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Verwaltungsgericht Düsseldorf·24 L 943/04·18.05.2004

Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung nach gescheitertem Asylverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtAusländerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Untersagung seiner Abschiebung nach erfolglosem Asylverfahren. Streitfrage war, ob die Abschiebung nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu untersagen ist. Das Gericht lehnte ab: Ausreisepflicht und angekündigte Abschiebung bestanden, örtliche Zuständigkeit lag vor, widerwiegende familiäre oder gesundheitliche Gründe waren nicht substantiiert. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Untersagung der Abschiebung nach erfolglosem Asylverfahren abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung zum Verbot einer Abschiebung ist nur gerechtfertigt, wenn überwiegende Schutzinteressen die Durchsetzung der Ausreisepflicht verhindern oder die Abschiebung rechtswidrig wäre.

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Bei einem erfolglosen Asylverfahren und vollziehbarer Ausreisepflicht kann die Ausländerbehörde die Abschiebung nach Ablauf einer Freiheitsstrafe durchführen; eine angekündigte Abschiebung begründet Vollziehbarkeit.

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Die örtliche Zuständigkeit einer Ausländerbehörde bemisst sich nach dem Zeitpunkt, in dem die durch ausländerbehördliche Maßnahmen abzuwehrende Gefahr entsteht; entsteht sie mit der Haftentlassung, bleibt die zuständige Behörde ihres Bezirks zuständig.

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Bei der Abwägung zwischen Gefahrenabwehr und Schutzinteressen Dritter (z. B. Kindeswohl, Gesundheit) sind tatsächliche, substantiiert belegte Anhaltspunkte erforderlich; bloße Behauptungen oder nicht nachvollziehbare Atteste genügen regelmäßig nicht.

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Bei Zurückweisung eines Antrags entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO; der unterlegene Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.

Relevante Normen
§ 56 Abs. 6 AuslG§ Art. 6 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 20 Abs. 3 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der am 23. März 2004 bei dem Gericht sinngemäß angebrachte Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antragsteller ist nach einem erfolglosen Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig; die Ausreisefrist ist abgelaufen; eine Abschiebung ist dem Antragsteller ab dem 2. April 2004 im Sinne des § 56 Abs. 6 AuslG angekündigt worden; mithin kann der Antragsteller mit dem Ablauf der zu verbüßenden Strafhaft abgeschoben werden.

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Der Antragsgegner wird auch nicht etwa mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der Strafhaft örtlich unzuständig. Denn die durch ausländerbehördliche Maßnahmen abzuwehrende Gefahr - hier insbesondere die Durchsetzung der Ausreisepflicht und die Verhinderung eines etwaigen Untertauchens - entsteht im gleichen Zeitpunkt und mithin im Bezirk des Antragsgegners.

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Dabei dürfte es ohne Bedeutung sein, ob die Ausländerbehörde den Abschübling innerhalb der Mauern der Justizvollzugsanstalt nach dem Ablauf der Strafhaft abholt oder ihn unmittelbar vor deren Tor in ihren Gewahrsam nimmt.

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Hinzukommt hier, dass nicht ersichtlich ist, welche andere Ausländerbehörde mit dem Zeitpunkt der Haftentlassung für den Antragsteller örtlich zuständig werden sollte; im Bezirk der Ausländerbehörde L ist er dann jedenfalls noch nicht; und es ist nicht etwa lebensfremd anzunehmen, er werde für diese Ausländerbehörde auch nicht greifbar werden.

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Der Abschiebung entgegenstehende Anordnungsansprüche hat der Antragsteller nicht dargetan:

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Soweit er sich auf die Schutzwirkungen des Art 6 GG mit Blick auf das bereits vor fast einem Jahr geborene Kind beruft, verkennt er deren Tragweite in der gebotenen Abwägung mit der Gefahrenabwehr. Auf der einen Seite ist nicht zu übersehen, dass von dem Antragsteller angesichts seines bisherigen Legalverhaltens eine nicht unbeträchtliche weitere Gefahr für Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit ausgeht, wenn er auf freien Fuß gelangte. Diese Gefahr kann der Antragsteller nicht durch seinen Verweis auf das Fehlen einer Ausweisungsverfügung gegen ihn argumentativ verringern, denn für eine solche bestand aus der Perspektive der bisher mit ihm befassten Ausländerbehörden angesichts seines Status der vollziehbaren Ausreisepflicht schon kein Anlass. Auf der anderen Seite hat der Antragsteller ersichtlich mit diesem Kind noch nie in familiärer Lebensgemeinschaft gestanden. Es wird nicht einmal vorgetragen, das Kind kenne seinen Vater überhaupt schon vom Ansehen. Mithin kann die weitere Vorenthaltung der väterlichen Fürsorge etwa für die Zeit der Schaffung der Voraussetzungen einer legalen Einreise und/oder der Ableistung des Militärdienstes

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den wirklich ableisten zu müssen der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht hat,

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dem Wohlergehen des Kindes keinen allzu großen Schaden zufügen. Was den Gesundheitszustand der Verlobten des Antragstellers anbelangt, so ist deren neuerliche, angeblich auf den Antragsteller zurückzuführende und offenkundig medizinisch komplikationslos verlaufende Schwangerschaft als solche kein Grund, von seiner jedenfalls vorläufigen Entfernung aus dem Bundesgebiet im Interesse der Gefahrenabwehr abzusehen. Und auch die angeführte psychische Belastung der Verlobten führt zu keinem anderen Abwägungsergebnis. Die dort angeführten Umstände sind ihrer Bedeutung nach nicht hinreichend, wenn es heißt, die Situation mit ihrem Freund und die Situation als Alleinerziehenden stellten „extreme Belastungsfaktoren" dar; eine Suizidgefahr sei „nicht ausgeschlossen". Dem lässt sich eine medizinisch nachvollziehbare Diagnose nicht entnehmen, sodass auch nicht plausibel wird, inwiefern sich die Anwesenheit des Freundes hilfreich auswirken könnte. Zudem datiert die eine gewisse Steigerung der Situation beschreibende Bescheinigung vom Oktober 2003, ohne dass offenkundig eine weitere Zuspitzung eingetreten ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt.