Kostenentscheidung nach Erledigung: Kosten je zur Hälfte; KhBauVO/Brandschutz
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt; das Gericht entschied deshalb nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten. Die Kosten des erledigten Verfahrens werden beiden Beteiligten je zur Hälfte auferlegt, da der Beklagte eine angegriffene Nebenbestimmung aufhob, die übrige Nebenbestimmung aber voraussichtlich rechtmäßig nach § 16 Abs. 3 KhBauVO war. Der Streitwert wurde auf 20.000 € festgesetzt.
Ausgang: Kosten des erledigten Verfahrens werden beiden Beteiligten je zur Hälfte auferlegt; Streitwert 20.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO und kann diese nach billigem Ermessen, etwa bei wechselseitigen Teilerfolgen, beiden Parteien je zur Hälfte auferlegen.
Eine Aufhebung einer angegriffenen Nebenbestimmung durch die Behörde kann dem Kläger insoweit Recht geben und ist bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen.
Eine brandschutztechnische Nebenbestimmung, die auf § 16 Abs. 3 KhBauVO gestützt ist, kann rechtmäßig sein, wenn die KhBauVO für das betroffene Gebäude (hier Pflegeheim) anwendbar ist.
Anträge auf Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften sind in der Regel bereits im Bauantrag bzw. Brandschutzkonzept zu stellen; ein derartiger Antrag kann nicht aus allgemeinen Ausführungen ohne hinreichende Konkretisierung entnommen werden.
Der Streitwert für kostenrechtliche Festsetzungen ist nach § 52 Abs. 1 GKG zu bemessen und entsprechend im Tenor anzugeben.
Tenor
Die Beteiligten tragen die Kosten des in der Hauptsache erledig-ten Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem das Verfahren aufgrund Erklärung der Parteien in der Hauptsache erledigt ist, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten beiden Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Zu einem hat der Beklagte die mit der Klage angegriffene Nebenbestimmung Nr. 21 aufgehoben und damit dem Klagebegehren insoweit entsprochen. Zum anderen dürfte die angefochtene weitere Nebenbestimmung – brandschutztechnische Auflage Nr. 5.3 betreffend Türbreiten – ursprünglich auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 KhBauVO rechtmäßig erlassen worden sein. Die KhBauVO gilt nach der Rechtsprechung des OVG NRW – Urteil vom 21. März 2007, 10 A 2699/06 – auch für Pflegeheime. Die Zulassung einer Abweichung war von der Klägerin in ihrem ursprünglichen Bauantrag insoweit nicht beantragt worden; das vorgelegte Brandschutzkonzept enthielt S. 21 ff. verschiedene Anträge auf Zulassung von Abweichungen, indes nicht von § 16 Abs. 3 KhBauVO. Mit Blick auch auf die gebührenrechtlichen Konsequenzen (Tarifstelle 2.5.3.1 AGT) kann ein solcher Antrag auch nicht aus den in der Klageschrift zitierten Ausführungen auf S. 8 des Brandschutzkonzeptes entnommen werden. Erst auf den Nachtragsbauantrag der Klägerin hat der Beklagte eine Abweichung hinsichtlich der Türbreiten zugelassen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 05.05.2004.