UStG § 4 Nr. 20 a): Comedy-Festival als Theater gleichartige Einrichtung (Gesamtbetrachtung)
KI-Zusammenfassung
Der Veranstalter eines Comedy Arts Festivals begehrte eine Landesbehörden-Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a) UStG auch für drei zuvor abgelehnte Künstler. Streitpunkt war, ob deren Darbietungen einzeln als Varieté/Artistik aus dem Theaterbegriff herausfallen. Das VG Düsseldorf stellt auf das Festival als Gesamtkonzept ab und ordnet es in seiner Gesamtheit dem Theater gleich. Die Beklagte wurde daher zur Erteilung der Bescheinigung auch für die Künstler M, O und N1 verpflichtet.
Ausgang: Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der § 4 Nr. 20 a) UStG-Bescheinigung auch für drei weitere Künstler; Versagungsbescheide aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a) UStG ist bei festivalartigen Veranstaltungsformaten maßgeblich auf die Gesamtveranstaltung und ihr kulturelles Konzept abzustellen, nicht auf eine isolierte Einzelbewertung jedes Auftritts.
Eine Veranstaltung kann einer Theatereinrichtung im Sinne des § 4 Nr. 20 a) UStG gleichartig sein, wenn sie komödiantisches Theater bzw. Straßentheater in einer Gesamtgestaltung präsentiert, die der kulturellen Intention kommunaler Theater vergleichbar ist.
Die Einbindung von Artistik, Akrobatik oder Clownerie schließt eine Gleichstellung mit „Theater“ nicht aus, wenn diese Elemente als Darstellungstechniken in ein komödiantisch-theatrales Gesamtkonzept integriert sind.
Für die Einheitlichkeit einer Gesamtveranstaltung können insbesondere Programmdramaturgie, verbindende Moderation, thematische/Länderschwerpunkte sowie ein einheitliches Ticketing (Festival-/Tageskarten statt Einzelkarten) sprechen.
Ist die Versagung der Bescheinigung rechtswidrig und sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 a) UStG erfüllt, besteht ein Anspruch auf Verpflichtung der Behörde zur Bescheinigungserteilung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 8. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2001 verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 a) UStG für die auf dem Comedy Arts Festival N 1998 aufgetretenen Künstler M", O" und N1" zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 a) UStG für das Comedy Arts Festival 1998 in N.
Das Comedy Arts Festival ist ein internationales Festival, das seit 1976 in N stattfindet. Seine Ursprünge liegen in der jugendkulturellen Szene der 70-iger Jahre. In seinen Anfängen hieß das Festival Folk and Fools". Das Comedy Arts Festival bietet Künstlern aus dem In- und Ausland die Chance, vor einer breiten Öffentlichkeit das Genre Comedy" in all seinen Facetten darzustellen. Den verschiedenen Künstlern stehen dafür die Open-Air-Arena auf dem Lplatz in N sowie die Plätze und Gassen der N Altstadt zur Verfügung; dort findet Straßentheater statt.
Der Kläger ist Hauptveranstalter des Comedy Arts Festival in N. Er ist ein gemeinnütziger Verein, der nicht mit Gewinnerzielungsabsicht arbeitet; die Stadt N ist Mitveranstalterin. Als Veranstalter wird ausweislich des Veranstaltungsprogramms des Internationalen Comedy Arts Festival N 1998, welches vom 7. bis 9. August 1998 stattfand, Die Volksschule" genannt. Die Volksschule" ist ein Jugend-, Kultur- und Kommunikationszentrum mit Sitz in N, dessen Träger der Kläger ist. Ausweislich § 2 Abs. 3 des zwischen dem Kläger und der Stadt N abgeschlossenen Vertrages haftet der Kläger für etwaige Steuern, Gebühren und Sozialabgaben. Der Kläger muss als Veranstalter des Festivals auch die Umsatzsteuer abführen, wenn er umsatzsteuerpflichtige Tatbestände erfüllt.
Das Internationale Comedy Arts Festival N 1998 fand vom 7. bis 9. August 1998 statt. Im Rahmen dieses Festivals trat eine Vielzahl von Künstlerinnen und Künstlern auf; wegen der Einzelheiten wird auf das Veranstaltungsprogramm des Internationalen Comedy Arts Festival N aus dem Jahr 1998 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 2. September 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Ausstellung einer Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt gemäß § 4 Nr. 20 a) UStG für das von ihm durchgeführte Comedy Arts Festival N 1998, im Einzelnen für die in diesem Schreiben aufgeführten 24 benannten Künstler/Ensembles. Weil sich Schwierigkeiten mit der Bescheidung des Antrages andeuteten, wandte sich die Stadt N als Mitveranstalterin mit Schreiben vom 23. November 1998 an die Beklagte und stellte dar, welchen Stellenwert und welchen Charakter das Comedy Arts Festival habe. Dabei wurde herausgestellt, die Kombination von nationalen und internationalen Beiträgen stelle eines, die Kombination von Bekanntem und noch nicht oder weniger Bekanntem stelle ein zweites Kompositionsprinzip der Programmgestaltung dar. Dem geselle sich als drittes Prinzip der Anspruch hinzu, das Genre immer wieder aufs Neue möglichst facettenreich auf die Bühne zu bringen. Dies bringe zwangsläufig mit sich, dass einzelne Beiträge überwiegend unterhaltenden Charakter aufwiesen; in der überwiegenden Anzahl seien die Beiträge jedoch sehrwohl anspruchsvoll und entsprächen Theaterinszenierungen. Das Festival sei nicht als Varieté- oder Kleinkunstveranstaltung zu werten, sondern stelle ein allseits anerkanntes Forum für neue Spielarten der Bühnenkultur dar.
Mit Schreiben vom 26. November 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, bestimmte Künstler nicht in die Bescheinigung zur Erlangung der Umsatzsteuerbefreiung aufzunehmen, denn unter den Theaterbegriff im Sinne des § 4 Nr. 20 a) UStG fielen nicht Varietéaufführungen, Zirkus und sonstige Kleinkunstdarbietungen, die 8 im einzelnen namentlich aufgeführten Künstler seien nur diesen Begriffen zuzuordnen. Weitere Gespräche folgten.
Mit Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt vom 8. Oktober 1999 bescheinigte die Beklagte dem Kläger, dass die nachfolgend im einzelnen genannten 19 Künstler mit ihren Auftritten im Rahmen des Comedy Arts Festival Moers 1998 die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 a) Satz 1 UStG genannten staatlichen und kommunalen Einrichtungen erfüllt haben. Mit weiterem Bescheid vom 8. Oktober 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Künstler M", O", Y" und N1" könnten nicht in die Bescheinigung aufgenommen werden, weil diese eher dem Bereich Artistik, Varieté bzw. sonstige Kleinkunstdarbietungen zuzurechnen seien und daher nicht dem Begriff des Theaters im Sinne des § 4 Nr. 20 a) UStG entsprächen.
Mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch rügte der Kläger die Vorgehensweise der Beklagten bei Beurteilung der künstlerischen Darbietungen. In der Folgezeit zog der Kläger seinen Antrag auf Aufnahme der Y" in die Freistellungsbescheinigung zurück, da für diese Gruppe eine Bescheinigung aus Baden-Württemberg vorlag. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2001 als unbegründet zurück; dabei nimmt die Beklagte eine Bewertung der einzelnen nicht in die Bescheinigung aufgenommenen Künstler sowie deren Darbietungen vor und ordnet diese nicht dem Bereich des Theaters, sondern im Wesentlichen den Sparten Artistik/Varieté/Akrobatik/Clownerie zu.
Mit seiner am 15. Juni 2001 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, es sei vom methodischen Ansatz her verfehlt, für die Erteilung der Freistellungsbescheinigung auf den einzelnen Künstler bzw. die einzelne Darbietung abzustellen. Das Comedy Arts Festival sei als Gesamtveranstaltung, als Straßentheaterfestival bzw. was die Darbietungen auf den Bühnen angehe, als Festival des komödiantischen Theaters zu würdigen. Im Zusammenspiel der einzelnen Darbietungen entfalte sich dem Zuschauer ein buntes Bild dessen, was heute unter dem Stichwort Straßentheater bzw. Comedy verstanden werde. Gerade dies mache das Comedy Arts Festival aus. Jeder Künstler sei mitwirkender Teil an einem Gesamtkonzept, das mit Darbietungen an Theatern vergleichbar sei und einem kommunalen Theater vergleichbare Aufgaben wahrnehme.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 a) UStG für die auf dem Comedy Arts Festival N 1998 aufgetretenen Künstler M, O, N1" zu erteilen,
hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
wobei sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt der Verwaltungsentscheidungen bezieht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der Erteilung der beantragten Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 a) UStG durch die Bescheide der Beklagten vom 8. Oktober 1999 sowie 18. Mai 2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Beklagte ist verpflichtet, eine derartige Bescheinigung zu erteilen, die die weiteren von dem Kläger benannten Künstler M, O, N1" umfasst.
Gemäß § 4 Nr. 20 a) UStG sind von den Umsätzen steuerfrei die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Bei Prüfung der Frage, ob die gleichen kulturellen Aufgaben wie durch Theater erfüllt werden, ist es nach Auffassung der Kammer fehlerhaft, auf die Darbietungen der einzelnen bei dem Comedy Arts Festival N 1998 aufgetretenen Künstler abzustellen und insoweit eine Einzelbewertung vorzunehmen, vielmehr ist das Internationale Comedy Arts Festival N, welches im Jahr 1998 vom 7. bis 9. August 1998 stattgefunden hat, als Gesamtheit zu sehen und in dieser Gesamtheit im kulturellen Sinne Theater gleichzustellen.
Die Gesamtbetrachtung wird zunächst durch das Veranstaltungsprogramm des Internationalen Comedy Arts Festival N 1998 geboten: Danach zeigt das älteste Comedy-Festival Deutschlands ein Gesamtprogramm mit 20 Bühnen-Shows und Produktionen aus den Sparten visuelle Comedy", Artistik-Comedy" und Musik- Comedy". Dies zeigt, dass das Programm die ganze Bandbreite des Genres aufgreift in Form von visueller, Musik- und Standup-Comedy, Performance und Artistik, ebenso Straßentheater. Es macht die kulturelle Bedeutung des Festivals mit aus, dass über den Erstauftritt zahlreicher ausländischer Solisten und Ensembles mit den Akteuren selbst auch neue Facetten des Genres in Deutschland überhaupt erst bekannt gemacht worden sind. Das gesamte Festival präsentiert Comedy in weiter Bandbreite, will einen Gesamtüberblick über die einzelnen Künstler dieses Genres geben bzw. einen Überblick über aktuelle Darbietungen der Szene. Komödiantischer Kunst wird ein Forum geboten. Daher rührt der breite Raum, den die visuelle ebenso wie die musikalische Comedy, die Artistik ebenso wie das Straßentheater im Programmangebot des Festivals einnehmen. Das Festival insgesamt präsentiert Arts mit elementaren Ausdrucksformen und Geschicklichkeiten wie Tanz oder eben auch Artistik bis hin zu scheinbar in Absurditäten sich verlierenden Performances. Dabei werden durch die Programmauswahl der einzelnen Tage auch bewusst Kontraste ge- schaffen, um das Interesse und die Neugier der Zuschauer zu wecken.
Mithin wird komödiantisches Theater und Straßentheater dargeboten, das die gleiche Intention hat wie Theater, das in den geschlossenen Räumen eines kommunalen Theaters gespielt wird: Der Einzelne soll durch schauspielerische Darbietung zum Nachdenken über Fragen der menschlichen Existenz, des Gemeinwesens und des menschlichen Zusammenlebens angeregt werden. Komödie ist darüber hinaus eine der Urformen des Theaters. Die einzelne Darbietung erfüllt im Gesamtrahmen des Festivals ihren Zweck, dem Publikum das gesamte Spektrum des Humortheaters zu präsentieren. Daraus folgt, dass das Comedy Arts Festival N ein Inbegriff sich aufeinander beziehender Darbietungen komödiantischen Charakters ist, die nicht losgelöst voneinander betrachtet werden können; die Akrobatik, die Clownerie und die Artistik sind als verschiedene Darstellungstechniken mit Komödiantentum verbunden und mit Komödie kombiniert. Insbesondere französische Zirkusdarbietungen zeichnen sich durch Poesie aus und sind Theateraufführungen ähnlich. Die einzelnen Darbietungen im Rahmen des Internationalen Comedy Arts Festival N 1998 werden ferner dadurch verknüpft, dass im Rahmen der Programmauswahl Länderschwerpunkte gesetzt werden, die die Programmpunkte verbinden. Die Künstler stehen nicht nur vereinzelt, sondern auch zusammen auf der Bühne. Das Festival repräsentiert Comedy Arts international und lotet dabei Grenzbereiche zu anderen Sparten aus. Das Festival ist mehr als die Summe der einzelnen Programmbeiträge, insofern sie sich in unterschiedlichster Art und Weise aufeinander beziehen. Die Programmpunkte stehen nicht zusammenhanglos nebeneinander, sondern als Moderator trat der Künstler L1 auf, der den Zusammenhang der einzelnen Programmpunkte herstellte und immer wieder auf Verbindungen hinwies. Durch die Programmfolge werden die Zuschauer anlockende Spannungsbögen aufgebaut. Die Vielfalt der Beiträge macht den Reiz der Veranstaltung aus, das dargebotene Straßentheater lockt die Zuschauer an, sich für weitere Veranstaltungen zu interessieren.
Für die Einheit des Festivals spricht des Weiteren, dass Karten nicht für die einzelnen Auftritte, sondern nur als Festivalkarte oder Tageskarten erworben werden können. Das Internationale Comedy Arts Festival N in seiner Gesamtheit ist dem Theater im Sinne des § 4 Nr. 20 a) UStG gleichzustellen, wie auch die von der Beklagten ausgestellte Bescheinigung vom 8. Oktober 1999 für die weit überwiegende Anzahl der dort aufge-tretenen Künstler zeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.