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Verwaltungsgericht Düsseldorf·25 K 6566/08·18.12.2008

Erledigung durch Vergleich, Kostenübernahme und Streitwertfestsetzung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und schlossen einen Vergleich, wonach ein Dritter Maßnahmen durchführen soll und der Beklagte vorübergehend auf weitere Ordnungsverfügungen verzichtet. Das Gericht nahm die Erledigung zur Kenntnis, setzte den Streitwert fest und entschied, dass die Kläger die Kosten tragen, da sie deren Übernahme erklärten. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt.

Ausgang: Verfahren in der Hauptsache erledigt; Kläger tragen die Kosten nach freiwilliger Übernahme; Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren gilt als erledigt, wenn die Beteiligten übereinstimmend eine Vergleichs- oder Erledigungsvereinbarung treffen und dies im Termin protokolliert wird.

2

Erklären die Parteien freiwillig die Übernahme der Verfahrenskosten, kann das Gericht dieser Vereinbarung in der Kostenentscheidung folgen und die Kläger/Antragsteller zur Tragung der Kosten verpflichten.

3

Das Gericht ist befugt, den Streitwert für ein Verfahren sowie für verbundene Verfahren festzusetzen, auch für die Zeit nach einer Verbindung.

4

Die Gerichtsakte kann nach Abschluss der mündlichen Verhandlung den Vertretern zurückgegeben werden; zugleich kann auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen Streitwertfestsetzungen verzichtet werden.

Tenor

1. Die Kläger tragen die Kosten des in der Hauptsache er-ledigten Verfahrens; diese Kostenentscheidung folgt der freiwilligen Kostenübernahme seitens der Kläger.

2. Der Streitwert wird bis zur Verbindung in den Verfah-ren 25 K 6566/08 auf 10.000,00 Euro, in dem Verfahren 25 K 6567/08 auf 10.000,00 Euro und in dem Verfahren 25 K 6568/08 auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit nach der Verbindung wird der Streitwert in dem Verfahren 25 K 6566/08 auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Die Einzelrichterin eröffnet die mündliche Verhandlung bzw. den Erörterungstermin und trägt den wesentlichen Inhalt der Gerichtsakten vor.

2

Die Sach- und Rechtslage wird ausführlich mit den Beteiligten erörtert, wobei im Einzelnen auf die in der Klage- bzw. Antragsschrift vorgebrachten Argumente eingegangen wird.

3

Herr N erörtert anhand des Bebauungsplanes, welche Zugänglichkeiten zu dem Grundstück der Kläger/Antragsteller gegeben sind. Er weist im Einzelnen nach, inwieweit ein Zutritt von dem Gelände der Tennishalle aus möglich ist. Es wird wiederum gerügt, dass die Betreiber der Tennishalle das Tor von dort nicht angebracht hätten.

4

Die Vertreter des Beklagten/Antragsgegners erklären, von ihrer Seite aus könne gegen den Betreiber der Tennishalle eine Ordnungsverfügung erlassen werden, dass dort ebenfalls ein Tor den Zutritt zu dem Gelände der C-Brauerei verhindert.

5

Die Sach- und Rechtslage wird weiter mit den Beteiligten erörtert.

6

Die mündliche Verhandlung wird für kurze Zeit unterbrochen, um den Parteien Gelegenheit zur Beratung zu geben.

7

Die mündliche Verhandlung wird wieder eröffnet.

8

Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erklärt die Prozessbevollmächtigte der Kläger/Antragsteller, man hätte ein Vergleichsangebot dergestalt anzubieten, dass die Firma W (vgl. Seite 334 folgende der Verwaltungsvorgänge) angerufen und beauftragt würde, die in dem Angebot beschriebenen Maßnahmen auszuführen. Im Gegenzug dazu müsste die Stadt zusagen, nach Durchführung dieser Maßnahmen für einen Zeitraum von drei Monaten keine weitere Ordnungsverfügung zu erlassen.

9

Sodann wird mit der Firma W telefonisch Kontakt aufgenommen; Herr N erteilt der Firma fernmündlich einen entsprechenden Auftrag und sichert die schriftliche Auftragserteilung in den nächsten Stunden zu. Die Sachbearbeiterin der Firma W – Frau O – erklärt, heute Nachmittag würde unter Zugrundelegung der bereits erfolgten Besichtigung des Brauereigeländes eine Montagesitzung stattfinden; auf dieser Montagesitzung würde der Termin festgelegt, wann die Maßnahmen in der Stadt T1 durchgeführt werden könnten.

10

Die Vertreter des Beklagten/Antragsgegners erklären daraufhin, dass nach Durchführung dieser Maßnahmen in einem Zeitraum von drei Monaten keine weitere Ordnungsverfügung erlassen wird. Der Beklagte/Antragsgegner ist in diesem Zusammenhang auch der Auffassung, dass eine Ordnungsverfügung deshalb nicht ergehen wird, weil die Firma W im Rahmen dieser Auftragserteilung bzw. des zugrunde liegenden Angebots (vgl. Blatt 334 folgende) verpflichtet ist, Ausbesserungsarbeiten vorzunehmen bzw. Schäden zu beseitigen, dies ist von der Auftragserteilung umfasst. Dies sei von der Firma W ausdrücklich so erklärt worden.

11

Vorgespielt und genehmigt.

12

Sodann erklären die Beteiligten die Verfahren 25 K 6566/08 und 25 L 1535/08 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte/Antragsgegner verzichtet auf die Geltendmachung außergerichtlicher Kosten. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger/Antragsteller erklärt, dass die Gerichtskosten übernommen würden.

13

Vorgespielt und genehmigt.

14

Sodann wird in dem Verfahren 25 K 6566/08 folgender

15

Beschluss

16

verkündet:

17

Die Kläger tragen die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens; diese Kostenentscheidung folgt der freiwilligen Kostenübernahme seitens der Kläger. Der Streitwert wird bis zur Verbindung in den Verfahren 25 K 6566/08 auf 10.000,00 Euro, in dem Verfahren 25 K 6567/08 auf 10.000,00 Euro und in dem Verfahren 25 K 6568/08 auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit nach der Verbindung wird der Streitwert in dem Verfahren 25 K 6566/08 auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

  1. Die Kläger tragen die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens; diese Kostenentscheidung folgt der freiwilligen Kostenübernahme seitens der Kläger.
  2. Der Streitwert wird bis zur Verbindung in den Verfahren 25 K 6566/08 auf 10.000,00 Euro, in dem Verfahren 25 K 6567/08 auf 10.000,00 Euro und in dem Verfahren 25 K 6568/08 auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit nach der Verbindung wird der Streitwert in dem Verfahren 25 K 6566/08 auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
18

Nach Rechtsmittelbelehrung verzichten die Beteiligten auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Streitwertfestsetzung.

19

Vorgespielt und genehmigt.

20

Sodann wird in dem Verfahren 25 L 1535/08 folgender

21

Beschluss

22

verkündet:

23

Die Antragsteller tragen die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens; diese Kostenentscheidung folgt der freiwilligen Kostenübernahme seitens der Antragsteller. Der Streitwert wird bis zur Verbindung in dem Verfahren 25 L 1535/08 auf 5.000,00 Euro, in dem Verfahren 25 L 1536/08 auf 5.000,00 Euro und in dem Verfahren 25 L 1537/08 auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit nach der Verbindung wird der Streitwert in dem Verfahren 25 L 1535/08 auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

  1. Die Antragsteller tragen die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens; diese Kostenentscheidung folgt der freiwilligen Kostenübernahme seitens der Antragsteller.
  2. Der Streitwert wird bis zur Verbindung in dem Verfahren 25 L 1535/08 auf 5.000,00 Euro, in dem Verfahren 25 L 1536/08 auf 5.000,00 Euro und in dem Verfahren 25 L 1537/08 auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit nach der Verbindung wird der Streitwert in dem Verfahren 25 L 1535/08 auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
24

Nach Rechtsmittelbelehrung verzichten die Beteiligten auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Streitwertbeschluss.

25

Vorgespielt und genehmigt.

26

Den Vertretern des Beklagten/Antragsgegners werden die Beiakten Hefte 1 und 2 zurückgereicht.

27

Die mündliche Verhandlung und der Erörterungstermin werden geschlossen.