Widerruf von Abschiebungsschutz (§ 53 Abs. 6 AuslG): Versorgungslage Armenien und Erkrankung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wandten sich gegen den Widerruf der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch das Bundesamt. Streitpunkt war, ob sich die maßgeblichen Verhältnisse in Armenien erheblich geändert haben und ob der Widerruf trotz rechtskräftigen Verpflichtungsurteils zulässig ist. Das VG hob die Widerrufsbescheide gegenüber den Klägern zu 1) und 2) auf, weil deren fortbestehende schwere Erkrankungen weiterhin ein Abschiebungshindernis begründen. Für die Kläger zu 3) und 4) wies es die Klage ab, da sich die allgemeine Versorgungslage in Armenien erheblich verbessert habe und ein Abschiebungsschutz hierauf nicht mehr gestützt werden könne.
Ausgang: Widerrufsbescheide gegenüber Klägern zu 1) und 2) aufgehoben; Klage der Kläger zu 3) und 4) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Widerruf einer Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG nach § 73 Abs. 3 AsylVfG setzt eine nachträgliche erhebliche Änderung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse voraus; eine bloße Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichende Würdigung genügt nicht.
Die Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses steht einem Widerruf nach § 73 Abs. 3 AsylVfG bei unveränderter Sachlage entgegen; sie endet erst bei nachträglicher Veränderung der für die Gefahrenprognose maßgeblichen Sach- oder Rechtslage.
Das Bundesamt bleibt für Widerrufsentscheidungen nach § 73 Abs. 3 und 4 AsylVfG auch dann zuständig, wenn die ausländerbehördliche Zuständigkeit für aufenthaltsrechtliche Folgemaßnahmen einsetzt; eine Abschiebungsandrohung darf im Widerrufsverfahren nicht durch das Bundesamt erlassen werden.
Beruht der gewährte Abschiebungsschutz auf individuellen, fortbestehenden erheblichen Erkrankungen, ist ein Widerruf rechtswidrig, wenn die Behörde ausschließlich auf eine veränderte allgemeine Versorgungslage abstellt und die individuellen Umstände nicht trägt.
Eine Verbesserung der allgemeinen Versorgungslage im Zielstaat kann einen Widerruf des allein hierauf gestützten Abschiebungsschutzes rechtfertigen, wenn die frühere Gefahrenprognose dadurch ihre tatsächliche Grundlage verliert.
Tenor
Die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Juli 2001 an den Kläger zu 1) und vom 13. Juli 2001 an die Klägerin zu 2) werden aufgehoben.
Die Klage der Kläger zu 3) und 4) wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und 2) und die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Kläger zu 3) und 4) tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
Tatbestand
Die Kläger sind armenische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1) ist am 1. September 1941 geboren, die Klägerin zu 2) am 21. Januar 1945, der Kläger zu 3) am 29. Mai 1968, die Klägerin zu 4) am 15. August 1970. Die Kläger zu 1) und 2) sind Eheleute, der Kläger zu 3) ist ihr Sohn, die Klägerin zu 4) die Ehefrau des Klägers zu 3).
Der Kläger zu 1) reiste am 24. Juli 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 27. Juli 1992 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Die Kläger zu 2) bis 4) reisten gemeinsam am 15. Dezember 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 17. Dezember 1992 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 6. September 1994 den Asylantrag des Klägers zu 1) ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte den Kläger zu 1) unter Abschiebungsandrohung nach Armenien zur Ausreise innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf unter Hinweis darauf, dass eine Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei.
Am 3. November 1994 erging ein Bescheid gleichen Inhalts an die Klägerin zu 2).
Mit Bescheid vom 11. November 1994 wurde der Asylantrag der Kläger zu 3) und 4) als offensichtlich unbegründet unter Setzung einer einwöchigen Ausreisefrist abgelehnt. Mit Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 25 L 6103/94.A - wurde die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
Die von den Klägern erhobenen Klagen - Kläger zu 1): 25 K 11901/94.A; Klägerin zu 2): 25 K 14104/94.A; Kläger zu 3) und 4): 25 K 14626/94.A - wurden unter dem Aktenzeichen 25 K 11901/94.A verbunden.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Juli 1997 wurde die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 6. September 1994, 3. November 1994 und 11. November 1994 verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich der Abschiebung der Kläger nach Armenien vorliegen; die Abschiebungsandrohungen betreffend die Abschiebung nach Armenien wurden aufgehoben; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Entscheidung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist auf die Versorgungssituation in Armenien gestützt, die aus verschiedenen Gutachten entnommen wird, zuletzt dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. Februar 1997. Das Urteil führt zusammenfassend aus:
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kläger zu der besonders gefährdeten Gruppe der an der prekären Versorgungssituation leidenden Bevölkerungsgruppe (Pensionäre, Rentner, Waisenkinder, Familien mit kleinen Kindern, Behinderte, Frauen als Haushaltsvorstände, Schwangere, medikamentös zu behandelnde Kranke, Personen, die auf besondere Diät angewiesen sind) gehören und nach ihren persönlichen Verhältnissen besonders gefährdet ist. Die Kläger zu 1. und 2. sind der gefährdeten Gruppe der (medikamentös zu behandelnden) Kranken zuzurechnen, die zudem auf Grund ihrer Psychosen kaum in der Lage sein dürften, die derzeit bestehende katastrophale Versorgungssituation zu meistern und für ihren Lebensunterhalt selbstständig zu sorgen; insbesondere ist davon auszugehen, dass die fast 57 bzw. 52 Jahre alten Kläger zu 1. und 2. bei Rückkehr nach Armenien kaum ohne - hier nicht ersichtliche Hilfe - Wohnung und Arbeit finden dürften. Nach dem Attest des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Umweltmedizin Dr. med. H vom 12. Juni 1997 leidet der Kläger zu 1. an einem hirnorganischen Psychosyndrom mit vaskulärer Encephalopathie, die sich sowohl durch eine deutliche Hirnleistungsschwäche als auch durch eine Wesensveränderung mit einer deutlichen Antriebsstörung mit psychomotorischer Verlangsamung äußert. Nach dem Attest von Dr. B1 - Dipl. Psychologe / Klinischer Psychologe und Psychotherapeut (BDP) - vom Psychosozialen Zentrum für Flüchtlinge vom 27. Juni 1997 leidet die Klägerin zu 2. an einem posttraumatischen Belastungssyndrom mit Angststörung. Die Schwierigkeiten, denen die Kläger zu 1. und 2. auf der Grundlage der katastrophalen Versorgungssituation bei Rückkehr ausgesetzt sein werden, würden sich zudem verschärften, wenn sie - aus den noch auszuführenden Gründen - ohne Sohn und Schwiegertochter (Kläger zu 3. und 4.) nach Armenien zurückkehren müssten; die Kläger zu 1. und 2. erscheinen gestärkt auf familiäre Hilfe angewiesen. Den Klägern zu 3. und 4. ist Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Die Kinder der Kläger zu 3. und 4. (T, geboren am 31. Dezember 1995; N1, geboren am 30. Juni 1993) befinden sich auf Grund ihres Alters von eineinhalb bzw. vier Jahren noch im körperlichen Aufbau und hätten durch die geschilderte katastrophale Versorgungssituation in Armenien besonders im Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 1 zu leiden, da sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mindestens auf Grund Mangelernährung und Schwächung des Gesundheitszustandes Schäden davontragen dürften. Die katastrophale Versorgungssituation betrifft allerdings nicht nur die Kinder, sondern auch die Kläger zu 3. und 4. selbst, da der gesamte Familienverband den vorangegangenen geschilderten Schwierigkeiten, die über die Mangelernährung und Schwächung des Gesundheitszustandes hinausgehend auch den besonderen Schwierigkeiten der Unterbringung und allgemeinen Versorgung mit Hilfslieferungen ausgesetzt ist. Bei einer Abschiebung der Kläger nach Armenien muss nach Vorstehendem mit schweren gesundheitlichen Schäden, wenn nicht mit ihrem Tod infolge der allgemeinen Mangelsituation gerechnet werden. Eine Abschiebung würde daher ihr Lebensrecht und ihr Recht auf Gesundheit verletzen. Die Abschiebung verstößt daher gegen Art. 1 und 2 GG und § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und ist in verfassungskonformer Auslegung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden."
Mit drei gleich lautenden Bescheiden vom 21. August 1997 an den Kläger zu 1), an die Klägerin zu 2) und an die Kläger zu 3) und 4) stellte die Beklagte in Ausführung des Urteils fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich des Herkunftsstaates vorliegen.
Nach einer Anfrage des Bundesamtes an das Auswärtige Amt betreffend u.a. die Entwicklung der Versorgungslage in Armenien und Eingang einer Auskunft der Botschaft Eriwan vom 26. Juni 2000 - RK 516.80/29805 - entschied sich das Bundesamt zur Einleitung von Widerrufsverfahren. Es hörte hierzu den Kläger zu 1) unter dem 10. August 2000, die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 3) unter dem 6. September 2000, die Klägerin zu 4) unter dem 16. November 2000 an. In den Stellungnahmen wurde u.a. die fehlende Zuständigkeit des Bundesamtes gerügt, ferner sei die Sachlage nicht verändert, dies schon, weil das Bundesamt gegen das zu Grunde liegende Urteil kein Rechtsmittel eingelegt habe; insbesondere dem Kläger zu 1) fehle mangels Rentenanspruch in Armenien die wirtschaftliche Existenzgrundlage.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2001 an den Kläger zu 1) und zwei gleich lautenden Bescheiden vom 13. Juli 2001 an die Klägerin zu 2) und an die Kläger zu 3) und 4) widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 21. August 1997 getroffene Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich des Herkunftsstaates Armenien vorliegen. Zur Begründung ist jeweils ausgeführt, die Versorgungslage habe sich verbessert; die Kläger beriefen sich lediglich auf allgemeine Gefahren.
Der Bescheid betreffend die Kläger zu 3) und 4) wurde am 25. Juli 2001 als Einschreiben zur Post gegeben.
Der Kläger zu 1) hat am 13. Juli 2001 Klage erhoben, die Klägerin zu 2) am 24. Juli 2001 - 25 K 4202/01.A -, die Kläger zu 3) und 4) am 30. Juli 2001 - 25 K 4349/01.A -. Die Verfahren sind verbunden worden.
Zur Begründung der Klage legen die Kläger ihre Auffassung dar, das Bundesamt sei zu dem Widerruf nicht zuständig, dieser sei ferner nicht unverzüglich erfolgt, außerdem habe sich die Sachlage nicht rechtserheblich geändert; nach Auffassung der Beklagten sei schon das stattgebende Urteil vom 4. Juli 1997 unzutreffend gewesen, sodass sie damals Rechtsmittel hätte einlegen müssen; dies könne nicht durch den Widerruf umgangen werden.
Die Kläger beantragen,
die an sie ergangenen Widerrufsbescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Juli 2001 (Kläger zu 1) und vom 13. Juli 2001 (Kläger zu 2 und Kläger zu 3 und 4) aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kläger zu 1), 2) und 4) sind inzwischen im Besitz von unbefristeten Aufenthaltserlaubnissen; der Kläger zu 3) besitzt nach Lage der übersandten Akten der Ausländerbehörde derzeit eine befristete Aufenthaltserlaubnis.
In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger mit Hilfe eines Dolmetschers für die armenische Sprache gehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klagen sind zulässig. Die Klage des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) ist auch begründet, die der Kläger zu 3) und 4) ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes an die Kläger zu 1) und 2) sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, der Bescheid an die Kläger zu 3) und 4) ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 73 Abs. 3 AsylVfG, worauf die Bescheide auch gestützt sind. Hiernach ist die Entscheidung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere ist das Bundesamt zum Widerruf zuständig. Dies ergibt sich nach Auffassung des Einzelrichters bereits aus § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG, wonach über den Widerruf der Leiter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter Bediensteter entscheidet; eine entsprechende Beauftragung ist jeweils erfolgt. Gegen die Zuständigkeit des Bundesamtes spricht nicht, dass Folge der Feststellung des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Aussetzung der Abschiebung in den betreffenden Staat für die Dauer von drei Monaten ist und dass danach die Zuständigkeit der Ausländerbehörde einsetzt. Der Regelung des § 73 Abs. 3 und 4 AsylVfG ist nicht zu entnehmen, dass die hier ausdrücklich geregelte Zuständigkeit nur für die Dauer der Wirkung der Feststellung des Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG gelten soll; für den Fall des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bliebe die Vorschrift damit praktisch ohne Anwendungsbereich. Entsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch lediglich die Zuständigkeit des Bundesamtes zum Erlass einer Abschiebungsandrohung im Widerrufsverfahren verneint worden,
vgl. Urteil vom 23. November 1999 - 9 C 16.99 -, DVBl 2000 S. 1525,
die hier auch nicht erlassen worden ist. Die Anhörung der Kläger gemäß § 73 Abs. 4 AsylVfG ist ordnungsgemäß erfolgt. Die Rüge der Kläger, der Widerruf sei nicht unverzüglich erfolgt, greift ebenfalls nicht durch: Zum einen enthält § 73 Abs. 3 AsylVfG im Gegensatz zu § 73 Abs. 1 AsylVfG dieses Erfordernis nicht, und zum anderen begründet das Erfordernis der Unverzüglichkeit in § 73 Abs. 1 AsylVfG nach ständiger Rechtsprechung keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers.
Die Voraussetzungen des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Armenien liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, nicht mehr vor, soweit es die allgemeine Versorgungslage in Armenien betrifft. Für eine Veränderung der Sachlage kommt es darauf an, dass sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben, während eine Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichende Würdigung nicht ausreicht,
BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, Leitsatz 1 und S. 7 des Urteilsabdrucks.
Eine derartige erhebliche Veränderung ist hier eingetreten. Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil vom 14. Mai 2002
25 K 8596/00.A
Folgendes ausgeführt:
Ausweislich des Beschlusses des OVG NW vom 22. Oktober 1999 - 23 A 319/99.A - sind abgeschobene armenische Staatsangehörige nach den maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keinen Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 4 und 6 AuslG ausgesetzt.
Das OVG NW hat dazu ausgeführt:
Die Kläger können Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht im Hinblick auf die in Armenien herrschende angespannte Wirtschaftslage beanspruchen. Weil nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht alle Armenier wegen der schlechten Versorgungslage gefährdet sind, sondern nur Kleinkinder, ist § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Falle der Kläger zu 1. und 2. von vornherein nicht einschlägig. Dies gilt unabhängig davon, ob im Falle des 1993 geborenen Klägers zu 3. die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (in verfassungskonformer Anwendung) erfüllt sind. Ein derartiges Abschiebungshindernis in der Person des Klägers zu 3. begründet in der Person der Kläger zu 1. und 2. kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, sondern ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das allein von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen wäre.
BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 9.
Auszugehen ist davon, dass es um mögliche Gefahren im Abschiebezielstaat Armenien geht, denen nicht nur der Kläger zu 3., sondern eine Vielzahl von Kleinkindern ausgesetzt ist. Dies hat wegen §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG zur Folge, dass dem Kläger zu 3. als dem Angehörigen einer Gruppe, für die ein Abschiebestop nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Schutz vor der Durchführung der Abschiebung zugesprochen werden kann, wenn eine sonst nach § 53 AuslG nicht ausgeschlossene Abschiebung Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.
Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666 (667); Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668.
Hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Gefahrenlage bestehen nach den dem Senat zugänglichen Erkenntnismitteln, zu denen die Kläger angehört worden sind, nicht. Dabei ist maßgebend auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Entscheidung des Senats gefällt wird (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -).
Das Auswärtige Amt beschreibt in dem Lagebericht vom 10. Dezember 1998 die Existenzbedingungen wie folgt:
Die Versorgungslage in der Republik Armenien hat sich weiter gebessert. Die Lebensmittelversorgung ist von Frühjahr bis Herbst gut. Es gibt ausreichend Frischobst, Gemüse und Fleisch aus armenischer Produktion. Im Winter muss die Lebensmittelversorgung der armenischen Bevölkerung weiterhin durch internationale Hilfslieferungen unterstützt werden, und zwar sowohl mit Lebens- als auch mit Heizmitteln. Trotz der Blockadesituation gelangen Lebensmittelimporte aus Griechenland, Iran, Georgien und sogar der Türkei nach Armenien. Auch die Hilfsmaßnahmen der Gebergemeinschaft tragen dazu bei, dass den Familien das Lebensnotwendigste zur Verfügung gestellt wird.
Die Energieversorgung ist gesichert. Elektrizität steht das ganze Jahr ausreichend zur Verfügung. Leitungswasser steht dagegen insbesondere in den Sommermonaten nur einige Stunden pro Tag zur Verfügung. Die Bevölkerung hat sich auf diese Situation inzwischen eingestellt. In vielen Wohnungen wurden inzwischen Wassertanks installiert.
Trotz der Verbesserung der Versorgungslage ist ein Teil der Bevölkerung nicht in der Lage, ihre Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Dies betrifft vor allem Rentner, da die Renten derzeit lediglich bei 8 bis 20 DM pro Monat liegen. Durch die traditionellen Familienbande werden solche Schwierigkeiten überwunden. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist gegenwärtig kaum einzuschätzen. Aus Veröffentlichungen der Presse war zu entnehmen, dass Staatsbedienstete je nach Funktion 20-60 US-Dollar verdienen würden. Die anlässlich von Privatisierungen angegebenen Löhne in der Privatwirtschaft schwanken zwischen 20 und 200 US-Dollar für Arbeiter, wobei die Mehrheit der Beschäftigten im unteren Bereich anzusiedeln ist. Der Großteil der Bevölkerung ist im privaten Dienstleistungsbereich tätig, da eine staatliche oder private Industrieproduktion kaum vorhanden ist. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuern zu sparen. Es ist ferner üblich, dass die im Ausland lebenden Familienmitglieder den in Armenien verbliebenen Teil der Familie (Eltern, Großeltern, Onkeln und Tanten) finanziell unterstützen."
Diese Einschätzung steht im Einklang mit dem Bericht des Außenministeriums der USA vom 30. Januar 1998, der zwar ebenfalls darauf hinweist, dass Armenien auf die Hilfe von Geberländern angewiesen und die Regierung Armeniens um auswärtige Hilfe für Programme zu Gunsten kinderreicher Familien bemüht ist. Dass die immer noch erforderliche ergänzende Hilfe durch das Ausland ausbleiben könnte und deshalb Kleinkinder extrem gefährdet sein könnten, ist dagegen den zitierten Berichten nicht zu entnehmen. Die Berichte sind auch überzeugend, sodass der Senat keinen Grund sieht, den Sachverhalt in diesem Punkt weiter aufzuklären."
Ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 29. März 2000 gilt keine andere Beurteilung. Danach gilt:
Die Versorgungslage in der Republik Armenien hat sich gebessert. Die Lebensmittelversorgung ist gut, besonders von Frühjahr bis Herbst gibt es ausreichend Frischobst, Gemüse und Fleisch aus armenischer Produktion. Teilweise existiert ein Überangebot. Trotz der Blockadesituation gelangen Lebensmittelimporte aus Griechenland, Iran, Georgien und sogar der Türkei nach Armenien. Auch die Hilfsmaßnahmen der Gebergemeinschaft tragen dazu bei, dass sich die Lebenssituation in den letzten Jahren erheblich verbessert hat. Die Energieversorgung ist gesichert. Elektrizität steht das ganze Jahr ausreichend zur Verfügung, immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen insbesondere in den Sommermonaten nur einige Stunden pro Tag zur Verfügung. In vielen Wohnungen wurden Wassertanks installiert.
Trotz der Verbesserung der Versorgungslage ist ein Teil der Bevölkerung nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionellen Familienbande werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes hat ein Großteil der Bevölkerung Verwandte, die im Ausland leben, die traditionell mit Geld- und Gütersendungen dazu beitragen, die Lebensqualität der in Armenien verbliebenen Verwandten zu erhöhen. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist gegenwärtig nur schwer einzuschätzen. Aus Veröffentlichungen der Presse war zu entnehmen, dass Staatsbedienstete je nach Funktion 30-200 US-Dollar verdienen. Die anlässlich von Privatisierungen angegebenen Löhne in der Privatwirtschaft schwanken zwischen 20 und 200 US-Dollar für Arbeiter, wobei die Mehrheit der Beschäftigten im unteren Bereich anzusiedeln ist. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten nach und ist überwiegend im privaten Dienstleistungsbereich tätig, da eine staatliche oder private Industrieproduktion kaum vorhanden ist. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuern zu sparen. Es ist ferner üblich, dass die im Ausland lebenden Familienmitglieder den in Armenien verbliebenen Teil der Familie (Eltern, Großeltern, Onkeln und Tanten) finanziell unterstützen."
Der jüngste Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2002 bestätigt diese Bewertung. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit
Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -
ein Urteil, welches die Beklagte zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Armenien wegen der Versorgungslage verpflichtet hatte, aufgehoben.
Der Annahme einer erheblichen Änderung der Sachlage können die Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es die Beklagte unterlassen hat, gegen das zu Grunde liegende Urteil der Kammer vom 4. Juli 1997 Rechtsmittel einzulegen, weil möglicherweise die Bewertung durch die Kammer damals schon unzutreffend gewesen sei. Zwar kommt es in der Tat nicht auf eine bloße geänderte Bewertung, sondern auf eine tatsächliche Änderung der Sachlage an,
BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. .
Nach den im zu Grunde liegenden Urteil verwerteten Auskünften und Erkenntnissen war indes zum damaligen Zeitpunkt die Versorgungslage in Armenien wesentlich schlechter, als sie es nunmehr im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist. Dem kann auch nicht entgegengesetzt werden, dass möglicherweise die Lage in den verwerteten Auskünften und Erkenntnissen schlechter geschildert war, als sie es damals tatsächlich war. Hierauf kann das Gericht nicht abstellen, da das Gericht seinen Eindruck von der Verfolgungs- und Versorgungslage in einem anderen Land stets lediglich aus der Auswertung und Bewertung von Berichten anderer Stellen gewinnt, die sich vor Ort einen Eindruck gemacht haben; maßgeblich für die Änderung der Sachlage ist mithin die ursprüngliche Sachlage dergestalt, wie sie in den damaligen Auskünften und Erkenntnissen dargestellt war.
Die Beklagte ist ferner jedenfalls hinsichtlich der Kläger zu 3) und 4) nicht dadurch an den angefochtenen Widerrufsentscheidungen gehindert, dass sie durch rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 4. Juli 1997 verpflichtet worden ist, Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Armenien festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zuletzt Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 -, DVBl 2002 S. 343
hindert die Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils, auf welchem die Feststellung eines Abschiebungshindernisses beruht, bei unveränderter Sachlage die Aufhebung der Feststellung durch das Bundesamt; § 73 Abs. 3 AsylVfG befreit nicht von dieser Rechtskraftwirkung. Die Rechtskraftwirkung endet allerdings, die Rechtskraft hat eine zeitliche Grenze, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich verändert. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt:
Der Zeitablauf allein stellt allerdings grundsätzlich keine erhebliche Änderung der Sachlage dar. Die Rechtskraftwirkung ist zeitlich nicht begrenzt (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1992, a.a.O., S. 259). Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass gerade die Gefahrenprognose im Asylrecht, insbesondere soweit sie von den allgemeinen politischen Verhältnissen im Heimatland des Asylbewerbers abhängt, in besonderem Maße durch die weitere Entwicklung dieser Verhältnisse berührt sein kann. Je länger der Zeitraum ist, der seit dem rechtskräftigen Urteil verstrichen ist, desto eher kann - je nach Art der dem Urteil zu Grunde liegenden Gefahrenprognose - die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Entwicklung im Heimatland zu einer Änderung der tatsächlichen Grundlagen der Gefahrenprognose geführt hat, die vom Geltungsanspruch des rechtskräftigen Urteils nicht mehr erfasst wird. Dies ist bei der Beurteilung der Frage, ob neue Tatsachen zu einer entscheidungserheblichen Sachlagenänderung führen, zu berücksichtigen.
Die Erheblichkeit der Sachlagenänderung hängt hingegen nicht notwendig davon ab, ob die Behörde oder das Gericht, welche die mögliche Rechtskraftbindung zu prüfen haben, auf der Grundlage des neuen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis kommen als das rechtskräftige Urteil (so bereits BVerwG, Urteil vom 23. November 1999, a.a.O., S. 116: bei einer erheblichen Sachlagenänderung steht die Rechtskraft des Urteils dann einer erneuten - gleichen oder abweichenden - Sachentscheidung auf der Grundlage der veränderten Sachlage nicht entgegen"). Ergibt sich allerdings eine solche Ergebnisabweichung wegen der geänderten Sachlage, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Rechtskraft des alten Urteils nicht mehr bindet."
Letzteres ist hier der Fall. Die Bewertung der neuen Auskünfte führt dazu, dass allein wegen der Versorgungslage in Armenien Abschiebungsschutz nicht mehr gewährt werden kann, wie vorstehend dargelegt.
Ist hiernach zwar eine erheblich geänderte Sachlage hinsichtlich der Versorgungssituation in Armenien gegeben, so führt dies allerdings nur bei den Klägern zu 3) und 4) zur Abweisung der Klage, bei denen die entsprechende Verpflichtung der Beklagten ausweislich der Urteilsgründe nur auf dieser Versorgungssituation - außerdem ausgehend von den kleinen Kindern der Kläger zu 3) und 4), die im Verfahren nicht beteiligt waren - beruht.
Hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) hat die Beklagte indes übersehen, dass ihre Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausschließlich auf der Versorgungssituation in Armenien beruht. In den beiden Widerrufsbescheiden hat das Bundesamt ausgeführt, dass die Kläger sich lediglich auf allgemeine Gefahren beriefen. Dies triff indes nicht zu. Nach den Eingangs wiedergegebenen Urteilsgründen beruht das zu Grunde liegende Urteil auf erheblichen Erkrankungen der Kläger, nämlich einem hirnorganischen Psychosyndrom mit vaskulärer Encephalopathie, die sich durch Hirnleistungsschwäche und Wesensveränderung äussere, beim Kläger zu 1), und einem posttraumatischen Belastungssyndrom bei der Klägerin zu 2). Diese Erkrankungen bestehen weiterhin auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Die Kläger sind nach ihren Bekundungen weiterhin deshalb in ärztlicher Behandlung. Dies bedeutet zum einen, dass insoweit der Tatbestand des § 73 Abs. 3 AsylVfG nicht erfüllt ist, weil die Voraussetzungen der Gewährung von Abschiebungsschutz weiterhin vorliegen, und zum anderen, dass auch die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 4. Juli 1997 weiter besteht. Insoweit war der Klage mithin stattzugeben.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG, die Verteilung der außergerichtlichen Kosten aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG verwiesen.