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Verwaltungsgericht Düsseldorf·25 K 3262/01.A·20.03.2003

Klage auf Asylanerkennung aus Moldawien abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger aus Moldawien beantragte Anerkennung als Asylberechtigter und stellte Abschiebungshindernisse geltend. Das Bundesamt lehnte als offensichtlich unbegründet ab, das Verwaltungsgericht bestätigte dies. Es stellte fest, dass keine Verfolgung glaubhaft gemacht wurde, staatlicher Schutz nicht ausgeschlossen ist und die Sperrwirkung des §53 Abs.6 AsylVfG nicht überwunden wurde. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung von Abschiebungshindernissen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Asylberechtigung nach Art.16a GG setzt eine aus Tatsachen begründete Furcht vor Verfolgung wegen der in der Norm genannten Gründe und das Fehlen eines Zumutbaren Schutzes im Herkunftsstaat voraus.

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Nichtstaatliche Verfolgungsmaßnahmen sind nur dann asylrechtlich relevant, wenn der Herkunftsstaat diese unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den erforderlichen Schutz versagt.

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Asylgründe müssen schlüssig und mit genauen Einzelheiten dargelegt werden; widersprüchliches oder sich steigerndes Vorbringen genügt in der Regel nicht, sofern Unstimmigkeiten nicht überzeugend erläutert werden.

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Die Sperrwirkung des §53 Abs.6 Satz 2 AsylVfG ist nur dann zu überwinden, wenn die Abschiebung den Ausländer einer extremen Gefahrenlage aussetzt, die einem sehenden Auges zugeführten sicheren Tod oder schwersten Verletzungen gleichkäme.

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Bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen ist das Alter und die zu erwartende Lebensfähigkeit des Betroffenen bei Rückkehr zu berücksichtigen; die Annäherung an die Volljährigkeit kann die Annahme besonderer Gefährdung mindern.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ Art. 16a Abs. 1 GG§ 117 Abs. 5 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Der am 00. September 1985 geborene Kläger reiste am 29. August 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein und gab an, er sie moldawischer Staatsangehöriger. Unter Vorlage einer Geburtsurkunde trug er vor, er sie deutscher Volkszugehöriger. Nachdem im Dezember 1999 ein Vormund für ihn bestellt worden war, beantragte er am 16. August 2000 die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er an, seine Eltern seien 1992 bei einem Verkehrsunfall verstorben. Bis seine Großmutter 1998 gestorben sei, habe er bei dieser gewohnt. Danach sei er in ein Waisenhaus gekommen. Dort sei er aber nach ca. 2½ Monaten weggelaufen, weil es dort kalt gewesen sei und er nicht genug zu essen bekommen habe. Er habe danach auf der Straße gelebt. Die Ausreise habe er dann mit den Ersparnissen seiner Großmutter bestritten, die er geerbt habe.

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Mit Bescheid vom 30. Mai 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen, stellte ferner fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es die Abschiebung nach Moldawien an unter Hinweis darauf, dass die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den der Kläger einreisen dürfe und der zu seiner Aufnahme verpflichtet sei.

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Der Bescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. Juni 2001 zugestellt. Der Kläger hat am 12. Juni 2001 Klage erhoben, mit der er sein Anerkennungsbegehren weiterverfolgt.

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Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist erfolglos geblieben (Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2001 - 25 L 1509/01.A).

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Mai 2001 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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In der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger mit Hilfe einer Dolmetscherin für die russische Sprache zu seinen Asylgründen gehört. Seine Aussage wurde protokolliert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger mithin nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gegen die Beklagte bzw. auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, bzw. auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und ist von der Beklagten zu Recht unter Abschiebungsandrohung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der im Bescheid genannten Frist aufgefordert worden.

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Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16a Abs. 1 GG, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden, und wenn er den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.

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Der Begriff der Verfolgung meint dabei die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit sowie eine solche Beeinträchtigung anderer Rechtgüter wie Religionsfreiheit , Freiheit der beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigung ,die nach ihrer Schwere und Intensität die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bevölkerung des betreffenden Staates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hat,

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vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 1980, BVerfGE 54, S. 341 (357); Urteil vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76, S. 143 (157 f.).

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Nichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als asylrechtlich beachtliche Verfolgung angesehen werden, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist,

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, NJW 1980, 2641 f.

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Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht, d.h. in hohem Maße wahrscheinlich sind. Ist der Asylbewerber in seiner Heimat bereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,

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BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, aaO.

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Die Asylgründe sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend aufgelöst werden,

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vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Oktober 1984, InfAuslR 1984, 129 f.

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Die Anerkennungsvoraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht gegeben.

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Dies hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt; das Gericht folgt im Wesentlichen dieser Entscheidung und verweist zur Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Bundesamtes (§ 117 Abs. 5 VwGO, § 77 Abs. 2 AsylVfG). Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung keine Verfolgung als Grund für seine Ausreise genannt.

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Zu Recht hat das Bundesamt des Weiteren festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG offensichtlich nicht vorliegen, denn es ist nach den vorstehenden Ausführungen nichts dafür ersichtlich, dass das Leben oder die Freiheit des Klägers in Moldawien aus den in Abs. 1 der Vorschrift genannten Gründen bedroht ist.

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Ebenfalls zu Recht hat das insoweit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zuständige Bundesamt festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Nach den bereits in der mündlichen Verhandlung erörterten Auskünften des Auswärtigen Amtes (Auskunft vom 26. August 1999 an das Bundesamt - Az.: 514-516.80/34 768 - und vom 31. Oktober 2000 an das Bundesamt - 514- 516.80/36786 -) ist generell eine Rückkehr Minderjähriger ohne Existenzgefährdung nach Moldawien möglich. Zwar entsprächen die staatlichen Einrichtungen, die in Moldawien elternlosen Kindern Obdach und Grundversorgung gewährleisteten, bei weitem nicht dem in Deutschland als Minimalstandard betrachteten Niveau, es gebe aber eine Reihe privater Initiaven, die sich solcher Kinder annähmen. Außerdem scheitert die Gewährung von Abschiebungsschutz im vorliegenden Fall an § 53 Abs. 6 Satz 2 AsylVfG. In Moldawien gibt es schon auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Lage, aber auch aus sonstigen Gründen zahlreiche Kinder, die nicht ordnungsgemäß von ihren Eltern versorgt werden können. Die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AsylVfG könnte daher nur dann überwunden werden, wenn die Abschiebung gegen Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstieße. Das ist nur dann der Fall, wenn die Abschiebung den Ausländer, dem ein anderweitiger Abschiebungsschutz nicht zur Verfügung steht, einer extremen Gefahrenlage aussetzen würde, also den Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324(328); Urteil vom 26. Januar 1999 - 9 C 617.98 -, NVwZ 1999, S. 668-669

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Im Hinblick darauf, dass der Kläger in einem halben Jahr 18 Jahre alt wird, ist jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr davon auszugehen, dass er in Moldawien bei seiner Rückkehr schwerste Nachteile erleiden würde. Zwar würde sich der Kläger dort wohl allein durchschlagen müssen, im Hinblick auf sein Alter ist aber davon auszugehen, dass ihm das gelingt.

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Schließlich hat das Bundesamt zu Recht den nach § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtigen Kläger, der nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist, zur Ausreise aufgefordert und ihm nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1 und 2 AuslG die Abschiebung nach Moldawien angedroht; der Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat beruht auf § 50 Abs. 2 AuslG. Die gesetzte Frist beruht auf § 36 AsylVfG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG.

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Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83b Abs. 2 AsylVfG verwiesen.