Klage gegen Grundsteuerbescheide nach Zwangsversteigerung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Ersteherin eines zwangsversteigerten Grundstücks vom 10.10.2001, focht Bescheide zur Grundsteuer für 2001 und 2002 an. Sie rügte fehlende Grundlagenbescheide bzw. Fehlen der Eigentümerzurechnung zum 1.1. Das Gericht wies die Klage ab: Nach §56 Satz 2 ZVG trägt der Ersteher Grundsteuer ab Zuschlag, und für 2002 begründet der Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid die persönliche Steuerpflicht.
Ausgang: Klage gegen Grundbesitzabgabenbescheide wegen sachlicher und persönlicher Steuerpflicht als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach §56 Satz 2 ZVG trägt der Ersteher eines zwangsversteigerten Grundstücks die Grundsteuer vom Zuschlag an; diese Pflicht umfasst auch die persönliche Inanspruchnahme durch die Finanzverwaltung.
Nach §10 Abs.1 GrStG ist Schuldner der Grundsteuer, wem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet wird; die dingliche Zurechnung kann durch Zwangsversteigerung und Zuschlag nicht die steuerliche Belastung des Ersteher ausschließen.
Ein Einheitswertbescheid und der hierauf gestützte Grundsteuermessbescheid bestimmen gemäß §184 Abs.1 Satz 2 AO verbindlich die persönliche und sachliche Steuerpflicht für das Veranlagungsjahr.
Gegenstand der Anfechtungsklage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat (§79 Abs.1 Nr.1 VwGO); daher ist ein auf einem wirksamen Messbescheid beruhender Grundsteuerbescheid rechtmäßig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Besitzung Hof- und Gebäudefläche N Straße (Flur 32, Flurstück 970) ist am 10. Oktober 2001 zwangsversteigert worden und durch Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen (Gz.: 17 K 202/2000) vom 10. Oktober 2001 in das Eigentum der Klägerin übergegangen.
Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 15. November 2001 zog der Beklagte die Klägerin für das Grundstück N Straße zu Grundsteuer ab dem 10. Oktober 2001 für das Jahr 2001 in Höhe von 81,32 DM heran. Durch Widerspruchsschreiben vom 16. Dezember 2001 machte die Klägerin geltend, die Fälligkeit der Grundsteuer setze einen zugestellten Grundlagenbescheid als Wirksamkeitsvoraussetzung voraus. Ferner sei derjenige Schuldner der Grundsteuer, der am 1. Januar des Veranlagungszeitraums Eigentümer des Grundstücks sei; für sie komme mithin eine Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer erst ab dem Jahre 2002 in Betracht. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. April 2003, zugestellt am 5. Mai 2003, als unbegründet zurückgewiesen.
Durch Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 18. Januar 2002 zog der Beklagte die Klägerin für das Grundstück N Straße zu Grundsteuern für das Jahr 2002 in Höhe von 146,72 Euro heran. Der dagegen durch Schreiben vom 21. Januar 2002 gerichtete Widerspruch wurde damit begründet, dass rechtliche Voraussetzung für die Erhebung der Grundsteuer der Erlass eines Grundlagenbescheides durch das zuständige Finanzamt sei, durch welchen das Grundstück der Eigentümerin zugerechnet werde; ein solcher Bescheid liege nicht vor. Mit Einheitswertbescheid vom 24. Januar 2002 rechnete das Finanzamt Oberhausen-Süd die Besitzung N Straße rückwirkend ab 1. Januar 2002 der Klägerin zu. Durch Grundsteuermessbescheid vom 24. Januar 2002 wurde der Grundsteuermessbetrag für das Veranlagungsjahr 2002 auf 29,34 Euro festgesetzt. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. April 2003, zugestellt am 5. Mai 2003, als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 4. und 5. Juni 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung im Wesentlichen auf die in den Vorverfahren vorgetragenen Gründe verwiesen wird.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Bescheide des Beklagten über Grundbesitzabgaben vom 15. November 2001 und 18. Januar 2002 in der Fassung der jeweiligen Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 30. April 2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
wobei er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Vorverfahren bezieht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Bescheide des Beklagten über Grundbesitzabgaben vom 15. November 2001 und 18. Januar 2002 jeweils in der Fassung der Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 30. April 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Bescheide betreffend Heranziehung zur Zahlung von Grundsteuern finden ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 10, 13, 25, 27, 28 des Grundsteuergesetzes - GrStG - in Verbindung mit der satzungsrechtlichen Festsetzung des Hebesatzes durch den Beklagten. Die Bescheide sind sachlich und rechnerisch richtig; streitig ist, ob die Heranziehung der Klägerin gerechtfertigt ist, ob diese als Steuerschuldnerin zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 GrStG ist Schuldner der Grundsteuer derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet wird. Steuergegenstand ist das Grundstück N Straße. Diese Besitzung ist am 10. Oktober 2001 zwangsversteigert worden und durch Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 10. Oktober 2001 in das Eigentum der Klägerin übergegangen. Eine Zurechnung i.S.d. § 10 GrStG des Steuergegenstands bezüglich der Klägerin ist für das Jahr 2001, für das sie anteilig ab 10. Oktober 2001 zu Grundsteuern herangezogen worden ist, nicht gegeben. Dies ist jedoch unschädlich, denn gemäß § 56 Satz 2 ZVG gebühren dem Ersteher von dem Zuschlag an die Nutzungen und er trägt von dem Zuschlag an die Lasten. Grundsteuer trägt der Ersteher mithin vom Zuschlag an. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 14. August 1992 - KKZ 1992 Seite 236, 237 - ausgeführt, die dingliche Haftung eines zwangsversteigerten Grundstücks für die anteiligen Grundsteuern während der Zeit nach Zuschlagserteilung bis zum Ende des Kalenderjahres bleibe gemäß § 56 Satz 2 ZVG bestehen. Dies gilt nicht nur für die dingliche Haftung des Grundstücks, sondern auch für die persönliche Inanspruchnahme der Grundstückseigentümerin. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Gründen des o.g. Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 1992, in welchem ausgeführt wird:
Die Klägerin zieht zu Unrecht in Zweifel, dass sich die in § 56 Satz 2 ZVG angeordnete Lastentragung über Fälle der persönlichen Schuld hinaus auf dingliche Haftungen erstreckt. Das Tatbestandsmerkmal Lasten liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass im Zusammenhang mit dem Übergang auf den Erwerber obligatorische und dingliche Pflichten unterschiedlich behandelt werden sollen. Auch vom Sinn des Zusammenhangs wäre nicht einsichtig, weshalb der Ersteher von dem Zuschlag an - im Grundsatz - lediglich schulden, nicht dagegen auch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, dinglich haften sollte".
Der Bescheid des Beklagten über Grundbesitzabgaben vom 15. November 2001 erweist sich mithin als rechtmäßig.
Gleiches gilt für den Bescheid des Beklagten über Grundbesitzabgaben vom 18. Januar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 30. April 2003. Die Feststellungen darüber, wer Schuldner der Grundsteuer ist, werden in dem Grundsteuermessbescheid getroffen. Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages schließt gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 AO die verbindliche Entscheidung über die persönliche und sachliche Steuerpflicht ein. Das Finanzamt Oberhausen-Süd hat mit Einheitswertbescheid vom 24. Januar 2002 das Grundstück N Straße rückwirkend ab 1. Januar 2002 der Klägerin zugerechnet; gleichermaßen setzt der Grundsteuermessbescheid vom 24. Januar 2002 für das Veranlagungsjahr 2002 die persönliche Steuerpflicht der Klägerin fest. Der Grundsteuerbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2002 ist rechtmäßig, weil er im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 30. April 2003 auf einem wirksamen Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes beruht. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zu der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.