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Verwaltungsgericht Düsseldorf·25 K 4029/06·01.03.2007

Verwaltungsgerichtsverfahren: Teilweise Stattgabe der Klage wegen Baumfällung und Kronenkürzung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht versagende Bescheide zur Fällung bzw. Einkürzung zweier Bäume an. Zentrale Frage war, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 f) der Baumschutzsatzung vorliegen. Nach Ortsbesichtigung neigte das Gericht zur Stattgabe der Fällung des nördlichen Baumes, nicht jedoch zur vollständigen Fällung des mittleren Baumes. Die Parteien schlossen einen Vergleich; Genehmigungen wurden teils erteilt, Kosten gegeneinander aufgehoben und Streitwert auf 5.000 € festgesetzt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben; Beklagter erteilt Genehmigung zur Fällung eines Baumes und zur 20%-Kronenkürzung eines weiteren; Kosten gegeneinander aufgehoben; Streitwert auf 5.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung einer kommunalen Baumschutzsatzung nach § 6 Abs. 1 f) ist eine Einzelfallentscheidung, die insbesondere einer Ortsbesichtigung und einer konkreten Interessenabwägung bedarf.

2

Schäden an unterirdischen Rohrleitungen und daraus resultierende Absackungen begründen nicht ohne Weiteres den Tatbestand des § 6 Abs. 1 f) der Baumschutzsatzung; insoweit bedarf es einer gesonderten Darlegung der erheblichen Beeinträchtigung von Sachen von bedeutendem Wert.

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Zur Beseitigung belästigender oder beeinträchtigender Auswirkungen von Bäumen kann eine teilbezogene, verhältnismäßige Maßnahme (z. B. Reduktion des Kronenvolumens um ca. 20 %) als angemessene Alternative zur Fällung angesehen und genehmigt werden.

4

Gerichte können im Vergleichswege die Bescheide teilweise aufheben, Genehmigungen erteilen und zugleich den Streitwert festsetzen; Kostenregelungen können im Vergleich zugunsten gegenseitigen Kostenverzichts getroffen werden.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 f) Baumschutzsatzung

Tenor

Der Vorsitzende eröffnet die mündliche Verhandlung.

Die Berichterstatterin trägt den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

Die Beteiligten werden zunächst darauf angesprochen, ob die Schäden an den Rohren möglicherweise am Bergbau liegen können. Diese Frage beruht auf der Rechnung aus dem Jahre 2003, in welcher von einem Bruch in der Grundleitung und daraus resultierender Absackung die Rede ist. Die Klägerin erklärt, dass in der Gegend es bisher noch zu keinerlei Bergschäden gekommen wäre. Auch den Vertretern des Beklagten ist nicht bekannt, dass in der Gegend des Grundstücks der Kläger früher Bergbau umgegangen wäre.

Sodann wird die Sach- und Rechtslage mit den Erschienenen erörtert.

Die Vertreter des Beklagten werden darauf hingewiesen, dass die Kammer nach Vorberatung der Berufsrichter dazu neigt, hinsichtlich des an der nördlichen Grenze stehenden Baumes, der neben der Garage steht, der Klage stattzugeben, da nach dem Eindruck in der Ortsbesichtigung hier der Tatbestand des § 6 Abs. 1 f) der Baumschutzsatzung erfüllt sein dürfte. Angesprochen werden die Anforderungen, die in der Rechtsprechung üblicherweise insoweit gestellt werden. Die Vertreter des Beklagten werden darauf hingewiesen, dass die Kammer vor etwa zwei Jahren in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem die Bäume allerdings noch etwas weiter von dem dortigen Haus weggestanden hatten, einer Klage ebenfalls gegen den Oberbürgermeister P stattgegeben hat (Urteil vom 31. Januar 2005 – 25 K 3770/04 ). Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, da der Beklagte keine Rechtsmittel eingelegt hat.

Hinsichtlich des in der Mitte des Grundstücks stehenden Baumes wird erörtert, dass nach dem Eindruck in der Ortsbesichtigung insoweit der Tatbestand des § 6 Abs. 1 f) der Baumschutzsatzung nicht erfüllt sein dürfte. Auch Sachen von bedeutendem Wert dürften insoweit nicht betroffen sein. Die Kammer sieht in ihrer bisherigen Rechtsprechung Schäden an Rohren insoweit nicht als ausreichend an.

Das Gericht schlägt vor, eine vergleichsweise Lösung zu treffen, wie sie nach dem Ortstermin schon einmal seitens der Kläger vorgeschlagen worden ist und seitens des Beklagten abgelehnt worden ist.

Die Vertreter des Beklagten verweisen darauf, dass die mangelnde Belichtung im Wesentlichen nach ihrer Auffassung auf die dunkle Einrichtung in den Wohnungen der Mieter zurückzuführen sei. Es könnte im Übrigen auch ausreichen, die Kronen um etwa 20 % des Volumens der Krone zu kürzen.

In diesem Zusammenhang wird weiter angesprochen, dass eine Kürzung im unteren Bereich der Bäume wohl nicht zu einer hinreichenden Belichtungssituation führen dürfte, da eben die Sonne aus Süden und aus Westen scheint und insoweit weiter die Belichtung beeinträchtigt sein dürfte.

Die Sitzung wird für eine kurze Zeit unterbrochen, um den Vertretern des Beklagten Gelegenheit zur internen Rücksprache zu geben.

Nach Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung sind die Vertreter des Beklagten bereit, den entsprechenden Vergleich zu schließen.

Im Hinblick hierauf schließen die Beteiligten folgenden

Vergleich:

1. Der Beklagte hebt seine versagenden Bescheide vom 15. März 2006 und 23. Juni 2006 teilweise auf. Der Beklagte verpflichtet sich, den Klägern die Genehmigung zur Fällung des an der nördlichen Grundstücksseite neben der Garage stehenden Baumes zu erteilen. Der Beklagte verpflichtet sich ferner, den Klägern die Genehmigung zur Einkürzung der Krone des in der Mitte des Grundstücks stehenden anderen Baumes in einem Volumen von 20 % der Krone zu erteilen.

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Termin zur Einkürzung der Krone des in der Mitte stehenden Baumes seitens der Kläger dem Beklagten vorher mitgeteilt wird und dass der Beklagte einen Vertreter des Fachamtes zu dem Termin entsendet, damit gemeinsam abgestimmt werden kann, welche Äste des Baumes genau eingekürzt werden.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Abgespielt und genehmigt.

Nach Beratung ergeht der

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Nach Rechtsmittelbelehrung verzichten die Beteiligten auf Einlegen eines Rechtsmittels gegen die Streitwertfestsetzung.