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Verwaltungsgericht Düsseldorf·25 K 5189/02.A·05.10.2003

Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte wegen Verfolgungsgefahr abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger, russische Staatsangehörige kumykischer Herkunft, beantragten Asyl und Anerkennung als Asylberechtigte. Das Bundesamt lehnte ab; das Verwaltungsgericht bestätigte die Bescheide und wies die Klage ab. Die Darstellungen zur Verfolgungsgefahr werden als nicht glaubhaft erachtet; Widersprüche und das Fernbleiben von der Verhandlung schwächen die Glaubwürdigkeit. Es liegen keine Abschiebungshindernisse vor.

Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte abgewiesen; fehlende Verfolgungsgefahr und keine Abschiebungshindernisse festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung als Asylberechtigter i.S.v. Art. 16a GG setzt eine aus Tatsachen begründete und glaubhaft gemachte Furcht vor Verfolgung wegen der in Art. 16a GG genannten Gründe voraus.

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Nichtstaatliche Verfolgungsmaßnahmen sind asylrechtlich nur dann erheblich, wenn der Herkunftsstaat diese Maßnahmen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den erforderlichen Schutz versagt.

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Asylgründe müssen schlüssig und mit genauen Einzelheiten dargelegt werden; widersprüchliches oder sich steigerndes Vorbringen genügt in der Regel nicht zur Glaubhaftmachung.

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Konkrete Tatsachen sind darzulegen, die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG begründen; fehlen solche, ist deren Vorliegen zu verneinen.

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Das wiederholte Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung kann die Überzeugung des Gerichts von einer subjektiven Verfolgungsfurcht beeinträchtigen und die Glaubhaftigkeit des Vorbringens mindern.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ Art. 16a Abs. 1 GG§ 117 Abs. 5 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Die Kläger sind russische Staatsangehörige kumykischer Volkszugehörigkeit.

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Sie reisten am 15. Juni 2002 mit dem Auto in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 20. Juni 2002 die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung trugen sie vor, der Kläger zu 1. sei von 1997 bis 1999 operativer Mitarbeiter der Kriminalpolizei in Dagestan gewesen. Er sei nur zu Festnahmen eingesetzt worden. In den Dörfern Tschabalmachi und Karamachi sei die Bewegung der Wahabiten herangewachsen. Diese hätten ihn wegen seiner Polizeiarbeit angefeindet. Seine Eltern seien bedroht worden. Man habe verlangt, dass er bei der Polizei kündige. Am 5. Mai 1999 sei er mit zwei Mitarbeitern zu einer Festnahme gefahren. Sie seien unterwegs beschossen worden, ein Mitarbeiter sei gestorben, er selbst habe schwer verletzt überlebt. Trotz seiner schweren Verletzungen sei er nicht in ein Krankenhaus eingeliefert worden, sondern in einem Keller versteckt gehalten worden. Die Miliz habe ihm nicht helfen können. Er habe in der Zeit seit 1999 nur versteckt gelebt. Er habe sich zur Ausreise entschlossen, als seine Mutter, die Klägerin zu 2., und seine Brüder, die Kläger zu 3. und 4., schwer bedroht worden seien.

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Mit Bescheiden vom 23. Juli 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, stellte ferner fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es die Abschiebung in die russische Föderation an unter Hinweis darauf, dass die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den die Kläger einreisen dürften und der zu ihrer Aufnahme verpflichtet sei.

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Die Bescheide wurden den Klägern am 26. Juli 2002 zugestellt.

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Die Kläger haben am 5. August 2002 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Anerkennungsbegehren weiterverfolgen.

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In der mündlichen Verhandlung waren die Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Juli 2002 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakte des VG Minden 4 K 3216/01.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die angefochtenen Bescheide des Bundesamts sind rechtmäßig und verletzen die Kläger mithin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gegen die Beklagte bzw. auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, bzw. auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und sind von der Beklagten zu Recht unter Abschiebungsandrohung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der im Bescheid genannten Frist aufgefordert worden.

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Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16a Abs. 1 GG, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden, und wenn er den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.

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Der Begriff der Verfolgung meint dabei die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit sowie eine solche Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter wie Religionsfreiheit , Freiheit der beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigung, die nach ihrer Schwere und Intensität die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bevölkerung des betreffenden Staates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hat,

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vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 1980, BVerfGE 54, S. 341 (357); Urteil vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76, S. 143 (157 f.).

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Nichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als asylrechtlich beachtliche Verfolgung angesehen werden, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist,

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, NJW 1980, 2641 f.

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Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht, d.h. in hohem Maße wahrscheinlich sind. Ist der Asylbewerber in seiner Heimat bereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,

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BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, aaO.

23

Die Asylgründe sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend aufgelöst werden,

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vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Oktober 1984, InfAuslR 1984, 129 f.

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Die Anerkennungsvoraussetzungen sind im Falle der Kläger nicht gegeben.

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Dies hat das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt; das Gericht folgt im Wesentlichen dieser Entscheidung und verweist zur Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Bundesamtes (§ 117 Abs. 5 VwGO, § 77 Abs. 2 AsylVfG).

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Ergänzend sei angemerkt, dass das Vorbringen der Antragsteller im Hinblick auf das Vorbringen der Ehefrau des Antragstellers in deren Asylverfahren unglaubhaft ist. Die Ehefrau des Antragsteller hat bei ihrer Antragstellung im Jahre 2001 zwar vorgetragen, dass ihr Ehemann Polizist sei und deshalb Anfeindungen seitens der Wahabiten ausgesetzt sei. Sie hat jedoch weder die Verletzung des Klägers erwähnt noch die Bedrohungen, denen ihre Schwiegermutter ausgesetzt gewesen sein soll. Demgegenüber haben die Kläger nicht erwähnt, dass die Ehefrau des Klägers zu 1. bedroht worden ist.

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Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass die Kläger der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ferngeblieben sind. Da sie hierdurch ihr Desinteresse an der Fortführung des Verfahrens zum Ausdruck gebracht haben und das Klagebegehren nicht weiterverfolgen, fehlt ihnen offensichtlich auch die subjektive Verfolgungsfurcht.

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Zu Recht hat das Bundesamt des Weiteren festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG offensichtlich nicht vorliegen, denn es ist nach den vorstehenden Ausführungen nichts dafür ersichtlich, dass das Leben oder die Freiheit der Kläger in der Russischen Föderation aus den in Abs. 1 der Vorschrift genannten Gründen bedroht ist.

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Ebenfalls zu Recht hat das insoweit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zuständige Bundesamt festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach dieser Vorschrift hindernde konkrete Tatsachen haben die Kläger nicht vorgetragen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des Bundesamtes Bezug genommen, denen die Kammer folgt (§§ 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG).

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Schließlich hat das Bundesamt zu Recht die nach § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtigen Kläger, die nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist sind, zur Ausreise aufgefordert und ihnen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1 und 2 AuslG die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht; der Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat beruht auf § 50 Abs. 2 AuslG. Die gesetzte Frist beruht auf § 38 AsylVfG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG.