Klage gegen Feststellungs- und Widerspruchsbescheid des Finanzamts zu Gewerbesteuer abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter klagte gegen Feststellungs- und Widerspruchsbescheid des Finanzamts über angemeldete Gewerbesteuer- und Zinsforderungen. Streitpunkt war die Ermächtigung des Finanzamts zur Feststellung nach § 251 Abs. 3 AO, die Bindungswirkung von Messbescheiden sowie die Zustellung an die Prozessbevollmächtigte. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Bescheide rechtmäßig waren, die Messbescheide bindend sind und Änderungsmöglichkeiten nach der AO bestehen; zudem war die Zustellung an die Bevollmächtigte wirksam.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters gegen Feststellungs- und Widerspruchsbescheid des Finanzamts wegen Gewerbesteuerforderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Finanzamt ist nach § 251 Abs. 3 AO befugt, im Insolvenzverfahren durch an den Insolvenzverwalter gerichtete Feststellungsbescheide das Bestehen und die Höhe von Abgabenforderungen festzustellen.
Die Feststellung nach § 251 Abs. 3 AO stützt sich auf die Gewerbesteuermessbescheide; deren materielle Überprüfung im Rahmen der Anfechtung des Feststellungsbescheids ändert nichts an der Bindungswirkung im Insolvenzverfahren.
Änderungen des Messbescheids nach den §§ 172 ff. AO, insbesondere § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO, sind auch im Insolvenzverfahren möglich und können zu Berichtigungen der Tabelleneintragung und zu Nachtragsverteilungen führen, wodurch die Interessen der übrigen Gläubiger gewahrt werden.
Zustellungen von Verwaltungsakten an einen allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Vertreter sind wirksam, wenn dieser vom Beteiligten entsprechend bevollmächtigt ist (vgl. § 8 Abs. 1 VwZG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit Beschluss vom 1. Dezember 1999 (Az.: 00 IN 000/00) eröffnete das Amtsgericht E das Insolvenzverfahren über das Vermögen der U GmbH & Co.KG und ernannte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
Auf der Grundlage entsprechender Gewerbesteuerberichtigungsbescheide zur Veranlagung für die Erhebungszeiträume 1994, 1995 und 1996, sowie Zinsbescheiden zur Gewerbesteuerveranlagung für die Erhebungszeiträume 1994, 1995 sowie 1996 jeweils vom 26. Januar 2000 in Höhe von insgesamt 246.401,-- DM (125.982,83 Euro) meldete der Beklagte diese Forderungen zur Insolvenztabelle an. Mit Schreiben vom 22. März 2000 teilte der Kläger dem Beklagten mit, in dem Insolvenzverfahren habe am 9. März 2000 der Prüfungstermin stattgefunden und die angemeldete Forderung sei bestritten worden; aus der Anlage zu diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass zwecks Begründung des Bestreitens gebeten wurde, sich wegen weiterer Feststellungen der fiskalischen Ansprüche unmittelbar mit der von dem Insolvenzverwalter beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C in Verbindung zu setzen.
Mit an den Kläger gerichtetem Feststellungsbescheid vom 11. Mai 2000 stellte der Beklagte gemäß § 251 Abs. 3 AO in Verbindung mit § 179 Abs. 1 InsO die Gewerbesteuerforderungen 1994, 1995, 1996 und Zinsforderungen zur Gewerbesteuer 1994, 1995, 1996 in Höhe der jeweils aufgeführten Einzelforderungen als Insolvenzforderung fest. Gegen vorbezeichneten Bescheid erhob die Prozessbevollmächtigte im Auftrag des Klägers mit Schreiben vom 23. Mai 2000 Einspruch und führte mit Schriftsatz vom 15. Juni 2000 zur Begründung aus, die Steuern seien für Jahre festgestellt worden, die durch eine Betriebsprüfung kontrolliert würden und ein Bericht der Betriebsprüfung liege bisher nicht vor, sodass der Verwalter nicht in der Lage sei, die Berechnungen zu prüfen. Der Widerspruch wurde mit an die Prozessbevollmächtigte gerichteten Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 1. September 2000 mit Hinweis auf die bestehende Bindung an die Gewerbesteuermessbetragsberechnungen der Jahre 1994 bis 1996 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner am 20. September 2000 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, zwar sei grundsätzlich zutreffend, dass sich die Gewerbesteuerberechnung und Zinsberechnung nach den Gewerbesteuermessbescheiden richte, allerdings ergebe sich im Rahmen der Insolvenz die Besonderheit, dass rechtskräftig festgestellte Insolvenzforderungen nur durch den Gläubiger geändert werden könnten. Der Insolvenzverwalter habe keine Möglichkeit, eine rechtskräftige Insolvenzforderung später anzugreifen. Ferner hätte der Widerspruchsbescheid nicht an die Prozessbevollmächtigte ergehen dürfen. Alle Verwaltungsakte, die eine Rechtskraft einer bestrittenen Forderung bewirken sollen, müssten an den bestreitenden Insolvenzverwalter gerichtet werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 11. Mai 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 1. September 2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
wobei er sich im Wesentlichen auf die Gründe seiner Verwaltungsentscheidungen stützt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2000 und sein Widerspruchsbescheid vom 1. September 2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Ungeachtet dessen, dass eine nicht ordnungsgemäße Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2000 allenfalls den Lauf der Klagefrist nicht in Gang setzen könnte, ist der Widerspruchsbescheid zutreffend an die Prozessbevollmächtigte ergangen. Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz können Zustellungen an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Vertreter gerichtet werden. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22. März 2000 die Beklagte aufgefordert, sich zwecks weiterer Feststellung der fiskalischen Ansprüche unmittelbar mit der Prozessbevollmächtigten in Verbindung zu setzen. Die Prozessbevollmächtigte hat im Namen des Klägers mit Schreiben vom 23. Mai 2000 Einspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 11. Mai 2000 erhoben und diesen wiederum im Auftrag des Klägers mit Schriftsatz vom 15. Juni 2000 begründet. Damit ist der Widerspruchsbescheid vom 1. September 2000 zutreffend an die Prozessbevollmächtigte ergangen.
Der Feststellungsbescheid des Beklagten findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 251 Abs. 3 AO i.V.m. §§ 179 Abs. 1, 185 InsO. Bestreitet der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren angemeldete Abgabenforderungen im Prüfungstermin, ist der Beklagte nach diesen Vorschriften befugt, auf Grund eigener Rechtszuständigkeit das Bestehen des Anspruchs durch einen an den Insolvenzverwalter gerichteten Bescheid festzustellen. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im September 2000 war die festgestellte Forderung der Höhe nach nicht zu beanstanden, denn der Beklagte ist auch in dem Insolvenzverfahren an die von dem Finanzamt getroffenen Festsetzungen über die persönliche und sachliche Steuerpflicht gemäß §§ 1 Abs. 1, 2; 184 Abs. 1, 2 AO gebunden. Während des Insolvenzverfahrens gelten für die Frage der Entstehung von Steueransprüchen die allgemeinen steuerlichen Grundsätze, da das Insolvenzrecht lediglich Regelungen für die Geltendmachung der nach Steuerrecht entstandenen Forderungen enthält,
vgl. BFH, Urteil vom 14. Februar 1978, BStBl. 1978, 356.
Die von dem Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheide waren wirksam, auf die Rechtmäßigkeit der Messbescheide kommt es dagegen für die Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid nicht an.
Im Hinblick auf die Klagegründe ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Messbescheide ohnehin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht NRW in seinem Urteil vom 23. Januar 1997 - KKZ 7/99, 166 ff - ausgeführt, die Rechtsauffassung, eine Bindungswirkung des Messbescheides nach §§ 184 Abs. 1 Satz 4, 182 Abs. 1 AO bestehe für die Feststellung nach § 251 Abs. 3 AO nicht, gehe fehl. In diesem Urteil heißt es weiter:
Soweit der Kläger für diese Rechtsauffassung vorbringt, der Schutz der übrigen Gläubiger verlange bei angefochtenem Messbescheid den Ausschluss der Bindungswirkung, weil die einmal getroffene Feststellung der darauf beruhenden, noch offenen Gewerbesteuer nicht mehr anfechtbar sei, verkennt er, dass für den Fall der nachträglichen Änderung des Gewerbesteuermessbetrages zu Gunsten des Gemeinschuldners den Interessen der übrigen Konkursgläubiger durch die Regelung des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO genüge getan wird.
Wird nämlich der Messbescheid noch während des Konkursverfahrens geändert, so ist entsprechend § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO der an die Stelle der Gewerbesteuerfestsetzung getretene Tabelleneintragung wegen dieses für den Gewerbesteueranspruch der Gemeinde nachträglich eingetretenen Umstandes zu berichtigen.
Vgl. dazu Fichtelmann, NJW 1970, 2276 (2280).
Dies folgt daraus, dass die Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil", die der Eintragung in die Tabelle nach § 145 Abs. 2 KO zukommt, bei Eintragungen auf Grund von Feststellungen des Steuergläubigers nach § 251 Abs. 3 AO als Wirkung wie ein bestandskräftiger Steuerbescheid" zu verstehen ist, d. h., dass insbesondere die Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO Anwendung finden.
Vgl. Klinger, Konkursordnung, 15. Aufl., § 145 Anm. 6; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl., § 145 Rdnr. 8; Fichtelmann, a. a. O., S. 2279.
Soweit der Kläger geltend macht, dass die übrigen Gläubiger leer ausgingen, wenn die Änderung der Gewerbesteuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO erst nach Ablauf des Konkurses eintrete, weil dann, wenn - wie hier - der Gemeinschuldner eine natürliche Person sei, dieser und nicht der Konkursverwalter bezüglich des eventuellen Erstattungsanspruchs sachbefugt sei, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Ist wegen nachträglicher Herabsetzung des Messbescheides und danach nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO erfolgter Änderung des Gewerbesteuerbescheides eine Überzahlung des Gewerbesteuergläubigers eingetreten, so ist wegen der dann an die Masse zurückzuzahlenden Beträge nach § 166 KO vom Konkursgericht eine Nachtragsverteilung anzuordnen. Mit deren Anordnung endet die Sachbefugnis des ehemaligen Gemeinschuldners (Neueintritt der Beschlagwirkung).
Vfg. Kuhn/Uhlenbruck, a. a. O., § 166 Rdnr. 7 a m. w. N.
Eine wegen der Zuteilung auf die ursprünglich höhere Steuerforderung entstandener Ausfall bei anderen Gläubigern kann deshalb wieder ausgeglichen werden, auch wenn die auf die Steuerforderung entfallenden Anteile nicht nach § 168 KO zurückzubehalten waren.
Diese überzeugenden Rechtsausführungen schließt sich die Kammer an.
Im Übrigen wird die rechnerische Richtigkeit des Bescheids von dem Kläger nicht bestritten, Fehler sind auch im Übrigen nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.