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Verwaltungsgericht Düsseldorf·25 K 6834/01·12.05.2002

Teilweise Aufhebung erhöhten Hundesteuerbescheids wegen nicht erfasster Mischlingskreuzung

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtSatzungsrecht (Hundesteuersatzung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer von 528 DM an. Das Gericht hob den Bescheid insoweit auf, als über 132 DM erhoben wurde, weil der gehaltene Hund als Kreuzung zweier Mischlinge nicht unter den Satzungstext fiel. Die Satzung knüpft offenbar nur an Reinrassige oder Kreuzungen erster Generation an; unbestimmte Regelungen zu Kreuzungen sind rechtswidrig. Die Klage war daher begründet.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Bescheid insoweit aufgehoben, als über 132 DM festgesetzt wurde

Abstrakte Rechtssätze

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Eine kommunale Hundesteuersatzung, die auf die Anlagen einer Landeshundeverordnung verweist, erfasst nur die dort typisierten Rassen und die dort vorgesehenen Kreuzungsfälle; eine weitergehende, stillschweigende Ausdehnung ist nicht zulässig.

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Eine Regelung, die nur Kreuzungen erster Generation oder die in der Verordnung genannten Rassen erfassen will, ist nicht dahin auszulegen, dass auch Kreuzungen zweier bereits gemischter Hunde ohne eindeutige Satzungsgrundlage erfasst werden.

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Satzungsregelungen sind wegen Unbestimmtheit nichtig, soweit sie inhaltlich so gestaltet sind, dass bei Kreuzungsfällen nicht erkennbar ist, welche Vorschrift anzuwenden ist.

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Die Klagefrist zur Anfechtung eines Widerspruchsbescheids beginnt nicht zu laufen, wenn der Widerspruchsbescheid nicht zugestellt worden ist.

Relevante Normen
§ 2 Landeshundeverordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung§ Anlage 1 der Landeshundeverordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung§ Anlage 2 der Landeshundeverordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung§ 3 Hundesteuersatzung der Stadt O§ 4 Hundesteuersatzung der Stadt O§ 113 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2001 wird insoweit aufgehoben, als ein 132,- DM übersteigender Betrag festgesetzt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Halterin eines Hundes, der ein Mischling aus einem Rottweiler- Mischlingsrüden und einer Husky-belgischer Schäferhund-Mischlingshündin ist.

3

Mit Hundesteuerbescheid vom 12. Januar 2001 zog der Beklagte die Klägerin für das Jahr 2001 zur erhöhten Hundesteuer in Höhe von 528,- DM heran.

4

Grundlage für diese Heranziehung ist die Hundesteuersatzung der Stadt O in der Fassung der fünften Änderungssatzung vom 15. Dezember 2000, die zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. In der Satzung heißt es unter anderem:

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§ 1

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Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

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(1)Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet O.

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(2)Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

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(1) ......

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(2)

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(3) .......

12

(4)

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§ 2

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Steuermaßstab und Steuersatz

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(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam 1. nur 1 Hund gehalten wird 132,- DM 2. zwei Hunde gehalten werden 156,- DM je Hund 3. drei oder mehr Hunde gehalten werden 180,- DM je Hund. (2) Die Steuer für gefährliche Hunde im Sinne von § 2 sowie für Hunde nach Anlage 1 der Landeshundeverordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung oder Kreuzungen der darin genannten Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam 1. nur ein Hund gehalten wird 1.056,- DM 2. zwei Hunde gehalten werden, je Hund 1.248,- DM 3. drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 1.440,- DM für Hunde der Anlage 2 der Landeshundeverordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung oder Kreuzungen der darin genannten Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen beträgt die Steuer jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam 1. nur ein Hund gehalten wird 528,- DM 2. zwei Hunde gehalten werden, je Hund 624,- DM 3. drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 720,- DM (3) Für jeden angefangenen Monat der Steuerpflicht wird ein Zwölftel der genannten Sätze erhoben.

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(4)

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(5) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

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(6)

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Gegen den Hundesteuerbescheid vom 12. Januar 2001 legte die Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar 2001 Widerspruch ein, soweit darin eine über 132,- DM hinausgehende Steuer erhoben worden ist.

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Mit formlos übersandtem Widerspruchsbescheid vom 18. September 2001 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung verwies er auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in Münster, wonach die Gemeinden zur Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde berechtigt seien und in der Hundesteuersatzung der Begriff ?gefährlicher Hund" ohne eigene Untersuchung des Satzungsgebers zur Typisierung durch Bezugnahme auf die in den Anlagen 1 und 2 zur Landeshundeverordnung genannten Hunderassen und -gruppen definiert werden dürfe.

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Die Klägerin hat am 26. Oktober 2001 die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, sie halte keinen Hund, der nach der Hundesteuersatzung der Stadt O zu einer höheren Steuer als 132,- DM herangezogen werden könne. Nach dem Wortlaut der Satzung werde ein erhöhter Satz für Hunde erhoben, die den Rassen, die in der Anlage 2 der Landeshundeverordnung genannt seien, entspräche, sowie für Hunde, die als Kreuzung der in der Anlage 2 der Landeshundeverordnung genannten Rassen mit anderen Hunden oder Mischlingen entstanden seien. Daher könne sein Hund, der ein Mischling aus zwei Mischlingshunden sei, nicht zu der erhöhten Steuer herangezogen werden. Zur weiteren Begründung ihrer Klage legt sie im Einzelnen dar, dass die Hundesteuersatzung der Stadt O, jedenfalls soweit sie eine erhöhte Steuer für die in den Anlagen 1 und 2 zur Landeshundeverordnung genannten Rassen vorsehe, rechtswidrig und damit nichtig sei.

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Sie beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2001 und den Widerspruchsbescheid vom 18. September 2001 insoweit aufzuheben, als damit ein 132.- DM übersteigender Betrag festgesetzt wurde.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet; die Klagefrist ist mangels Zustellung des Widerspruchsbescheides nicht in Lauf gesetzt worden.

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Der Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 12. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit damit Hundesteuer von mehr als 132,- DM festgesetzt wird (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Der Beklagte ist nicht ermächtigt, gegen die Klägerin Hundesteuer festzusetzen, die 132,- DM übersteigt. Nach 2 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Stadt O beträgt der Steuersatz, wenn ein Hund gehalten wird, 132,- DM. Der erhöhte Steuersatz nach § 2 Abs. 2 , 2. Halbsatz in Höhe von 528,- DM kann hingegen nur festgesetzt werden für Hunde der Anlage 2 der Landeshundeverordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung oder Kreuzungen der darin genannten Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen.

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Die Klägerin hält einen Hund, dessen Vater ein Rottweiler-Mischling ist, kein reinrassiger Rottweiler, dessen Kreuzung mit einem Hund anderer Rasse oder Mischling von der erhöhten Steuer erfasst würde. Ebenso ist die Mutter des Hundes ein Mischling aus einem belgischen Schäferhund und einem Husky. Eine Kreuzung von zwei Mischlingen unterfällt aber nicht dem Wortlauf des § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Stadt O.

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Dieser eindeutige Wortlaut der Satzung kann auch nicht erweiternd ausgelegt werden. Die Hundesteuersatzung nimmt Bezug auf die Landeshundeverordnung. Diese will, wie sich aus deren Wortlaut ergibt, offensichtlich bei den Rassen aus den Anlagen 1 und 2 nur Mischlinge oder Kreuzungen der ersten Generation erfassen. Das erhöhte genetische Gefahrenpotential sieht der Verordnungsgeber offensichtlich nicht mehr, wenn mehrfach andere Rassen eingekreuzt wurden. Wenn der Satzungsgeber sich in diesem Punkt von der Landeshundeverordnung unterscheiden wollte, hätte es nahe gelegen, insoweit eine eindeutige Formulierung zu wählen. Auch hätte er dann darlegen müssen, warum er diese Hunde mit einer höheren Steuer belegt, der Verweis auf die Landeshundeverordnung würde in diesem Fall nicht genügen.

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Im Übrigen begegnet die Satzung im Hinblick auf die erhöhte Besteuerung von Kreuzungen von Hunderassen auch erheblichen rechtlichen Bedenken, ohne dass es darauf im vorliegenden Fall noch ankäme. Eine Kreuzung zwischen einem der in Anlage 1 genannten Hund und einem der in Anlage 2 genannten Hund kann sowohl nach § 2 Abs. 2, 1. Halbsatz als auch nach § 2 Abs. 2, 2. Halbsatz besteuert werden, ohne dass sich aus dem Satzungstext ergibt, welche Vorschrift im Einzelfall angewandt werden soll. Unter diesen Umständen dürfte die Vorschrift insoweit auch wegen ihrer Unbestimmtheit nichtig sein.

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Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.