einzelhandel; die Jahresproduktion liege bei ca. 2.000000 Töpfen. Um einer zunehmenden Rationalisierung auch im Topfpflanzenbau Rechnung tragen zu können, würden Heizung, Lüftung, Schattierung, Bewässerung und Düngung seit 1990 durch einen Klimacomputer der Firma xxx weitgehend automatisch gesteuert. Trotz Sicherungsmaßnahmen komme es jedoch immer wieder zu Störungen an der Regelanlage oder den technischen Einrichtungen. Bei einem Störfall bzw. Ausfall der Regelung durch äußere oder innere Einflüsse sei es dringend erforderlich, umgehend zu reagieren, um Schäden an Kulturen und Gebäuden und die daraus resultierenden finanziellen Einbußen zu verhindern. Der Defekt eines einzigen Bewässerungsventils könne zu einer Überschwemmung einzelner Abteilungen führen, bei einer Chrysanthemenkultur bedeute dies den Verlust von bis zu 50.000 Pflanzen mit einem Verkaufspreis von ca. 2,- DM/Stück. Da die Erzeugnisse über die Versteigerung vermarktet würden, sei eine mehrstündige Abwesenheit des Betriebsleiters für die regelmäßige Marktbelieferung mehrmals wöchentlich - in Saisonzeiten auch mehrmals täglich - unumgänglich. Während der Abwesenheit sei die ständige Anwesenheit einer fachkundigen Person erforderlich, um Schäden zu verhindern. Um im Störfall umgehend eingreifen zu können, sei ein Wohnsitz unmittelbar am Betrieb erforderlich.

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Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Beigeladenen vom 30. Juli 1998 als unbegründet zurückgewiesen. Dies wurde im wesentlichen darauf gestützt, daß Wirtschaftsweise und Betriebsabläufe eines Gartenbaubetriebes infolge der üblicherweise kleineren Betriebsfläche, der geringeren Abhängigkeit intensiver und umfangreicher Arbeitseinsätze von Witterungseinflüssen und einer geringeren Vielfalt unterschiedlicher Produkte und Produktionsverfahren eher einteilbar seien und einen gleichmäßigeren und geregelteren Arbeitseinsatz ermöglichten. Das Wohnen des früheren Betriebsinhabers bei der Betriebsstätte sei zwar förderlich für seine Mitarbeit, stehe jedoch nicht in einer so engen Abhängigkeit zur Betriebsweise und Betriebsabläufen, daß ein vernünftiger, auf eine größtmögliche Schonung des Außenbereichs bedachter Gartenbautreibender ein Altenteilerhaus in unmittelbarer Nähe der Betriebsstätte errichten würde. Allein die Möglichkeit eventueller auftretender Störfälle an den technischen Einrichtungen vermöge eine Privilegierung eines geplanten Vorhabens nicht zu rechtfertigen. Ein störungsfreier, reibungsloser Betriebsablauf könne auch auf andere Weise sichergestellt werden und sei kein rechtfertigender Grund für die Zulässigkeit eines Altenteilerwohnhauses. Als sonstiges Vorhaben sei das geplante Wohnhaus gemäß § 35 Abs. 2, 3 BauGB nicht zulässig, da die Realisierung dieses Vorhabens öffentliche Belange (Darstellung des Flächennutzungsplanes, Darstellung des Landschaftsplanes, Entstehung einer Splittersiedlung) beeinträchtigen würde.

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Der Kläger hat am 25. August 1998 Klage erhoben, die er im wesentlichen damit begründet, sein Betrieb weise den bäuerlichen landwirtschaftlichen Besonderheiten vergleichbare Betriebsverhältnisse auf. Zu dem von ihm betriebenen Gartenbaubetrieb hat der Kläger - dies ist weder von dem Beklagten noch von dem Beigeladenen bestritten worden - die seinen Betrieb charakterisierenden Verhältnisse wie folgt dargestellt: Der Betrieb kultiviert Weihnachtssterne, Primeln, Stiefmütterchen, Verbenen, Chrysanthemen, Eisbegonien, Knollenbegonien, Studentenblumen, Männertreu und Pantoffelblumen in einer Anzahl von insgesamt 3.070.000 Stück pro Jahr; durchgehend ist von ca. 500.000 Pflanzen im Betrieb auszugehen. Bewirtschaftet wird der Betrieb von dem Kläger und seinem Sohn sowie 2 - 3 festen Arbeitskräften ohne gärtnerische Ausbildung und 1 - 5 Aushilfen. Der Absatz erfolgt über die Versteigerung. Die Witterungsanfälligkeit der Freilandkulturen ist hoch, da es sich um Topfkulturen auf Folie handelt. Damit dient nur das Pflanzensubstrat als Wasser- und Nährstoffspeicher, die Empfindlichkeit der Kulturen gegenüber Staunässe und Trockenheit ist damit höher als bei Ackerbaukulturen. Der Anbau unter Glas findet in Gewächshäusern mit computertechnisch geregelter Klimaführung und halbgeschlossenem Bewässerungssystem statt. Unvorhersehbare Witterungsereignisse wie starke Regenfälle werden von der Technik nicht erfaßt und bewältigt, regelmäßige Überflutungen im Gewächshaus machen den sofortigen Einsatz von Pumpen erforderlich. Die 10 unterschiedlichen Kulturen stellen unterschiedliche Ansprüche an Temperaturverläufe, Bewässerung und Nährstoffe, sie müssen zum Teil verdunkelt werden. Bei Überflutungen muß unverzüglich reagiert werden; desgleichen ist ein schnelles Eingreifen bei Unter- oder Übertemperaturen erforderlich. Die vorhandenen Gewächshäuser sind nach und nach erweitert worden; ihre Ausstattung entspricht dem jeweiligen Stand der Technik zur Bauzeit. Die Technik reagiert auf starke Abweichungen der Gewächshausinnentemperatur von den Sollwerten, auf den Ausfall des Heizkessels und der Bewässerungspumpe und die Öffnung verschiedener Magnetventile zur Bewässerung sowie Stromausfall. Verschiedene Überwachungsaufgaben verbleiben im Aufgabenbereich des Betriebsleiters. Die Funktion der Bewässerung in den einzelnen Abteilungen ist nur durch persönliche Überwachung zu erkennen. Der Ausfall verschiedener Einrichtungen wie der Lüftung, Schattierung und der Energieschirme wird durch die Regelung nicht erfaßt und äußert sich hier erst, wenn dadurch die Solltemperatur im Gewächshaus nicht mehr erreicht wird. Da im Schadensfall ein schnelles Reagieren erforderlich ist, müssen die technischen Anlagen regelmäßig auf reibungsloses Funktionieren überprüft werden. Der Beobachtung der Witterungsverhältnisse kommt besondere Bedeutung zu, um möglichen Schäden an den Gewächshäusern und den Kulturen vorzubeugen. Die unterschiedlichen Ansprüche der verschiedenen Kulturen bedingen, daß verschiedene Kulturmaßnahmen, wie die Verdunkelung, nicht automatisiert werden können, da sie nur einen geringeren Teil der Kulturfläche und -zeit beanspruchen, so daß Handarbeit betriebswirtschaftlich sinnvoller als Automatisierung ist. Weiterhin ist durch die Vielzahl der unterschiedlichen Kulturen und deren vergleichsweise kurze Kulturzeit ein regelmäßiges Kontrollieren und Beobachten der Kulturen notwendig.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 30. Januar 1998 sowie des Widerspruchsbescheids des Beigeladenen vom 30. Juli 1998 zu verpflichten, auf seinen Antrag vom 19. Dezember 1995 einen Vorbescheid für ein Altenteilerhaus für seinen Gartenbaubetrieb unter Ausklammerung der landschaftsschutzrechtlichen Beurteilung zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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wobei er sich im wesentlichen auf die Begründung der Verwaltungsentscheidungen bezieht.

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Der Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor: Nur die Funktion des Altenteilerhauses für den landwirtschaftlichen Betrieb, die sich aus der typischen Eigenart herkömmlicher bäuerlicher Vollerwerbsbetriebe, ihren Betriebsabläufen, ihrer in der Betriebsleitung den Generationenwechsel ermöglichenden Wirtschaftsweise ergebe, rechtfertige die Privilegierung. Als Begründung für die Privilegierung des Altenteilerwohnhauses des Gartenbaubetriebs sei vorgetragen worden, daß die Betriebsabläufe z.B. in Saisonzeiten, witterungsbedingte drohende Schadenfälle oder der Ausfall der Technik unterstützten Regelung von Heizung, Lüftung und Bewässerung einen ähnlichen unvorhersehbaren Arbeitseinsatz des Altenteilers nach der Betriebsübergabe erforderlich mache wie auf einem bäuerlichen Betrieb. Dies sei vom Bundesverwaltungsgericht nur als zweckmäßig und förderlich für den Betrieb bewertet worden, ohne daraus eine Privilegierung abzuleiten. Diese Betrachtungsweise gelte fort.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des Beigeladenen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Altenteilerhauses für seinen im Vollerwerb betriebenen Gartenbaubetrieb. Diesem Vorhaben stehen im Rahmen des durch den Klageantrag gezogenen Begehrens öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen (§§ 71, 75 Abs. 1 BauO NW). Ein Vorbescheid kann auf die Prüfung bestimmter bauplanungsrechtlicher Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Bauvorhaben beschränkt werden, so daß die Frage, ob dem Antrag des Klägers landschaftsschutzrechtliche Versagungsgründe entgegenstehen, zulässigerweise ausgeklammert werden konnte. Die Verpflichtungsklage des Klägers hat daher Erfolg (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Das genehmigungsbedürftige Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich zulässig.

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Das Vorhaben des Klägers ist planungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Die Flurstücke des Gartenbaubetriebs liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Orsteils nach § 34 Abs. 1 BauGB, sondern sind dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzurechnen.

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Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung der Kammer für das von dem Kläger geplante Vorhaben zu bejahen.

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Der Kläger bewirtschaftet - hiervon gehen auch der Beklagte und der Beigeladene aus - einen gärtnerischen Vollerwerbsbetrieb. Der Begriff des „Dienens" verlangt einen Funktionszusammenhang zwischen dem Vorhaben und dem landwirtschaftlichen Betrieb; das Vorhaben muß zwar nicht unentbehrlich für den Betrieb sein, bloße Nützlichkeit ist aber andererseits nicht ausreichend. Es kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf an, ob ein vernünftiger Landwirt auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991, BRS 52 Nr. 70.

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Dies hängt von dem jeweiligen besonderen Umstand des Einzelfalles, insbesondere von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des betreffenden Landwirts sowie von der Art, Größe und Struktur des jeweiligen Betriebs ab. Vernünftig ist ein Vorhaben dann, wenn für seine Ausführung sachgerechte und einleuchtende Gründe sprechen, wobei im Einzelfall mehrere vernünftige Entscheidungen mit unterschiedlichem Inhalt in Betracht kommen können, unter denen der Bauherr auswählen kann.

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Mit Urteil vom 20. Januar 1984 - BRS 42 Nr. 83 - hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, ein Altenteilerhaus diene im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG nicht einem Gartenbaubetrieb, der auf - verglichen mit herkömmlichen landwirtschaftlichen Betrieben - verhältnismäßig kleiner Betriebsfläche (hier 6200 m²) überwiegend unter Glas anbaut; es ist deshalb nicht privilegiert im Außenbereich zulässig. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, ausschlaggebend sei die Funktion des Altenteilerhauses für den landwirtschaftlichen Betrieb. Diese Funktion ergebe sich aus der typischen Eigenart herkömmlicher landwirtschaftlicher, nämlich bäuerlicher, Vollerwerbsbetriebe, ihrer Betriebsabläufe und ihrer in der Betriebsleitung den Generationswechsel ermöglichenden Wirtschaftsweise. Dieser herkömmliche landwirtschaftliche Betrieb habe im Vergleich zum üblichen Gartenbaubetrieb eine große Fläche. Die im Betrieb anfallenden Arbeiten seien, bestimmt durch Jahreszeiten, Witterungsverhältnissen, unterschiedlichen landwirtschaftlichen Produktionen und Produktionsverfahren in Anbau und/oder Viehhaltung, häufigem Wechsel unterworfen, oft nicht vorausbestimmbar und zeitlich nicht einteilbar; nicht selten erforderten sie den Einsatz an häufig wechselnden Orten. Betriebsabläufe und Wirtschaftsweise eines derartigen Betriebes würden erheblich erschwert, wenn der den Hof übergebende Betriebsinhaber nicht als Altenteiler auf der Hofstelle wohnen bleiben könnte. Entscheidend sei, daß bei einem herkömmlichen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb eine Arbeitseinteilung typischerweise nicht möglich sei. Wirtschaftsweise und Betriebsabläufe eines Gartenbaubetriebes seien infolge der kleineren Betriebsfläche, der geringeren Abhängigkeit intensiver und umfangreicher Arbeitseinsätze von Witterungseinflüssen und einer geringeren Vielzahl unterschiedlicher Produkte und Produktionsverfahren eher einteilbar und ermöglichten einen gleichmäßigeren und geregelteren Arbeitseinsatz.

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Bei Zugrundelegung dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zunächst kritisch anzumerken, daß die maßgeblichen Gründe zwar entscheidend auf die Unterschiedlichkeit der Arbeitsabläufe in einem Gartenbaubetrieb und einem herkömmlichen landwirtschaftlichen Betrieb abstellen, die erforderliche Konkretisierung aber vermissen lassen, indem konkrete Arbeitsabläufe des einen und des anderen Betriebs im einzelnen aufgezählt und einander gegenübergestellt werden.

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Unabhängig davon ist die Kammer der Auffassung, daß der von dem Kläger betriebene Gartenbaubetrieb - nur ein Altenteilerhaus für diesen Betrieb steht zur Entscheidung an und ist an diesen Maßstäben zu messen -, den Anforderungen genügt, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Januar 1984 als maßgebliche herausgestellt hat. So nennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich Wirtschaftsweise und Betriebsabläufen eines Gartenbaubetriebes zunächst die kleinere Betriebsfläche: Der von dem Kläger bewirtschaftete Gartenbaubetrieb mit einer Unterglasfläche von 17.500 m² und einer Freilandfläche von ca. 25.000 m², d.h. insgesamt ca. 42.500 m², ist mit dem Gartenbaubetrieb in dem von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall nicht vergleichbar, da dieser eine wesentlich kleinere Betriebsfläche (6200 m²) aufwies. Der Gartenbaubetrieb des Klägers ist herkömmlichen landwirtschaftlichen Betrieben vergleichbar, auf Dauer existenzfähig und in seiner Größe einem Großteil der in der Bundesrepublik ansässigen Erwerbsgartenbaubetriebe mit entsprechend großen Betriebsflächen vergleichbar. Das Bundesverwaltungsgericht stellte des weiteren maßgeblich auf die geringere Vielfalt unterschiedlicher Produkte und Produktionsverfahren ab. Der Betrieb des Klägers kultiviert Weihnachtssterne, Primeln, Stiefmütterchen, Verbenen, Chrysanthemen, Eisbegonien, Knollenbegonien, Studentenblumen, Männertreu und Kartoffelblumen in einer Anzahl von insgesamt 3.070.000 pro Jahr. Diese 10 verschiedenen Kulturen bedürfen unterschiedlicher Regelung und Behandlung. Sie stellen unterschiedliche Ansprüche an Temperaturverläufe, Bewässerung, Nährstoffe und müssen zum Teil verdunkelt werden. Die angebauten Pflanzen unterscheiden sich stark in ihrer Kulturführung, müssen daher unabhängig voneinander geplant und behandelt werden. Die im Freiland und im Gewächshaus kultivierten Chrysanthemen bedürfen einer ausgewogenen Bewässerung, da sie sowohl auf Staunässe als auch auf Trockenheit mit Schäden reagieren. Für Verbenen gilt dies im Hinblick auf Staunässe. Gegen Staunässe besonders empfindlich sind auch Weihnachtssterne, die zu Wurzelkrankheiten neigen. Weihnachtssterne wie auch Knollenbegonien reagieren empfindlich auf Temperaturschwankungen. Bei Weihnachtssternen ist bei Temperaturen unter 18 Grad Celsius bzw. über 24 Grad Celsius mit Schäden zu rechnen. Pantoffelblumen reagieren auf Temperaturen unter 17 Grad mit Qualitätsminderungen und sich empfindlich gegenüber hohen Salzkonzentrationen in der Düngelösung. Bei Vernässung reagieren sie mit Eisenmangelchlorose. Im Fall von Zierpflanzen im Freiland, die nicht im gewachsenen Boden, sondern in Kulturgefäßen gezogen werden, erhöht sich der Überwachungsbedarf durch den fehlenden Bodenanschluß. Bei fehlendem Bodenanschluß durch Topfkultur reagieren die Pflanzen empfindlich auf schwankende Nährstoffgehalte, Staunässe und Trockenheit mit erhöhtem Überwachungsbedarf. Die für jede Kultur unterschiedlichen Planungen und Behandlungen zeigen sich weiter am Beispiel des unterschiedlichen Nährstoffbedarfs, der unterschiedlichen Ansprüche an Licht und Temperatur, der unterschiedlichen Anfälligkeit gegenüber verschiedenen Krankheiten sowie des eventuellen Belichtungs- und Verdunkelungsbedarfs. Bei einem Vergleich mit herkömmlichen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieben, die etwa nur Ackerbau betreiben, erscheint der Gartenbaubetrieb des Klägers eher als vielfältiger; zwangsläufig kleinere Flächen werden durch die Quantität und Qualität an Blumen aufgewogen.

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Eine geringere Abhängigkeit intensiver und umfangreicher Arbeits- einsätze von Witterungseinflüssen - ein weiteres Kriterium, auf welches das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Januar 1984 maßgeblich abstellt - ist nach Auffassung der Kammer für den Gartenbaubetrieb des Klägers ebenfalls nicht zu bejahen: Auch bei hohem Technisierungsgrad verbleiben - wie der Kläger unbestritten ausgeführt hat - etliche Restrisiken durch die Vielfalt der möglichen Störeinflüsse, die in ihrer Gesamtheit von keiner technischen Einrichtung erfaßt werden können. Treten Abweichungen von den Sollwerten auf, ist es selbst durch Fernüberwachung nicht möglich, die Ursache für die Abweichung zu erkennen. Beim Auftreten solcher Abweichungen ist die Anwesenheit einer fachkundigen Person vor Ort notwendig; dabei ist zu bedenken, daß beim Auftreten von Untertemperaturen wenig Zeit zur Verfügung steht, um Pflanzenschäden zu vermeiden. Wird ein Warnwert erreicht, weil z.B. bei winterlichen Außentemperaturen die Lüftungsklappen nicht schließen, so kann es bei empfindlichen Kulturen innerhalb kurzer Zeit zum Totalausfall kommen. Bei hohen Einstrahlungswerten im Sommer und einem Ausfall der Lüftung ist die verbleibende Reaktionszeit, um Pflanzenschäden durch den raschen Temperaturanstieg zu vermeiden, ähnlich kurz. Die Abhängigkeit der Kulturführung von der Witterung zeigt sich weiter daran, daß es bei starken Regenfällen durch unzureichende Aufnahmekapazitäten der genormten Ablaufrinnen im Gewächshaus zu Überschwemmungen kommen kann, die einen sofortigen Einsatz zum Abpumpen des Überschußwassers erforderlich machen. Bei heranziehenden Stürmen oder Gewittern muß die Lüftung im Gewächshaus von Hand geregelt werden. Da die Temperaturführung Toleranzwerten unterliegt und die Technik entsprechend träge auf wechselnde Außenbedingungen reagiert, schließt die Lüftung bei herannahenden Stürmen in der Regel nicht rechtzeitig. Starke Beschädigungen der Lüftungsklappen und der Kulturen im Gewächshaus können die Folge sein. Sturmböen und Gewitter treten regional sehr begrenzt auf, insbesondere für diese Fälle ist eine Beobachtung der Witterung vor Ort erforderlich.

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Da der konkret durch den Kläger bewirtschaftete Gartenbaubetrieb den bäuerlichen landwirtschaftlichen Besonderheiten vergleichbare Betriebsverhältnisse aufweist, dürfte selbst unter Zugrundelegung der Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 20. Januar 1984 das geplante Altenteilerhaus dem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen und die Klage mithin begründet sein.

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Selbst wenn man obige Erwägungen zur Betriebsfläche des klägerischen Gartenbaubetriebes, zu der geringeren Abhängigkeit der Arbeitseinsätze von Witterungseinflüssen und zu der Vielfalt unterschiedlicher Produkte und Produktionsverfahren nicht teilt, führt dies nach Auffassung der Kammer nicht zur Abweisung der Klage: Rechtfertigungsgrund für die grundsätzlich privilegierte Zulässigkeit eines Altenteilerhauses für landwirtschaftliche Betriebe ist, daß das Altenteilerhaus dem notwendigen Generationenwechsel zur Verfügung steht und damit dem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Hauptzweck dieser Privilegierung von Altenteilerhäusern ist es, dem früheren Betriebsinhaber (Altenteiler) nach Übergabe des Betriebs als Wohnung zu dienen. Die Wohnraumversorgung gehört zum Bestandteil der allgemeinen Altersversorgung der Altenteiler. Sie erleichtert damit auch den notwendigen Generationswechsel in der Landwirtschaft. Unerheblich ist die Mitarbeit des Altenteilers im Betrieb. Die privilegierte Zulässigkeit von Altenteilerhäusern ist somit bloße Folge der Privilegierung von Vorhaben, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, insbesondere die Privilegierung der darauf bezogenen Wohnnutzung. Der objektive Zweck des Altenteilerhauses, auf Dauer für den Generationenwechsel dem Betrieb zur Verfügung zu stehen, ist entscheidend,

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vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, 1999, § 35 Rdn. 40.

36

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überzeugt somit in der Argumentation nicht, weil die Nachhaltigkeit des Betriebs der gartenbaulichen Erzeugung ebensowenig in Frage steht wie die Mitarbeit des Altenteilers unmaßgeblich ist, weiter weil der Gesetzgeber des Baugesetzbuches 1986 mit der neugefaßten Begriffsbestimmung des § 201 BauGB über die Landwirtschaft unter Einbeziehung der „gartenbaulichen Erzeugung" deutlich gemacht hat, daß diese Betriebe, zu denen auch Treibhausgärtnereien gehören, auch in Bezug auf die privilegierte Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit den herkömmlichen landwirtschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind.

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Ausweislich der in der Literatur vertretenen Auffassung,

38

vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, 1999, § 35 Rdn. 41

39

kann die Zulässigkeit eines Altenteilerhauses für eine Treibhausgärtnerei allenfalls zweifelhaft sein, weil es an einer Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit in Bezug auf den Zweck fehlen könnte, auf Dauer dem Generationenwechsel zu dienen, unter Umständen auch in Bezug auf die Untergeordnetheit des Vorhabens zum Gesamtbetrieb. Beide Voraussetzungen sind bezüglich des Vorhabens des Klägers nicht zweifelhaft, so daß auch diese Auffassung zur Begründetheit der Klage führen würde. Wenn demgegenüber in der Kommentierung

40

vgl. Brüggemann, BauGB, 2000, § 35 Rdn. 40

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die Kritik an dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geteilt wird, weil das Bundesverwaltungsgericht bei dem Gartenbau auf die Mitarbeit des Altenteilers abstelle, während dies beim normalen Landwirtschaftsbetrieb für nicht maßgeblich erachtet werde, eine Privilegierung aber aus den Gründen abgelehnt wird, weil das Problem des Generationenwechsels sich hier nicht in einer mit der Landwirtschaft vergleichbaren Weise stelle, so vermag die Kammer dieser Argumentation nicht zu folgen. Gleichermaßen wie bei dem landwirtschaftlichen Betrieb erleichtert die Möglichkeit der Unterbringung des Altenteilers auf dem Hof dessen Übergabe an die nächste Generation; der Wert des Betriebs ist durch die Bodenflächen gebunden. Dieses Gebäude steht dem Betrieb gleichermaßen auf Dauer, d.h. für Generationen zur Verfügung.

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Schließlich kann herangezogen werden, daß durch das BauROG 1998 in Abs. 1 Nr. 2 ein neuer Privilegierungstatbestand für Vorhaben der gartenbaulichen Erzeugung geschaffen wurde. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erfaßt Gartenbaubetriebe, die keine Landwirtschaftsbetriebe sind und daher nicht unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 201 BauGB fallen. Nachdem die gartenbauliche Erzeugung mithin nicht mehr zwingend mit dem Begriff der Landwirtschaft verbunden ist, besteht auch keine sachliche Rechtfertigung, an dem Erfordernis der unmittelbaren Bodennutzung festzuhalten. Auch eine gartenbauliche Erzeugung in Containern, Pflanzregalen oder auch im Rahmen der Hydrokultur ist eine gartenbauliche Erzeugung, so daß einer derartigen Nutzung dienende Vorhaben jedenfalls nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB privilegiert sind. Desweiteren soll mit der neuen Ziffer 2 klargestellt werden, daß auch Gartenbaubetriebe privilegiert sein sollen, bei denen die bauliche Nutzung nicht auf einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche beschränkt ist, was bei § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Voraussetzung für eine Privilegierung ist; bedeutsam ist dies vor allem für Gartenbaubetriebe mit großflächigen Gewächshäusern. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB findet Anwendung auf Gartenbaubetriebe mit Bauvorhaben, die einen nicht nur untergeordneten Teil der Betriebsfläche in Anspruch nehmen. Wenn somit die Privilegierung für Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung durch den Gesetzgeber in zweifacher Weise erweitert worden ist, ist es nach Auffassung der Kammer ebenfalls gerechtfertigt, die Zulässigkeit eines Altenteilerhauses unter Heranziehung und Weiterentwicklung geltender Rechtsgrundsätze positiv zu beurteilen.

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Im vorliegenden Verfahren zu prüfende öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Insoweit ist geklärt, daß auch ein einem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes, gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben sich an den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgeführten öffentlichen Belangen messen lassen muß,

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vgl. OVG NW, Beschluß vom 26. März 1998 - 10 A 6263/96 - .

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Mit dem Klageantrag hat der Kläger zulässigerweise die landschaftsschutzrechtliche Beurteilung ausgeklammert und in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2000 erklärt, hinsichtlich des Standorts des Altenteilerhauses sei man variabel; dies könne auch auf dem Flurstück xxx - angrenzend an den Weg - errichtet werden. Damit befände sich das Altenteilerhaus in einem weitgehend mit Gewächshäusern bebauten Bereich. Andere öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind von den Beteiligten weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

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Der Klage war damit mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO stattzugeben; der Beigeladene war mit der Hälfte der Kosten zu belasten, weil er sich durch die Stellung eines Antrages selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hatte.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.