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Verwaltungsgericht Düsseldorf·25 K 1230/98·19.06.2000

Sofortvollzug: Kostenerstattung für Baugrubensicherung durch Ersatzvornahme

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen einen Leistungsbescheid über Kosten einer von der Bauaufsicht veranlassten Baugrubensicherung. Streitpunkt war, ob die Sicherungsmaßnahmen im Sofortvollzug ohne vorherigen Verwaltungsakt zulässig und verhältnismäßig waren. Das VG Düsseldorf bejahte eine gegenwärtige Gefahr wegen unsachgemäßer, ungesicherter Ausschachtung neben einem genutzten Privatweg und bestätigte die Ersatzvornahme. Die Klage wurde abgewiesen; die geltend gemachten Kosten waren erstattungsfähig.

Ausgang: Klage gegen Leistungsbescheid über Kosten der Baugrubensicherung im Sofortvollzug abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Erstattungsanspruch für Auslagen einer Ersatzvornahme setzt die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme voraus.

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Verwaltungszwang im Sofortvollzug nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW ist zulässig, wenn zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr ein sofortiges Einschreiten erforderlich ist und ein vorheriger Verwaltungsakt eine unvertretbare Verzögerung bedeuten würde.

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Von einer unsachgemäß hergestellten und ungesicherten Baugrube kann eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben ausgehen, die bauaufsichtliches Einschreiten nach §§ 3 Abs. 1, 14 Abs. 2, 61 Abs. 1 BauO NRW rechtfertigt.

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Die im Sofortvollzug gewählte Sicherungsmaßnahme genügt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn sie zur Gefahrenbeseitigung geeignet und erforderlich ist und gleich wirksame mildere Mittel (z.B. bloße Absperrung) nicht zur Verfügung stehen.

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Einwendungen gegen einzelne Kostenpositionen einer im Sofortvollzug beauftragten Sicherungsmaßnahme greifen nicht durch, wenn sich nach Beweisaufnahme keine begründeten Zweifel an der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Ausführung und Abrechnung ergeben.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 BauO NRW§ 55 Abs. 2 VwVG NRW§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 77 VwVG NRW§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW§ 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Miteigentümerin des in W gelegenen Grundstücks Gemarkung 1,- X-weg 30a/30b. Das Grundstück ist mit einem Doppelwohnhaus bebaut; beide Haushälften - 30a/30b - sind vermietet. Das Flurstück 466 wird erschlossen durch einen von der Straße Xweg abzweigenden Privatweg (Flurstück 469), die Wegeparzelle 469 befindet sich im Eigentum einer aus 11 Privatpersonen bestehenden Eigentümergemeinschaft. Die private Wegefläche führt von dem Xweg zu einem Garagenhof, der durch weitere private Stichwege erreichbar ist. Außer dem Gebäude Xweg 30a/30b sind an der Wegeparzelle 469 die Häuser Xweg 29/29a sowie Xweg 30 gelegen; die dem Wohnhaus Xweg 30 zugehörige Garage - Flurstück 457 - befindet sich in vorerwähntem Garagenhof. Der Hauseingang Xweg 30a führt unmittelbar auf den Privatweg; der Abstand zwischen Haus und Straße beträgt 1,50 m; das Haus 30b verfügt über einen Seiteneingang zum Garten.

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Die Klägerin beauftragte Anfang Juni 1997 die Firma T-Bau, I-Straße 107, 00000 N mit der Isolierung des Kellers des 1995 errichteten Hauses Xweg 30a/30b.

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Ausweislich des „Berichts über ungenehmigte Bauarbeiten" stellten Mitarbeiter der Beklagten bei einer Ortsbesichtigung am 20. Juni 1997 - 12.30 Uhr - Folgendes fest:

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„...dass das Wohnhaus Xweg 30a/30b an der Front freigeschachtet wurde. ...dass die Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt wurden. Die Ausschachtung wurde ca. 4 m tief und ca. 1 m breit ausgeführt und ist senkrecht abgegraben. Dies entspricht nicht der DIN. Es wurde festgestellt, dass die Baugrube nicht gesichert war. Als Sofortmaßnahme wurde die Firma Zimmerei T1, Fweg, damit beauftragt, die Grube zu sichern und zu beleuchten. Dies wurde gegen 17.00 Uhr überprüft. Die Arbeiten waren ordnungsgemäß ausgeführt. Zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung wurden drei Handwerker auf der Baustelle angetroffen, wovon sich zwei in der Grube befanden. Diese wurden sofort aufgefordert, die Grube zu verlassen und die Arbeiten einzustellen. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, die Grube ordnungsgemäß wiederherzustellen. Für diese Aufgabe fühlten sie sich allerdings nicht zuständig, da sie lediglich für die Abdichtungsarbeiten zuständig seien bzw. kein entsprechendes Material zur Verfügung hätten."

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In dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 26. Juni 1997 führte die Beklagte aus, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BauO NRW seien zu bejahen gewesen. Gegen diese Grundsatzvorschrift sei eklatant verstoßen worden, da die Abgrabung ohne Einhaltung eines Sicherheitswinkels senkrecht vorgenommen worden sei und darüber hinaus der Erdaushub unmittelbar neben der Ausschachtung gelagert worden sei und somit zusätzlichen Druck auf die Grube habe ausüben können. Erschwerend sei hinzugekommen, dass der vorhandene Gehweg von mehreren Personen genutzt worden sei.

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Die Rechnung der vom Beklagten beauftragten Zimmerei T1 und Söhne vom 28. Juli 1997 über die Baustellensicherung beläuft sich auf 4.377,03 DM.

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Mit Leistungsbescheid vom 27. August 1997 forderte die Beklagte die Klägerin auf, innerhalb eines Monats nach Zustellung einen Betrag in Höhe von 4.377,03 DM an die Stadtkasse zu überweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den bei der Ortsbesichtigung am 20. Juni 1997 festgestellten Zustand verwiesen und ausgeführt, gemäß § 55 Abs. 2 VwVG könne der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig sei und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handele. Dieser sogenannte Sofortvollzug sei im vorliegenden Fall zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig gewesen. Der Erlass und die Zustellung eines Verwaltungsakts hätten eine nicht zu verantwortende zeitliche Verzögerung bedeutet, weshalb unmittelbar vor Ort die entsprechenden Anweisungen zur Sicherung der Grube gegeben worden seien. Da sich die beauftragten Arbeiter hierzu nicht in der Lage gesehen hätten, hätte ein anderes Unternehmen beauftragt werden müssen.

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Mit ihrem dagegen durch Schreiben vom 22. September 1997 gerichteten Widerspruch macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Ausschachtung habe eine Tiefe von 2,80 m sowie eine Breite von 1 m aufgewiesen und sei mit rotweißem Flatterband gesichert gewesen. Das Bauunternehmen Firma T-Bau sei noch für den gleichen Tag mit der Baugrubenabsicherung beauftragt gewesen; die Baugrubenabsicherung wäre spätestens am folgenden Tag abgeschlossen gewesen. Die von der Firma T1 vorgenommene Baugrubensicherung sei ungeeignet, da das verwendete Holz für die Sicherungszwecke nicht geschaffen sei; die Platten würden bei Regen aufweichen; ferner sei es unnötig gewesen, die gesamte Hauswand mit Spanplatten zu versehen. Bei der von der Beklagten vorgenommenen Ortsbesichtigung sei der Geschäftsführer der Firma T-Bau anwesend gewesen; dieser habe erklärt, dass er sofort das Erforderliche veranlassen werde. Die Beklagte führte zu diesem Vorbringen in einer Stellungnahme aus, die Baugrube habe eine Tiefe von 2,80 m aufgewiesen; ein Flatterband sei ohne Abstand um die Grube gesperrt worden. Unmittelbar an der Grube entlang habe ein Weg geführt, der von zahlreichen Bewohnern der Nachbarschaft als Zuwegung zum dahinterliegenden Garagenhof genutzt werde. Einen Tag zuvor sei mit der Tochter der Eigentümerin - Frau C - ein Telefonat geführt worden. Diese habe mitgeteilt, dass eine Absicherung unverzüglich erfolgen solle. Am folgenden Tag habe dagegen festgestellt werden müssen, dass nichts geschehen sei. Die Arbeiter hätten erklärt, dass sie für die Absicherung keinen Auftrag hätten; dass sich der Geschäftsführer der Firma T-Bau dort befunden habe, sei unrichtig.

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Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors W vom 14. Januar 1998 als unbegründet zurückgewiesen; lediglich die Zahlungsaufforderung wurde insofern abgeändert, als dass der Forderung innerhalb eines Monats nach Bestandskraft nachzukommen ist.

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Mit ihrer am 14. Februar 1998 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, in einem zwischen der Zeugin C und dem Mitarbeiter der Beklagten - Herrn C1 - geführten Telefonat habe die Zeugin zugesagt, dass ein entsprechender Auftrag zur Baugrubensicherung an die Firma T-Bau erteilt werde. Die Grubensicherung solle spätestens am Abend des nächsten Tags erfolgt sein. Die Zeugin C habe umgehend die Firma T mit der Sicherung der Baustelle beauftragt. Am 19. Juni 1998 sei der Weg in ganzer Breite gesperrt gewesen. Die Firma T-Bau habe den Auftrag gehabt, die Baugrube mittels Schalungsbrettern und Saumbohlen zu sichern sowie einen Bauzaun aufzustellen. Die Organisation sei durch den Zeugen H am Freitag, den 20. Juni 1997 erfolgt. Ferner sei weder die Verkleidung des Bodens noch der Hauswand erforderlich gewesen. Es hätte die Sicherung der Grabenoberkante mit einer Saumbohle ausgereicht. Es wäre auch ausreichend gewesen, eine Trägerbohlwand einzubauen und diese mittels Kanthölzern an der Hauswand abzustützen. Ferner seien die eingebauten Hölzer aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht geeignet, eine Sicherung der Baugrube zu erreichen. Als milderes Mittel hätte auch die Sperrung des Weges zwischen dem Hauseingang Xweg 30a und der Hausecke Xweg 30b ausgereicht.

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Die Klägerin beantragt,

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den Leistungsbescheid der Beklagten vom 27. August 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises W vom 14. Januar 1998 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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wobei sie sich im Wesentlichen auf die in den Verwaltungsentscheidungen aufgeführten Gründe stützt und zusätzlich ausführt, am 19. Juni 1997 habe eine Nachbarin mitgeteilt, dass eine Ausgrabung vorgenommen worden sei und die Arbeiten einen unsachgemäßen Eindruck machten. Bei der Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass der Pfad unmittelbar neben der Grube eine Breite von weniger als 1 m hatte. Im Anschluss an diesen Pfad sei der Bodenaushub aufgeschüttet worden, sodass keine Ausweichmöglichkeit bestand.

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Die Kammer hat durch Vernehmung der Zeugen C1, C2, H und T1 Beweis erhoben über den Zustand der Grube vor den Häusern Xweg und die getroffenen Maßnahmen sowie die durchgeführten Baumaßnahmen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20. Juni 2000 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Leistungsbescheid der Beklagten vom 27. August 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises W vom 14. Januar 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin mithin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Nach § 77 VwVG NRW, § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW gehören zu den der Vollstreckungsbehörde vom Pflichtigen zu erstattenden Auslagen unter anderem solche Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind. Voraussetzung für das Entstehen des Erstattungsanspruchs ist eine rechtmäßige Durchführung der Ersatzvornahme.

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Die Beklagte hat die Sicherung der Baugrube vor dem Doppelhaus Xweg 30a/30b rechtmäßig im Wege der Ersatzvornahme - und zwar durch Sofortvollzug gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW - bewirkt. Nach dieser Bestimmung kann der Verwaltungszwang ausnahmsweise ohne vorausgehenden, dem Pflichtigen das geforderte Verhalten aufgebenden Verwaltungsakt angeordnet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde dabei innerhalb ihrer Befugnis handelt.

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Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW lagen vor. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, einzuschreiten, wenn Gefahren von baulichen Maßnahmen ausgehen. Nach § 3 Abs. 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird; dabei sind die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Gemäß § 14 Abs. 2 BauO NRW ist bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen kenntlich zu machen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.

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Die Würdigung der Aussagen der Zeugen ergibt, dass die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW für eine an die Klägerin zu richtende Verfügung zur Sicherung der Baugrube vorlagen und ferner die für den Sofortvollzug erforderliche Gegenwärtigkeit der Gefahrenlage gegeben war.

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Der Zeuge C1 hat insoweit ausgeführt, die Grube sei über die gesamte Hausfront des Hauses 30a/30b ausgehoben gewesen; sie sei ca. 1 m breit und über 2 m tief gewesen. Die Grube sei unsachgerecht ausgehoben. Neben ihr habe sich ein schmaler Trampelpfad von weniger als 1 m Breite befunden. Dieser habe unmittelbar an der Grube vorbeigeführt. An den Pfad habe sich der Erdaushub angeschlossen, der damit zusätzlich auf die Seitenwände der Grube gedrückt habe. Es habe schon seit mehreren Stunden geregnet. Nach seiner Einschätzung habe die Grube leicht einstürzen können. Der Pfad werde im Regelfall von recht vielen Leuten benutzt und er habe auch kleine Kinder mit Fahrrädern gesehen, die dicht an der Grube vorbeigefahren seien. Das Vorbringen der Klägerin hat der Zeuge C1 ausdrücklich verneint: Der Weg sei nicht abgesperrt gewesen. Der Zeuge C2 hat ausgesagt, am Freitag Morgen habe die Mieterin des Hauses 30b ca. gegen 11.00 Uhr angerufen, um mitzuteilen, eine Grube befinde sich vor dem Haus und sie käme nicht ins Haus hinein. Drei Arbeiter hätten sich in der Grube befunden; er habe diese drei Leute schnell herausgeholt, denn es sei lebensgefährlich gewesen: Die Grube sei 2,50 m tief zuzüglich des Aushubs gewesen, der auf dem Böschungswinkel gelegen habe. Die Grube sei senkrecht abgegraben, sodass das Erdreich nachrutschen konnte. Um dies zu verhindern, müsse gespundet werden; sonst sei ein Winkel von 450 erforderlich. Er habe die Arbeiter aufgefordert, die Grube zu sichern und abzuspunden; dazu seien sie nicht in der Lage gewesen. Der Weg sei zu dieser Zeit nicht abgesperrt gewesen, Kinder hätten sich über die Aufschüttung einen Weg gesucht. Wenn die Arbeiter Material mitgehabt hätten, um die Baugrube zu sichern, hätte er ihnen dies aufgegeben und abgewartet, bis sie abgestrebt hätten. Ohne Sicherung sei der Boden nicht zu halten, da ein halbes Jahr vorher verfüllt worden sei. Außerdem habe es angefangen zu regnen; eine Ecke sei schon herausgebrochen gewesen.

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Die Ausführungen der Zeugen stimmen in den wesentlichen Punkten überein. Sie belegen glaubhaft die unsachgemäße, personengefährdende Ausschachtung der Grube; dieser Zustand wird auch durch die bei den Gerichtsakten befindlichen Fotos belegt. Damit bestand eine akute Gefahr, die ein sofortiges Eingreifen der Beklagten erforderlich machte, für die in der Grube Arbeitenden, die Mieter der erschlossenen Wohnhäuser, die übrigen Benutzer des Pfades sowie spielende Kinder.

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Nachdrücklich wird diese Gefährdung bestätigt durch den Zeugen H, der für die Firma T-Bau und damit im Auftrag der Klägerin tätig war: Der Zeuge hat erklärt, sie hätten nichts mit dem Aushub zu tun gehabt. Er habe sich Gedanken gemacht und gedacht, dass etwas mit dem Aushub nicht stimme, weil die Böschung zu steil gewesen sei. Sie hätten keine Absicherung der Grube durchführen können, weil sie nichts dabei gehabt hätten.

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Gleichermaßen vermochte dieser Zeuge nicht die Behauptung der Klägerin zu bestätigen, die Firma T habe den Auftrag gehabt, die Baugrube zu sichern und diese Organisation sei am Freitag, den 20. Juni 1997 durch Herrn H erfolgt. Der Zeuge hat insoweit ausgeführt, am gleichen Tag abends, das heißt am 20. Juni 1997 erst abends - oder am nächsten Tag morgens habe Frau C angerufen und ihn gebeten, die Grube zu sichern. Wenn dieser Auftrag am 20. Juni 1997 abends erfolgte, so geschah dies verspätet, da ein gefahrbegründender Zustand - wie oben ausgeführt - bereits über geraume Zeit bestanden hatte und dieser durch Maßnahmen der Beklagten beseitigt wurde.

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Die Zeugin C, die zu der Auftragsvergabe und zu der Sicherung der Baugrube befragt werden sollte, ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, ohne ihr Fernbleiben in irgendeiner Weise zu entschuldigen. Eine daraus resultierende fehlende Aufklärung von Umständen geht zu Lasten der Klägerin.

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Die getroffene und ausgeführte Baumaßnahme wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und erweist sich als geeignet, die eingetretene Gefährdung für Leib und Leben zu beseitigen. Der Zeuge C2 - von Beruf selber Zimmermeister - hat ausgeführt, mit dem Unternehmer T1 seien vor Ort die Details abgesprochen worden: Herr T1 habe Platten sowohl an der Hauswand wie an der Außenseite der Grube senkrecht heruntergelassen. Die Verwendung größerer Platten diene dazu, den Druck zu verteilen; bei der Verwendung von Nurkanthölzern werde die Isolierung leichter verletzt. Nach Auffassung der Kammer ist dies eine sachgerechte Ausführung. Nachvollziehbar und nicht zu beanstanden erscheinen weiter die Erwägungen, der Schutz durch eine solche Absicherung sei bei rutschendem Erdreich für das Mauerwerk größer. Zwar mag möglich sein, dass eine andere Firma - etwa ein Tiefbauunternehmen - eine andere Art der Absicherung durchgeführt hätte; in diesem Zusammenhang ist aber zur berücksichtigen, dass die Mitarbeiter der Beklagten zuvor andere Firmen angerufen hatten, diese bereits Feierabend machten und die Firma T1 sich zur Beseitigung der Gefährdung bereiterklärte. Die Angelegenheit war äußerst eilbedürftig, da der Zustand der Grube am Freitag um 12.30 Uhr aufgenommen wurde; das Wochenende stand bevor. Die Mitarbeiter der Beklagten waren zu unverzüglichen Handlungen und Entscheidungen angehalten, zumal die Auftraggeberin der Arbeiten - die nicht erschienene Zeugin C - telefonisch nicht erreichbar war und sich die angetroffenen Arbeiter zur Sicherung der Grube außer Stande sahen. Der Zeuge H hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestätigt, sie hätten keine Absicherung der Grube durchführen können, weil sie nichts dabei gehabt hätten.

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Bei Berücksichtigung dieses Zeitdrucks ist nach Beweiswürdigung durch die Kammer das verwendete Material ebenfalls nicht zu beanstanden; die Höhe der mit Leistungsbescheid vom 27. August 1997 angeforderten Kosten erweist sich damit folgerichtig als zutreffend. Der Zeuge T1 hat insoweit glaubhaft ausgeführt, die Sache sei eilig gewesen, weil bei ihrer Firma zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr Feierabend sei. Er habe seinen Mitarbeitern am Telefon mitgeteilt, welche Sachen in etwa aufgeladen werden müssten und sie angewiesen, diese zur Baustelle zu bringen. Er habe Platten in die Grube eingebracht und diese gegen das Mauerwerk abgestützt, sodass die Grube nicht mehr habe einbrechen können. Wenn man Bretter auch an der Hauswand aufbringe, sichere man die Wand bzw. deren Isolierung besser. Der Zeuge hat sodann im Verlaufe seiner Befragung die einzelnen Positionen der Rechnung vom 28. Juli 1997 für die Kammer nachvollziehbar erläutert. Begründete Zweifel an der Berechtigung einzelner Positionen haben sich dabei nicht ergeben.

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Der Zeuge C2 bestätigt als Fachkundiger bei seiner Befragung die Tauglichkeit des verwendeten Materials; die Spanplatten seien fachgerecht, tragfähig, wasserfest verleimt und könnten Leute tragen.

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Diesbezügliche etwaige vor der Beweisaufnahme bestehende Zweifel der Kammer sind insbesondere durch folgenden Umstand ausgeräumt worden: Die Einwendungen, die die Klägerin in der Begründung des Widerspruchs und der Klage vorträgt, beruhen offensichtlich auf einem Schriftstück der T-Bau „Bemerkung zur Rechnung vom 5. Juli 1997" -, welches der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2000 zu den Gerichtsakten gereicht hat. Dieses Schriftstück in Fotokopie scheint von dem Zeugen H unterschrieben worden zu sein. Auf nachdrückliches Befragen hat der Zeuge H bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2000 erklärt, sich nicht daran erinnern zu können, ein solches Schriftstück unterschrieben zu haben. Desgleichen hat der Zeuge ausgesagt, er könne nichts zu dem sachlichen Inhalt dieses Schriftstückes erklären. Der Zeuge hat ausdrücklich bestätigt, er habe dieses Schreiben nicht formuliert. Dies legt nach Auffassung der Kammer nahe, dass es sich bei der „Bemerkung zur Rechnung vom 5.7.97" um eine Fälschung handelt.

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Ein milderes Mittel, welches die Gefahr ebenfalls wirkungsvoll beseitigt hätte, stand nicht zur Verfügung. Der Zeuge C1 hat insoweit ausgeführt, eine Absperrung des Weges als Alternativmaßnahme sei verneint worden, weil die Leute, die das Haus bewohnen, nicht in das Haus gekommen wären. Auftraggeberin der Arbeiten seien nicht die Mieter des Hauses 30a/30b gewesen, sondern Frau C. Weil der Weg schließlich die kürzeste Verbindung zu dem Garagenhof darstellte, hätten sich die Leute doch veranlasst gesehen, die Absperrung zu umgehen. Gegen eine Absperrung des Weges hätte insbesondere gesprochen, dass es den Leuten nicht möglich gewesen wäre, in das Haus zu gelangen. Der Zeuge C2 hat bestätigt, durch eine Absperrung des Weges hätte die Mieterin des Hauses 30a nicht in das Haus gelangen können. Die Abdeckung der Grube sei insbesondere deshalb erfolgt, um einen weiteren Weg zu ermöglichen. Diesen Umstand hat die Klägerin zu vertreten, denn der Zeuge hat deutlich gemacht, dass es diese Probleme nicht gegeben hätte, wenn man den Aushub nicht noch zusätzlich auf dem Privatweg gelagert hätte; man hätte diesen zum Beispiel auf die Seite des Hauses 30b schaffen können.

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Die Kammer teilt diese Erwägungen; sie sind sachgerecht und nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass andere Mittel die akute Gefahr für hohe Rechtsgüter nicht so wirksam beseitigt hätten.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.