Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·25 K 6085/07·30.03.2008

Vergnügungssteuer: Verspätungszuschläge wegen fehlender Zählwerkausdrucke als rechtmäßig

SteuerrechtVergnügungssteuerrechtAbgabenverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine Automatenaufstellerin, focht Verspätungszuschläge in Vergnügungssteuerbescheiden für April–Oktober 2007 an, weil Zählwerkausdrucke nicht beigefügt waren. Das Verwaltungsgericht stellte Verfahrensteile bei Rücknahme/Erledigung ein und wies die Klage im Übrigen ab. Es begründet dies damit, dass fehlende vorgeschriebene Nachweisunterlagen Teil der Steuererklärung sind und die Festsetzung eines bis zu 10%igen Zuschlags nach §152 AO zur Durchsetzung der Vorlagepflicht ermessensgerecht ist.

Ausgang: Verfahren insoweit eingestellt (zurückgenommene/erledigte Teile); die übrige Klage wird abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verspätungszuschlag nach § 152 AO kann auch dann festgesetzt werden, wenn Steueranmeldungen eingereicht, aber vorgeschriebene Nachweisunterlagen fehlen, soweit dadurch die Überprüfungs- und Veranlagungsmöglichkeit erheblich beeinträchtigt wird.

2

Den den Steuererklärungen nach § 150 Abs. 4 AO beizufügenden Unterlagen kommt Erklärungsbedeutung zu; ihr Fehlen ist im Rahmen der Bewertung der Vollständigkeit der Erklärung zu berücksichtigen und kann der Nichtabgabe gleichgestellt werden.

3

Die Anordnung der Vorlage von Zählwerkausdrucken in einer kommunalen Vergnügungssteuersatzung ist zulässig, um das Verifikationsprinzip sicherzustellen, und steht mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Einklang, sofern sie der Kontrolle der Angaben dient.

4

Die Festsetzung eines pauschalen Verspätungszuschlags bis zu 10 % ist nicht zu beanstanden, wenn die Satzung auf § 152 AO verweist und die Behörde ihr Ermessen insbesondere bei wiederholtem, hartnäckigem Verstoß sachgerecht ausübt (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 AO).

5

Wird die Klage teilweise zurückgenommen oder haben die Parteien die Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklärt, ist das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 152 AO§ 150 Abs. 4 AO§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO§ 121 Abs. 2 Nr. 3 AO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat und soweit die Parteien es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist gewerbliche Automatenaufstellerin und stellt im Satzungsgebiet der Beklagten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf.

3

Durch Vergnügungssteuerbescheide 2007 vom 21. November 2007 betreffend die Monate April bis September 2007 und durch Vergnügungssteuerbescheid 2007 vom 4. Dezember 2007 betreffend den Monat Oktober 2007 zog die Beklagte die Klägerin zu Vergnügungssteuer betreffend den jeweiligen Monat für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit heran. Der Steuerbetrag errechnet sich aus einem Steuersatz von 11 % auf das Einspielergebnis. Zugleich ist in jedem Vergnügungssteuerbescheid ein Verspätungszuschlag in Höhe von 10 % festgesetzt. Bei der Ermittlung des Einspielergebnisses legte die Beklagte die von der Klägerin jeweils für die Monate April bis Oktober 2007 abgegebenen Vergnügungssteueranmeldungen für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit zugrunde; Zählwerkausdrucke wurden von Seiten der Klägerin diesen Vergnügungssteueranmeldungen nicht beigefügt.

4

Mit ihrer am 20. Dezember 2007 erhobenen Klage wendete sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte manuelle Röhrenauffüllungen nicht anerkenne und in dem Vergnügungssteuerbescheid betreffend den Monat Juni 2007 bei dem Gerät O ein nicht nachvollziehbares Einspielergebnis zugrunde gelegt worden sei. Ferner seien die in sämtlichen Festsetzungsbescheiden enthaltenen Verspätungszuschläge rechtswidrig.

5

In der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2008 haben die Vertreter der Beklagten den Vergnügungssteuerbescheid 2007 vom 21. November 2007 betreffend den Monat Juni 2007 um 163,35 Euro ermäßigt; die Beteiligten haben insoweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im Übrigen hat die Klägerin den Einwand der Nichtanerkennung der manuellen Röhrenauffüllungen nicht aufrecht erhalten und insoweit die Klage zurückgenommen.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die in den Vergnügungssteuerbescheiden der Beklagten vom 21. November 2007 und 4. Dezember 2007 festgesetzten Verspätungszuschläge für die Monate April bis Oktober 2007 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen,

10

wobei sie sich im Wesentlichen auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen stützt.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist und die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war es einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).

14

Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.

15

Die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide 2007 der Beklagten vom 21. November 2007 und 4. Dezember 2007 betreffend die Monate April bis Oktober 2007 sind in dem allein noch angefochtenen Umfang nämlich hinsichtlich der Festsetzung jeweils eines Verspätungszuschlages rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16

Die vorbezeichneten Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten finden die Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt S vom 29. November 2004 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15. Dezember 2006. Wie mit den Beteiligten in vorangegangenen Verfahren erörtert worden ist, stellt diese Satzung in jedem Fall für die Vergnügungssteuererhebung ab Januar 2007 eine wirksame Rechtsgrundlage dar; Einwendungen sind vorliegend insoweit auch nicht erhoben worden.

17

Ferner ist der von der Beklagten festgesetzte Verspätungszuschlag rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 152 AO kann ein Verspätungszuschlag bis zu 10 v.H. der festgesetzten Steuer gegen denjenigen festgesetzt werden, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Dementsprechend heißt es in § 13 der Vergnügungssteuersatzung, die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift des § 152 AO. Die Festsetzung des jeweiligen Verspätungszuschlages ist erfolgt, weil die Klägerin zwar für die jeweiligen Monate Vergnügungssteueranmeldungen mit Auflistung der Einspielergebnisse eingereicht hat, Zählwerkausdrucke dem aber nicht beigefügt waren. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2008 erklärt, die Festsetzung der Verspätungszuschläge diene dazu, die Klägerin zur Abgabe der Satzung entsprechender Vergnügungssteuererklärungen anzuhalten, nämlich Erklärungen nebst Zählwerkausdrucken einzureichen.

18

Gemäß § 7 Abs. 6 der Vergnügungssteuersatzung ist das Einspielergebnis durch Steueranmeldung auf amtlichem Vordruck der Stadt S je Kalendermonat zu erklären und durch Zählwerkausdrucke nachzuweisen; gemäß § 7 Abs. 7 sind bei der Besteuerung nach dem Einspielergebnis den Steueranmeldungen Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die die aufgezählten Angaben enthalten müssen.

19

Hat ein Steuerpflichtiger die Erklärung nicht auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck abgegeben, so liegt keine gültige Steuererklärung vor und es kann grundsätzlich ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Inwieweit eine unvollständige Erklärung der Nichtabgabe der Erklärung gleichzustellen ist, muss unter Berücksichtigung des Zwecks des Verspätungszuschlags im Einzelfall entschieden werden. Gemäß § 150 Abs. 4 AO müssen den Steuererklärungen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind.

20

Mit der „Nichtabgabe" nach § 152 AO ist primär an den Fall gedacht, dass der Erklärungspflichtige die ihm im Vordruck gestellten Fragen überhaupt nicht beantwortet. Aus der Gleichstellung der verspäteten Abgabe und der Nichtabgabe in § 152 Abs. 1 Satz 1 AO ist indes zu entnehmen, dass die Erschwerung der Bearbeitungsmöglichkeit sanktioniert werden soll. Deshalb erfüllt nicht jede Antwort des Erklärungspflichtigen unabhängig von ihrer Form und ihrem Inhalt die Anforderungen an eine Steuererklärung. Nach dem Gesetzeszweck ist entscheidend, ob die Erklärung in der eingereichten Form eine taugliche Arbeitsgrundlage für das Veranlagungsgeschäft darstellt.

21

Die unter § 150 Abs. 4 AO fallenden Unterlagen sind Teil der Steuererklärung, ihr Fehlen ist deshalb im Rahmen der Bewertung der Vollständigkeit bzw. Lückenhaftigkeit der Erklärung zu berücksichtigen. Ein Verspätungszuschlag kommt auch in Betracht, wenn diese Unterlagen nicht eingereicht werden,

22

vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 152 Tz. 11.

23

Diese Sichtweise ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch daraus, dass es sich um wesentliche Unterlagen handelt, die die Höhe des Einspielergebnisses erst aufzeigen sollen; zuvor hat der Vergnügungssteuerpflichtige eine den satzungsgemäßen Bestimmungen nicht genügende Erklärung abgegeben, die der Nichtabgabe nach dem Zweck der Norm gleichzustellen ist.

24

Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, dass es sich um eine Ermessensentscheidung der Beklagten handelt; dies folgt aus entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 2 Nr. 3 AO. Der Kammer ist aus einer Vielzahl vorhergehender Verfahren bekannt, dass die Beklagte ihr Ermessen dahingehend ausübt, einen Zuschlag in Höhe von 10 % festzusetzen. Dies soll dazu dienen, die Vergnügungssteuerpflichtigen, die die Vorlage von Zählwerkausdrucken generell verweigern, zur Abgabe satzungsmäßiger Erklärungen anzuhalten und Schätzungen zu vermeiden. Die Klägerin hat für keinen der Monate April bis Oktober 2007 und für kein Gerät Zählwerkausdrucke beigefügt. Es handelte sich damit um einen wiederholten und hartnäckigen Verstoß gegen satzungsrechtliche Vorgaben, der klar zutage trat und eine Begründung im Einzelfall entbehrlich machte, zumal es sich um Beträge überschaubarer Größenordnung handelt. Gerade mit Blick auf die Häufigkeit und Vielzahl sind die Erwägungen der Beklagten ermessensgerecht.

25

Die Regelungen in § 7 Abs. 6 und 7 der Vergnügungssteuersatzung, die den Nachweis durch Zählwerkausdrucke fordern, stellen gültiges Satzungsrecht dar. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AO haben die Beteiligten der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen; davon werden auch die fraglichen Satzungsbestimmungen umfasst. Die durch die Vergnügungssteuerpflichtigen abgegebenen Steueranmeldungen sind insbesondere auch auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren, weil an die Kontrolle von Steuererklärungen durch das Bundesverfassungsgericht strenge Anforderungen gestellt werden. Danach liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung vor, wenn Steuererklärungen nicht in geeigneter Weise überprüft werden und ein Fehlverhalten der Steuererklärenden praktisch ohne bedeutsames Entdeckungsrisiko möglich ist. In einem solchen Fall führt eine faktisch nicht durchgeführte Überprüfung zu einer strukturell angelegten Ungleichmäßigkeit der Besteuerung mit der Folge der Verfassungswidrigkeit. Hängt also die Steuerfestsetzung von Erklärungen der Steuerpflichtigen ab, muss durch hinreichende Kontrollmöglichkeiten deren Wahrheitsgehalt gesichert sein (Verifikationsprinzip),

26

vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -; BVerfGE 110, 94 folgende.

27

Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte durch die Vergnügungssteuersatzung zwecks Kontrollmöglichkeit bei der Besteuerung nach dem Einspielergebnis fordert, dass den Steueranmeldungen Zählwerkausdrucke beizufügen sind; dies gilt umso mehr, als Zählwerkausdrucke in Fotokopie akzeptiert werden und desgleichen bei elektronischer Auslesung die elektronische Übermittlung auf einem Datenträger oder ein Protokollausdruck genügt.

28

Die Klage war deshalb abzuweisen, soweit sie nicht zurückgenommen und in der Hauptsache erledigt ist.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.