Asylklage ukrainischer Kurdin: unwirksame Zustellung, aber keine Verfolgungsgefahr
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als offensichtlich unbegründet und begehrte zudem Abschiebungsverbote. Das Gericht hielt die Klage trotz Wochenfrist für zulässig, weil die Zustellung an die frühere Unterkunft nach dem Umzug unwirksam war und § 10 Abs. 2 AsylVfG nicht griff. In der Sache wurde die Klage abgewiesen, da keine Tatsachen für politische Verfolgung oder für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG vorgetragen oder ersichtlich waren. Die Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist wurden als rechtmäßig bestätigt.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylantrags und gegen Versagung von Abschiebungsverboten vollumfänglich abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylVfG beginnt nur mit wirksamer Zustellung des Bundesamtsbescheids; eine Zustellung an eine tatsächlich nicht mehr bewohnte Unterkunft setzt die Frist nicht in Lauf.
Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 AsylVfG greift nur ein, wenn die Zustellung an die letzte bekannte Anschrift auf einer dem Asylbewerber zurechenbaren Pflichtverletzung, insbesondere einer Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 10 Abs. 1 AsylVfG, beruht.
Ein Anspruch auf Asylberechtigung oder Feststellung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Herkunftsstaat voraus; hierfür ist eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung asylrelevanter Tatsachen erforderlich.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG setzen das Vorliegen konkreter, die Abschiebung hindernder Tatsachen voraus; ohne entsprechenden Vortrag und ohne sonstige Anhaltspunkte besteht kein Feststellungsanspruch.
Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind bei bestehender Ausreisepflicht und fehlendem Aufenthaltstitel nach den einschlägigen Vorschriften des Aufenthalts- und Asylverfahrensrechts rechtmäßig, sofern Frist und Zielstaatbestimmung gesetzeskonform sind.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Die am 0. 0. 1945 in Dehane geborene Klägerin ist nach ihren Angaben ukrainischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit.
Die Klägerin reiste zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. Juli 2004 einen Asylantrag.
Am 3. August 2004 wurde sie von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) angehört. Dabei gab sie im wesentlichen an: In der Ukraine lebten ihre beiden Söhne mit ihren Familien. Sie habe sich von Zigeunern überreden lassen, nach Deutschland auszureisen, wofür sie ihr gesamtes Hab und Gut gegeben habe, was sie jetzt bereue.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2004 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen, stellte ferner fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es die Abschiebung in die Ukraine an unter Hinweis darauf, dass die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den die Klägerin einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei.
Der Bescheid wurde der Klägerin am 15. Oktober 2004 unter der Anschrift Bstraße 3 in 00000 T durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellt.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2004 widerrief der Oberbürgermeister der Stadt T die Einweisungsverfügung für das städtische Übergangsheim Bstraße 3 mit Wirkung vom 14. Oktober 2004 und wies die Klägerin in das städtische Übergangsheim Ostraße 12 ein.
Am 18. Oktober 2004 meldete die Klägerin sich um und gab dabei als Tag des Einzuges den 14. Oktober 2004 an.
Die Kläger hat am 25. Oktober 2004 Klage erhoben, mit welcher sie das Antragsbe-gehren weiterverfolgt.
Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist erfolglos geblieben (Beschluss der Kammer vom 16. November 2004 - 25 L 3352/04.A -).
Zur Zulässigkeit der Klage trägt die Klägerin vor, den Bescheid des Bundesamtes erst am 20. Oktober 2004 von einem Mitarbeiter des Sozialamtes erhalten zu haben.
In der mündlichen Verhandlung war die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwesend oder vertreten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Oktober 2004 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde des Oberbürgermeisters der Stadt T Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat die Klagefrist des § 74 Abs. 1 2. HS AsylVfG von einer Woche nicht versäumt; diese Frist ist nicht in Lauf gesetzt worden, so dass die am 25. Oktober 2004 erhobene Klage fristgerecht ist. Die Einlegung des Bundesamtsbescheides vom 12. Oktober 2004 in den Briefkasten oder eine sonstige dafür vorgesehene Einrichtung am 15. Oktober 2004 unter der Anschrift Bstraße 3 in T hat die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt, weil sie keine wirksame Zustellung darstellte. Denn die Klägerin hat dort tatsächlich an diesem Tag nicht mehr gewohnt, wie sie unbestritten behauptet hat und wie sich aus der Änderung der Einweisungsverfügung vom 14. Oktober 2004 und der vorgelegten Meldebescheinigung ergibt.
Den damit fehlgeschlagenen Zustellungsversuch unter der Anschrift Bstraße 3 vom 15. Oktober 2004 muss die Klägerin auch nicht nach § 10 Abs. 2 AsylVfG gegen sich gelten lassen.
Nach dieser Vorschrift muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Zwar handelt es sich bei der Anschrift Bstraße 3 um die letzte Anschrift, die die Klägerin dem Bundesamt mitgeteilt hatte. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG greift vorliegend jedoch nicht ein, weil die darin enthaltene Zustellungsfiktion nur dann greift, wenn die Zustellung des Bescheides an die unzutreffende Anschrift auf einer fehlenden Mitwirkungshandlung des Asylbewerbers insbesondere der Verletzung seiner Pflichten aus § 10 Abs. 1 AsylVfG beruht. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang, in welchem die Norm steht, sowie aus ihrem Sinn und Zweck. Diese Vorschrift soll eine Vereinfachung der Zustellung an Asylbewerber während des Asylverfahrens bewirken. Sie knüpft an die Verletzung einer der dem Asylbewerber in Abs. 1 der Vorschrift auferlegten Pflichten an, nämlich während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen u.a. des Bundesamtes stets erreichen können und insbesondere jeden Wechsel seiner Anschrift mitzuteilen. Trifft den Asylbewerber jedoch gar keine Pflichtverletzung, ist für die Anwendung der Vorschrift kein Raum.
So liegt der Fall hier. Die Klägerin ist erst einen Tag vor der versuchten Zustellung des Bescheides aus der alten Unterkunft aus- und in die neue Unterkunft eingewiesen worden. Am gleichen Tag hat auch ihr Umzug stattgefunden. Sie konnte daher bis zu dem Zeitpunkt der versuchten Zustellung unter der alten Anschrift nur einen Tag später dem Bundesamt noch gar keine Mitteilung über ihre neue Anschrift gemacht haben zumal auch die Änderung der Einweisungsverfügung erst vom 14. Oktober 2004 datierte. Hat die Klägerin bis zu dem Zeitpunkt der fehlgeschlagenen Zustellung daher keine Pflichten verletzt, kommt die Anwendung der Vorschriften über die Folgen eine Pflichtverletzung nicht in Betracht.
Die Klage ist aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin mithin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gegen die Beklagte bzw. auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, und ist von der Beklagten zu Recht unter Abschiebungsandrohung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der im Bescheid genannten Frist aufgefordert worden.
Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16a Abs. 1 GG, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden, und wenn er den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.
Der Begriff der Verfolgung meint dabei die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit sowie eine solche Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter wie der Religionsfreiheit, der beruflichen oder der wirtschaftlichen Betätigung, die nach ihrer Schwere und Intensität die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bevölkerung des betreffenden Staates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hat,
vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 1980, BVerfGE 54, S. 341, 357; Urteil vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76, S. 143, 157 f..
Die Verfolgung stellt sich als "politisch" dar, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die politische Überzeugung des Betroffenen zielt,
ständige Rechtsprechung, siehe nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Mai 1983, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 7; ferner BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Bl. 24 des Abdrucks.
Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss. Hat der Flüchtling bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist,
BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76, S. 143, BVerwG, Urteil vom 27. April 1982, BVerwGE 65, S. 250.
Das Asylrecht ist aber auch dann zuzuerkennen, wenn der Asylbewerber politische Verfolgung begründet befürchten muss, d.h. wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Ob eine derartige beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, ist durch eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer quantitativen oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht,
BVerwG, Urteil vom 15. März 1988, BVerwGE 79, S. 143.
Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel sowie bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Das Gericht darf hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind, wobei die Glaubhaftmachung eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit Einzelheiten voraussetzt. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen, falls die Unstimmigkeit nicht überzeugend aufgelöst wurde;
zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 29. November 1979, BVerwGE 55, S. 82; Urteil vom 16. April 1985, BVerwGE 71, S. 180, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 25. August 1981, InfAuslR 1982, S. 43.
Die Verfolgungsprognose ist im übrigen landesweit, d.h. für den gesamten Heimatstaat des Asylbewerbers und nicht etwa begrenzt auf dessen ursprüngliche Heimatregion zu treffen, denn des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland bedarf nicht, wer zwar in Teilen seines Heimatlandes politische Verfolgung erlitten hat, bzw. von entsprechenden Verfolgungsmaßnahmen bedroht ist, aber in anderen Teilen des eigenen Landes ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann, sofern der Aufenthalt dort für ihn nicht unzumutbar ist (sogenannte inländische Fluchtalternative),
ständige Rspr. des BVerwG, etwa Urteil vom 6. Oktober 1987, Buchholz, a.a.O., § 1 AsylVfG Nr. 72, BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1988, NVwZ 1989, S. 746 f..
Eine Erstreckung des Asylgrundrechts auf nach der Flucht des Asylbewerbers aus seinem Heimatland entstandenen Tatbestände (Nachfluchtgründe) kommt nur insoweit in Betracht, als sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung, wie sie dem Nominierungswillen des Verfassungsgebers entspricht, gefordert ist. Unter diesem Gesichtspunkt lässt sich für sogenannte objektive Nachfluchttatbestände, die durch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland unabhängig von der Person des Asylbewerbers ausgelöst werden, eine Asylrelevanz in Betracht ziehen. Subjektive Nachfluchttatbestände, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, rechtfertigen in aller Regel nur dann eine Anerkennung als Asylberechtigter, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen,
BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986, BVerfGE 74, S. 51.
Darüber hinaus ist ein subjektiver Nachfluchtgrund grundsätzlich nur dann asylrechtlich beachtlich, wenn eine Kontinuität zwischen dem schon im Heimatstaat erkennbar gewordenen Verhalten und dem Nachfluchtverhalten gegeben ist,
BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989, BVerwGE 82, S. 171.
Für Vorgänge innerhalb des Gastlandes ist - anders als bei Vorfluchttatbeständen - der volle Nachweis durch den Asylbewerber zu fordern,
BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986, a.a.O., BVerfG, Urteil vom 29. November 1979, BVerfGE 55, S. 82.
Ausgehend von diesen Grundsätzen und aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin, der beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse über die politische Situation im Heimatland der Klägerin hat die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte.
Dies hat das Bundesamt in angegriffenen Bescheiden im einzelnen zutreffend dargelegt; das Gericht folgt dieser Entscheidung, welcher die Klägerin nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten ist und verweist zur Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Bundesamtes (§ 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG).
Bestätigt wird die Annahme, dass die Klägerin in der Ukraine keine politische Verfolgung zu befürchten hat, durch den Umstand, dass sie der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ferngeblieben ist; hierdurch hat sie ihr Desinteresse an der Fortführung des Verfahrens zum Ausdruck gebracht und das Klagebegehren nicht weiterverfolgt, was den Schluss rechtfertigt, dass ihr offensichtlich auch die subjektive Verfolgungsfurcht fehlt.
Zu Recht hat das Bundesamt des weiteren festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Die Klägerin hat auch im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, denn es ist nach den vorstehenden Ausführungen nichts dafür ersichtlich, dass das Leben oder die Freiheit der Klägerin in der Ukraine aus den in Abs. 1 der Vorschrift genannten Gründen bedroht ist.
Schließlich hat das Bundesamt zu Recht die nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtige Klägerin, die nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, zur Ausreise aufgefordert und ihr nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1 und 2 AuslG/§ 59 Abs. 1 und 2 AufenthG die Abschiebung in die Ukraine angedroht; der Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat beruht auf § 50 Abs. 2 AuslG/§ 59 Abs. 2 AufenthG. Die gesetzte Frist beruht auf § 36 Abs. 1 AsylVfG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klage hat auch mit dem gestellten Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
Zu Recht hat das insoweit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zuständige Bundesamt festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach der im wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hindernde konkrete Tatsachen hat die Klägerin nicht vorgetragen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des Bundesamtes Bezug genommen, denen die Kammer folgt (§§ 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.